Hallo Zusammen,
1) mein Sohn lebt bei meiner Ex-Frau und wird im Juni 2016 volljährig. Welcher Zeitraum für mein Einkommen aus nicht selbständiger Tätigkeit ist ausschlaggebend? Das komplette Jahr 2015 oder Juni 2015 bis Mai 2016?
2) In welchem Fall muss der Ehegattenunterhalt durch meine neue/ aktuelle Ehepartnerin (die mehr als ich verdient) berücksichtigt werden? Nur im Mangelfall oder grundsätzlich? Also darf meine Ex-Frau grundsätzlich die Einkommensverhältnisse meiner aktuellen Ehefrau anfordern und den "fiktiven" Ehegattenunterhalt (von meiner Partnerin an mich) bei der Einkommensberechnung raufschlagen oder eben nur im Mangelfall.
(Insgesamt geht es um drei Kinder aus zwei Ehen usw. usw. , aber zur Beantwortung dieser grundsätzlichen Frage sind Einzelheiten - denke ich mal - nicht ausschlaggebend.)
Vielen Dank schon mal und herzliche Grüße in die Runde
Max
1) .... Welcher Zeitraum für mein Einkommen aus nicht selbständiger Tätigkeit ist ausschlaggebend? Das komplette Jahr 2015 oder Juni 2015 bis Mai 2016?
2) In welchem Fall muss der Ehegattenunterhalt durch meine neue/ aktuelle Ehepartnerin (die mehr als ich verdient) berücksichtigt werden? Nur im Mangelfall oder grundsätzlich?
Hi,
nach meinem Verständnis:
zu 1.) die letzten 12 Monate vor Eintritt der unterhaltsrelevanten Veränderung (hier: Volljährigkeit des Kindes) - also Juni 2015 bis Mai 2016
zu 2.) Nur im Mangelfall
VG
WNV
Danke für die schnelle und klare Antwort.
Ich setzt noch ´mal einen drauf:)
Kann man "verhindern", dass meine aktuelle Ehefrau meiner Ex-Ehefrau darlegen muss, was sie verdient, in dem zwar ggf. ein Mangelfall besteht, man aber für alle Kinder dennoch 100% KU nach DDT zahlt? (Ich geb´s zu, sehr speziell die Frage, aber vielleicht weiß es ja jemand)
VG Max
Hallo,
zu 1) Im Falle der Volljährigkeit ist Dein Sohn dafür zuständig den Unterhalt zu fordern, Deine Ex ist hier außen vor. Dein Sohn muss seine Bedürftigkeit nachweisen, Deine Einkommensnachweise und die seiner Mutter anfordern und den Unterhaltsanspruch ausrechnen, dem jeweils anderen die Einkommensnachweise zukommen lassen. Er kann sich dabei vom JA (so er noch privilegiert ist) oder Anwalt beraten lassen.
Bei nichtselbständigem Einkommen geht man in der Regel vom Durchschnitt der letzten 3 Jahre aus.
"1.5 Bei Ermittlung des zukünftigen Einkommens eines Selbständigen ist in der Regel der Gewinn der letzten drei Jahre zugrunde zu legen.
Für zurückliegende Zeiträume ist vom tatsächlichen Einkommen auszugehen."
zu 2) Was Einkommen ist, steht in den Unterhaltsleitlinien des zuständigen OLG. Der Taschengeldanspruch gegenüber dem Ehepartner kommt darin nicht vor. Allerdings wird im Mangelfall auch darauf eingegangen. Deshalb sollte der Taschengeldanspruch bei der Unterhaltsberechnung keine Rolle spielen, es sei denn es ist ein Mangelfall, dann kann auch dieses Geld für Unterhalt eingesetzt werden müssen.
VG Susi
Die Idee des KU ist ja, dass das Kind an den Lebensverhältnissen des Vaters partizipiert und deshalb spielt eigenltich auch nur sein Einkommen eine Rolle.
Im Mangelfall ist aber alles anders.
Nachtrag: Solange der Mindestunterhalt gezahlt wird (und Dein Einkommen eventuell sogar dafür nicht reicht), ist es egal, was Deine Frau verdient.
Bei nichtselbständigem Einkommen geht man in der Regel vom Durchschnitt der letzten 3 Jahre aus.
"1.5 Bei Ermittlung des zukünftigen Einkommens eines Selbständigen ist in der Regel der Gewinn der letzten drei Jahre zugrunde zu legen.
Für zurückliegende Zeiträume ist vom tatsächlichen Einkommen auszugehen."Nachtrag: Solange der Mindestunterhalt gezahlt wird (und Dein Einkommen eventuell sogar dafür nicht reicht), ist es egal, was Deine Frau verdient.
Danke auch an Susi,
@nichtselbständiges Einkommen: 3 Jahre? Ich dachte immer 12 Monate! Was auch vor Gericht in den letzten 4 Jahre immer nur eine Rolle gespielt hat... Wie kommst Du auf die 3 Jahre?
VG Max
Kann man "verhindern", dass meine aktuelle Ehefrau meiner Ex-Ehefrau darlegen muss, was sie verdient, in dem zwar ggf. ein Mangelfall besteht, man aber für alle Kinder dennoch 100% KU nach DDT zahlt? (Ich geb´s zu, sehr speziell die Frage, aber vielleicht weiß es ja jemand)
Gar nicht sooo speziell:
Solange Du den Mindestunterhalt zahlst (und diesen ggfs sogar titulieren lässt), gibt es für ein Gericht keinen Grund, das Gehalt Deiner aktuellen Ehefrau in irgendeiner Form mit einzubeziehen.
Wichtig:
- ab sofort ist für den KU Dein volljähriger Sohn der Forderungsberechtigte, nicht mehr Deine Exfrau. Ein RA, der Dich zum diesem Thema im Auftrag Deiner Exfrau anschreibt, ist nicht vertretungsberechtigt für den KU des volljährigen Kindes!
- Deine Exfrau wird bei Volljährigkeit ebenfalls unterhaltspflichtig - die Quotelung dazu können andere hier besser erklären.
Gruß
WNV
P.S: @ Susi hat sich vertan: bei nichtselbständigem Einkommen sind es 12 Monate, bei selbständigen Einkommen 3 Jahre
Hallo,
bei einem Volljährigen kommt es darauf an, ob er privilegiert ist:
* das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
* bei den Eltern (oder einem Elternteil) lebt und unverheiratet ist,
* sich in einer allgemeinen Schulausbildung befindet,
dann ist er den minderjährigen Kindern gleichgestellt.
Ist eine der obigen Bedingungen nicht mehr erfüllt (z.B. Berufsausbildung oder Studium), dann ist er nicht mehr privilegiert und nachrangig nach allen minderjährigen Kindern. D.h., wenn der KU für die minderjährigen Kinder bedient ist und kein Geld für weitere Unterhaltszahlungen vorhanden, dann gibt es auch nichts. Dein Selbstbehalt liegt in diesem Fall bei 1300 Euro.
Im Fall der Privilegierung ist sind alle Kinder gleichberechtigt, was KU angeht. Trotzdem gilt auch hier, dass sowohl Mutter als auch Vater barunterhaltspflichtig für den Volljährigen sind.
Gemäß dem Einkommen des Kindes und der Eltern wird zunächst auf der Basis des addierten bereinigten Einkommens beider Eltern der Unterhaltsanspruch = UA bestimmt. Dann wird zunächst getrennt vom Einkommen der Mutter bzw. des Vaters der Selbstbehalt abgezogen: Einkommen Mutter - 1080 = EM und Einkommen Vater - 1080 = EV .
Fällt dabei ein Einkommen unter den Selbstbehalt, dann hat der andere alles zu zahlen aber nicht mehr als er alleine zahlen müßte.
Anschliessend wird die Quote berechnet
Mutter = UA * EM /(EM + EV) und Vater = UA * EV/(EM + EV).
VG Susi
Euch Allen noch einmal vielen Dank für die hilfreichen Antworten!!!
Moin Max,
- Deine Exfrau wird bei Volljährigkeit ebenfalls unterhaltspflichtig - die Quotelung dazu können andere hier besser erklären.
Was macht denn die Mutter ?
Die Frage nach ihrem EK ist interessanter als die nach dem EK Deiner Frau ...
Einkommen Mutter - 1080 = EM und Einkommen Vater - 1080 = EV .
In der Regel wird bei der Haftungsquote zunächst vom Angemessenen Selbstbehalt ausgegangen.
Genaueres sagen ggf. die anzuwendenden Unterhaltsrechtlichen Leitlinien aus.
Gruß
United