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KU volljähriges Kind - Höhergruppierung DT im OLG Bezirk Köln

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(@staengler)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Servus Murmel,

die Klage wird mit oder ohne Titel laufen. Der Titel wäre ja wohl nicht in der gewünschten Höhe.

Was sagt den euer Anwalt dazu?

Gruß, Michael


sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle

AntwortZitat
Geschrieben : 27.04.2010 11:29
(@murmelkoeln)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Michael,

LG hat heute Nachmittag einen Termin bei seinem Anwalt. Mal sehen, was der antwortet.

Viele Grüße

Murmel


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.04.2010 13:54
(@kosmos25)
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Hallo!

Dieser Fehler ergibt sich aber schon alleine aus der falschen Quotenberechnung. Grob überschlagen sieht jeder Depp eigentlich, das der KV 2/3 und die KM 1/3 des Gesamteinkommens erwirtschaftet. Daraus kann kein Haftunganteil von 80/20 entstehen.

Abzüglich des SB kommt eine ganz anderer Anteil raus!

1173,54 - 900 SB = 273,54
2060,67 -  900 SB = 1160,21 = 1433,75 Euro
= 3234,21 entspricht einen Bedarf von 626 - 184 KG = 442 Restbedarf

Keine Höherstufung, da beide ET leistungsfähig sind.

KM: 442 x 273,54 : 1433,75 =  85 Euro Zahlbetrag
KV: 442 x 1160,21 : 1433,75 =  357 Euro Zahlbetrag

Bei der Überprüfung, ob ein ET mehr zahlt als er alleine zahlen müsste erfolgt eine Höherstufung:
wäre hier ein Bedarf von  561 - 184 = 377 Euro

Letzen Freitag ist dann die Klageschrift zusammen mit dem PKH-Begehren eingegangen.  Meine Frage ist nun - wenn LG jetzt noch schnell einen Titel über den Betrag erstellen würde, den sein Anwalt ausgerechnet hat, würde das helfen?

Ja und das würde ich schleunigst machen!

Grüße,
kosmos


AntwortZitat
Geschrieben : 27.04.2010 20:39
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

In Ergänzung zu kosmos25 ist nicht der Zahbetrag lt. Anlage A der DDT, sondern der Bedarf lt. >>DDT<< selbst zu quoteln.

KM: 625 x 273,54 : 1433,75 =  119 Euro Haftungsbetrag
KV: 625 x 1160,21 : 1433,75 =  506 Euro Haftungsbetrag

Da 506€ mehr als 75% des Gesamtbedarfs des Kindes darstellen darf der KV sich das gesamte KG anrechnen lassen. Falls das Kind einen eigenen Hausstand gründet ist er ohnehin KG-anspruchsberechtigt.

Zahlbeträge:
KM: 119€
KV: 322€

Nun ja, doch schon mal deutlich freundlicher als das vom gegn. RA.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 29.04.2010 14:06
(@kosmos25)
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Hallo Oldie!

In Ergänzung zu kosmos25 ist nicht der Zahbetrag lt. Anlage A der DDT, sondern der Bedarf lt. >>DDT<< selbst zu quoteln.

Wo steht das mit dem Bedarf? Seit dem BGH Urteil von 2005 wurde die Berechnung so durchgeführt, wie ich sie gerechnet habe. Gesamtbedarf - KG = Restbedarf (dann Quotelung)

Da 506€ mehr als 75% des Gesamtbedarfs des Kindes darstellen darf der KV sich das gesamte KG anrechnen lassen. Falls das Kind einen eigenen Hausstand gründet ist er ohnehin KG-anspruchsberechtigt.

Ebenso gibt es den Passus mit den 75% Prozent nicht, da auch seit 2005 der BGH klargestellt hat, dass das KG vom Bedarf abgezogen wird und dann gequotelt wird.

Auch der § 1612 B BGB wurde dementsprechend geändert!

Oldie, ich bin mir 100% sicher, das ich richtig gerechnet und gequotelt habe.

Grüße,
kosmos


AntwortZitat
Geschrieben : 29.04.2010 14:30
(@oldie)
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Hi kosmos

Jepp, Du hast Recht. Hatte da meinen Fall vor Augen, als die KM lediglich Betreuungsbedarf bei einem priv. Volljährigen leistete. Allerdings ist mir was anderes aufgefallen, womit die ganze Rechnung noch mal gemacht werden müsste:
Aus den URL des OLG Köln geht hervor, dass regelmässig bei vollj. Kindern der angemessene SB von 1100€ anzuwenden ist. Dies berücksichtigt, ergibt sich nach Quotelung faktisch keine Leistung der KM. Allerdings führt ihr EK zu einer kräftigen Höhereinstufung bei der Bedarfsbemessung des Kindes. Da kennt das OLG Köln aber auch einen Ausweg:

  Sind beide Eltern leistungsfähig (vgl. Nr. 21.3.1), ist der Bedarf des Kindes i.d.R. nach dem zusammengerechneten Einkommen (ohne Höhergruppierung oder Herabstufung) zu bemessen. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein nach seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt.

Danach kann MurmelKoeln ausgehend von seinem alleinigen EK den Zahlbetrag bestimmen. Der wäre dann 353€.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 29.04.2010 15:29
(@kosmos25)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Oldie!

Diese Berechnung findet für den Bedarf des volljährigen Schülers im Sinne des §
1603 Abs.2 Satz 2 BGB entsprechende Anwendung: Zur Bildung der Haftungsquote ist vorab der angemessene Selbstbehalt jedes Elternteils und der Barbedarf weiterer jetzt gleichrangiger Kinder abzusetzen, wenn der verbleibende Betrag zur Bedarfsdeckung aller Kinder ausreicht. Ist dies nicht der Fall (Mangelfall) wird der Selbstbehalt auf den notwendigen Selbstbehalt herabgesetzt. Außerdem ist statt eines Vorwegabzugs des Bedarfs der anderen Kinder der Bedarf des volljährigen Kindes aus dem nach Abzug des eigenen Selbstbehalts der Eltern verbleibenden Betrag anteilig zu befriedigen. Zur Berechnungsweise im Übrigen vgl. BGH FamRZ 2002, 815, 818.

In diesen Fall wird mit einen SB von 900 Euro gerechnet. Die Haftung des einzelnen ET ist aber auf den Zahlbetrag begrenzt, was er alleine leisten müsste - da sie Teilschuldner sind.

Grüße,
kosmos


AntwortZitat
Geschrieben : 29.04.2010 15:58
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Wo siehst Du einen Mangelfall? Dies wäre erst dann der Fall, wenn ein Mindest-Bedarf nicht gedeckt werden kann. Und lediglich ein Kind ist hier vorhanden. Somit kommt §1603 Abs.2 gar nicht zum Zuge, da die Leistungsfähigkeit nicht in Frage steht. Zudem gibt es noch einen Satz 3 in besagtem §:

Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; ...

Der SB von 1100€ - bei beiden ET - ist hier also durchaus angemessen.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

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Geschrieben : 29.04.2010 16:11
(@murmelkoeln)
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Hallo Oldie, hallo Kosmos,

vielen Dank für die Infos. Ich stelle heute Abend mal die Berechnungen beider Anwälte rein, ich habe die Unterlagen nicht hier.

LGs Anwalt meinte übrigens, dass es für einen Jungendamts-Titel bereits zu spät sei, da die Klage ihm ja schon zugestellt worden ist. Letztendlich können wir jetzt nur noch abwarten.

Viele Grüße
Murmel


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Themenstarter Geschrieben : 29.04.2010 16:31
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Wie lautet denn die Klageschrift? Wird auf Höhergruppierung, auf Titulierungsinteresse oder allg. auf UH geklagt? Falls Dein LG es mit sich vereinbaren kann sollte er die Differenz zw. 320€ und 353€ noch nachzahlen und künftig berücksichtigen. Wurde auf den PKH-Antrag schon geantwortet?

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 29.04.2010 16:58




(@kosmos25)
Nicht wegzudenken Registriert

Halllo!

Als Mangelfall ist es zuverstehen, das der Bedarf des Kindes nicht gedeckt werden kann, was bei einem SB von 1100 Euro passieren würde und dann kommt folgendes zu tragen.

Bei volljährigen Schülern, die in § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB minderjährigen Kindern gleichgestellt sind, wird der Sockelbetrag bis zum notwendigen Selbstbehalt (770 €/900 €) herabgesetzt, wenn der Bedarf der Kinder andernfalls nicht gedeckt werden kann.

Letzen Freitag ist dann die Klageschrift zusammen mit dem PKH-Begehren eingegangen.

da die Klage ihm ja schon zugestellt worden ist. Letztendlich können wir jetzt nur noch abwarten.

Würde die Klage zugestellt, oder nur der Klageentwurf mit PKH-Antrag?

Ist nämlich dann ein Unterschied, da zwischen anhängig und rechtshängig unterschieden werden muss ;)!

Grüße,
kosmos


AntwortZitat
Geschrieben : 29.04.2010 17:25
(@murmelkoeln)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Oldie, hallo Kosmos25,

hier die Berechnungen - beim eigentlichen Zahlbetrag des KV habe ich mich vertan. Aktuell zahlt er 343,10 €. Das Schreiben, das LG letzten Freitag erhalten hat, ist ein PKH-Antrag zusammen mit der Klageschrift. Ich habe sie nicht hier, aber inhaltlich hat sich eigentlich nix geändert. Die Einkommenssummen sind unstrittig. Daher zittiere ich die Beträge aus den letzten Schreiben der Anwälte:

Berechnung Anwalt Sohn:

Einkommen KM: 1173,54 €
Einkommen KV: 2060,67 €

Gesamteinkommen der Eltern: 3234,21 €
Einstufung durch Höherstufung um eine Gruppe: Stufe 7/Altersgruppe 4 = 664 € Bedarf
abzüglich Kindergeld:                                                                          -184 €
ungedeckter Bedarf:                                                                          =480 €

Zitat Anwalt Sohn:
"Zur Berechnung des jeweils auf dem barunterhaltspflichtigen Elternteil entfallenden Betrages ist vorab der notwendige Selbstbehalt eines jeden Elternteiles von seinem Nettoeinkommen abzusetzen.
Während KM mit  1173,54 € herangezogen wird, verbleiben unter Abzug von 900 € noch 273,54 €.
Beim Antragsgegner sind ausgehehend von 2067,67 € der Betrag von 900 € abzusetzen. Es verbleiben bei ihm 1160,67 €.

Die einzubringenden Einkommensteile sind somit 273,54 € und 1160,67 €, zusammen 1434,21 €.

Die KM ist bei einer Anrechenbarkeit von 273,54 € mit 19,1 % beteiligt, währen der KV zur Deckung des Bedarfes mit 80,9 % haftet.

Bei einem ungedeckten Bedarf von 480 € ist die KM mit einem Prozentsatz von 19,1, also real mit aufgerundet 92 € beteiligt während Ihr Auftraggeber barunterhaltspflichtig ist im Umfange von (abgerundet) 388 €

Da ein jeder Elternteil nur dem bedürftigen Kind im Umfange seiner eigenen Leistungsfähigkeit zur Barunterhaltsleistung verpflichtet ist, ist bei dem Einkommen des KV von 2060,67 €, will man isoliert betrachten,  dieses wiederum um eine Stufe höher hin zur Bedarfsermittlung nach Einkommensgruppe 4 zu bewerten. Darin ist in der vierten Altersstufe ein Betrag von 562 € gegeben. Hiervon abzusetzen ist das volle staatliche Kindergeld von 184 €, so dass 378 € verbleiben.

Dieser Betrag von 378 € ist geringer als der aus den Gesamteinkünften beider barunterhaltspflichtiger Eltern berechneten Bedarfsgröße und dem Beteiligungsverhältnis. Der KV hat also 378 € anzuerkennen."

Anwalt von LG (=KV) schrieb hierzu folgendes:

"Die Vorgaben der genannten Leitlinien in ihrer aktuellen Form haben wir unserer Berechnung zugrunde gelegt. Daher erlauben wir uns, Sie auf Nr. 13 Unterhaltsleitlinie des OLG Köln hinzuweisen.
Es findet sich in den Kölner Unterhaltsleitlinien in Nr. 13.1 sehr wohl eine Einschränkung einer Höhergruppierung bei volljährigen Kindern, die noch im Haus ihrer Eltern leben. Dort wird ausdrücklich festgelegt, dass der Bedarf des Kindes nach dem zusammengerechneten Einkommen ohne Höhergruppierung oder Herabstufung zu bemessen ist. Die Kölner Unterhaltsleitlinien differenzieren dabei ausdrücklich zwischen Kindern, die im Haushalt eines Elternteils  leben und solchen, die einen eigenen Hausstand unterhalten. An dieser Stelle erfolgt keine Differenzierung zwischen privilegierten und n icht privilegierten volljährigen Kindern.

Hinsichtlich des Haftungsanteils nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB bei anteiliger Barunterhaltpflicht möchten wir auf Ziffer 13.3 hinweisen."

Gemäß Nr. 13.3. der Unterhaltsleitlinie des OLG Kölns wird bei volljährigen Kindern, die Minderjährigen gleichgestellt sind, der Sockelbetrag nur dann bis zum notwendigen Selbstbehalt (770€/900€) herabgesetzt, wenn der Bedarf der Kinder andernfalls nicht gedeckt werden kann. Da in unserem Fall der Unterhalt des Kindes gedeckt werden kann, ist gemäß Nr. 13.3 ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalt (1100 €) abzuziehen."

Anwalt meines LG hat dann auf Basis der Einkommen und seiner Auslegung der Unterhaltsleitlinen ausgerechnet, dass mein LG 343,10 € zahlen muss und die KM 97,90 €.

Viele Grüße

Murmel


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 01.05.2010 10:27
(@murmelkoeln)
Schon was gesagt Registriert

Update

PKH wurde bewilligt - der Gütetermin war nun letzte Woche.

Der Richter lies erkennen, dass er den Zahlbetrag von 378 € gerechtfertigt findet. Er sagte zwar auch, dass eine Höherstufung eigentlich nicht stattfindet und dass der Sockelbetrag von 1100 € angewendet wird, aber in diesem speziellen Fall schon. Irgendwie hat er das mit dem geringen EInkommen der Mutter begründet. Da ich ja nicht im Gericht dabei war, habe ich die Berechnungweise ehrlich gesagt nicht verstanden und mein LG auch nicht so richtig. Sein Anwalt hat es ihm in einer kurzen Pause erklärt und dass er das für bescheuert hält, aber dass der Richter wohl diese Zahl bereits im Kopf hat und sein dies dann auch noch so ausurteilen wird.
Letztendlich haben sie sich dann verglichen. LG zahlt ab 1.10. die 378 € und den Rest nach. Die Gerichstkosten werden geteilt und die Anwaltskosten trägt jeder selbst.
Nunja - immerhin gab der Richter Sohnemann noch mit auf den Weg, dass er verpflichtet ist die Zeugnisse seinem Vater zu schicken und jede Veränderung seiner finanziellen Situation unverzüglich zu melden hat. Sohnemann hatte nämlich kein Zeugnis geschickt und auf eine höfliche Anfrage seines Vaters nicht reagiert.

Viele Grüße und vielen Dank für Eure Anregungen,

Murmel


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.09.2010 19:31
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Sorry, aber eine Höhergruppierung bei (priv.) Volljährigen entspricht nicht der Rechtssprechung und würde wahrscheinlich von jedem OLG vernascht werden. Ein Vergleich (und dann noch in KU-Sachen) war das Dümmste, was passieren konnte. Sorry für die harsche Kritik.

Was der Richter da dem Sohni aufgetragen hat ist nichts besonderes, sondern stink normale Praxis. Es ist ein Recht des Pflichtigen, über die Bedürftigkeit (wozu die Zielstrebigkeit der Schulausbildung/Ausbildung/Studium gehört) informiert zu werden - und zwar jedes halbe Jahr.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 29.09.2010 23:20
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