KU volljähriges Kin...
 
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KU volljähriges Kind - Höhergruppierung DT im OLG Bezirk Köln

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(@murmelkoeln)
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Hallo zusammen,

ich habe eine kurze Frage zur Höhergruppierung beim KU für ein volljähriges Kind im OLG Bezirk Köln.

Situation:

Sohn meines LG geht noch zur Schule (Gymnasium), ist also privilegiert. In den Leitlinien des OLG Köln ( http://www.olg-koeln.nrw.de/005_service/unterhaltsleitlinien/002_leitlinien-k_2010.pdf) steht unter Punkt 11.2. Eingruppierung folgendes:

Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltpflichtige zwei Berechtigten, ohne Rücksicht auf den Rang, Unterhalt zu gewähren hat. Bei größeren oder geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere oder höhere Gruppen angemessen sein.  Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder nach § 1609 Nr. 1 BGB durch.

Unter Punkt 13.1 Volljährige Kinder - Bedarf steht dann, dass beim zusammengerechneten Einkommen der Eltern keine Höherstufung vorgenommen wird:

Beim Bedarf volljähriger Kinder ist zu unterscheiden, ob sie noch im Haushalt der Eltern/eines Elternteils wohnen oder einen eigenen Hausstand haben.
Für volljährige Kinder, die noch im Haushalte der Eltern/eines Elternteils wohnen, gilt die Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle . Sind beide Eltern leistungsfähig (vgl. 21.3.1) , ist der Bedarf des Kindes i. d. R. nach nach dem zusammengerechneten Einkommen (ohne Höhergruppierung oder Herabstufung) zu bemessen.  Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt.....

Beide Eltern sind leistungsfähig. Anwalt des Kindes fordert nun eine Höherstufung um eine Stufe mit der Begründung, dass Punkt nur Punkt 11.2. gilt, da die Eltern nur einem Kind unterhaltsverpflichtet sind. 13.1. der Leitlinien würde in diesem Fall nicht zählen.
Kind lebt bei der Mutter.

Anwalt des KV ist der Meinung, dass keine Höherstufung stattfindet, Anwalt des Kinds will die Höherstufung durchsetzen und notfalls vor Gericht gehen. Wie seht ihr das?

Vielen Dank und viele Grüße

Murmel aus Köln

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 25.02.2010 17:40
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

hat denn der KV noch andere Unterhaltspflichten? So lange das Kind a) noch im Haushalt der Mutter lebt und b) nicht 18 ist, spielt das Einkommen der Mutter keine Rolle und die Höherstufung ist dann in Ordnung, wenn der KV keine weiteren Unterhaltsgläubiger mehr hat.

Ist das bei der Mutter lebende Kind 18, ist auch die Mutter zu barunterhalt verpflichtet und dann wird der Unterhaltsanspruch und die Quote anhand beider Gehälter ohne Höherstufung ermittelt.

LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 25.02.2010 17:58
(@murmelkoeln)
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Hallo Lausebackesmama,

na vielleicht hätte ich das mal ausführlicher schreiben sollen....

Sohn ist 18 und geht noch zur Schule und lebt bei seiner Mutter. Beide Elternteile sind leistungsfähig - das ist auch unstrittig. Die Gehaltsbescheiningungen beider liegen allen gegenseitig vor. KV ist nur seinem Sohn unterhaltsverpflichtet, ebenso wie die KM.

Die Situation ist ein bißchen blöd - der Anwalt meines LG (=KV) ist zur Zeit im Urlaub. In den Vorgesprächen und den Briefen vorher wurde immmer ganz klar darauf hingewiesen, dass eine Höhergruppierung beim Volljährigen Unterhalt nach den Leitlinien des OLG Köln (in diesem Bezirk leben beide Parteien) nicht mehr statt findet. LG hat heute ein Schreiben der Gegenseite erhalten, dass eine Klage androht, wenn er nicht zustimmt und den höheren Unterhalt zahlt. LG zahlt zur Zeit den von seinem Anwalt ausgerechneten Unterhalt. So bin ich halt auf die Idee gekommen hier mal nachzufragen, wie ihr das seht. Der Anwalt des Sohnes begründet die Höherstufung halt damit, dass Punkt 11.2 über Punkt 13.1. steht. Ich frage mich halt, weshalb es dann überhaupt den Punkt 13.1. gibt....

Viele Grüße

Murmel aus Köln

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.02.2010 18:06
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

wenn das Kind volljährig ist, dann hat der Anwalt Deines LG m. E. Recht.

Ist ja mal eine neue Auslegung der Leitlinien, dass die Wertigkeit der einzelnen Punkte der Reihenfolge der Auflistung entspricht.  :knockout:

Abwarten bis der eigene Anwalt aus dem Urlaub wieder kommt. Wenn er klagen will, soll er klagen. Halte ich für Säbelrasseln.

LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 25.02.2010 18:16
(@brille007)
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Moin Murmel,

wenn wir "richtige" Zahlen hätten, wäre das Rechnen einfacher...

Grundsätzlich scheint es im Fall Deines LG ja so zu sein, dass die Mutter des (volljährigen und damit nicht mehr betreuungsbedürftigen) Kindes ihren Unterhaltsanteil durch Zurverfügungstellung von Wohnung, Essen und Logistik erbringt. Das ist soweit auch ok.

ABER: Mit Erreichen der Volljährigkeit kann Dein LG dann von seinem Unterhaltsanteil das gesamte (und nicht mehr wie bisher nur das halbe) Kindergeld abziehen (Punkt 14 der LL), das bedarfsdeckend verwendet zu werden hat. Will heissen: Sein Zahlbetrag ans Kind kann jetzt geringer sein als zuvor. Beispiel: Einkommensgruppe 4; Zahlbetrag bisher 398 EUR; Zahlbetrag neu 378 EUR. Selbst wenn es eine Höherstufung gäbe, wären es nur 4 EUR mehr als bisher (402 EUR). Ist Mutters Botschaft an den gemeinsamen Sohn tatsächlich, dass man für 4 EUR pro Monat eine Klage anleiert? Und tut der das auch wirklich, weil Muddi das will?

Das muss man nicht gleich auf den Tisch knallen; wenn der Sohn klagen will statt mit seinem Vater zu reden, soll er es tun. Und wenn er sich dabei auf Muttern und deren Anwalt und die frei aus der Luft gegriffene Behauptung verlässt, dass Punkt X der Leitlinien Punkt Y aushebelt, soll er es glauben. Die Volljährigkeit beginnt dann eben mit der Erkenntnis, dass man mit 18 zum einen wirklich selbst für sich verantwortlich ist und zum anderen, dass Anwälte nicht das geeignete Medium für Gespräche zwischen Eltern und Kindern sind. Vor allem, wenn der Auftraggeber des Anwalts realisiert, dass ihn dieser Unsinn eigenes Geld kostet.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.02.2010 20:16
(@murmelkoeln)
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Hallo Martin,

vielen Dank für die Info.

Die Situation ist einfach vertrackt. Sohn hat ja regelmäßigen und eigentlich auch guten Kontakt zum Vater. Sohn hatte beim letzten Besuch vor vier Wochen beteuert, keinesfalls klagen zu wollen - es würde sich mit Sicherheit eine Lösung finden. Aber er möchte die Sache durch seinen Anwalt geprüft haben, darauf würde auch seine Mutter bestehen. KV und KM hatten sich von 2001-2003 eine heftige Unterhaltsschlacht geliefert, die bis vors OLG ging. Dabei ging's aber nur um Ehegattenunterhalt, der er seit Ende 2003 dann letztendlich nicht mehr zahlen muss. Aber seit dem ist die Beziehung zur KM völlig zerüttet, so dass sich mein LG weigert nur ein Wort mit der KM zu wechseln. Wenn es irgendetwas gab, dann wurde dass immer schriftlich per Einschreiben von der KM gefordert (z. B. Zuschuß zum Nachhilfeunterricht, etc.). Dem ist mein LG auch immer nachgekommen, da er keine weiteren gerichtlichen Auseinandersetzung wollte, da dies Sohn damals sehr belastet hat. Da ist einfach so viel vorgefallen, das ist nicht mehr zu kitten.

Im Schreiben wird auch eine Titulierung beim JA gefordert. LG möchte das unbedingt vermeiden, da er ja dann wieder tätig werden müsste, wenn Sohn die Schule beendet hat. Kann man einen Titel beim JA eigentlich auch befristet ausstellen?

So und jetzt zu den Zahlen:

Der Anwalt des Sohnes rechnet wie folgt

KM breinigtes Einkommen 1173,54 € = 19,1 % Anteil
KV bereinigtes Einkommen 2060,67 € = 80,9 % Anteil

zusammen: 3234,21 €

Dies ergibt ja eigentlich Stufe 6 mit 625 €. Anwalt von Sohn erhöht auf Stufe 7 = 664 €

Somit fordert der Anwalt von KM 92  € und von KV 388 €.

Nach meinen Schlußfolgerungen ist doch das höchste was mein LG zahlen müsste 353€ oder liege ich falsch? (=Stufe 3 auf Grund seines EK = 537 € - 184 KG ergibt 353 €)

Viele Grüße

Murmel

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.02.2010 10:57
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Entweder hab ich mal wieder falsch gerechnet oder der Anwalt:

Ich komme allein bei der Feststellung der Haftungsquoten auf (gerundet) KV 64 % und KM 36 %

Bei einem Einkommen des Vaters unter Berücksichtigung des hälftigen KG  und der Annahme das wirklich eine Stufe höher gestuft werden dürfte wären laut Tabelle ein KU von (Stufe 4) 378 € fällig.

Eine Forderung von

von KV 388 €

ist damit nicht zulässig, da er nicht mehr zahlen muß als er seinem Gehalt nach bei alleiniger Einstufung zahlen müßte.
Dieser Fehler ergibt sich aber schon alleine aus der falschen Quotenberechnung. Grob überschlagen sieht jeder Depp eigentlich, das der KV 2/3 und die KM 1/3 des Gesamteinkommens erwirtschaftet. Daraus kann kein Haftunganteil von 80/20 entstehen.
Anderer Gesichtspunkt ist übrigens auch, das der Elternteil dermehr als 75 % des KU in Bar leistet das volle KG bei sich abziehen darf. das würde also den Zahlbetrag von 378 € nochmal um 92 € schmälern.

Eine Korekte Berechnung wäre(ohne Höherstufung, da nicht zulässig): Stufe 6 der DDT. Nach Abzug des KG verbleiben 441 €

Darauf entfallen 282,24 € auf den KV, 158,76

Er kann durchaus beim JA einen neuen Titel erstellen lassen und diesen befristen (Das JA muß das so beurkunden). Wichtig das in dem Titel dann die Abänderung des alten Titels vorkommt und das die KM bzw. der volljährige Sohn aufgefordert wird den alten Titel herauszugeben.
Wenn die Gegenseite damit nicht einverstanden ist muß sie auf die Differenz klagen.

Zudem noch eine Frage: Der Sohn ist jetzt schon volljährig? Wenn ja, überweist dein LG den KU sicher direkt an den Sohn (oder hat seine schriftliche Zustimmung den KU weiterhin an die Mutter zu überweisen). Wenn nicht soltle er das schnellstens ändern.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 26.02.2010 11:24
(@staengler)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo MurmelKoeln,

bin in diesem Thema kein Rechenexperte, möchte deshalb nur eine weitere Frage in den Raum werfen:

Wie kommt der Anwalt des Kindes darauf, der KM 19,1% und dem KV 80,9% aufzudrücken. Nach Deinen Angaben quoten sich doch die bereinigten Einkommen eher im Bereich 2/3 (KV) zu 1/3 (KM)
Eine Zeile höher in der DT kommt ihr wohl deshalb, weil es sich nur um 1 unterhaltspflichtige Person handelt.

Wenn ich es grob bei mir überschlage, komme ich auf 320.-€ für den KV raus. Aber wie gesagt, da werden Dir die Rechenkünstler hier genau helfen können.

Kurz noch zur KM und der zerütteten Beziehung bzw. "darauf würde auch seine Mutter bestehen".
Hier sehe ich oft das Problem, dass sich Männer wohl nicht richtig von ihrer Ex trennen können. Diese Situation läßt sich für die Exen oft günstig nutzen und im zusammenhang mit Forderungen für`s Kind läßt es sich leicht tiefer in den Geldbeutel des KV greifen.

Die Beziehung wurde beendet, die Ehe geschieden. Ich frag mich immer, warum man dann überhaupt noch eine "Beziehung" zueinander braucht? Schon klar, Umgang mit Kind usw.
Aber wie gesagt,oft zahlen Männer, um einfach Ruhe zu haben. Ich würde es nicht tun. Schon gar nicht mehr, wenn der Sohn erwachsen ist. Hier kann doch sicherlich im gespräch einiges geklärt werden.

Nur noch als Gedanken so mit drangehängt

Gruß, Michael

sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle

AntwortZitat
Geschrieben : 26.02.2010 11:25
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi staengler,

das mit der Höhergruppierung sehe ich nicht so. Die Leitlinien besagen eindeutig das bei Volljährigen Unterhaltsberechtigten keine Höherstufung mehr erfolgt. Da steht nix davon, ob ein Kind priveligiert ist oder nicht. Einzig allein die Grenze Volljährigkeit.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 26.02.2010 11:28
(@staengler)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

OK! Danke für die Info.

Michael

sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle

AntwortZitat
Geschrieben : 26.02.2010 11:33




(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo zusammen,

bin in diesem Thema kein Rechenexperte, möchte deshalb nur eine weitere Frage in den Raum werfen:
Wie kommt der Anwalt des Kindes darauf, der KM 19,1% und dem KV 80,9% aufzudrücken. Nach Deinen Angaben quoten sich doch die bereinigten Einkommen eher im Bereich 2/3 (KV) zu 1/3 (KM)

Bin zwar auch kein Experte in diesem Thema, aber gibt's da nicht diese richtig fiese Regelung, dass *vor* Berechnung der Quote der Selbstbehalt abgezogen wird? Dann käme man nämlich auf ungefähr die Zahlen 20% vs. 80% ...

Ach so - die Erklärung, warum ich diese Regelung "richtig fies" nenne: Durch dieses Rechenschema ist es eben keine Quote mehr, d.h. kein prozentualer Anteil vom Einkommen des jeweils Unterhaltspflichtigen. Wer besser verdient, wird deutlich (!) überproportional zur Kasse gebeten. Es ist somit eine von den tausend Stellen im deutschen Familienunrecht, wo ein Begriff etwas ganz anderes vorgaukelt als das, was in Wirklichkeit dahinter steckt. Falls diese Regelung hier wirklich anwendbar ist, würde es im konkreten Fall bedeuten: Wer knapp doppelt so viel verdient, zahlt nicht etwa doppelt so viel Unterhalt (das wäre eine echte Quotenregelung), sondern viermal (!) so viel ...

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.02.2010 12:25
(@staengler)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Zefix! Wo ist denn der oldie?
Der wüßte es sicherlich ganz genau....

Kann nur hoffen, das Malachit nicht recht hat!

Michael

sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle

AntwortZitat
Geschrieben : 26.02.2010 12:35
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hm Malachit,

das wäre eine Erklärung. Allerdings wäre ja auch bei Abzug der 158 € (64/36) der SB der KM gewährt.

Bei deiner Erklärung würde dann abergrifen, das er bei alleiniger Barunterhaltspflicht 378 € zu zahlen hätte und nicht 388 und deshalb die 388 nicht gefordert werden können, sondern nur die 278.
Dazu kommt, das er dann deutlich über 75 % des barunterhalts leistet und damit das volle KG auf seiner Seite abziehen darf.

Also DT Stufe 5: Bedarf: 586 (oderStufe 6 625)

KV 80,9%: 475 € - 184 € KG = 290 € (oder 321 €)

KM 19,1%: 112 € (oder 120 €)

Egal wie man rechnet es ist imemr günstiger als das was der RA verlangt.

Entwerder amn möchte Variante a oder Variante b, aber man kann die varianten nicht zu einer möglichst günstigen variante c kombinieren.
Das ist ebenso absurd, die die Forderung nach einer Höherstufung, weil die Priveligierung einen Punkt in den Leitlinien vor dem Punkt, der die Volljährigkeit regelt steht.

Tina

argh: Leitlinien OLG Köln

13.3 Beiderseitige Barunterhaltspflicht
Bei anteiliger Barunterhaltspflicht ist vor Berechnung des Haftungsanteils nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB das bereinigte Nettoeinkommen jedes Elternteils gem. Nr. 10 zu ermitteln. Hiervon ist bei Unterhaltsansprüchen nicht privilegierter volljähriger Kinder ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts (1.100 €) abzuziehen. Der Haftungsanteil nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB errechnet sich nach der Formel: Bereinigtes Nettoeinkommen eines Elternteils (N1 oder N2) abzüglich 1.100 € mal (Rest-)Bedarf gemäß 13.1./13.2. (R), geteilt durch die Summe der bereinigten Nettoeinkommen beider Eltern (N1 + N2) abzüglich 2.200 (=1.100 + 1.100) €. Haftungsanteil Elternteil 1 = (N1 – 1.100) x R : (N1 + N2 – 2.200). Der so ermittelte Haftungsanteil ist auf seine Angemessenheit zu überprüfen und kann bei Vorliegen besonderer Umstände (z.B. behindertes Kind) wertend verändert werden. Bei volljährigen Schülern, die in § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB minderjährigen Kindern gleichgestellt sind, wird der Sockelbetrag bis zum notwendigen Selbstbehalt (770 €/900 €) herabgesetzt, wenn der Bedarf der Kinder andernfalls nicht gedeckt werden kann.

Hm, auch dann komme ich bei Stufe 6 auf 120 € für KM

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 26.02.2010 12:57
(@murmelkoeln)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

vielen Dank für Eure Beiträge!

@midnightwish & malachit

Ja, es ist wohl tatsächlich so, dass bevor die Quotelung statt findet, der Selbstbehalt abgezogen wird. So hatte das der Anwalt meines LGs es ihm auch erklärt, insofern stimmt das wohl.

Ich verstehe lediglich nicht, warum der Anwalt des Sohnes die Höherstufung vornimmt, obwohl es doch den Unterpunkt in den OLG-Leitlinien gibt, dass dies beim Unterhalt für Volljährige nicht mehr passiert. Der Anwalt des Sohnes beruft sich darauf, dass in Punkt 11.2 eben ausdrücklich auf die Höher-oder Abgruppierung verwiesen wird und dass dort sogar der Plural vorkommt, so dass es ja gnädig von ihm ist nur um eine Stufe höher zu gehen. Der Anwalt schreibt weiterhin, dass Punkt 11.2 maßgeblich sei, da dieser Punkt eben erörtert wird bevor näher auf den KU bei Minderjährigen und den KU bei Volljährigen eingegangen wird.
Für was es dann den Punkt 13.1. überhaupt gibt und in welchem Fall der dann angewendet würde, das schreibt er natürlich nicht. Die Befürchtung meines LGs ist, dass die Höherstufung evtl. richtig sein könnte, weil das Kind privilegiert ist, obwohl dazu im Punkt 13.1 überhaupt nichts geschrieben, also keine Unterscheidung getroffen wird. Außerdem hatte LGs Anwalt auch bereits im Vorgespräch ganz klar gesagt, dass es die Höherstufung ab Volljährigkeit nicht mehr gibt. Aber uns stellt sich halt nun die Frage ,wer hat recht?

Zur Zeit (seit seinem 18. Geburtstag am 2.1.10) überweist LG nach Rücksprache mit Sohnemann und bis zur endgültigen Klärung 320 € direkt an Sohnemann.

Das man einen Titel übers Jugendamt befristen kann ist eine gute Sache. Wenn Sohn wirklich auf einem Titel besteht - dann könnte man dies ja so regeln. Obwohl sich mein LG echt aufgeregt hat, dass er überhaupt eine Titel fordert. LG zahlt schließlich seit der Trennung vor 11 Jahren regelmäßig Unterhalt ohne große Diskussion. Aber er würde einen Prozess wirklich gerne vermeiden. Die EU-Prozesse vor einigen Jahren waren sehr nervenaufreibend, da eine ziemliche Schlammschlacht.

Irgendwie kann ich mir auch nicht vorstellen, dass Sohnemann wirklich klagen würde. Er hat eigentlich eine gute Beziehung zu seinem Vater und auch zu mir und ich denke schon, dass ihm klar ist, dass er dies damit aufs Spiel setzen würde. Er ist eigentlich gerne hier und kommt auch recht regelmäßig. Bis 2009 ist er auch regelmäßig im Sommer mit uns in den Urlaub gefahren - das war und ist auch immer super. Er kommt nicht mehr so regelmäßig zu uns, wie früher, aber das finde ich normal in dem Alter.
Und das all die Jahre schon, obwohl die KM wirklich einiges probiert hat, damit das Kind nicht mehr zum Vater geht. Da wurden intimste Details aus der gescheiterten Ehe vor dem Kind ausgebreitet (LG hatte sich von ihr getrennt) und auch sonst regelmäßig gehetzt. Als wir 2005 das erste Mal zusammen in den Urlaub gefahren sind und die KM blöderweise vorher nicht darüber informiert hatten (sollte eine Überraschung fürs Kind sein), drohte sie per Anwalt mit Sorgerechtsentzug und so kam eins zum anderen. Die letzten zwei Jahre war es dann recht ruhig und wir hatten das Gefühl, dass sich die Fronten beruhigt haben. Bis im November, als sie ein Einschreiben an LG schickte, dass sie die Vertretung von Sohnemann anzeigen möchte und meinen LG um die Gehaltsbescheinigungen bat um den Unterhalt zu regeln. LG schickte die Bescheinigungen dann an Sohnemann und dann passierte erst mal nix und dann kam ein Schreiben des Anwalts von Sohnemann, auf das wiederum ein Schreiben des Anwalts von LG folgte und nun kam eben gestern besagtes Schreiben an mit Androhung der Klage. 

Viele Grüße

Murmel

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Themenstarter Geschrieben : 26.02.2010 13:05
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ich verstehe lediglich nicht, warum der Anwalt des Sohnes die Höherstufung vornimmt, obwohl es doch den Unterpunkt in den OLG-Leitlinien gibt, dass dies beim Unterhalt für Volljährige nicht mehr passiert. Der Anwalt des Sohnes beruft sich darauf, dass in Punkt 11.2 eben ausdrücklich auf die Höher-oder Abgruppierung verwiesen wird und dass dort sogar der Plural vorkommt, so dass es ja gnädig von ihm ist nur um eine Stufe höher zu gehen.

Dann sollte er den RA mal höflich darauf hinweisen, wie er eine Höhergruppierung um mehr als 1 Stufe einklagen will, wenn doch die DT 2010 expliziz 2 Berechtigte ausweist. Damit kann gar nicht mehr um 2 Stufen erhöht werden.
Es ist also nicht gändig von ihm, sondern schlicht und einfach im Rahmen der DT.

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 26.02.2010 13:13
(@staengler)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Murmel,

mal ganz unabhängig davon.

Wenn der Sohn keine Klage will usw. Dann könnte der KV doch sicherlich mal versuchen, im persönlichen Gespräch (von Mann zu Mann) eine Lösung außerhalb von Anwaltskanzleien und Gerichtssälen zu erreichen. Steht der junge Mann noch so unter dem Einfluss der KM, dass hier keine anderer Weg möglich ist?

Michael

sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle

AntwortZitat
Geschrieben : 26.02.2010 13:17
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Wenn dein LG sich gut mit dem Sohn versteht, dann soll er nochmal das Gespräch mit ihm suchen.

Er kann ihm die möglichen Berechnungen ja mal vorlegen, ihm weiterhin freiwillig bis Beendigung der Schule die 320 € anbieten und ihm einen entsprechenden Titel aushändigen( Auf den Titel hat er auch bei regelmäßiger zahlung einen Anspruch).
Dann ihm erklären ,das er die Differenz natürlich gerne einklagen kann. Das es aber, sollte der Richter dann eben weniger rausbekommen, auch keine Veranlassung mehr besteht die 320 € zu zahlen, sondern genau das was der Richter urteilt.

Man kann dem jungen Mann auch den Rücken stärken, das er ja nicht unbedingt nach der Pfeife der Mutter tanzen muß, sondern seine eigene Meinung haben darf. Zudem kann auch der Hinweis erfolgen, das e nicht allein den KV verklagen kann, sondern beide Eltenteil verklagen muß.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 26.02.2010 13:18
(@murmelkoeln)
Schon was gesagt Registriert

Hallo midnightwish, hallo Staengler,

ja, LG wird sicherlich das Gespräch suchen. Aber Sohnemann steht schon sehr unter dem Einfluss. Wie Sohn sich intern mit seiner Mutter über Zahlungen an sie geeinigt hat, wissen wir nicht - haben wir zwar gefragt, aber da sagte er ganz klar, dass uns das nix angehe und irgendwie hat er ja auch recht damit. Aber Sohnemann steht schon sehr unter der Fuchtel seiner Mutter, bzw. ist ihr gegenüber sehr loyal. Ich denke, dass hängt mit dem jahrelangen "Gemeckere" der KM zusammen. Dann komme ich noch ins Spiel - Teil ihrer Argumentation die letzten Jahre über war immer so nach dem Motto "Dein Vater lebt mit Murmel zusammen, die verdient gut, dann soll kann die ja auch was dazu tun - den beiden geht es doch gut, die können immer in den Urlaub fahren, ich kann mir all das nicht leisten....". Sohnemann sieht ja auch, dass es LG und mir eigentlich nicht schlecht geht aber ich habe nun mal nix mit den Unterhaltszahlungen für Sohn  zu tun. Umgedreht hat das ihr LG ja auch nicht, denn sie lebt ja ebenfalls mit ihrem LG zusammen und hat dadurch ja auch eine Kostenersparnis. Was natürlich nicht heißt, dass ich nicht so auch was dazu tue oder mal Knete springen lasse, wenn er etwas benötigt. Das war zwischen Sohn, LG und mir nie ein Thema.

Warten wir mal ab was passiert. Sohn wird sich im Laufe der Woche melden, da er nächstes WE kommen wollte.

Vielen Dank für Euer Feedback!

Murmel

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.02.2010 13:36
(@was_guckst_du)
Rege dabei Registriert

Hallo zusammen,

Anwälte handeln - insbesondere im Familienrecht - schon mal gerne wie auf dem orientalischen Basar. Also erstmal 150 % verlangen und den Weltuntergang (hier Klage) beschwören, wenn man auf den eigentlich angemessenen (hier rechtlichen) "Preis" kommen will. Auch haben einige dieser "Experten" schon mal die Neigung, nicht richtig informiert zu sein.

Ich würde an deiner Stelle den Fall ganz gelassen sehen und standhaft bleiben. Dein Sohn ist volljährig und dann gibt es nunmal keine Stufungen mehr! Beide Elternteile sind barunterhaltspflichtig und inwieweit es auf der einen Seite zur Verrechnung ( ant. Miete, Lebensunterhalt etc.) kommt, müssen KM und dein Sohn im Innenverhältnis klären.

Und wenn dein Sohn keine Klage will, muss er dies halt mal auch seinem Anwalt klar machen. Er ist nun volljährig und muss sich daran gewöhnen, auch mal eigene Entscheidungen zu treffen. Ich habe sowieso den Eindruck, dass hier aufgrund der Vorgeschichte mal wieder die KM die treibende Kraft ist. Letztendlich sorgt sie im Grunde nur dafür, dass  a) zwei Anwälte ihr Honorar kassieren und das in einem Fall, der eigentlich absolut eindeutig ist und b) dein Sohn mal wieder im zwischenmenschlichen Gemassel hängt.

Schönes WE

AntwortZitat
Geschrieben : 26.02.2010 13:52
(@murmelkoeln)
Schon was gesagt Registriert

Kurzes Update:

LG hatte versucht sich mit Sohn zu einigen. Dabei kam es zum Streit - und mehr oder weniger raus, dass sich Sohn zwar einigen möchte, aber nicht darf und von der KM unter Druck gesetzt wird (keine Ahnung mit was). Es fielen so Sprüche wie "ich muss das mal ausreitzen - meine Mama sagt, dass mein Anwalt gut ist und recht hat und ich ja nur das will, was mir zusteht - Euch geht's ja gut und meine Mama hat schließlich nicht so viel " 

Das Ende vom Lied ist, dass LG und Sohn seit März keinen Kontakt mehr haben. LG hatte eigentlich das Gefühl, dass sich das Ganze wieder eingeränkt hatte - aber Sohn reagiert weder auf Anrufe, EMails, SMS und war seit Mitte März nicht mehr bei uns.

LG erhielt vor ca 2 Wochen dann einen Brief des Anwalts von Sohnemann mit der letztmaligen Aufforderung den KU auf 378 € titulieren zu lassen, ansonsten erfolge die Klage. LG hatte jedoch keine Unterhaltstitel erstellen lassen.

Letzen Freitag ist dann die Klageschrift zusammen mit dem PKH-Begehren eingegangen.  Meine Frage ist nun - wenn LG jetzt noch schnell einen Titel über den Betrag erstellen würde, den sein Anwalt ausgerechnet hat, würde das helfen? Meiner Meinung nach wird die Klage mit Sicherheit zugelassen, da Sohnemann ja ein Recht auf einen Titel hat. Kann man das somit noch aushebeln? Dann würde man sich nämlich nur noch um 25 € streiten und ein wesentlicher Punkt (=Titel) würde wegfallen. Wie seht ihr das?

Viele Grüße

Murmel

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.04.2010 17:28




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