KU "Trick&quot...
 
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KU "Trick" für Existenzsicherung praktikabel? KU bei Volljährigkeit etc.

 
(@max121)
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Hallo,
nach dem mich ein endloses Scheidungs-Gerichtsverfahren, eine entscheidungsunfähige, voreingenommene Richterin, eine skrupellose Ex-Frau + Anwältin finanziell (saniertes Haus weg, Rentenerspartes weg usw.) und zum Teil gesundheitlich (Firma weg, arbeitsunfähig, Leben unter dem Existenzminimum, Erspartes fast verbraucht etc.) ruiniert haben, + Umgangsverweigerung etc. - habe auch ich mal einen teuflischen Plan. In meiner Frage geht es also nicht um eine moralische Einordnung, sondern nur darum, wie ich in einem Krieg (finanziell) überleben kann.

Ich zahle für Kind A (14) KU nach Stufe 1 der DDT. Kind B (18), lebt bei Kindsmutter, ist nun volljährig. Kind B und der Kindsmutter ist noch nicht aufgefallen, dass mich Kind B nun auffordern müsste an Kind B KU zu zahlen, da der Jugendamtstitel, der vom Gericht bestätigt wurde, nur bis zum 18. Geburtstag gilt. Nun zahle ich seit dem 18. Geburtstag weiter für Kind A an die Mutter. Außerdem überweise ich der Mutter anteiligen KU für Kind B. (Ich weiß, das müsste ich ohne Aufforderung nicht...) Nun mein teuflicher Plan, mit der Fragestellung, ob ich da im Sinne des Teufels richtig liege: (Und keine Sorge, die Kindsmutter ist sehr, sehr wohlhabend und in alle Richtungen finanziell abgesichert)

Angenommen Kind B fordert mich in einem Jahr auf, dass ich Kind B KU überweisen soll. Kann ich mich dann hinstellen und sagen; ok ich zahle ab jetzt KU für Kind B (weil vorher wurde ich ja nicht aufgefordert) und die zu viel geleisteten Zahlungen waren ja dann für Kind A. Also sage ich, ich habe 12 Monate lang zu viel an Kind A gezahlt. Somit setze ich die KU Zahlung für Kind A aus, bis das zu viel gezahlte Geld an die Kindsmutter abgegolten ist.

Ich hoffe, ich konnte mich verständlich machen.

VG Max

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 24.07.2016 11:22
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

gezahlter Unterhalt gilt als verbraucht und kann nicht "verrechnet" werden.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 24.07.2016 12:23
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

im Zweifelsfall geht dein Plan nach hinten los, weil Kind B sagen kann, du hast ab dem 18. Geburtstag an mich direkt zu zahlen, weil.....

Ich würde den Unterhalt für Kind B einstellen.
Kind B muss dir gegenüber seine Bedürftigkeit nachweisen.
Außerdem sind beide Elternteile nun barunterhaltspflichtig.
Sollte die KM nicht leistungsfähig sein, so hast du aber nicht mehr zu zahlen als du allein zahlen müsstest und darfs das ganze Kindergeld abziehen.

Im Regelfall dürfte da weniger rauskommen.

Ist das Kind mit der Schule fertig, so hat es auch einen anderen Rang, sprich dein Selbstbehalt gegenüber dem Kind steigt von 1.080 auf 1.300 €.

Du musst dem Kinder aber nicht hinterherlaufen. Es muss auf dich zukommen und seine Bedürftigkeit nachweisen. Es ist in der Bringschuld und du kannst in Ruhe abwarten. Es kann auch erst ab dem Monat Unterhalt fordern, in dem es seine Bedürftigkeit nachweist.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 24.07.2016 15:18
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

Guten Tag!

da der Jugendamtstitel, der vom Gericht bestätigt wurde, nur bis zum 18. Geburtstag gilt.

Wurde die Befristung der Urkunde bis zur Volljährigkeit vom Gericht per BESCHLUSS ausdrücklich bestätigt oder endete das Verfahren mit einem VERGLEICH?

Und keine Sorge, die Kindsmutter ist sehr, sehr wohlhabend und in alle Richtungen finanziell abgesichert

Hat dein Anwalt mal Auskünfte über die Einkommensverhältnisse der Immobilienkauffrau verlangt, um sie evtl. in irgendeiner Form schon am Barunterhalt während der Minderjährigkeit der Kinder zu beteiligen? Die in den Leitlinien des OLG Frankfurt unter 12.3. angesprochenen BGH-Entscheidungen finden sich leider nicht in allen OLG-Leitlinien.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.07.2016 15:38
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo egalo,

er muss im Zweifelsfall belegen dass die KM das zwei- bis dreifache von seinem Einkommen erzielt, um eine Reduzierung des Minderjährigenunterhaltes zu erreichen. Die KM ist aber nicht verpflichtet ihr Einkommen offen zu legen.

Hier ist die Chance, wenn das volljährige Kind Unterhalt begehrt diese Auskünfte zu erhalten.
Wenn die KM aber sagt, lieber zahle ich an dich direkt bzw. wir verzichten auf den Unterhaltsanteil vom KV hat er keine Chance diese Zahlen zu erhalten.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 24.07.2016 17:29
(@ingo30)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Max,

Trennungen und Scheidungen sind hart (insb. finanziell). Man muss aber auch lernen, nach einer Zeit wieder aufzustehen. Gerade mit Hilfe des Forums kann man sich eine Strategie aufbauen, Meinungen einholen ob sich ein Kampf lohnt oder nicht.

Für "teuflische" Pläne ist doch nach so einer Vorgeschichte überhaupt kein Raum. Konzentriere Deine Energie mal darauf DEIN Leben wieder voran zu bringen (Gesundheit und Arbeitsplatz). Warum willst Du für so einen Blödsinn Zeit und Kraft vergeuden.

Deine Schritte:
- Im Onlinebanking die Überweisung an die KM sofort einstellen.
- Brief aufsetzen (ja das Ding aus Papier) an Kind B, mit der Aufforderung bis zum 15.08 bitte eine eigenen Kontonummer und ggf. zu erklären ob Unterhalt benötigt wird. Wenn ja, sind durch Kind B die Einnahmesituation der KM zu besorgen und Dir vorzulegen. Vorsorglich Hinweis aufnehmen, dass ab sofort umgehend Ausbildungsbescheinigungen oder bei weiterem Schulbesuch Bescheinigungen unaufgefordert vorzulegen sind. Per Einschreiben Einwurf (reicht aus, da Du so für DICH den Nachweis hast, dass das Schreiben am Wohnort des Kindes eingegangen ist) an Kind B schicken.

Aus der Forenbeobachtung sind heute viele junge Erwachsene noch nicht mal mehr fähig einen Brief zu lesen. Mal gucken wenn es Kohle will, schafft das Kind das sicherlich. Ansonsten zurücklehnen und mal gar nichts tun. Und da ist nix "teuflisches" dran - das sind die Pflichten eines Volljährigen. Gruß Ingo

AntwortZitat
Geschrieben : 24.07.2016 18:14
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

er muss im Zweifelsfall belegen dass die KM das zwei- bis dreifache von seinem Einkommen erzielt, um eine Reduzierung des Minderjährigenunterhaltes zu erreichen.

Das mit dem zwei- bis dreifachen scheint ein weit verbreiteter Irrtum zu sein. Es bezieht sich auf Fall b) der Leitlinien des OLG Frankfurt. Fall a) sieht anders aus!!! Beachte dabei besonders: Der angemessene Selbstbehalt beträgt derzeit 1.300 Euro!

Die KM ist aber nicht verpflichtet ihr Einkommen offen zu legen.

Wer genügend Anhaltspunkte für Fall a) oder b) vortragen kann, kann einen Auskunftsanspruch gegen den betreuenden Elternteil auch beim Minderjährigenunterhalt gerichtlich durchsetzen.

Hier ist die Chance, wenn das volljährige Kind Unterhalt begehrt diese Auskünfte zu erhalten.

Richtig....

Wenn die KM aber sagt, lieber zahle ich an dich direkt bzw. wir verzichten auf den Unterhaltsanteil vom KV hat er keine Chance diese Zahlen zu erhalten.

Dann muss er immer noch für das minderjährige Kind zahlen. Warum sollte er dann nicht versuchen, Auskünfte von der Mutter zu erhalten?  😉

AntwortZitat
Geschrieben : 24.07.2016 18:30
(@psoidonuem)
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Egalo, wird bei der Berechnung des Dreifachen vorher der Selbstbehalt abgezogen?

AntwortZitat
Geschrieben : 25.07.2016 13:24
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wenn das volljährige Kind A, nicht mehr die allgemeinbildene Schule besucht sondern studiert oder eine Ausbildung macht, dann ist es nicht mehr privilegiert und Max sollte die Zahlungen einstellen. In diesem Fall ist sein Selbstbehalt nämlich 1300 Euro gegenüber dem volljährigen Kind.

Ist es noch in der allgemeinen Schulausbildung, dann ist der Selbstbehalt 1080 Euro und alles ist im Prinzip wie vorher. Da der Titel beristet war, können die Zahlungen trotzdem eingestellt werden. Das Kind muss nämlich seine Bedürftigkeit nachweisen und Unterhalt fordern, außerdem steht dem Kind jetzt das volle Kindergeld zu und mindert den Unterhaltsanspruch.
Damit die Unterhaltsberechnung nachvollziehbar ist, muss das Kind das Einkommen der KM dem KV offenlegen. Tut es das nicht, dann sollte Max davon ausgehen, dass das Kind nicht unterhaltsbedürftig ist.

Für Kind B ist natürlich weiter Unterhalt zu zahlen und es könnte auch eine Höherstufung um eine Stufe erfolgen, wenn es nur noch eine unterhaltsberechtigte Person gibt.

Bei dem 2-3 Einkommen würde ich vom bereinigten Einkommen an sich ausgehen. Ansonsten kann man darüber nachdenken, was es bedeutet.
Annahme KV hat ein (bereinigtes) Einkommen von 1580 Euro. Abzüglich Sebstbehalt = 500 Euro. Mal 3 = 1500 plus 1080 Selbstbehalt = 2580 Euro entspricht dem Dreifachen.
Zählen die 1580 Euro selbst, dann ist das Doppelte = 3160 Euro und das Dreifache erst bei 4780 Euro.  Aber spekulieren kann man natürlich viel.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 25.07.2016 14:37
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Max,

Nachtrag: Die KM muss ihr Einkommen offenlegen ansonsten kann Dein Unterhaltsanteil nicht berechnet werden. Tut sie es also nicht, kannst Du davon ausgehen, dass Dein Kind A gegenüber Dir keinen Unterhaltsanspruch hat. Ansonsten wird gemäß Einkommen gequotelt.

Sollte das Kind A (unter 21, nicht verheiratet, wohnt zu Hause) in der allgemeinen Schulausbildung sein, dann ist es privilegiert und einen minderjährigen Kind gleichgestellt. Sein Unterhaltsanspruch ergibt sich aus der DDT ab 18, das volle KG ist Einkommen des Kindes und mindert den Unterhaltsanspruch, der Unterhaltsanspruch ist zu quoteln. Dein Selbstbehalt sind 1080 Euro.

Sollte Kind A nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung sein und/oder nicht mehr zu Hause wohnen, dann ist es nicht mehr privilegiert und fällt beim Unterhalt in Rang 4 (nach minderjährigen Kindern bzw. privilegierten vollj. Kindern = Rang 1, Mütter von Kindern unter 3 = Rang 2, sonstige Mütter/ Ehefrauen = Rang 3). Dann ist Dein Selbstbehalt dem Kind A gegenüber 1300 Euro und das nachdem der KU für Kind B abgezogen wurde. Da es keine erhöhte Erwerbsobliegenheit für Kind A gibt wird auch nicht spitz gerechnet. Ist kein Geld da, dann bekommt das Kind eben nichts.

Eine Auswirkung auf den KU von Kind B hat das kaum. Solange Du 2 unterhaltsberechtigte Personen hast, also solange Kind A noch keine abgeschlossenen Berufausbildung hat, bleibt alles wie es ist (ggf. ändert sich der Zahlbetrag, aber die Stufe nicht).
Hast Du nur noch eine unterhaltsberechtigte Person könnte eine Stufe höher eingestuft werden.

Aus meiner Sicht kannst Du ganz legal bei einer Neuberechnung des Unterhalts für Deine Kinder "gewinnen", sprich Dein zu zahlender Unterhalt sollte sich auf alle Fälle verringern, auch unabhängig davon on die KM ihr Einkommen offenlegt. Verrechnen von Unterhalt ist dagegen nicht möglich.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 25.07.2016 15:02




(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

wird bei der Berechnung des Dreifachen vorher der Selbstbehalt abgezogen?

BGH, XII ZB 297/12: siehe Fall b) der Leitlinien OLG Frankfurt

Wenn der betreuende Elternteil etwa über das Dreifache der unterhaltsrelevanten Nettoeinkünfte des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils verfügt, nähert sich die Einkommensdifferenz einer Grenze, an der es unter gewöhnlichen Umständen der Billigkeit entsprechen kann, den betreuenden Elternteil auch den Barunterhalt für das Kind in voller Höhe aufbringen zu lassen (vgl. Wendl/Klinkhammer 8. Aufl. § 2 Rn. 434; Botur in Büte/Poppen/Menne Unterhaltsrecht 2. Aufl. § 1603 BGB Rn. 99; vgl. zuletzt auch OLG Naumburg FamRZ 2013, 796; OLG Brandenburg JAmt 2012, 710, 711 f.; OLG Celle NJW 2009, 521, 523).

Unterhalb dieser Schwelle wird auch bei einer erheblichen Einkommensdifferenz eine vollständige Enthaftung des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils häufig ausscheiden; in welchem Umfang der nicht betreuende Elternteil in solchen Fällen bei der Aufbringung des Barunterhalts ausnahmsweise entlastet werden kann, hat vorrangig der Tatrichter unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte in eigener Verantwortung zu prüfen. Der Senat hat grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken dagegen, im rechnerischen Ausgangspunkt auf den Verteilungsmaßstab der elterlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB) zurückzugreifen. Wird allerdings bei der Quotenberechnung das vergleichbare Einkommen der Eltern dadurch bestimmt, dass von den unterhaltsrelevanten Einkünften beider Elternteile gleichermaßen der angemessene Selbstbehalt als Sockelbetrag abgezogen wird, müssen die auf diese Weise ermittelten Haftungsanteile in aller Regel zugunsten des betreuenden Elternteils wertend verändert werden, um der Gleichwertigkeitsregel des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB Geltung zu verschaffen (vgl. auch Erdrich in Scholz/Kleffmann/Motzer Praxishandbuch Familienrecht [Bearbeitungsstand: Januar 2013] Teil I Rn. 149). Denkbar erscheint es auch, dem betreuenden Elternteil bereits bei der Bestimmung des vergleichbaren Einkommens im Rahmen der Quotenberechnung einen höheren Sockelbetrag zu gewähren (vgl. etwa Gutdeutsch FamRZ 2006, 1724, 1727; Scholz FamRZ 2006, 1728, 1730). Auch bei erheblich günstigeren Einkommensverhältnissen des betreuenden Elternteils kann die Würdigung des Tatrichters somit zu dem Ergebnis führen, dass der nicht betreuende Elternteil im erhöhten Maße und gegebenenfalls auch allein zur Aufbringung des Barunterhalts heranzuziehen ist.

BGH, XII ZR 70/09: Fall a) der LL OLG Frankfurt

Zwar sind die Eltern ihren minderjährigen Kindern gegenüber nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB gesteigert unterhaltspflichtig, was es rechtfertigt, ihnen insoweit grundsätzlich lediglich den notwendigen Selbstbehalt zu belassen.

Diese gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber Minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern entfällt nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB aber dann, wenn ein anderer leistungsfähiger Verwandter vorhanden ist. In solchen Fällen ist zunächst lediglich eine Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung des angemessenen Selbstbehalts nach § 1603 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen.

Dies gilt immer dann, wenn beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind, insbesondere also gegenüber privilegiert volljährigen Kindern nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB (Senatsurteil vom 12. Januar 2011 – XII ZR 83/08 – FamRZ 2011, 454 Rn. 33 ff.), aber auch dann, wenn beide Eltern ihren minderjährigen Kindern Barunterhalt schulden, wie dies beim echten Wechselmodell (Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 – XII ZR 126/03 – FamRZ 2006, 1015 Rn. 14 ff.) oder dann der Fall ist, wenn beide Eltern für einen Mehrbedarf des Kindes, etwa den Kindergartenbeitrag, haften (Senatsurteil vom 26. November 2008 – XII ZR 65/07 – FamRZ 2009, 962 Rn. 32).

Auch ein sonst grundsätzlich nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht barunterhaltspflichtiger Elternteil kommt als anderer leistungsfähiger Verwandter im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB in Betracht. Denn der Grundsatz der Gleichwertigkeit von Barunterhalt und Betreuung gilt nicht uneingeschränkt, insbesondere dann nicht, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des betreuenden Elternteils deutlich günstiger sind als die des anderen Elternteils. Die Barunterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils kann entfallen oder sich ermäßigen, wenn er zur Unterhaltszahlung nicht ohne Beeinträchtigung seines eigenen angemessenen Unterhalts in der Lage wäre, während der andere Elternteil neben der Betreuung des Kindes auch den Barunterhalt leisten könnte, ohne dass dadurch sein eigener angemessener Unterhalt gefährdet würde. In solchen Fällen entfällt aber lediglich die gesteigerte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB, also die Beschränkung auf den notwendigen Selbstbehalt. Die Unterhaltspflicht mit dem Einkommen, das den angemessenen Selbstbehalt übersteigt, wird davon nicht berührt (Senatsurteile vom 31. Oktober 2007 – XII ZR 112/05 – FamRZ 2008, 137 Rn. 41 ff.; vom 19. November 1997 – XII ZR 1/96 – FamRZ 1998, 286, 288 und vom 7. November 1990 – XII ZR 123/89 – FamRZ 1991, 182, 183 f.; Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis* 7. Aufl. § 2 Rn. 274 a).

Aber Max scheint das alles nicht zu interessieren.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.07.2016 17:07