KU Titulierung bis ...
 
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KU Titulierung bis 18, was dann?

 
(@profesor)
Rege dabei Registriert

Hallo.

Ich habe seinerzeit auf Anraten und einem Tipp hier aus dem Forum eine Kindesunterhalts Titulierung bis zum 18. Lebensjahr meiner Tochter beim Jugendamt "begrenzen" lassen. Das dass Schriftstück für mich keinen Pfifferling Wert ist, ist mir klar.

Aber ich möchte mich trotz alle dem hier im Forum informieren was so alles noch anstehen könnte.

Noch Mals kurz aufgebröselt:
Ich zahle seit 2005/6 (Trennung und anschließender Scheidung) für mein erstes Kind KU. Seit 5 Jahren herrscht absolute Funkstille seitens der KM und ein wenig später dann auch von meiner Tochter. Ich habe anschließend noch alles erdenkliche Unternommen um wieder den Kontakt herzustellen, aber Vergebens. Das soll auch hier jetzt nicht das Thema sein.

Nächstes Jahr wird meine Tochter 18.  Das einzige was ich weiß ist das sie "vermutlich"(??) Abi macht. Wie sieht es mit den weiteren KU Zahlungen aus. Eigentlich hatte die Begrenzung der Titulierung ja den Sinn den KU ab 18 auf das Konto meiner Tochter zu zahlen und nicht auf das Konto der KM!

Also, lange Rede kurzer Sinn, wie soll "ich" ab 18 die KU-Zahlungen am besten Fortführen. Der Unterhalt richtet sich ja irgendwann auch an den Einkünften des Kindes, Ausbildung und oder Studium-Finanzierung etc.. Im Grunde müsste meine Tochter mir also Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft geben, usw. usw.

Ich würde ja liebend gern auf einen Anwalt verzichten, da bisher die Anwälte nichts positives erreicht haben außer an mein Geld zu gelangen.

Ich bin für jede Anregung, Gedankengang oder Tipp außerordentlich Dankbar!

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 25.04.2016 03:33
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wenn der Titel zum 18. Geburtstag befristet ist, dann muss eure Tochter sich darum kümmern, das der Unterhalt weiterfließt.

Insofern solltest du - hast du die Adresse? - deine Tochter ruhig schon ein, zwei Monate vor ihrem 18. Geburtstag anschreiben und erklären, dass ab ihrem 18. Geburtstag sie für ihren Unterhalt verantwortlich ist und das sie Anspruch auf Unterhalt hat, wenn sie - zur Schule geht, studiert oder eine Ausbildung macht. Die Höhe des Unterhaltes richtet sich nun nach dem Einkommen beider Elternteile. Deswegen schickst du ihr dann gleich im Brief deine Unterlagen mit und bittest sie dir ihre Kontonummer mitzuteilen, damit du deinen Unterhaltsanteile überweisen kannst.
Zur Berechnung des Unterhaltes hat die Mutter Anspruch auf deine Unterlagen und du auf die der Mutter.
Ebenfalls benötigst du eine Schulbescheinigung etc. und würdest dich freuen, wenn ihr euch deswegen einmal treffen könntet.
Deswegen bittest du um Übersendung der Unterlagen und der Berechnung, die das Jugendamt für junge Volljährige kostenfrei übernimmt.

Für dich ist wichtig:
- Grundsätzlich bist du unterhaltspflichtig, wenn sie zur Schule geht, studiert oder eine Ausbildung macht
- wenn sie nichts macht, dann fließt kein Unterhalt
- jeder ist maximal in der Höhe unterhaltspflichtig, die seinem Einkommen entspricht
- das Kindergeld wird ab 18 voll bei der Berechnung in Ansatz gebracht
- wenn sie studiert muss sie vorrangig Bafög beantragen
- Einkommen einer Ausbildung wird beim Unterhalt angerechnet (abzgl. Kosten für berufsbedingte Aufwendungen)
- Maximalsatz bei zu Hause lebenden Kindern bestimmt sich aus der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle
- Maximalsatz für nicht mehr zu Hause lebenden Kindern sind seit diesem Jahr 735 €

Du müsstest also, wenn die KM nicht leistungsfähig ist weniger zahlen als bisher, da die andere Hälfte des Kindergeldes angerechnet wird.

Hast du eine Ahnung was die KM jobtechnisch macht, sprich ob sie über den Selbstbehalt kommt?

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 25.04.2016 09:33
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

Tachchen profesor.

Ich habe seinerzeit auf Anraten und einem Tipp hier aus dem Forum eine Kindesunterhalts Titulierung bis zum 18. Lebensjahr meiner Tochter beim Jugendamt "begrenzen" lassen. Das dass Schriftstück für mich keinen Pfifferling Wert ist, ist mir klar.

Du kannst Dich gerne kurz vor oder nach Eintritt der Volljährigkeit mit der Tochter in Verbindung setzen und den Volljährigenunterhalt klären. Du kannst aber auch den Komfort eines begrenzten Titels genießen und auf die Tochter warten. Sie hat ab Volljährigkeit die Darlegungs- und Beweislast für ein Fortbestehen ihres Unterhaltsanspruchs und auch dessen Höhe. Dabei muss sie Dir Auskunft über ihre eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und insbesondere über die der ab Volljährigkeit ebenfalls grundsätzlich barunterhaltspflichtigen Mutter erteilen. Ansonsten scheitert sie mit Unterhaltsforderungen. Auf Verlangen muss sie auch eine aktuelle Schulbescheinigung und Zeugnisse vorlegen.

Nächstes Jahr wird meine Tochter 18.  Das einzige was ich weiß ist das sie "vermutlich"(??) Abi macht.

Schon während der Minderjährigkeit kannst Du im Rahmen des unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruchs (§ 1605 BGB) mind. eine Schulbescheinigung verlangen.
Und im Rahmen Deines Anspruchs auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des minderj. Kindes (§ 1686 BGB) kannst Du Zeugnisse verlangen, was Du längst hättest machen sollen.

Sollte die Tochter schon als Minderjährige eine Berufsausbildung beginnen, hat sie unaufgefordert darüber und über die damit verbundene Vergütung zu informieren. Kommt sie (bzw. die Mutter) dieser Verpflichtung nicht nach und nimmt den bisherigen Unterhaltsbetrag stillschweigend entgegen, macht sie sich schadensersatzpflichtig.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.04.2016 17:49
(@profesor)
Rege dabei Registriert

Danke für die Infos, damit kann ich was anfangen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.04.2016 14:17
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo,

Hallo.
Ich habe seinerzeit auf Anraten und einem Tipp hier aus dem Forum eine Kindesunterhalts Titulierung bis zum 18. Lebensjahr meiner Tochter beim Jugendamt "begrenzen" lassen. Das dass Schriftstück für mich keinen Pfifferling Wert ist, ist mir klar.

Rotmark: wie kommst Du denn darauf?

Du bist hier in der durchaus komfortablen Situation, Dich mit Volljährigkeit Deiner Tochter (zunächst) völlig entspannt zurücklehnen zu können (da ja ab Voljährigkeit nicht mehr aus dem Titel vollstreckt werden kann).
Wenn Deine Tochter weiterhin Unterhalt begehrt, muß Sie Diesen bei Dir (und der KM) einfordern und entsprechend begründen.

Andere Barunterhaltsverpflichtete (bei denen diese zeitliche Befristung eben nicht im Titel hinterlegt ist) müssen ihrerseits aktiv werden und die Initiative ergreifen um den Titel aus der Welt zu schaffen...

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 27.04.2016 11:18