KU mit Titel - wo g...
 
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KU mit Titel - wo geregelt, das in laufendem Verfahren keine Anpassung erfolgen

 
 Ona
(@ona)
Rege dabei Registriert

Hallo,

ich habe für unser Kind eine Jugendamtsurkunde aus 3/2011 mit 115 % des jeweiligen Mindestunterhalts ab 4/2011 mit 115 % der 2. Altersstufe und ab 5/2011 der 3. Altersstufe.

Laut Ausführungen aus der Antragsschrift wären aber 120 % bzw. 128 % zutreffend.
Dazu hat mein Anwalt Antrag in 4/2012 gestellt, dass diese ab 3/2012 abgeändert wird.

Das liegt seitdem bei Gericht

Der KV zahlt seit 2011 den alten Betrag (398 €) und nicht den Betrag, den er sollte (420 €), weil das Verfahren läuft.

Aufgrund dessen sei es weder möglich die Erhöhung zu fordern, noch sein aktuelles Einkommen einzusehen.
Wie kann das sein? Wozu habe ich dann diesen KU Titel?

Es wird immer noch mit dem Einkommen des KV von 2011 gerechnet.

Kann ich irgendwas tun, damit das Kind seinen aktuellen Unterhalt erhält ohne noch weitere Jahre warten zu müssen, bis das Gericht endlich darüber entscheidet?

Danke
Ona

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 19.01.2014 15:54
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Im ersten Absatz liegt m. E. ein Fehler hinsichtlich der Daten vor.

Dein Ex zahlt deiner Ausführung nach lt. Titel und nicht nach dem was du wünschst. Und das ist korrekt. Der Titel gilt so lange bis er geändert wird und nur das kannst du auch vollstrecken. Solltest du vor Gericht obsiegen, bekommst du die fehlende Differenz ab Auskunftsaufforderung nachgezahlt. Würde er es anders machen, wäre er schön blöd.

Du klagst bei 398 Euro pro Monat ernsthaft um 22 Euro pro Monat???  :puzz:

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 19.01.2014 16:50
 Ona
(@ona)
Rege dabei Registriert

Dnake erstmal LBM

Im ersten Absatz liegt m. E. ein Fehler hinsichtlich der Daten vor.
Wo bitte genau?
Denn ich habe es so aus der Antragsschrift bzw. Urkunde abgeschrieben

Dein Ex zahlt deiner Ausführung nach lt. Titel und nicht nach dem was du wünschst. Und das ist korrekt. Der Titel gilt so lange bis er geändert wird und nur das kannst du auch vollstrecken. Solltest du vor Gericht obsiegen, bekommst du die fehlende Differenz ab Auskunftsaufforderung nachgezahlt. Würde er es anders machen, wäre er schön blöd.
Es geht doch nicht darum, was ich wünsche, sondern was dem Kind zusteht. Der Titel ist falsch.

Du klagst bei 398 Euro pro Monat ernsthaft um 22 Euro pro Monat???  :puzz:
Der KU ist in einem Verbund von TU, EU, Zugewinn und Weiterem mit drin.
LG LBM

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.01.2014 17:31
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Na innerhalb von drei Monaten steigen 2x die Altersstufen? Die steigen mit  dem 6. und 12. Geburtstag,  also alle 6 Jahre.

Es ist aber korrekt,  dass er den Titel bedient und nicht zahlt, was dein Anwalt für richtig hält. Denn dem muss sich das Gericht ja nicht anschließen. Deshalb steht dem Kind erst mal zu, was im Titel steht. Der Vater kann auch nicht einfach weniger zahlen, wenn er den Titel für falsch hält.

Wer hat denn den titulieren Betrag errechnet?  Woran macht dein Anwalt fest, dass er zu wenig zahlt? Du kannst auch gern Zahlen einstellen und wir rechnen auch mal.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 19.01.2014 17:52
 Ona
(@ona)
Rege dabei Registriert

Na innerhalb von drei Monaten steigen 2x die Altersstufen? Die steigen mit  dem 6. und 12. Geburtstag,  also alle 6 Jahre.
In der Urkunde vom März 2011 steht:
x ab 1. April 2011   115 % des jeweiligen Mindestunterhalts der 2. Altersstufe
  ab 1.  Mai 2011   115 % des jeweiligen Mindestunterhalts der 3. Altersstufe

Es ist aber korrekt,  dass er den Titel bedient und nicht zahlt, was dein Anwalt für richtig hält. Denn dem muss sich das Gericht ja nicht anschließen. Deshalb steht dem Kind erst mal zu, was im Titel steht. Der Vater kann auch nicht einfach weniger zahlen, wenn er den Titel für falsch hält.
Soweit ich nachgelesen habe, sollten 120 % tituliert werden.

Wer hat denn den titulieren Betrag errechnet?  
Mein Anwalt und beide Gerichte haben exakt dieselben Zahlen übernommen.

Woran macht dein Anwalt fest, dass er zu wenig zahlt?
s.o.
Du kannst auch gern Zahlen einstellen und wir rechnen auch mal.

Danke:

Bereinigtes Nettoeinkomen 2.950,00
bis 5/2011 KU 327,00 ab 6/2011 398,00 bis heute.

Viele Grüße Ona

LG LBM

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.01.2014 18:05
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hat er nur zwei unterhaltsberechtigte Personen? Ist das Netto auf Basis Steuerklasse 1 berechnet worden? Wogegen wendet er sich? Das bereinigte Nettoeinkommen oder andere Gründe?

Ist das Kind im Mai 12 Jahre alt geworden?

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 19.01.2014 20:49
 Ona
(@ona)
Rege dabei Registriert

Hat er nur zwei unterhaltsberechtigte Personen?
Ja.
Ist das Netto auf Basis Steuerklasse 1 berechnet worden?
Ja
Wogegen wendet er sich? Das bereinigte Nettoeinkommen oder andere Gründe?
Grundsätzlich mal gegen Alles: Vorschläge des Gerichts, Ansagen des Gerichts, Einkommen,
KU, TU, Zugewinn, notwendige kieferorthopädische Behandlung, erforderliche Nachhilfe, Fahrtkosten bei Umgang etc. etc.

Ist das Kind im Mai 12 Jahre alt geworden?
In 2011 ja.
VG Ona

LG LBM

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.01.2014 20:57
 Ona
(@ona)
Rege dabei Registriert

Habe das bereinigte Nettoinkommen (Anreiz7tel ist schon abgezogen) für letztes Jahr berechnet vom OLG gefunden:
2847€
Dort wird auch mit KU 420€ gerechnet.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.01.2014 21:16
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Denn ich habe es so aus der Antragsschrift bzw. Urkunde abgeschrieben

Der Fehler steckt vor allem darin, dass du Antrag und Beschluss nicht auseinander hältst.

Antrag ist das, was dein Anwalt in deinem Namen gerne hätte.
Urteil, Beschluss oder Urkunde ist das, was ein Richter letztlich entschieden hat.
Und nur das zählt.

Auch wenn du deinen eigenen Anwalt ganz toll findest und riesen Respekt vor ihm hast, hat er einfach nichts zu sagen, außer deine Wünsche vorzutragen.

Entscheiden tut aber nicht dein Anwalt sondern der Richter und zwar dann, wenn es ihm beliebt.

Das mag dich stören, ist aber so.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.01.2014 00:13
 Ona
(@ona)
Rege dabei Registriert

Hallo Beppo,

der %Satz wurde nicht richtig beurkundet. AG und OLG rechnen beide mit 420 Euro.
Ich kann also davon ausgehen, dass der Titel gändert und nachgezhalt wird.

Trotzdem frage ich mich immer noch, warum in einem Verfahren, wo alles mögliche verhandelt wird, nicht nur diese Postioon KU gereglt werdne kann,
wenn schon das Gericht dazu schreibt: ...schließt sich voll umfänglich an ...

VG Ona

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.01.2014 22:31




(@emilian)
Rege dabei Registriert

Hallo,

Trotzdem frage ich mich immer noch, warum in einem Verfahren, wo alles mögliche verhandelt wird, nicht nur diese Postioon KU gereglt werdne kann,
wenn schon das Gericht dazu schreibt: ...schließt sich voll umfänglich an ...

Zitierst du jetzt aus einem Urteil? Und wenn, was steht da genau zum Unterhalt?
Gruß
E.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.01.2014 01:09
 Ona
(@ona)
Rege dabei Registriert

Hallo Emilian,

das stand in einem Beschluss des Amtsgerichts und das OLG hat in seinem Beschluss die gleichen Zahlen verwendet.

VG Ona

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.02.2014 00:12
(@emilian)
Rege dabei Registriert

Hallo Ona,

das stand in einem Beschluss des Amtsgerichts und das OLG hat in seinem Beschluss die gleichen Zahlen verwendet.

Und was steht nun genau in diesen Beschlüssen?
Gruß
E.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.02.2014 03:11
 Ona
(@ona)
Rege dabei Registriert

Hallo Emilian,

nachdem ich jetzt eine Tonne Papier gewälzt habe…

Beschluss Amtsgericht von 12/12
Unter Punkt Ehegattenunterhalt, Zitat:
„Hinsichtlich des KU folg das Gericht dem Vorschlag (war Vorschlag vom Richter, den wir übernommen haben) in dem vorgenannten Schriftsatz unter Ziffern IV. und V.“ (V betrifft einen Mehrbedarf, hat hier nichts mit KU zu tun.)

In dem Vorschlag steht, Zitat:
„IV. In Abänderung der Urkunde … verpflichtet sich der Antragsteller (Ex-Mann) an das Kind … ab dem 01.03.2012 monatlich 120% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe gem. § 1612a BGB zu zahlen abzgl. des jeweiligen hälftigen Kindergelds für ein erstes Kind, zur Zeit also 512,00 minus 92,00 , somit 420,00 Euro.“

Im Beschluss, auch aus 12/12, da ging es um Bewilligung VKH in diversen Punkten. Zitat:
„II. Die beabsichtige Rechtsverfolgung hat hinsichtlich des beantragten KU vollumfänglich Aussicht auf Erfolg.
Dann erfolgt eine Berechnung des KU:
Zitat:
„gegenüber *Kind*
Tabellenunterhalt DT 5/3 512,00 Euro
Abzüglich Kindergeld        92,00 Euro
                 420,00 Euro“

Dann gibt es noch einen Beschluss vom OLG aus 12/2013. Zitat:
".... ab März 2012 Kindsunterhalt i.H.v. in Höhe von je 420,00 Euro."

Viele Grüße
Ona

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.02.2014 19:23