KU für erwachsenen ...
 
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KU für erwachsenen Sohn

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(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Dann wartest Du 1-2 Wochen bzw. antwortest fristgerecht, dass die Vollmachtserklärung sich keiner Dir bekannten Person zuordnen lässt. Einfach mal zurückstänkern.
Wird denn auch in der Vollmacht kein Name leserlich genannt? Wenn es der Sohn war, dürfte die Beauftragung rechtswidrig sein. War es die KM, dürfte der RA nicht für den Sohn in dieser Angelegenheit mehr tätig werden.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.10.2014 20:50
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus Oldie,
auf der Vollmacht steht Name von Sohn und -wie gesagt- eine vollkommen unleserliche Unterschrift.
Gilt dann noch Dein Rat?

Dann wartest Du 1-2 Wochen bzw. antwortest fristgerecht, dass die Vollmachtserklärung sich keiner Dir bekannten Person zuordnen lässt. Einfach mal zurückstänkern.

In dem Schrieb (datiert 13.10., zugestellt 15.10.)  werde ich übrigens zur Auskunft meiner Vermögen und Einkünfte bis 27.10. aufgefordert ... Einkommensnachweise (netto 1.300,--)  von KM werden nachgereicht.
Soll ich gleich die Unterlagen senden oder erst mal entsprechende Nachweise Sohni fordern?

Grüßung
Marco

*edit: Datum korrigiert

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

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Themenstarter Geschrieben : 16.10.2014 10:30
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Da der Sohn noch nicht rechtsfähig ist, kann er keinen RA rechtswirksam beauftragen. Wäre die KM der Auftraggeber, müßtest Du antworten. Und da anscheinend die KM nicht den RA beauftragt hat, ist das Schreiben des RA für die Katz'. So jedenfalls ist mein Rechtsverständnis.

Gruss oldie

Edit: Da vermutlich sich mit der Vplljährigkeit das Ansinnen der Gegenseite sich nicht ändern wird und es zu einem Prozess kommen könnte, würde ich an Deiner Stelle mal ganz schnell mir einen geeigneten RA raussuchen und ein Beratungsgespräch führen. Dann kannst Du das auch gleich zur Sprache bringen. Kostet ein wenig, dafür schaust Du dann aber auch ein wenig entspannter in die Zukunft.

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

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Geschrieben : 17.10.2014 12:59
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus!
Nachdem wir uns über die Anwälte über die Höhe des KU geeinigt haben, hat Sohni nun sein Abi erfolgreich in der  Tasche und gedenkt zu studieren (habe ich zufällig erfahren, als ich "uneingeladen" auf der Abi-Feier war).
Er lebt weiterhin im Haushalt von KM und begehrt weiter KU, am liebsten Vollfinanzierung durch Papa. Kontakt zu Papa ist nach wie vor Null, was zwar nicht direkt was mit dem Anspruch zu tun hat.

Meine Fragen:
- Kindergeld wird nun als sein Einkommen gewertet
- wenn ich richtig gelesen habe, muss er auch Bafög beantragen; wenn ja, wo steht das geschrieben (gesetzl. Grundlage?)

Belege, dass sein Ansprüche gerechtfertigt sind, sind mir soweit klar:
Immatrikulationsbescheinigung, Bafög-Bescheid und vlt. auch Infos über geplantes Studium und Dauer, EK der KM. Habe ich was vergessen?

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

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Themenstarter Geschrieben : 12.08.2015 17:23
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Vorrangig BAfög: <a href="http://www.treffpunkteltern.de/news/bafoeg-muss-vorrangig-beantragt-werden_463.php>OLG" Schleswig-Holstein, 2005, AZ 15 UF 75/05 </a>.
<a href="https://openjur.de/u/655417.html>OLG" Hamm, 2013, AZ 2 WF 161/13</a>.

Ja, das Kindergeld ist voll anzurechnen.

VG Susi

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Geschrieben : 12.08.2015 19:33
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

- wenn ich richtig gelesen habe, muss er auch Bafög beantragen; wenn ja, wo steht das geschrieben (gesetzl. Grundlage?)

Ergibt sich m.E. aus dem §1602 Abs.1 BGB.

(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Bafög ist nun mal dafür da, um eine Chancengleichheit beim Bildungszugang zu gewährleisten. Wer bedürftig sein möchte, aber darauf verzichtet, diese Förderung wahrzunehmen, ist vermutlich gar nicht bedürftig.  😉

Gruss oldie

Edit und Ergänzung: Hast Du daran gedacht, dass dann eventuell keine Höherstufung in der DT mehr erfolgt? Falls das für Dich relevant ist.

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

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Geschrieben : 13.08.2015 10:49
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Danke für die Antworten!
Wie errechnet sich denn sein Bedarf? Ich hab da was von 640,-- EUR abzgl. KG, mögliche Einkünfte und Bafög im Kopf...stimmt das?

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Themenstarter Geschrieben : 13.08.2015 10:54
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

670 abzgl. Kg u.s.w. gilt für  Studenten mit eigener Bude.  Lebt er noch bei Mama gilt die 4. Altersstufe DDT. Da wird natürlich auch wieder alles abgezogen.  Ist dann meist günstiger

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

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Geschrieben : 13.08.2015 11:15
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Er lebt weiterhin im Haushalt von KM und begehrt weiter KU, am liebsten Vollfinanzierung durch Papa. Kontakt zu Papa ist nach wie vor Null, was zwar nicht direkt was mit dem Anspruch zu tun hat.

... bei Mama gilt die 4. Altersstufe DDT. Da wird natürlich auch wieder alles abgezogen.  Ist dann meist günstiger

Eben daher mein Hinweis, dass eventuell (Blick in die URL Abschnitt Volljährigenunterhalt) keine Höhergruppierung erfolgt, sondern mit dem bereinigten Netto (beider ET) direkt in der DT eingestuft wird. Zahlt Mama nicht, gilt ausschließlich Dein EK. Kommt keine Auskunft zu Mama's Einkommen oder kein Bafög-Bescheid, dann ersatzweise und vorübergehend Zeile 1. Kommt keine Imma, kein Bewerbungsnachweis, dann gar nichts ab dem 1.10.2015 (Semesterbeginn). Ansonsten gilt ein Überbrückungszeitraum zw. allg. Schulausbildung und Berufsausbildung von i.d.R. 6 Monaten. Da kann aber fleißig drüber philosophiert werden.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

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Geschrieben : 13.08.2015 11:27
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hey,

Grundsätzlich ist Dein Sohnemann verpflichtet Bafög zu beantragen.

http://www.bafög.de/de/welche-ausbildung-ist-foerderungsfaehig--369.php

ich verlinke (auch) mal hierher, weil das auch ganz interressant ist: (Vor allem der Eingangsthread von @midnightwish):

Hi,
[...]
Bafög-Amt sagt: Gibt kein Bafög. Er müsse zurück zu einem Elternteil ziehen (auch dann gäbe es nix) ...
[...]
LG Tina

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 13.08.2015 12:11




(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

dann ersatzweise und vorübergehend Zeile 1.

Warum?

Wenn er ein netter Junge wäre, könnte man das sicher tun aber in solchen Fällen neige ich immer dazu, nur das zu geben, was man muss und das muss man doch nicht oder?

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.08.2015 12:41
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Ansonsten gilt ein Überbrückungszeitraum zw. allg. Schulausbildung und Berufsausbildung von i.d.R. 6 Monaten. Da kann aber fleißig drüber philosophiert werden.

Darum. 😉 Die philosophische Runde müssen wir aber nicht drehen, fleißig spekulieren und ja jede mögliche Eventualität beleuchten.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

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Geschrieben : 13.08.2015 12:51
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

@ kakadu:

Das mit den Zurückziehen zu den Eltern gilt für das Schüler-Bafög. Das hat andere Richtlinien als das bafög für Studenten

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 13.08.2015 13:23
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Oldie, ich meine das, diesmal, gar nicht filosofisch aber solange der Bengel seine Unterlagen nicht vollständig vorlegt, hat er doch auch keinen Anspruch. Egal ob er ihn haben könnte, wenn er es täte. Zumal so ja auch nicht beurteilt werden kann, ob Zeile 1 in der Höhe korrekt ist.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.08.2015 14:20
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Zumal der Bengel schon jetzt angekündigt hat, wenn am 01.09. keine Kohle auf dem Konto ist gehe er gleich zum RA...hat leider immer noch nicht gelernt, dass nur Hand aufhalten und mich an meine Pflichten erinnern eben nicht ausreicht. Das wird ein langwierigerer Lernprozess für den jungen Mann... 😉

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

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Themenstarter Geschrieben : 13.08.2015 14:29
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ich wünsche ihm viel Erfolg auf diesem Weg.

Und dir auch! 🙂

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.08.2015 14:32
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