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KU bei weiterem Kind | Wechsel der Stufe der DDT

 
(@stephenking)
Schon was gesagt Registriert

Hallo und guten Abend zusammen,

für meinen zehnjährigen Sohn zahle ich gemäß einem vor dem JA unterzeichneten Titel derzeit KU (aktuell eine Stufe höher als tituliert, da ich mehr oder weniger freiwillig anteilig eine einmalige Steuerrückerstattung berücksichtige und umlege.)

In Kürze werde ich nun wieder Vater und mir geht es nun um eine eventuelle Änderung der Einstufung/des bisherigen Titels; damals wurde ich grundsätzlich eine Stufe höher eingruppiert, weil keine weitere Unterhaltsverpflichtung vorliegt (so ist die DDT wohl tatsächlich aufgebaut). Sobald mein 2. Kind nun geboren wurde, stellt sich die Frage nach einer Änderung: Erfolgt eine Einstufung dann in die tatsächliche Einkommensgruppe und ist hierfür ein Konsens mit der KM nötig (einseitiges Ändern eines Titels ist ja bekanntlich nicht möglich)?
In diesem Zusammenhang geht es auch um den Familienstand: Eine Heirat mit meiner Partnerin plane ich erst nach der Geburt. Bin ich bis zur Eheschließung neben dem 2. Kind auch ihr als Mutter in den ersten 3 Jahren, insgesamt also 3 Personen UH-pflichtig? Wären wir verheiratet, wäre das identisch? Die Auswirkungen des Familienstandes ist mir in Bezug auf meine schon existierende UH-Pflicht nicht ganz klar.

Ich wäre Euch sehr dankbar, wenn ihr mir da helfen könntet.
Vorab besten Dank und einen schönen Sonntag noch!

Beste Grüße an alle!

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 03.01.2016 23:33
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo,

du hast dann drei Personen, denen du zum Unterhalt verpflichtet bist. Ob du mit der Mutter verheiratet bist oder nicht spielt, zumindest bis zum 3. Lebensjahr des Kindes, keine Rolle.

Die Änderung des Titels geht im Einvernehmen mit der Mutter des 1. Kindes oder auf dem Klageweg.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 03.01.2016 23:43
(@nadda)
Registriert

Hi,

wenn ihr erst später heiraten wollt dann denkt bitte vorher an das gemeinsame Sorgerecht. Sollte irgendwas ungeplantes passieren bist du sonst ohne jegliche Rechte und kannst für euer Kind keine Entscheidungen treffen.

LG
nadda

AntwortZitat
Geschrieben : 04.01.2016 08:35
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo und guten Abend zusammen,

für meinen zehnjährigen Sohn zahle ich gemäß einem vor dem JA unterzeichneten Titel derzeit KU (aktuell eine Stufe höher als tituliert, da ich mehr oder weniger freiwillig anteilig eine einmalige Steuerrückerstattung berücksichtige und umlege.)
[...]
Beste Grüße an alle!

und...

Hallo,

du hast dann drei Personen, denen du zum Unterhalt verpflichtet bist. Ob du mit der Mutter verheiratet bist oder nicht spielt, zumindest bis zum 3. Lebensjahr des Kindes, keine Rolle.
Die Änderung des Titels geht im Einvernehmen mit der Mutter des 1. Kindes oder auf dem Klageweg.

LG LBM

meiner Meinung nach bedarf es hier keiner Änderung des Titels...
@stephenking hat einen Titel und zahlt aktuell korrekterweise eine Stufe höher (da die Unterhaltstabellen ja für 2 Unterhaltsberechtigte ausgewiesen sind
Bei Geburt des Kindes und somit bei dazukommen zweier weiterer Unterhaltsberechtigter ist er für drei Personen zu Barunterhalt verpflichtet (aktuelles Kind plus 1 weiteres Kind plus dessen Mutter) rutscht er bezüglich seiner Zahlungsverpflichtung eine Stufe unter den titulierten Unterhalt.
Ein durchaus gangbarer Weg ist also, die KM des 10 jährigen (und das JA) über die absehbare Situation zu informieren, den, ab Geburt des weiteren Kindes zu zahlenden Unterhalt zu beziffern (siehe DDT) und abwarten.
Edith: wer lesen kann ist klar im Vorteil...
habe überlesen, dass die freiwillige Mehrzahlung nicht auf das "10-jährige Einzelkind" sondern auf dien Mehrverdienst durch Steuerrückerstattung resultiert...

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 04.01.2016 11:24
(@stephenking)
Schon was gesagt Registriert

Danke für die Rückmeldungen.

Die UH-Pflicht ggüber (dann 2) Kindern ist unstrittig. Wie sieht das aber mit der Kindesmutter des jüngsten Kindes aus: Auch sie hat einen Unterhaltsanspruch, wenn ich das richtig verstehe. Aber das hängt mit dem Familienstand zusammen?

Hallo,

du hast dann drei Personen, denen du zum Unterhalt verpflichtet bist. Ob du mit der Mutter verheiratet bist oder nicht spielt, zumindest bis zum 3. Lebensjahr des Kindes, keine Rolle.

Da wir tatsächlich noch keinen Zeitpunkt für die Hochzeit haben: Wann/inwiefern wäre meine Partnerin dann UH-berechtigt? Ab dem Zeitpunkt der Geburt/des Mutterschutzes bis zum 36. Monats des Kindes? Ich kann nicht ganz nachvollziehen, weshalb sich das, je nach Familienstand, ändert.

Danke für die Gedankensprünge  🙂

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.01.2016 00:38
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Wie sieht das aber mit der Kindesmutter des jüngsten Kindes aus: Auch sie hat einen Unterhaltsanspruch, wenn ich das richtig verstehe. Aber das hängt mit dem Familienstand zusammen?

Dazu gibt der §1615l BGB Auskunft:

§ 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt
(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.
(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

Und lt. Rechtssprechung reichen bereits finanzielle Einbußen bei der KM aus (also abseits einer Bedarfskontrolle), um einen UH-Anspruch auszusprechen. Ensprechend der in diesem § fest definierten Mindestzeiträume kannst Du davon ausgehen, daß bei finanziellen Einbußen der KM ein UH-Anspruch 6 Wochen vor bis 3 Jahre nach der Geburt besteht. Es ist dabei unerheblich, ob auch tatsächlich UH geleistet wird. Es geht um einen Anspruch, nicht um eine Forderung.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.01.2016 11:13
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ok stphenking war schneller.

die KM des zu erwartenden Kindes ist unabhängig vom Familienstand unterhaltsberechtigt bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes.
Danach kann eine Unterhaltspflicht fortbestehen, wenn es dafür kindbezogene Gründe gibt (hoffentlich nicht und ist selten). Das nennt man Betreuungsunterhalt.

Aus Anlass der Geburt kann die KM ab 6 Wochen vor der Geburt Unterhalt verlangen. (<a href="https://www.iww.de/fk/archiv/unterhalt-unterhalts-ansprueche-der-nichtehelichen-mutter-f31292>Quelle</a>)."

Seid ihr verheiratet, dann ergibt sich Deine Unterhaltsverpflichtung für Deine Ehefrau, wenn sie sich nicht selber unterhalten kann (oder auch einfach weil ihr verheiratet seid, darüber kann man aber streiten), da Ehegatten sich gegenseitig zu Unterhalt verpflichtet sind.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 05.01.2016 11:22
(@stephenking)
Schon was gesagt Registriert

Vielen Dank an alle!!  🙂

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.01.2016 19:14