Kostenbeitragverpfl...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Kostenbeitragverpflichtung + Unterhalt, geht das ???

Seite 2 / 2
 
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Brille

Unter entsprechenden Voraussetzungen, welch hier nicht geprüft werden können, greift  §41 SGB VIII in Verbindung mit z.B. §34 Pkt.1 SGB VIII.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.02.2010 12:12
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin oldie,

Unter entsprechenden Voraussetzungen, welch hier nicht geprüft werden können, greift  §41 SGB VIII in Verbindung mit z.B. §34 Pkt.1 SGB VIII.

mir ist schon klar, dass es Ausnahme-Sachverhalte gibt, die eine Erweiterung über den 18. Geburtstag hinaus möglich machen; allerdings nach meiner Kenntnis nur nach entsprechender Begründung/Indikation. "Sohn hat keinen Bock auf Schule oder Ausbildung" oder "Sohn hat Stress mit seiner Mutter und kann deshalb nicht dort wohnen" reichen dafür m. E. keineswegs aus. Ansonsten würden für Menschen wie den TO ja Unterhaltssachverhalte geschaffen, die für jeden anderen gar nicht gelten, dessen "Null Bock"-Nachwuchs einfach bei Muttern herumgammelt.

@honeybo,
ich würde die Zahlungen mit dem Ende des Monats, in dem Junior 18 wird, einstellen. Falls weiter Geld von Dir verlangt wird, wird man sich bei Dir melden; Du brauchst dem auch nicht in vorauseilender Resignation durch Anwaltsbesuche vorzubeugen. Vor allem muss eine weitere Zahlungspflicht Deinerseits dann rechtlich wasserdicht begründet werden; wenn Du einfach weiterzahlst, kann man sich dagegen jede Begründung Dir gegenüber schenken. Sobald diese Begründung vorliegt, stellst Du sie hier ein; dann sehen wir weiter.

Grüssles
Martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.02.2010 12:45
(@honeybo)
Schon was gesagt Registriert

danke Martin,
ich lass es jetzt auf mich zukommen, den Dauerauftrag habe ich jetzt auf jeden Fall gekündigt, der rest wird sich sehen, wie es dann weiterläuft...werde Euch auf dem Laufenden halten, bis dahin...schönes Wochenende Euch allen...


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.02.2010 13:20
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

ich würde die Zahlungen mit dem Ende des Monats, in dem Junior 18 wird, einstellen. Falls weiter Geld von Dir verlangt wird, ...

Die Kostenbeteiligung betreffend - ja. Allerdings nicht beim KU, da es hier einen unbefristeten Titel gibt. Dieser muss abgeändert/herausgegeben werden. Ansonsten kann gepfändet werden.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.02.2010 13:54
(@honeybo)
Schon was gesagt Registriert

wie läuft denn so eine Abänderungsklage ab ? als erstes zum Anwalt gehen oder das Jugendamt anschreiben ?


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.02.2010 15:00
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Als erstes Sohni schriftlich auffordern, seinen Anspruch ab Volljährigkeit darzulegen (Schulbescheinigung, Ausbildungsbescheinigung, Studiumzulassung). Dafür eine Frist von 14 Tagen setzen und abwarten. Erst danach kann überlegt werden, wie weiter zu verfahren ist. Ebenso dabei auffordern, seine Einkommensverhältnisse und die der KM offenzulegen, um seinen Anspruch beziffern zu können.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.02.2010 17:10
(@claudia45)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

haben gerade vom Rechtsanwalt meines Mannes erfahren das die KM ab den 18 lebensjahr nicht mehr

zu erhöhten Unterhaltsverpflichtung herangezogen werden kann.

Auf Deutsch der Mann darf weiterhin alleine zahlen wenn die KM nicht arbeitet oder arbeiteten will :gunman:

Claudia


Das Leben als 2 Ehefrau ist hart und ungerecht

AntwortZitat
Geschrieben : 05.02.2010 18:52
Seite 2 / 2