Hallo Zusammen,
mein Sohn, Ende Februar 18 Jahre, ist in einem Heim untergebracht. Ich werde aufgrund Kostenbeitragsverpflichtung vom Jugendamt herangezogen, wie verhält es sich da ich ja eh schon den Unterhaltsbeitrag bezahlen muss, werden beide Beträge gefordert,
den Kostenbeitrag fürs Heim plus Unterhaltsgeld ? Würde mich über Ratschläge bzw. Hilfe freuen.
Grüsse Bernd
Hallo Bernd,
für das gleiche Kind kann nach meiner Kenntnis nicht gleichzeitig Unterhalt und Kostenbeitrag gefordert werden:
http://www.blja.bayern.de/themen/zustaendigkeit/kosten/vollzug/TextOffice_91_95.html , s. 92.03.01 Mitteilung der Leistungspflicht:
Ein Kostenbeitrag kann bei den nach § 92 Kostenbeitragspflichtigen erst ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab dem ihnen die Gewährung einer Jugendhilfeleistung, damit zusammenhängend ihre Kostenbeitragspflicht und die Auswirkungen auf ihre zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung dem jungen Menschen gegenüber schriftlich mitgeteilt wurde (§ 92 Abs. 3 Satz 1). In der Mitteilung soll darauf hingewiesen werden, dass die zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung ruht, soweit der notwendige Unterhalt des unterhaltsberechtigten Hilfeempfängers gemäß § 39 durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe sichergestellt wird.
Weiteres s. z.B.
>Hessische Heranziehungsrichtlinie zur Kostenbeitragsverordnung<
Weiteres findet sich unter folgendem >LINK< im Kap. 6 auf Seite 12. Auch hier wird eine (volle) Unterhaltspflicht gegenüber dem im Heim untergebrachten Kind verneint; bei vollstationärer Unterbringung entfällt eine Unterhaltspflicht neben dem Kostenbeitrag nach meiner Auffassung komplett.
Ich vermute, die Sachbearbeiter kennen entweder ihre Vorschriften nicht oder versuchen, ein Maximum an Geld von den Unterhaltsverpflichteten widerrechtlich zu erhalten.
Kannst du vielleicht noch mehr Details nennen? Wer fordert den Kostenbeitrag, wer fordert den Unterhalt? Wer hat die Behauptung aufgestellt, es müsste sowohl Kostenbeitrag als auch Unterhalt gezahlt werden? Ist es eine voll- oder teilstationäre Maßnahme?
Gruß
Martin
Hallo Bernd,
warum ist er denn im Heim und nicht bei dir?
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hallo und vielen Dank für eure Informationen, tja ich denke dass die ämter oft im dunkeln tappen.
Da ich ja in der Schweiz arbeite und nun einiges mehr verdiene, wobei die lebenshaltungskosten ja dementsprechend teuer sind, verlangt das Jugendamt nun 420,-Euro monatlich und hinzu soll nun noch der Kostenbeitrag für die inobhutnahme von ca. 300 Euro kommen, das wäre natürlich ziemlich heftig. Ihr schreibt dass das unterhaltsgeld in diesem falle ruhen würde...sollte ich in dem falle mal ein schreiben aufsetzen und mich wehren bzw. einen gesetzestext beifügen ?
übrigens noch zur info, mein sohn lebt bei seiner mutter, diese hat ihn nicht mehr im griff, ich selbst habe keinen kontakt weil 1. sie waren 10 jahre in usa, zweitens für mich keinerlei bindung, ich bin nur biologischer vater und "zahler". kann mich sicherlich nie mit dieser konstellation anfreunden, sorry ist halt so...
Hallo Martin,
es handelt sich um eine vollstationäre massnahme, ich weiss nicht wie lange oder wie überhaupt das abläuft. er wird ende februar 18 jahre alt, wie ist es denn dann generell mit unterhaltspflicht. meine sohn hat mit diesem alter noch nicht mal den hauptschulabschluss und ist wohl ein hoffnungsloser fall, traurig aber wahr...
An andere Stelle hier konnte ich doch mal lesen, dass ein Volljähriger doch auch entsprechend seine Schul- oder Berufsausbildung vorantreiben muss, um Unterhaltsberechtigt zu sein?
Trifft das in diesem Fall auch zu? Oder hat der junge Mann seinen Anspruch auf Unterhalt hier verwirkt?
Zum Thema Kostenbeitragsverpflichtung kann ich leider nichts beitragen.
Michael
sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle
Hallo honeybo,
bei einer vollstationären Maßnahme wird üblicherweise für den Unterhalt des untergebrachten Menschen gesorgt - von Amts wegen, weshalb Unterhaltsverpflichtungen ruhen. Im Gegenzug sind beide(!) Elternteile zu einem Kostenbeitrag für die Unterbringung verpflichtet, der abhängig vom Einkommen und weiteren Unterhaltsverpflichtungen ist.
Da dein Sohn bereits 18 Jahre alt ist und damit volljährig, weiß ich nicht sicher, ob es da Unterschiede gegenüber der Unterbringung Minderjähriger gibt.
Bitte lese dir die von mir als Link in meiner ersten Antwort angegebenen Quellen durch. Dort findest du teilweise die gesetzlichen Grundlagen und - was noch viel wichtiger ist - die Ausführungsbestimmungen für die entsprechenden Ämter.
Wenn du einen Kostenbeitragsbescheid erhalten hast, der offensichtlich fehlerhaft ist, musst du dagegen Einspruch einlegen - und zwar schnell. Ich kenne die Einspruchsfristen nicht; üblicherweise betragen diese ca. 1 Monat.
Wenn du den Text des Kostenbeitragsbescheides hier (anonymisiert) einstellst, kann dir sicherlich bei der Formulierung eines Einspruches geholfen werden.
Gruß
Martin
Hallo Martin,
hm, jetzt müsste ich nur mal schnell wissen wie ich den Brief hier einstelle, bin ja ein Frischling...
einfach abschreiben 😉
sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle
So, hier könnt Ihr die zwei Schreiben an mich durchlesen :
Inobhutnahme Ihres Kindes XXX, geb.xx.xx.1992
Gem.§ 42 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch-Kinder- und Jugendhilfe –(SGB VIII)
1. Mitteilung über die Inobhutnahme
Ihr Kind XXX wurde vom Kreisjugendamt am 13.12.2009 in Obhut genommen.
Die Unterbringung erfolgt für die Dauer der Inobhutnahme in der Stiftung yyy
In zzz. die Kosten belaufen sich auf ca. 215,-Euro pro Tag.
2. Kostenbeitragspflicht
Sie sind verpflichtet zu den Kosten der Inobhutnamhe beizutragen. Ihr Kostenbeitrag
Wird aus Ihrem Einkommen errechnet.
Begründung :
Zu 1 :
Die Entscheidung beruht auf §42 Abs. 1 SGB VIII.
Demnach ist da sJugendamt verpflichtet, ein Kind oder einen jugendlichen in Obhut zu nehmen, wenn das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert
Sie Voraussetzungen hierfür lagen vor.
Zu 2 :
Wir weisen darauf hin, dass während der Dauer der Inobhutnahme gem.§92 Abs.1 Nr. 5 SGB VIII zur Zahlung eines kostenbeitrages verpflichtet sind.
Dauert die Inobhutnahme weniger als 7 Tage wird von einer Heranziehung zu den Kosten abgesehen.
Wird dieser Zeitraum überschritten, wird der Kostenbeitrag vom ersten Tag an festgesetzt.
********************************************************
2. Schreiben, wohl andere Abteilung des Jugendamtes, Unterhaltsbeiträge ab 01.01.2010 Düsseldorfer Tabelle
Beistandschaft für XXX, geb. xx.xx.1992
Hier: Änderung für Unterhaltsbeträge zum 01. Januar 2010
Sehr geehrter Herr XXX,
der Gesetzgeber hat die Mindestunterhaltssätze zum 01.01.2010 neu festgesetzt. Sie betragen nunmehr
317,-Euro in der ersten Altersstufe
364,-Euro in der zwieten Altersstufe
426,-Euro in der dritten Altersstufe
Wobei für das erste und zweite Kind monatliches kindergeld in Höhe von 92,-euro, für das dritte Kind monatlich 95,-Euro und ab dem vierten Kind monatlich 107,50 € angerechnet werden.
Aufgrund der derzeit gültigen unterhaltsverpflichtung ergibt sich daher ein zu zahlender Betrag von 420,-€…..
Ich habe das Gefühl dass die eine von der anderen Sachbearbeiterin nicht weiss was bei dieser Angelegenheit läuft....
Ich habe Geburtsdaten und Ort der Inobhutnahme geändert. Bitte keine Daten Nennen, die Rückschluss auf eine Person zulassen (Forenregel Nr. 2).
Hallo honeybo,
Ich habe das Gefühl dass die eine von der anderen Sachbearbeiterin nicht weiss was bei dieser Angelegenheit läuft....
Das Gefühl habe ich auch. Weise doch die Sachbearbeiterin, welche den Unterhalt einfordert, darauf hin, dass aufgrund der Inobhutnahme die Unterhaltspflicht ruht (Kopie des Schreibens über die Inobhutnahme beifügen).
Den "gesparten" Unterhalt kannst du jetzt nicht einfach ausgeben; du solltest ihn sparen, da du - wie schon geschrieben - zu einem Kostenbeitrag verpflichtet bist. Ein Formular, mit dem du abschätzen kannst, welche monatlichen Kosten auf dich zukommen, findest du unter
www.kostenbeitrag.de
Gruß
Martin
Hallo Martin,
vielen Dank für Deine sehr hilfreichen Tips, ich werde das sofort mal angehen, nicht dass ich da irgendwie abgezockt werde, glaube das läuft ziemlich individuell ab. ich werde dich auf dem laufenden halten. du kennst dich wohl sehr gut aus mit dem thema. ich selbst muss nun in die pötte kommen da es sich finanziell ja zuspitzt, man kann die väter ja auch nicht melken ohne ende.
Weisst du eigentlich wie es sich verhält wenn der knabe jetzt 18 wird, wohl gerade mal den hauptschulabschluss packt, er oder die mutter haben ja ziemlich etwas versäumt für das ich nicht gerade stehen muss oder?
Grüsse Bernd
nur mal nebenbei, um zu zeigen, was die Heimunterbringung für eine lukrative Sache das ist:
die Kosten belaufen sich auf ca. 215,-Euro pro Tag.
für diesen Tagessatz kann man in D im 5-Sterne-Hotel samt Vollpension hervorragendst leben. Oder anders herum: Das sind auf den Monat hochgerechnet 6.000 Ücken, also die Summe, die 4 durchschnittliche Vollzeit-Arbeitnehmer netto in der Tasche haben...
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Hallo Bernd,
Weisst du eigentlich wie es sich verhält wenn der knabe jetzt 18 wird, wohl gerade mal den hauptschulabschluss packt, er oder die mutter haben ja ziemlich etwas versäumt für das ich nicht gerade stehen muss oder?
Generell sind Eltern auch für volljährige Kinder unterhaltspflichtig, bis diese ihre Erstausbildung abgeschlossen haben. Das gilt nicht, wenn dein Sohn z.B. keine Ausbildung macht bzw. sich um keine solche bemüht. "Gammelphasen" von einigen Monaten bis zu einem halben Jahr können akzeptiert werden, mehr aber auch nicht.
Wie sich das beim Kostenbeitrag ab 18 Jahre für die Eltern in diesem Fall verhält, weiß ich nicht. Hier kann die Rechtslage evtl. anders sein. Lese dich einfach in die Thematik mit den von mir gegebenen Links ein.
Generell solltest du mit den von Behörden gemachten Berechnungen (Kostenbescheide) vorsichtig sein - viele sind fehlerhaft (so z.B. die kürzlich in der Presse erwähnten massenhaft falschen Hartz IV-Bescheide). Hier hilft nur, genau zu prüfen und ggf. zu widersprechen - evtl. mehrfach, wenn der korrigierte Bescheid wiederum offensichtlich falsch ist.
Gruß
Martin
P.S. @brille007,
Oder anders herum: Das sind auf den Monat hochgerechnet 6.000 Ücken, also die Summe, die 4 durchschnittliche Vollzeit-Arbeitnehmer netto in der Tasche haben...
Genau das ist der Grund, warum die Sachbearbeiter in den Ämtern wohl angewiesen werden, aus den Unterhaltsverpflichteten das Maximum an Geld herauszuholen - irgendwer muss das ja bezahlen. Oder vielleicht einer der Gründe, warum wir bei PISA so schlecht abschneiden. Deutschland gibt im Vergleich der europäischen Länder für die Kinder / Familien viel Geld aus - leider mit den falschen Prioritäten.
Hi honeybo
Du solltest Dir die entsprechenden Paragraphen im SGB VIII mal denauer anschauen. Im Schreiben des JA zur Kostenbeteilung wird nicht unbedingt die ganze Rechtslage genannt.
Wir weisen darauf hin, dass während der Dauer der Inobhutnahme gem.§92 Abs.1 Nr. 5 SGB VIII zur Zahlung eines kostenbeitrages verpflichtet sind.
Dauert die Inobhutnahme weniger als 7 Tage wird von einer Heranziehung zu den Kosten abgesehen.
Wird dieser Zeitraum überschritten, wird der Kostenbeitrag vom ersten Tag an festgesetzt.
Im Absatz 3 dieses §92 SGB VIII heisst es nämlich anders - das JA verdreht mal wieder zu seinem Gunsten die Rechtslage.
Allerdings enthält er auch diesen unschönen Passus:
4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden.
Hier wird also davon ausgegangen, dass neben den UH-Zahlungen ein weiterer Betrag erhoben werden kann. Sollte aber hierdurch eine Absenkung des KU möglich sein (sie sagen "schmälern"), so ist der Kostenbeitrag bis dahin zu begrenzen. Der Kostenbeitrag selbst sollte wie Mehrbedarf behandelt werden, stellt also rechtlich echten KU dar.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo oldie,
also ich würde den Passus 4) nicht zwingend so interpretieren, dass damit zusätzliche UH-Anspruche geltend gemacht werden könnten.
Ich verstehe das so, dass die Forderung nach Kostenbeteiligung einfach nachrangig gegenüber Unterhaltsforderungen Dritter ist.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hi
Ich verstehe das so, dass die Forderung nach Kostenbeteiligung einfach nachrangig gegenüber Unterhaltsforderungen Dritter ist.
Das wollte ich eigentlich sagen. :redhead:
Und zusätzlich, dass durch die Kostenbeteiligung keine Gegebenheiten geschaffen werden dürfen, welche eine Absenkung bewirken würden (auch dem eigenen KU-Anspruch) z.B. eine Stufe tiefer in der DDT. Und wenn es zu einer Kostenbeteiligung kommt dürfte diese als Belastung nach aussen wie Unterhalt gewertet werden (Vorrang von laufenden Zahlungen ggü. Schulden, Wertung ggü. anderen Krediten etc.).
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Moin,
ich habe trotzdem noch nicht begriffen, warum die rechtlichen Voraussetzungen zur Inobhutnahme über den 18. Geburtstag hinaus fortbestehen sollen. Die rechtliche Begründung nach SGB lautet schliesslich:
Begründung :
Zu 1 :
Die Entscheidung beruht auf §42 Abs. 1 SGB VIII.
Demnach ist da sJugendamt verpflichtet, ein Kind oder einen jugendlichen in Obhut zu nehmen, wenn das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert
Und genau diese Begründung ist mit Eintritt der Volljährigkeit hinfällig.
Just my 2 cents
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Hallo Zusammen,
danke für Eure meinungen, Erfahrungen...habt ihr denn auch wirklich Erfahrungen zu diesem Thema gemacht oder sind das alles nur "rechtsinterpretationen"? worauf kann man sich stützen, dem JA selbst die Strin zeigen oder dann sowieso einen Anwalt kontaktieren, der muss dass doch eh dann aufgrund von "Rechtsabläufen" für den Mandant durchziehen oder?