Hallo zusammen,
ich habe mal eine Frage zu den KITA Kosten.
- nicht verheiratet, kein GSR, Mutter ist alleinerziehend.
Sie möchte die Kleine ( jetzt 1 Jahr und 7 Monate alt) in eine KITA geben, jetzt ab September. Es ist wohl nicht sicher ob den halben oder den ganzen Tag, denke aber den ganzen Tag....
Die Mutter geht NICHT arbeiten, erhält Kindesunterhalt und Betreuungsunterhalt.
Muss ich mich an den Kosten für die KITA beteiligen, obwohl das Kind noch keine 3 Jahre alt ist und Sie nicht arbeiten geht ?
KITA Platz wurde vom Kindergaten wohl schon reserviert und genehmigt, Genehmigung vom Jugendamt liegt noch nicht vor.
Vielen Dank für die Meinungen.
Gruss
Moin Erdi,
der Besuch einer Kita ist von seiten des Gesetzgebers nicht allein dafür gedacht, dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit oder das allmorgendliche Ausschlafen zu ermöglichen; er hat auch einige weitere Funktionen. Zum Beispiel das Erlernen sozialer Interaktion mit anderen Kindern, wie sie in den heute verbreiteten 1-Kind-Familien gar nicht mehr möglich ist. Das ist grundsätzlich auch kein falscher Gedanke; Kinder, die jahrelang nur zuhause hocken und ihre Eltern als einzige Bezugspersonen haben, würden auf eine bestimmte Weise verblöden.
Die Kita-Kosten sind daher keine reinen "Aufbewahrungsgebühren" und deshalb nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zusätzlich zum Unterhalt auch anteilig von Dir zu bezahlen.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Morgen Martin,
verstehe ich soweit, habe auch nichts gegen eine KITA. Kenne dies aus meinem Bekanntenkreis halt so, dass dies i.d. Regel genutzt wird
um wieder arbeiten zu gehen. Dass die Mutter in den ersten 3 Jahren nicht arbeiten gehen muss ist mir soweit auch klar, aber die Kleine ist ja noch keine
2 Jahre alt....
Gruss Erdi
Moin,
[...] aber die Kleine ist ja noch keine 2 Jahre alt [....]
Das mag sein, aber ohne GSR hast Du leider nicht das geringste Mitspracherecht, wann und wo und wie lange die Kurze in die KITA geht!
Dieses Fass kannst Du zulassen, da ist für Dich, wahrscheinlich, nichts zu machen!
Grüsse!
JB
Diskutiere nicht mit Idioten -
Sie ziehen Dich auf ihr Niveau und schlagen Dich dort mit Erfahrung!
der Besuch einer Kita ist von seiten des Gesetzgebers nicht allein dafür gedacht, dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit oder das allmorgendliche Ausschlafen zu ermöglichen;
Hallo Martin,
ich bin mir da nicht mehr ganz sicher, aber kann es sein, dass der TO nur zur Mitzahlung einer Betreuung von bis 12h verpflichtet werden kann und weder für Verpflegung (welche vom Bedarf her mit dem KU gedeckt ist) und bei einer Erwerbslosigkeit der Mutter auch eine Mitzahlung der Nachmittagsbetreuung nicht verpflichtend ist? Bin mir nicht sicher, aber hatte das mal irgendwo gelesen.
Gruß
Sputnik
Moin Erdi.
Ganz unabhängig von den rechtlichen Gegebenheiten und ob Du jetzt für einen halben oder "ganzen" Tag zuzahlen musst, gebe ich Dir folgenden Rat mit auf den Weg:
Lege der KM keine unnötigen Steine in den Weg, was die jetzt anstehende Kita-Betreuung betrifft. Zum einen, weil ich persönlich die Betreuung eines fast zweijährigen Kindes in einer festen Gruppenstruktur mit ausgebildeten Pädagogen und einem guten Konzept für sehr sinnvoll halte. Dies verstärkt sich sogar dadurch, dassdas Kind dadurch gewöhnt wird, nicht bloß von Übermami betreut zu werden!
Nach einer hoffentlich gut funktionieren Unter-3-jährigen Betreuung für 1,5 Jahre, ggf. auch länger als nur einen halben Tag tgl., sollte es zumindestens schwerer fallen, dass Mami dann später für die nächsten 5++ Jahre argumentiert, nicht (Vollzeit) arbeiten gehen zu können, weil Kind müsse ja nachmittags von Mama betreut werden oder Kind kann nicht bei Papa übernachten, weil es ja soviel "Fremdbetreuung" nicht gewohnt ist.
Gruß, toto
Moin erdi,
warte erstmal ab, was kommt. Zwar ist es richtig, dass die KITA-Kosten grundsätzlich als Mehrbedarf gelten und zumindest von Dir anteilig (nach Einkommen)
zu tragen sind. Die Berechnung der Kosten erfolgt aber nicht einheitlich. Es kann also sein, dass bei einer KM, die ASR hat und keine eigenes Einkommen, überhaupt
keine KITA-Kosten anfallen. Ich weiß nicht, ob es eine generelle Regel ist, aber meines Wissens wird zu der Berechnung der KITA-Kosten bei ASR nur das Gehalt des
ASR-Inhabers herangezogen, bei GSR die Gehälter beider Eltern.
Zumindest lohnt es sich, die Berechnung der Kosten genau anzuschauen, wenn diese denn von Dir als Mehrbedarf gefordert werden.
LG,
Mux
Hi Toto,
danke für den wohl richtigen Gedankengang, werde da auch nix in den Weg legen 🙂 Bin ja eigentlich froh wenn mein Kind gut Betreut wird und sich so ev. besser entwickeln kann. Ausserdem wird ja so die KM entlastet was ja dem Kind ebenfalls zu Gute kommt. Die KM möchte so wie Sie mal angedeutet hat eine Weiterbildung beginnen, wie sieht es dann aus wenn die Kleine 3 ist, in Bezug auf Btreuungsunterhalt ?
KM hat keine Ausbildung, ist aber Ü30.
Danke Mux, für den Tip.
Danke.
Hallo Erdi,
Die Kita-Kosten sind daher keine reinen "Aufbewahrungsgebühren" und deshalb nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zusätzlich zum Unterhalt auch anteilig von Dir zu bezahlen.
Das ist eine gewagte Auffassung, die in diesem Fall mit ziemlicher Sicherheit falsch ist, wenn die Mutter keiner Berufstätigkeit nachgeht. Eine Mutter hat in den ersten 3 Jahren das Recht die Kinderbetreuung selbst zu übernehmen und deshalb keiner Erwerbsarbeit nachzugehen. Ihre dadurch verursachte Bedürftigkeit (weil kein eigenes Einkommen mehr) muss der KV ersetzen = Betreuungsunterhalt.
Ein Recht vollen BU zu fordern, trotzdem die Kinderbetreuung aber nicht selbst zu übernehmen hat sie wahrscheinlich. Keinesfalls wird sie jedoch das Recht haben die Kosten der Fremdbetreuung auch dem KV aufzuerlegen. Das käme einer doppelten Bezahlung für die Betreuung des Kindes gleich. Ich gaube einen derartigen Unsinn gibt selbst das zugegebenermaßen recht einseitige Unterhaltsrecht nicht her.
Zwar ist es richtig, dass die KITA-Kosten grundsätzlich als Mehrbedarf gelten und zumindest von Dir anteilig (nach Einkommen)
zu tragen sind. Die Berechnung der Kosten erfolgt aber nicht einheitlich. Es kann also sein, dass bei einer KM, die ASR hat und keine eigenes Einkommen, überhaupt
keine KITA-Kosten anfallen. Ich weiß nicht, ob es eine generelle Regel ist, aber meines Wissens wird zu der Berechnung der KITA-Kosten bei ASR nur das Gehalt des
ASR-Inhabers herangezogen, bei GSR die Gehälter beider Eltern.Zumindest lohnt es sich, die Berechnung der Kosten genau anzuschauen, wenn diese denn von Dir als Mehrbedarf gefordert werden.
Meines Wissens nach ist es meistens so, dass bei getrennt lebenden Eltern nur das Einkommen des betreuenden Elternteils berücksichtigt wird, unabhängig vom Soregrechtsstatus. Allerdings gilt Unterhalt als Einkommen. Wenn die KM Betreuungsunterhalt bekommt ist das ihr Einkommen, das als Grundlage dient.
Also, abwarten und Tee trinken. Solange du BU zahlst, wirst du keine KiTa Gebühren bezahlen müssen, wenn die Mutter nicht arbeiten geht. Wenn sie arbeiten gehen will, kann es evtl. anders sein, aber dann kannst du eine Redizierung deines BU verlangen (und wirst sie wahrscheinlich auch bekommen). Auch sog. überobligatorisches Einkommen wird (meistens) teilweise bedarfsmindernd und damit unterhaltsmindernd anerkannt.
Beste Grüße,
schultze
Das käme einer doppelten Bezahlung für die Betreuung des Kindes gleich. Ich gaube einen derartigen Unsinn gibt selbst das zugegebenermaßen recht einseitige Unterhaltsrecht nicht her.
Tja Schultze,
genau das dachte ich eben auch hier runter zu schreiben aber ich hab dann vorsichtshalber nochmal gegoogelt und dem scheint wohl nicht so zu sein. Die Trulla kann demnach BU kassieren und die fremdvermittelte Betreuung noch zusätzlich von Herrn Papa bezahlen lassen.
Da steht unter Punkt 3. und b):
"Der BGH hat darauf hingewiesen, das unter Umständen eine Vollzeittätigkeit sogar dann nicht angenommen werden könne wenn ein Kind im Kindergarten Vollzeit betreute werde. Es sei daher möglich, daß die Vollzeittätigkeit überobligatiorisch sei."
Ich wollte es auch nicht glauben!
Das Thema gabs hier auch schonmal:
http://www.vatersein.de/Forum-action-printpage-topic-19855.html
Gruß
Sputnik
Hi nochmal,
verstehe ich das jetzt richtig ?
KM kann Kind in Vollzeit betreuen lassen und muss nicht arbeiten gehen, auch über das 3te Jahr hinaus.
An den Kosten muss ich mich ab dem Zeitpunkt der KITA beteiligen, ausser an der Verpflegung. D.h. Sie hat den ganzen Tag "Zeit" und bekommt dafür noch BU.
.....
Moin schultze,
Das ist eine gewagte Auffassung, die in diesem Fall mit ziemlicher Sicherheit falsch ist, wenn die Mutter keiner Berufstätigkeit nachgeht.
[...]
Keinesfalls wird sie jedoch das Recht haben die Kosten der Fremdbetreuung auch dem KV aufzuerlegen. Das käme einer doppelten Bezahlung für die Betreuung des Kindes gleich. Ich gaube einen derartigen Unsinn gibt selbst das zugegebenermaßen recht einseitige Unterhaltsrecht nicht her.
wie @Sputnik mittlerweile mit DIESEM Link belegte, hilft persönliches Gerechtigkeitsempfinden in familienrechtlichen Fragen oft nicht weiter.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
KM kann Kind in Vollzeit betreuen lassen und muss nicht arbeiten gehen, auch über das 3te Jahr hinaus.
Ja das kann sein. Ich kann dich aber beruhigen. Ein BU über das 3. Lebensjahr des Kindes hinaus ist eher die Seltenheit heutzutage und die KM ist in der Bewispflicht, warum für das Kind ein gesteigerter Betreuungsaufwand von Nöten ist. Dem Argument steht aber im Wege, dass ein gesteigerter Betreuungsaufwand BIS zum 3. Lebensjahr nicht gegeben war.
An den Kosten muss ich mich ab dem Zeitpunkt der KITA beteiligen, ausser an der Verpflegung. D.h. Sie hat den ganzen Tag "Zeit" und bekommt dafür noch BU
Ja kann man so sagen. Scheinst ja genauso ein Fleißlieschen geschwängert zu haben wie ich. Obwohl meine bis zum 3. Lebensjahr selbst betreuen will.
Danke Sputnik und an die anderen. @Sputnik: jo, scheint wohl so. Hat davor nichts gearbeitet und jetzt mal schauen 🙂 Hauptsache das hat sich nach 3 Jahren dann erledigt.
Habe noch eine Zwischenfrage versteckt: Was passiert wenn Sie JETZT eine Weiterbildung beginnt ( Studium ), welches dann über das 3te Jahr hinaus noch nicht abgeschlossen ist in Bezug auf BU?
Moin erdi,
BU kann, (unverheiratet) über den 3. Geburtstag hinaus, nur aus Kindbezogenen Gründen verlängert werden. Das Studium der KM ist nicht kindbezogen.
Gruß vom Krümelmonster
Alle sagten: " Das kann nicht funktionieren"
Dann kam einer, der das nicht wusste und hat es einfach gemacht
Moin
BU kann, (unverheiratet) über den 3. Geburtstag hinaus, nur aus Kindbezogenen Gründen verlängert werden.
Nein, es gibt auch elternbezogene Gründe für die Verlängerung eines BU-Anspruchs. Aus §1615l BGB
(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
Das bedeutet, wenn kindbezogene Gründe für eine Verlängerung vorhanden sind, hat der UH-Pflichtige automatisch sehr schlechte Karten. Liegen keine kindbezogenen Gründe vor, bleibt immer noch der Ermessensspielraum der Billigkeit (also elternbezogene Gründe). Verheiratet, geschieden, LG, ONS - das spielt bei diesem § keine Rolle. Und hier entscheidet dann, was von den Parteien an stichhaltigen Gründen vorgebracht wird und wie sie ein Gericht wertet. Wie von @sputnik bereits gesagt, ist (der grösste Vorteil) die Beweislastumkehr für BU ab dem 3. Geburtstag des Kindes
Bei einer möglichen Weiterbildung der KM sehe ich mehrere Varianten:
- UH-Pflicht der Eltern der KM
- UH-Pflicht des KV, da KM wegen der Geburt und Betreuung gehindert war, das Studium zuvor durchzuführen
- keinerlei UH-Pflicht da Privatvergnügen der Km
- keinerlei UH-Pflicht da Bafög etc.
Genauso könnte es Überschneidungen geben.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
wie @Sputnik mittlerweile mit DIESEM Link belegte, hilft persönliches Gerechtigkeitsempfinden in familienrechtlichen Fragen oft nicht weiter.
Hallo Martin,
sorry, aber der von dir angegebene Link besagt bezüglich der Situation des TO gerade mal gar nichts, denn seine Situation kommt darin überhaupt nicht vor.
Situation des TO: Mutter sagt ich betreue das Kind selbst (weil < 3 J darf sie das auch so entscheiden) und arbeite gar nicht mehr. Deshalb musst du den Lohnausfall bezahlen = BU
Unterhaltsrechtlich ist das Kind durch die KM Vollzeit betreut. Wenn sie die Betreuung delegieren will um auf der Couch zu liegen -> ihr Bier. Es gibt keine veröffentlichte Entscheidung, die einer Mutter, die nichts außer der Kinderbetreuung macht, auch noch die Kita auf Kosten des KV zugesprochen hätte.
Die genannten anderen Situationen sind allesamt Fälle, wo die KM sagt, sie könne nicht Vollzeit arbeiten obwohl das Kind ganztags im Kiga ist, weil das zuviel Stress wäre. Und deshalb fordert sie weiter BU (anteilig) obwohl das Kind (für den KV kostenpflichtig) in die Kita geht. Die Begründung ist, dass trotz Ganztagsbetreuung im Kiga die weitere Betreuung durch die KM neben einem Vollzeit-Job geradezu übermenschlich wäre und deshalb nicht gefordert werden kann. Das ist aber kein Automatismus wie früher bei Ex-Ehefrauen.
Beste Grüße
schultze
Verheiratet, geschieden, LG, ONS - das spielt bei diesem § keine Rolle.
Doch, das spielt eine Rolle und zwar bei den elternbezogenen Gründen. Typische elternbezogene Gründe für die Fortsetzung von BU sind die Verhältnisse in der Partnerschaft, z.B. wenn die KM da auch nur Teilzeit gearbeitet hat, obwohl Kind > 3. Diese Argumentation fällt beim ONS definitiv weg. Auch bei Trennung in der Schwangerschaft wird sich die KM nicht darauf berufen können.
Beste Grüße
schultze
Moin schultze
Welche Gründe das sein könnten, darüber möchte ich gar nicht spekulieren. Nur behaupten, dass es sie nicht gibt, würde ich auch nicht. Vermutlich meine ich die bei Dir nicht angesprochenen untypischen Gründe.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
@Schulze, der BHG hat ausdrücklich gesagt, dass Kitakosten Mehrbedarf des Kindes ist, weil er pädagogisch so wertvoll ist.
Und das ist er völlig unabhängig davon, ob die Mutter dadurch arbeiten könnte oder wollte.
Und das hat genau den Effekt zur Folge, dass eine Mutter.
1. Vom Barunterhalt für das Kind befreit ist, weil es ja das Kind betreut und
2. selbst Unterhalt vom Vater bekommt, weil sie ja das Kind betreut und
3. dass sie sich die Betreuung des Kindes von Kita abnehmen lässt, die der Vater ebenfalls zu bezahlen hat.
Der Vater bezahlt also zweimal, weil sie das Kind betreut und ein drittes mal, weil sie das Kind nicht betreut.
So geht Familienrecht in Deutschland.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.