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Kindesunterhalt - Tochter beginnt ausbildung

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(@distel)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

ich hoffe Ihr könnt mir helfen meine Fragen zu beantworten  :question:

Ich habe eine Tochter die im August 16 Jahre alt wird und im September eine Lehre beginnt. Leider habe ich seit ihrem 6. Lebensjahr
keinen Kontakt mehr zu ihr, da meine Ex wieder geheiratet hat und weg gezogen ist.

Ich verdiene momentan ca. 1800 Euro Netto und zahle monatlich 356 Euro Unterhalt.

Meine Frage nun:

1. Wie bekomme ich raus, wieviel meine Tochter in der Lehre verdient ?

2. Ist meine Ex verpflichtet mir Auskunft darüber zu erteilen ?

3. Wie soll ich mich ab September verhalten was die Unterhaltszahlung betrifft ?

4. Wäre meine Rechnung so richtig ??

Kind verdient im 1. Lehrjahr 400 Euro netto

400 Euro - 90 Euro = 310 Euro

310 Euro : 2 = 155 Euro

356 Euro - 155 Euro = 201 Euro

Demnach wäre der Unterhalt ab September dann nur noch 201 Euro oder ??

Vielen Dank im vorraus !!!!!!!!!!!

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 11.05.2012 14:08
(@fischkopf)
Rege dabei Registriert

Moin Distel,

so einfach ist das nicht.
Mit 16 und Ausbildung ist deine Tochter noch privilegiert.
Hat sie einen eigenen Hausstand oder wohnt sie noch bei Mutti?

Gruss Fischkopf

AntwortZitat
Geschrieben : 11.05.2012 14:14
(@distel)
Schon was gesagt Registriert

Hi,

danke für die schnelle antwort deinerseits.

Sie wohnt noch bei der Mutter so viel ich in erfahrung bringen konnte.

Und nun ??

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.05.2012 14:21
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Distel,

ich glaube, in Deiner Rechnung ist ein Fehler: Da gibt es noch nichts "durch zwei" zu teilen, weil Deine Tochter noch nicht volljährig ist. Erst nach dem 18. Geburtstag ist die Mutter barunterhaltspflichtig. Richtig ist allerdings, dass die Ausbildungsvergütung teilweise vom UH-Betrag abgezogen wird. Auch das Kindergeld wird weiterhin zur Hälfte angerechnet.

Das ist allerdings alles Schall und Rauch, wenn es einen Unterhaltstitel gibt: Solange der besteht, ist er in der titulierten Höhe zu bedienen; egal, ob es eine anrechenbare Ausbildungsvergütung gibt. Kannst Du Dich mit der Mutter darüber austauschen, den alten Titel an Dich herauszugeben (wahlweise einen Vollstreckungsverzicht zu unterschreiben) und einen neuen Titel über den verminderten UH-Betrag zu erstellen? Ansonsten müsstest Du auf Herausgabe klagen.

Grüssles
Martin

PS: By the way: Auch neue Eheschliessungen von Eltern und räumliche Entfernungen sind kein Grund für einen Umgangsabbruch. Deine Tochter ist alt genug, um nach ihren Wurzeln zu suchen und daran interessiert zu sein, von wem sie abstammt. Schon mal über einen Neubeginn nachgedacht?

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.05.2012 14:30
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin

ich glaube, in Deiner Rechnung ist ein Fehler: Da gibt es noch nichts "durch zwei" zu teilen, weil Deine Tochter noch nicht volljährig ist. Erst nach dem 18. Geburtstag ist die Mutter barunterhaltspflichtig. Richtig ist allerdings, dass die Ausbildungsvergütung teilweise vom UH-Betrag abgezogen wird. Auch das Kindergeld wird weiterhin zur Hälfte angerechnet.

Darüber bin ich auch erst gestolpert aber er hat nicht den Anspruch halbiert, sondern das Einkommen des Kindes.
Das ist korrekt.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.05.2012 15:01
(@distel)
Schon was gesagt Registriert

PS: By the way: Auch neue Eheschliessungen von Eltern und räumliche Entfernungen sind kein Grund für einen Umgangsabbruch. Deine Tochter ist alt genug, um nach ihren Wurzeln zu suchen und daran interessiert zu sein, von wem sie abstammt. Schon mal über einen Neubeginn nachgedacht?

Hallo brille007

hab schon mehrfach versucht den Kontakt zu meiner Tochter wieder zu suchen. Das was ich jedesmal gesagt bekommen habe ist das sie keinen Kontakt mehr zu mir haben möchte. Ich denke das da meine Ex schon dafür gesorgt und das Kind dementsprächend geimpft hat. Leider !!!!!!!!!!!!!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.05.2012 16:38
(@distel)
Schon was gesagt Registriert

Vielen Dank erstmal für eure Antworten, doch ich bin jetzt immer noch so schlau wie vorher  ;(

Warum sollte meine Rechnung nicht stimmen ???? Habe folgendes gegoogelt:

2. Wie wird das Einkommen auf den Unterhalt angerechnet?

Das anzurechnende Einkommen des Kindes mindert immer die Unterhaltslast beider Elternteile, und zwar sowohl bei minderjährigen wie auch bei volljährigen Kindern:

Bei einem minderjährigen Kind ist der Betreuungsunterhalt gleichwertig dem Barunterhalt, d.h. beide Eltern leisten gleichwertigen Unterhalt - der eine durch Geldzahlung, der andere durch Betreuung. Das Einkommen des Kindes muss deshalb auf den Unterhalt beider Elternteile angerechnet werden, nicht etwa nur auf den Unterhalt des zahlenden Elternteils. Mit anderen Worten: das anrechenbare Einkommen des Kindes steht beiden Elternteilen zur Hälfte zu. Beispiel: Das Kind lebt bei der Mutter, der Vater zahlt 327,- Euro Unterhalt. Nunmehr nimmt das Kind eine Lehre auf und erhält 500,- Euro Ausbildungsvergütung. Davon bleiben 90,- Euro anrechnungsfrei, bleiben übrig 410,- Euro. Da beide Eltern zu gleichen Teilen Unterhalt leisten (Barunterhalt und Betreuungsunterhalt sind gleichwertig), steht ihnen der Vorteil von 410,- Euro zu gleichen Teilen zu. Das heisst, der Vater kann seinen Unterhalt um die Hälfte von 410,- Euro, also um 205,- Euro kürzen. Ob die Mutter von dem Kind ebenfalls 205,- Euro verlangt, etwa als Beitrag zu den Haushaltskosten, ist ihre Privatsache. Für die Unterhaltspflicht des Vaters ist das unerheblich.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.05.2012 16:46
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Distel,

deshalb schrieb Beppo:

Das ist korrekt.

Aber bitte: Martin´s Hinweis betreffend existierender Titel beachten (ne korrekte Berechnung hilft Dir nicht, wenn Du einen solchen nicht aus der Welt schaffst).

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 11.05.2012 17:00
(@distel)
Schon was gesagt Registriert

Moin Distel,

deshalb schrieb Beppo:
Aber bitte: Martin´s Hinweis betreffend existierender Titel beachten (ne korrekte Berechnung hilft Dir nicht, wenn Du einen solchen nicht aus der Welt schaffst).

Gruß
United

Hallo Beppo,

ja ich habe seit 2007 eine Urkunde sprich Titel.

Kannst du mir mal genau sagen was ich dann machen soll ?? Blick es irgendwie nicht  :question: ;(

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.05.2012 17:04
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Distel,

in Ergänzung zu zu @United: Der barunterhaltspflichtige Elternteil darf (auch unter den geänderten Rahmenbedingungen) auch weiterhin das halbe Kindergeld vom UH-Betrag abziehen.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.05.2012 17:06




(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Distel,

Kannst du mir mal genau sagen was ich dann machen soll ?? Blick es irgendwie nicht  :question: ;(

steht doch hier:

Kannst Du Dich mit der Mutter darüber austauschen, den alten Titel an Dich herauszugeben (wahlweise einen Vollstreckungsverzicht zu unterschreiben) und einen neuen Titel über den verminderten UH-Betrag zu erstellen? Ansonsten müsstest Du auf Herausgabe klagen.

Grüssles
Martin

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AntwortZitat
Geschrieben : 11.05.2012 17:07
(@distel)
Schon was gesagt Registriert

Moin Distel,
steht doch hier:
Grüssles
Martin

Nein, keine Chance mit ihr darüber zu reden. Möchte ich eigentlich auch gar nicht. Die Frau gibt es für mich nicht mehr. Hat mir zu viel angetan !!!!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.05.2012 17:14
(@distel)
Schon was gesagt Registriert

Nochmal für mich ganz langsam bitte...................

Was hat ein solcher Titel damit zu tun, damit ich die Ausbildungsvergütung nicht von meinem Unterhalt anrechnen darf ??

Versteh ich irgendwie nicht ?????? Es geht mir nicht ums halbe Kindergeld sondern um den Lohn meiner Tochter die sie dann verdient.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.05.2012 17:19
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Distel,

Was hat ein solcher Titel damit zu tun, damit ich die Ausbildungsvergütung nicht von meinem Unterhalt anrechnen darf ??

weil man mit einem solchen Titel jederzeit den Betrag bei Dir pfänden kann, der draufsteht; auch wenn sich die Voraussetzungen geändert haben. Wenn Du auf Pump ein Auto kaufst, gilt der Kreditvertrag auch so lange, bis er erfüllt ist; Gegenargumente wie "ich habe das Auto kaputtgefahren / verkauft / brauche es nicht mehr" interessieren den Gläubiger nicht.

Es gibt den (billigen) Weg, direkt mit Deiner Ex zu reden oder den (teuren), den bisherigen Titel herauszuklagen und dann den Unterhalt unter den neuen Bedingungen auszurechnen und zu titulieren. Oder eben einfach weiterzuzahlen wie bisher.

Grüssles
Martin

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AntwortZitat
Geschrieben : 11.05.2012 17:24
(@distel)
Schon was gesagt Registriert

Da steht aber weniger drauf als das was ich jetzt zahle !!

Im Titel steht:

ab 01.08.2007, Altersstufe 2,  100 % 245 Euro
ab 01.08.2008, Altersstufe 3, 100 % 288 Euro

und nach der aktuellen DT zahle ich jetzt 356 Euro bei einem verdienst von 1800 netto

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.05.2012 17:37
(@distel)
Schon was gesagt Registriert

Ich war der Meinung, das ein Unterhaltstitel nur besagt, das wenn man den Zahlungen nicht nachkommt sofort gepfändet werden kann.

Ich zahle regelmäßig meinen Unterhalt und noch nie eine zu spät oder gar nicht. Und das waren schon ein paar Taler !!!!!!!!!!!!!!

Eigentlich wollte ich mir den gang zu Anwalt sparen, da ich einfach das Geld dafür nicht habe. Aber so wie ich das sehe oder lese habe ich keine andere Wahl.
Es kann doch nicht angehen, selbst wenn man einen solchen Titel unterschrieben hat und sein eigen nennt, jetzt nicht in der Lage ist die Ausbildungsvergütung
meiner Tochter anrechnen zu lassen ?! Ohne irgendwelche Abänderungsklagen und so nen Mist. Fakt ist doch: Sie verdient jetzt bald selber Geld oder nicht ?!

Man, man, man

Armes Deutschland !!!!!!!!!!!!!!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.05.2012 18:18
(@ingo30)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Distel,

hab schon mehrfach versucht den Kontakt zu meiner Tochter wieder zu suchen. Das was ich jedesmal gesagt bekommen habe ist das sie keinen Kontakt mehr zu mir haben möchte. Ich denke das da meine Ex schon dafür gesorgt und das Kind dementsprächend geimpft hat.

Spätestens in zwei Jahren wird sich dieser Kontakt aber nicht mehr vermeiden lassen, wenn Deine Tochter noch etwas (monetäres) von Dir will. Denn dann geht der Unterhalt auch auf das Konto Deiner Tochter bzw. muss auch die KM Nachweise über ihr Einkommen liefern. Gruß Ingo

AntwortZitat
Geschrieben : 11.05.2012 18:24
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ich war der Meinung, das ein Unterhaltstitel nur besagt, das wenn man den Zahlungen nicht nachkommt sofort gepfändet werden kann.

Stimmt ja auch. Allerdings muss da auch drin stehen, WIEVIEL dann gepfändet werden muss. Oder wie stellst Du Dir eine Pfändung in der Realität vor? Natürlich muss das Einkommen Deiner Tochter angerechnet werden und dafür gibts ja den legalen Weg der Titeländerung. Nur dafür musst Du eben Reden, entweder mit Deiner Ex oder eben mit einem Anwalt, von selbst geht das natürlich nicht.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 11.05.2012 18:31
 Mux
(@mux)
Registriert

Hi,

und nach der aktuellen DT zahle ich jetzt 356 Euro bei einem verdienst von 1800 netto

Wieso zahlst Du mehr als Du musst? 100%, Stufe 1, der Düsseldorfer Tabelle wären nur 327 €.
Hierauf könntest Du zunächst gefahrlos senken. Es kommt aber auf den genauen Wortlaut des
Titels an.

LG,
Mux

AntwortZitat
Geschrieben : 11.05.2012 18:56
(@distel)
Schon was gesagt Registriert

Stimmt ja auch. Allerdings muss da auch drin stehen, WIEVIEL dann gepfändet werden muss. Oder wie stellst Du Dir eine Pfändung in der Realität vor? Natürlich muss das Einkommen Deiner Tochter angerechnet werden und dafür gibts ja den legalen Weg der Titeländerung. Nur dafür musst Du eben Reden, entweder mit Deiner Ex oder eben mit einem Anwalt, von selbst geht das natürlich nicht.

LG LBM

Hi Lauseb.......

In der Urkunde steht aber nichts drin was gepfändet werden kann. Unter Punkt 3 steht nur: Ich unterwerfe mich der sofortigen Zwangsvollstreckung und bewillige, dass dem Kind zu Händen seiner Mutter eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde erteilt wird.

Ich denke, das ist dann der Betrag in Höhe des Unterhalts der gefändet wird oder ?

Aber das ist ja nicht der Punkt um das es geht.  Mir geht es um das Einkommen meiner Tochter das angerechnet werden muß, und dafür muß ich zu einem Anwalt, der Geld kostet und eine Titeländerung durchsetzen. Richtig ?

Wie sieht es eigentlich mit der Auskunftspflicht da aus ?? Muß mir meine Ex mitteilen das die Tochter in Ausbildung ist und Geld verdient ??

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.05.2012 19:45




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