Kindesunterhalt ..n...
 
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Kindesunterhalt ..nachehelich??

 
(@sukram)
Rege dabei Registriert

Hallo und allen ein frohes Pfingstfest,
eine Frage zum KU nachehelich. wir möchten den selber ausrechnen und haben ein Verständnisproblem mit diesen Zeilen:
"Kindesunterhalt

Der Kindesunterhalt richtet sich nach den Bedürfnissen des Kindes und der Lebensstellung der Eltern. Man unterscheidet zwischen dem Normalbedarf gem. den Unterhaltstabellen der Ober landesgerichte, dem Zusatz- oder Mehrbedarf für erhöhte Aufwendungen und dem Sonderbe darf für unvorhergesehene besondere Aufwendungen der minderjährigen Kinder.

Zum Normalbedarf gehören die zum Leben unentbehrlichen Aufwendungen wie Ernährung, Bekleidung, Reinigung, Hausrat, Unterkunft, angemessenes Taschengeld usw. Dabei hat das Kind gegen den betreuenden Teil der Eltern Anspruch auf Betreuungsunterhalt und gegen den nicht mehr im Haushalt lebenden Elternteil Anspruch auf Barunterhalt und beide Unterhaltsformen sind gleichgestellt. Der Barunterhaltsanspruch wird errechnet nach der Unterhaltstabelle des Oberlandesgerichts Düsseldorf, für Mecklenburg spezifiziert durch die Unterhaltstabelle des Oberlandesgerichtes Rostock, zuletzt geändert zum 01.07.2005. Bei der Errechnung des zu zahlenden Unterhalts ist zu berücksichtigen, dass unter Umständen das hälftige Kindergeld dem Unterhaltsbedarf des Kindes anzurechnen ist bei Berechnung der Unterhaltszahlung. Nicht an gerechnet wird das hälftige Kindergeld, sollte der sich daraus ergebende Zahlbetrag unterhalb des 1,35-fachen Wertes des Mindestbedarfs (also erste Einkommensgruppe der Unterhaltstabelle) liegen :question:

... heißt das z.B. für den Bereich OLG Hamm
mon . Netto ca 1900€ + wohnwerten Vorteil von ca 600€ = 2500€  1. Kind (wird 11 Jahre)= 2 Stufen höher= 128 %  = 413€ Zahlbetrag ? kann das hältige KG abgezogen werden , oder nicht ?
1.35 facher Satz von 322€(Mindesbedarf) = 434,70€ ... und somit liegt der errechnete Zahlbetrag von 413€ unter dem Betrag von 434,70€  was ihr Anwalt ihr erzählt hat..!
.... muss man sich noch weiterhin bei dem wie ich finde sehr hohen Betrag an Klassenfahrten beteiligen oder "darf man verlangen,das aus den Zahlungen von mir angespart wird für solche Ereignisse?(vorhersehbar), finde leider uber die Suma keine konkreten Auskünfte ..Mehrbedarf / Sonderbedarf ect.
EX meint ich kann das hälftige KG nicht abziehen? und muss mich weiterhin an weiteren Kosten beteiligen ...
Wer kann mir weiterhelfen , eventuell mit verweisen auf Urteile bezüglich der Berechnung?
Gruss Sukram

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 11.05.2008 17:13
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi sukram,

ich weiss jetzt nicht woher Du diese zeilen hast - maßgeblich ist die DT sowie die für Dich zutreffenden URL Deines bzw des Kindes OLG-Bezirkes. Diese Richtlinien wurden übrigens per 01.01.2008 in ganz Deutschland neu gefasst und ersetzen somit alle vorhergehenden. Finden tust Du sie links im Hauptmenü unter Informationen/Urteile.

Solltest Du einen Zahlbetrag von mind. 135% haben so wird regelmäßig davon ausgegangen, dass Klassenfahrten etc davon angespart werden können.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.05.2008 18:13