Kindesunterhalt ins...
 
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Kindesunterhalt ins Ausland?

 
(@Unbekannt)

Sorry habe mein Anligen wohl schon in eine falsche Sparte geschrieben.. also hier nochmal von vorne..

meine Nochfrau geht im Januar mit unseren drei Kindern im alter von 6, 7 und 9 Jahren nach Teneriffa, mitdabei ist auch Ihr neuer Freund.

Wenn meine Frau jetzt in Spanien mit den Kindern lebt, muß ich dann noch Kindesunterhalt zahlen... jetzt bitte nicht falsch verstehen ist einfach mal eine Frage, nicht das hier gedacht wird ich möchte das Geld sparen..:-))

Würde mich über antwort freuen...
Besten Dank schon mal. Gruß Michael

Zitat
Geschrieben : 10.11.2003 16:35
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Michael,

du wirst weiterhin Kindesunterhalt zu zahlen haben. Interessant dürfte allerdings hierbei die Berücksichtigung der Umgangskosten sein. Auf Grund der Entfernung wird es sicherlich noch nicht einmal vierrteljährlichen Umgang geben und die Telefonkosten werden enorm sein.

Du solltest versuchen mit deiner Frau eine Vereinbarung zu treffen und diese dann notariell beglaubigen zu lassen. Wichtig hierbei ist, dass sie von evtl. bestehenden Titeln zurück tritt. Damit verbunden ist, dass sie dir ggf. von dir unterschriebene Jugendamtsurkunden zurück gibt,

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 11.11.2003 17:16
(@Unbekannt)

Hallo Deep,

besten Dank erstmal...:-))

nun es gibt keine Titel und vom Jugendamt gibt es auch nichts.. einer Regelung stimmt sie nicht zu sie braucht ja das Geld im Ausland um zu leben, tja und Ihren Arbeitslosen Freund nimmt sie auch mit.. wie sieht es denn mit Ihrem Unterhalt aus, Verzichten will sie nicht muß ich denn für Sie noch Unterhalt zahlen...
Gruß, Michael

AntwortZitat
Geschrieben : 12.11.2003 14:31
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Michael,

da die beiden gemeinsam ins Ausland gehen und dort sicherlich nicht getrennte Wohnungen/Häuser beziehen, kann durch dieses Vorgehen eine eheähnliche und auf Dauer ausgelegte Partnerschaft abgeleitet werden. Damit verliert deine Ex ihren Unterhaltsanspruch.

Über die Anrechnung der Umgangskosten auf deine Gesamtunterhaltszahlung würde ich aber schon noch mit ihr reden. Zudem du, wenn du weniger als 135 % gem. DT zahlst, nach neuester Rechtsauffassung des BVerfG (siehe hier) ein angemessener Abzug vom unterhaltsrelevanten Einkommen zum Tragen kommt oder der Selbstbehalt angemessen zu erhöhen ist. Es nützt dir doch rein weg gar nichts, wenn du fleißig Unterhalt zahlst, deine Kinder jedoch nicht sehen und sprechen kannst.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 12.11.2003 14:45
(@Unbekannt)

Vielen Dank Deep, und da hast Du natürlich recht, werde mich mal darum kümmern..
Danke, Michael

AntwortZitat
Geschrieben : 12.11.2003 15:50