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Kindesunterhalt im Wechselmodell praktische Erfahrungen

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(@Mannmitbart)

Guten Tag,

ich bin auf der Suche nach praktischen Erfahrungen bei der Regelung zum Kindesunterhalt im Wechselmodell.

Meine Situation:

Wir betreuen unsere beiden Kinder im Wechselmodell, zumindest ist es so schriftlich vereinbart. In der Realität liegt die Betreuungsquote bei durchschnittlich 60 bis 65% Vater Rest Mutter. Dies ist auch im Sinne der Kinder.

Der Unterhalt wurde vom RA auf Basis des Residenzmodells berechnet, Begründung, da die Mutter nicht leistungsfähig ist käme bei einer Berechnung im Sinne des Wechselmodells eh nichts anderes raus. Heißt, im Moment zahle ich an die Mutter den vollen Unterhalt nach Residenzmodell. So weit mir bekannt ist hat auch die Mutter Unterhaltsverpflichtungen und dadurch eine erhöhte Erwerbsobliegenheit. Die Mutter weigert sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten dieser nachzukommen. Zwei RA kommen zum Schluss besser nichts an diesem Thema zu rühren da die Mutter sonst das Wechselmodell aufkündigen könnte. Auf Dauer wird es ein Problem die Kinder finanziell bei mir zu versorgen und zusätzlich vollen Kindesunterhalt an die Mutter zu zahlen. Die Mutter ist nicht gesprächsbereit da sie den Kindesunterhalt zur Deckung ihres Lebensbedarfs nutzt.

Welcher Erfahrungen zu diesem Thema gibt es hier? Danke schon mal.

Zitat
Geschrieben : 28.02.2020 09:04
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Wie alt sind die Kinder?

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 28.02.2020 13:58
(@maxmustermann1234)
Registriert

Hallo Mannibart,

wenn du tatsächlich 60%-65% betreust, so würdest du Unterhalt nach Residenzmodell ERHALTEN. Die Aussage, dass eine Unterhaltsberechnung im Wechselmodell von der im Residenzmodell nicht unterscheidet, ist nicht richtig, da im WM nur der halbe Unterhaltsbedarf ausgeglichen wird, allerdings die Gehälter addiert werden.

Wie das mit dem Aufkündigen des Wechselmodells ist, ist schwer zu beurteilen, normalerweise gilt ja Kontinuität. Demnach habt ihr ein Residenzmodell bei dir. Ich schließe mich der Frage an wie alt die Kinder sind. Das wird relevant, falls es zu Streit kommen sollte.

AntwortZitat
Geschrieben : 28.02.2020 14:23
(@Mannmitbart)

Die Kinder sind 10/12.

Ich werde das Gefühl nicht los zu viel Unterhalt zu zahlen. Wenn man jetzt mal vom strengen Wechselmodell ausgeht habe ich folgende Rechnung gesehen:

Bereinigtes Netto Vater + Mutter = DT
Ermittlung der Quote aus Einsatzbeträgen Vater/Mutter
Differenz zahlt dann Vater an Mutter bzw umgekehrt je nach Ergebnis (in manchen Berechnungen wird der Differenzbetrag mal 1/2 genommen, warum?)
Verrechnung Kindergeld habe ich mal ausser Acht gelassen.

Mir wurde jetzt gesagt, da die Mutter unter Selbstbehalt liegt gibt es kein Ausgleichbetrag daher kommt der Unterhalt auf das Gleiche raus wie im Resdenzmodell. Die Rechnung mit mal 0,5 beim Differenzbetrag habe ich noch nicht verstanden. Wenn dem so wäre müsste ich doch nur die Hälfte des derzeitigen Betrages an die Mutter zahlen, oder?

AntwortZitat
Geschrieben : 28.02.2020 15:19
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Mannmitbart,

Bereinigtes Netto Vater + Mutter = DT
Ermittlung der Quote aus Einsatzbeträgen Vater/Mutter
Differenz zahlt dann Vater an Mutter bzw umgekehrt je nach Ergebnis (in manchen Berechnungen wird der Differenzbetrag mal 1/2 genommen, warum?)

Mal ein Beispiel mit fiktiven Zahlen, welche Rolle dieser halbe Differenzbetrag in diesen Berechnungen üblicherweise spielt.

Angenommen, der Unterhaltsbedarf des Kindes beträgt 500 Euro. Im Wechselmodell kann man davon ausgehen, dass somit bei beiden Elternteilen je 250 Euro an Kosten anfallen. So weit, so klar.

Weiter angenommen, die Quotelung ergibt folgende Aufteilung dieser 500 Euro: Elternteil A muss 350 Euro leisten, Elternteil B muss 150 Euro leisten; Differenzbetrag somit 200 Euro.

Wenn nun Elternteil A die Hälfte dieser Differenz, d.h. einen Ausgleichsbetrag von 100 Euro an Elternteil B zahlt, dann passt die Sache: Elternteil A zahlt die 250 Euro, die bei ihm anfallen, plus 100 Euro Ausgleich an den anderen Elternteil, in Summe also 350 Euro. Elternteil B zahlt zwar ebenfalls die 250 Euro, die bei ihm anfallen, erhält aber 100 Euro Ausgleich vom anderen Elternteil, unterm Strich also 150 Euro.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 28.02.2020 18:17
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

ein weiteres Beispiel wie man verarscht werden kann, zumal es der eigene Anwalt noch zu bestätigen scheint.
Auch im Wechselmodell gibt es die Erwerbsobliegenheitspdlixht und die Anrechnung von fiktiven Einkünften. Wenn dann noch der überwiegende Betreuungsanteil bei Dir liegt, dann ist dies ein schönes Beispiel, wie Eltern Kinder als Einkommen ansehen, aber durch Fachleute immer wieder als dem Kindeswohl entsprechend.

Ich würde zumindest keinen KU zahlen. Ich würde mal vermuten, wenn die KM plötzlich in der Hauptverantwortung stehen würde , sie schnell überfordert wäre.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 29.02.2020 12:36
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

die erste Frage ist wie immer ob der Unterhalt tituliert ist. Wenn ja, dann wird es nicht einfach.

Wenn nein, dann schreibe Brief an die KM, dass der Unterhalt im Wechselmodell sich aus dem addierten Einkommen der Eltern bestimmt und da sie nicht leistungsfähig ist, es nur um Dein Einkommen geht, ihr aber nur die Hälfte des Unterhalts zu steht, da Du die andere Hälfte der Betreuung übernimmst. Außerdem steht ihr nur 1/4 des KG zu, da eine Hälfte geteilt wird und die andere Hälfte nach Einkommen aufgeteilt wird und da sie hier keinen Anteil hat, Dir die gesamte Hälfte zu steht.

Prinzipiell könntest Du sehr wohl auf einer korrekten Berechnung bestehen, das kann aber auch dazu führen, dass die KM tatsächlich das Wechselmodell hinter  treibt und es ist unklar wie es dann weiter geht. Auch mit den finanziellen Einbußen beim oben genannten Vorgehen kann es Probleme geben, es ist aber aus meiner Sicht einfach eine machbare Aufteilung und die KM wird Probleme haben dagegen wirklich vorgehen zu können. Stress kann es natürlich geben, aber aus meiner Sicht ist die oben genannte Aufteilung für sie immer noch günstig und ich denke, dass Du damit leben kannst.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 29.02.2020 13:37
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

ein weiteres Beispiel wie man verarscht werden kann, zumal es der eigene Anwalt noch zu bestätigen scheint.
Auch im Wechselmodell gibt es die Erwerbsobliegenheitspdlixht und die Anrechnung von fiktiven Einkünften.

@Kasper,
bist du dir da sicher?
Führe dir mal den §1603 BGB zu Gemüte.

>>(2) 1 Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden.

3 Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist;<<

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 29.02.2020 14:15
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Ja, ich bin mir sicher.
Denn die Eltern stehen gleichrangig nebeneinander und nicht nacheinander.

Ich hatte das im Hinterkopf, wollte aber sichergehen und habe dies einmal nachgesehen:

Im Falle des Mindestunterhalts könne durch die Vereinbarung des Wechselmodells entgegen den insoweit angestellten Überlegungen des OLG auch keine Teilerfüllung der Unterhaltsverpflichtung durch Übernahme von Betreuungsleistungen eintreten. Der Mindestunterhalt nach § 1612 a Abs. 1 BGB umfasse von vornherein nämlich lediglich den sächlichen Bedarf des Kindes. Dieser werde durch Betreuungsleistungen nicht geschmälert, auch nicht im Rahmen eines Wechselmodells. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei daher der vom OLG zuerkannte Unterhalt nicht zu beanstanden.

(BGH, Beschluss v. 5.11.2014, XII ZB 599/13).

Meine Sichtweise ist also höchstrichterlich bestätig. Die Eltern stehen nebeneinander in der Pflicht, auch beim Barunterhalt, wenn es ein Wechselmodell gibt.

Vor dem Hintergrund das Kinder für Mütter immer mehr als Einkommen gesehen werden, würde ich denen nicht einen Cent überlassen.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 01.03.2020 14:23
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

Im Falle des Mindestunterhalts könne durch die Vereinbarung des Wechselmodells entgegen den insoweit angestellten Überlegungen des OLG auch keine Teilerfüllung der Unterhaltsverpflichtung durch Übernahme von Betreuungsleistungen eintreten. Der Mindestunterhalt nach § 1612 a Abs. 1 BGB umfasse von vornherein nämlich lediglich den sächlichen Bedarf des Kindes. Dieser werde durch Betreuungsleistungen nicht geschmälert, auch nicht im Rahmen eines Wechselmodells. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei daher der vom OLG zuerkannte Unterhalt nicht zu beanstanden.

Meine Sichtweise ist also höchstrichterlich bestätig. Die Eltern stehen nebeneinander in der Pflicht, auch beim Barunterhalt, wenn es ein Wechselmodell gibt.

im Thread habe ich noch nix von Mangelfall gelesen, also warum sollte da deine Sicht stimmen?

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 01.03.2020 16:37




(@maxmustermann1234)
Registriert

Der BGH hat im verhandelten Fall das Einkommen der Mutter auf 100% hochgerechnet (fiktiv!). Wenn die Mutter hier nicht arbeiten geht, würde ihr wohl ein fiktives Gehalt angerechnet werden. Was der TO machen kann: eine Berechnung mit fiktiven Gehalt der Mutter aufmachen, den Betrag titulieren lassen und nicht mehr zahlen. Senkt den Streitwert. Oder Unterhalt ganz einstellen und auf Unterhalt klagen, weil die Kinder überwiegend bei ihm leben. Oder einfach weiter zahlen, weil er seine Ruhe haben will. Muss er selbst entscheiden, es gibt wenig Rechtssprechung auf dem Gebiet.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.03.2020 12:02
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

Der BGH hat im verhandelten Fall das Einkommen der Mutter auf 100% hochgerechnet (fiktiv!). Wenn die Mutter hier nicht arbeiten geht, würde ihr wohl ein fiktives Gehalt angerechnet werden.

ich stimme zu das es so gerecht wäre, leider wird im Familienrecht selten darauf geachtet. Mütter werden bevorzugt behandelt, ist leider so.
Im vorliegenden Fall ist der Min.Unterhalt durch den Vater gedeckt, es gibt also keinen Grund auf die gesteigerte Unterhaltspflicht abzustellen.
Weiterhin würde ein fiktives Einkommen auch den Unterhaltsanspruch erhöhen.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 02.03.2020 13:47
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Jeder darf gerne seine Meinung haben, aber in der Auslegung finde ich immer wieder meine Auslegung bestätigt:

Quote:
Der BGH führt hierzu aus, dass grundsätzlich beide Elternteile im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für den Barunterhalt des Kindes aufzukommen haben. Beide Eltern trifft hiernach eine Vollzeit-Erwerbsobliegenheit. Der im Fall des BGH betroffenen Mutter, die mit 30 Wochenstunden beschäftigt war, wurde ein fiktives Einkommen für weitere 10 Wochenstunden zugerechnet.
BGH XII ZB 565/15

Zwar bekommt man immer noch den Eindruck dass das Gericht hier im Sinne der KM urteilt, aber dies war nicht die Fragestellung. Es ging einzig allein um die Fragestellung ob es bei einem Wechselmodell eine Erwerbsobligenheit gibt. Die Erwerbsobligenheit gibt es immer nur bezogen auf den Mindestunterhalt. Dies ist in diesem Fall zu bejahen, da höchstrichterlich der Kindesmutter ein Einkommen aus einem fiktiven Einkommen zu einer Vollzeitstelle angerechnet wurde. Daraus wurde damit der gequotelte Anteil errechnet.

Wie sooft im Unterhaltsrecht geht es auch nicht um die gesteigerte Unterhaltspflicht, sondern nur, dass sie nicht zum Nachteil der Kinder ihre Arbeitszeit reduzieren darf, außer es geschieht im beidseitigen Einvernehmen. In dem vorliegenden Urteil wurde allerdings auch eine großzügige Übergangszeit zugebilligt.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.03.2020 16:15
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo

Jeder darf gerne seine Meinung haben, aber in der Auslegung finde ich immer wieder meine Auslegung bestätigt:

@Kasper,
verstehe mich nicht falsch. Ich wäre auch dafür der KM auf die Füsse zu treten und sie zu anteiligen Unterhaltsleistungen zu bewegen.
Im vorliegenden Fall ist über die Stundenzahl keine Aussage gemacht worden, sondern nur über die Leistungsfähigkeit.
Der TO verweist extra auf die gesteigerte Erwerbsobliegenheit und die greift bei Leistungsfähigkeit für Min.Unterhalt nicht mehr und damit gibt es auch kein fiktives Einkommen welches man anrechnen könnte.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 02.03.2020 17:28
(@maxmustermann1234)
Registriert

Persönlich würde ich dem TO dazu raten den KU einzustellen und auf vollen Unterhalt zu klagen. Vor Gericht kann man sich dann ja darauf einigen, was dem TO passt. Wahrscheinlich würde ich dazu tendieren den KU titulieren zu lassen und bis auf Widerruf auf diesen zu verzichten. So hat man wahrscheinlich etwas mehr Ruhe vor der Mutter. Warum der TO bei 60%-65% Betreuung den vollen Unterhalt an die Ex zahlt, erschließt sich mir nicht. Das ist einfach nur dämlich, außer ihm ist das Geld egal.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.03.2020 16:16
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Warum der TO bei 60%-65% Betreuung den vollen Unterhalt an die Ex zahlt, erschließt sich mir nicht. Das ist einfach nur dämlich, außer ihm ist das Geld egal.

Ich denke weder noch!
Auf diesem Forum zu lesen ist, versucht er sich dadurch einfach mehr Zeit für seine Kinder “zu kaufen“. Doch die Kehrseite der Medaille ist oft genug beleuchtet worden, wenn man nicht mehr zahlt, behält die KM die Kinder einfach ein und dann gibt es ein Verfahren und viele Vorhaltungen, bis dann meist ein 60/40 Modell auf Seiten der KM herauskommt. Um es mit den Worten einer ehemaligen Bundesjustizministerin zu sagen: "geht es den Müttern gut, geht es auch den Kindern gut!".

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.03.2020 16:37
(@maxmustermann1234)
Registriert

Da wäre ich mir nicht so sicher: die Kinder sind 10/12, die kann man nicht so einfach einbehalten. Mit dem 12-jährigen kann man vorher mal in Ruhe reden und ihm sogar die Situation erklären. Ich glaube nicht, dass man ein 12 Jahre altes Kind zu Hause festbinden kann. der geht in die weiterführende Schule. Und ob ein 60/40 Modell für die Mutter rauskommt, wenn vorher das Modell 40/60 war, ist fraglich. Vor allem, wenn er direkt Klage auf Unterhalt einreicht. Dann wird nämlich die aktuelle Betreuungssituation berücksichtigt und die Mutter hat weniger Zeit zu reagieren. Beschleunigtes Verfahren wäre sicher sinnvoll, aber das muss ein kompetenter Anwalt klären.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.03.2020 16:49
(@Mannmitbart)

Persönlich würde ich dem TO dazu raten den KU einzustellen und auf vollen Unterhalt zu klagen. Vor Gericht kann man sich dann ja darauf einigen, was dem TO passt. Wahrscheinlich würde ich dazu tendieren den KU titulieren zu lassen und bis auf Widerruf auf diesen zu verzichten. So hat man wahrscheinlich etwas mehr Ruhe vor der Mutter. Warum der TO bei 60%-65% Betreuung den vollen Unterhalt an die Ex zahlt, erschließt sich mir nicht. Das ist einfach nur dämlich, außer ihm ist das Geld egal.

Einfach nur dämlich...

So einfach ist die Angelegenheit leider nicht. Nachdem mir meine zukünftige Ex mitteilte sich von mir trennen zu wollen suchte ich Beratung beim RA. Ich wollte vorbereitet sein. Diese erste Beratung bestand nur daraus mir vorzurechnen was ich alles zahlen müsste ohne jegliches Bemühen abzuwenden was geht. Sie müssen zahlen, fertig aus. Also RA wechseln. Der zweite RA war schon besser, zumindest wurde hier meine Lage mal ein wenig differnzierter betrachtet. Immer wieder wurde ich über die Kinder erpresst, sie möchte ein gutes Angebot sonst nimmt sie die Kinder, kein Wechselmodell. Insbesondere um mich nicht erpressen lassen zu müssen suchte ich weiteren Rat beim RA. Dieser berechnete und kam zu dem Schluss, da sie nicht leistungsfähig seih kommt bei der Berechnung des KU das gleiche raus wie beim Residenzmodell. Check dieser Aussage bei einer weiteren Rechtberatung, ja dem wäre so und beim zuständigen AG würde die Sache auch so ausgehen. Letzendlich wurde dann ein Scheidungsfolgenvertrag gefertigt mit dem Passus das der KU nach Residenzmodell berechnet wird und zu ihren Händen gezahlt. Das WM wurde auch schriftlich vereinbart. Damit stehe ich jetzt da. Nach und nach kritallisierte sich heraus das ich von allen befragten RA falsch beraten wurde. Ich habe mir Beratung geholt so gut ich es wusste und bin vera... wurden.

Jetzt versuche ich die Sache mit dem KU nachträglich nachzubessern da mir jetzt die Regelungen bekannt werden. Ich habe einen neuen RA bemüht. Selbst nach dem ich diese Tage ihm mit meinen Erkenntnissen über KU im Wechselmodell konfrontierte kam er zu dem Schluss "meine Rechenweise (hier aus dem Forum) wäre nicht nachzuvollziehen" "seiner Rechnung nach handele sich nur um Beträge im deutlich zweistelligen Bereich", "die KM würde sonst das WM aufkündigen wenn er dagen vorgehen würde", "ich müsse damit leben". Die Beträgen sind deutlich im dreistelligen Bereich. Damit leben will ich nicht! Zusätzlich habe ich mich jetzt (mit meinen Erkenntnissen) bei einer über eine Rechtberatung (namhafte Kanzlei) beraten lassen. Die haben gleich gesagt, die Rechnung (hier aus dem Forum) wäre korrekt. Mein derzetiger RA sagt nur, das wäre hier am AG nicht durchsetzbar.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.03.2020 06:20
(@wasserfee)
Registriert

Naja, ich seh es so:
Du und die KM, ihr habt jetzt eine Vereinbarung. Du möchtest gerne, dsss sie sich ihrerseits daran hält, dass also das WM bestehen bleibt.  Völlig legitim dein Wunsch, ihr habt ja immerhin einen Vertrag.
Nun ist es ja aber so, dass der Vertrag eben auch den Unterhalt regelt. Das habt ihr beide auch so entschieden (auf welcher Grundlage ist erstmal egal).

Was ich dir sagen will: du kannst nicht deine Seite des Vertrages aufkündigen und erwarten, dass sie ihren Part weiter erfüllt.
WF

nicht mein Zoo
nicht meine Affen

AntwortZitat
Geschrieben : 04.03.2020 08:59
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

so eine Vereinbarung ist schwer angreifbar, wenn es keine Umstände gibt, die objektiv eine Änderung erzwingen.
Die erste Frage wäre, wie lange gilt dann schon diese Scheidungsfolgenvereinbarung?

Problematisch ist vor allem, dass das Wechselmodell als Umgangsform festgelegt wurde und gleichzeitig der volle Unterhalt. Welche Umstände haben sich denn geändert?
Vielleicht kannst Du zumindest erreichen, dass der Unterhalt eingefroren wird und keine Steigerung in der Altersstufe vorgenommen wird.

VG Susi

Nachtrag: Wenn die Scheidungsfolgenvereinbarung schon älter ist könnte man auch damit argumentieren, dass damals die Unterhaltsberechnung für das Wechselmodell noch nicht so war wie heute bzw. nicht wirklich exisiterte. Heute ist das anders und deshalb soll die Berechnung angeglichen werden.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.03.2020 10:25




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