Wer Kindesunterhalt nach einem dynamischen Titel zahlen muss, hat den Kindesunterhalt automatisch anzupassen, sofern sich der Gesetzgeber Änderungen ausgedacht hat.
In den Medien ist verlautbart worden, dass der Kinderfreibetrag in 2014 erhöht werden soll. Weil der doppelte Kinderfreibetrag die Bemessungsgrundlage für den Kindesunterhalt ist, steigt damit auch der Kindesunterhalt.
Erkennbar hat die Regierung es nicht arg eilig und ignoriert viel lieber andere wichtige deutsche Themen. Daher kann jetzt noch nicht gesagt werden, um welchen Betrag der Kindesunterhalt steigen wird. Sicher ist nur, dass die Anpassung/Erhöhung des Kinderfreibetrages rückwirkend erfolgen wird und damit auch die KU-Erhöhung rückwirkend gelten wird.
Wer hinsichtlich KU die Bedingungen des ersten Absatzes erfüllt, sollte lieber 'n paar Euro bei Seite legen.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Hallo Deeptought, Hallo Forumgemeinde,
ein frohes neues Jahr wünsche ich euch alle.
Eine kurze Frage zur Thema:
Sollte der Kinderfreibetrag im Laufe des Jahres angehoben werden, hat das einen rückwirkende Einfluss auf den KU ab Januar?
Danke im Voraus für deine Rückmeldung.
MfG
Steve
Sollte der Kinderfreibetrag im Laufe des Jahres angehoben werden, hat das einen rückwirkende Einfluss auf den KU ab Januar?
Sicher ist nur, dass die Anpassung/Erhöhung des Kinderfreibetrages rückwirkend erfolgen wird und damit auch die KU-Erhöhung rückwirkend gelten wird.
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Wer lesen kann, ist im klaren Vorteil! :redhead:
Danke!
Sicher ist nur, dass die Anpassung/Erhöhung des Kinderfreibetrages rückwirkend erfolgen wird und damit auch die KU-Erhöhung rückwirkend gelten wird.
Ick glöv dat nicht.
Rückwirkend auf den Anfang des Monats bestimmt aber darüber hinaus sehe ich keine Rechtsgrundlage.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hallo zusammen,
Ick glöv dat nicht.
Rückwirkend auf den Anfang des Monats bestimmt aber darüber hinaus sehe ich keine Rechtsgrundlage.
Optimist! Schon vergessen, was in Deutschland alles möglich ist, wenn es darum geht, in Unterhaltsangelegenheiten die Rechtsgrundlage auch im Nachhinein zurechtzubiegen? Nehmen wir meinetwegen dieses hier:
Knapp 20 Jahre nach der Scheidung von ihrem Ehemann, einem Arzt, hat sich die 66-Jährige jetzt einen kräftigen Nachschlag geholt - und zwar auf die berufsständische Rente ihres Ex-Gatten. Statt 127,82 Euro bekommt die frischgebackene Ruheständlerin ab sofort 377,82 Euro monatlich aufs Konto überwiesen. Macht 250 Euro mehr als vom Familiengericht beim Versorgungsausgleich 1983 berechnet. Das Doppelte von damals, ein lebenslanger Geldsegen. Den neu aufgeflammten Streit mit dem Ex nahm sie gern in Kauf.
Faszinierend, nicht wahr? Scheidung und Versorgungsausgleich im Jahr 1983 nach dem damals geltenden Recht, und aufgrund der Gesetzesänderungen von 2009 (ein Vierteljahrhundert später!!!) konnte die Dame im Jahre 2013 noch mal so richtig fett hinlangen.
Vertrauensschutz? In diesem Staat, der die Gesetzeslage auch nachträglich einfach so hinfriemelt, wie es ihm selber gerade in den Kram passt?!? Vergiss' es am besten gleich wieder ...
Viele liebe Grüße,
Malachit.
P.S. das erbärmliche Miststück, das beim Focus diese Anleitung zur nachträglichen Ausplünderung geschrieben hat, beherrscht offenbar nicht einmal die Grundrechenarten. Was diese Journaillöse "das Doppelte" nennt, ist beinahe das Dreifache; aber, was sogar noch schlimmer ist: Wenn der Versorgungsausgleich 1983 erfolgte, dann ist die Scheidung keine 20 Jahre, sondern 30 Jahre her! Heißt im Klartext: Sogar mit diesem zeitlichen Abstand kann ein Mann sich nicht sicher sein, ob die ehemals angetraute Schreckschraube nicht doch noch mal kräftig die Hand aufhält!
P.P.S. weil's grad so schön passt: "Nimm das Recht weg – was ist dann ein Staat noch anderes als eine große Räuberbande?" (Augustinus von Hippo)
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Ick glöv dat nicht.
Rückwirkend auf den Anfang des Monats bestimmt aber darüber hinaus sehe ich keine Rechtsgrundlage.
Selbst wenn (und auch wenn der Herr Direktor des Amtsgerichts das etwas anders sieht), werde ich mit Sicherheit nichts rückwirkend zahlen.
--
Brainstormer
Moin,
[...] aber darüber hinaus sehe ich keine Rechtsgrundlage.
Ob es so kommt, kann ich nicht vorhersagen, aber einen großen Konstruktionsbedarf hinsichtlich einer Rechtsgrundlage sehe ich nicht ...
§ 1613 - Unterhalt für die Vergangenheit
(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen [...]
2. für den Zeitraum, in dem er
a) aus rechtlichen Gründen oder
[...]
an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.
Der Unterhaltsberechtigte kann schließlich nix dafür, daß der Gesetzgeber so langsam ist.
Als Trostpflaster darf sich der UH-Pflichtige als Umgangselternteil aber finanziell besser unterstützt fühlen (von einer Kindergelderhöhung profitiert er ja gem. der Mir-wird-gleich-wieder-schlecht-Rechtsprechung genau so) ...
Voller Vorfreude erwarte ich dann auch eine Stellungnahme von Tante Edith´s Club, frei nach dem Motto:
Leidtragende bei der Erhöhung der Kindesunterhaltssätze sind in erster Linie die armen, alleinerziehenden Mütter, da die Beutemasse für Betreuungsunterhalt (egal ob ehelich oder unehelich) wieder geringer wird.
Besten Gruß
United
Naja wenn mit
"aus rechtlichen Gründen oder
[...]
an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war."
Unterhaltswünsche für die es keine Rechtsgrundlage gibt gemeint sind, hast du natürlich recht.
Ich bin z.B. aus rechtlichen Gründen daran gehindert, eine Bank zu überfallen.
Aber ihr habt natürlich insofern recht, als dass die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit wieder in Händen von Familienrichtern liegt und die haben ja auch sonst keine Probleme damit, Entscheidungen gegen den ausdrücklichen Wortlaut der Gesetze zu treffen.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Moin,
ich denke, man muss gar keinen Bankraub bemühen; die "rechtlichen Gründe" wurden in den letzten Tagen auch in anderem Kontext durch die Gazetten gejagt: Nach dem Skiunfall von Michael Schumacher thematisierten einige Oberschlauberger in Online-Foren wieder die Mär vom in die Schweiz abgehauenen "Steuerflüchtling" oder "Steuerhinterzieher". Aber auch ein MS ist - um den Bogen zum Thema zu schlagen - bereits "aus rechtlichen Gründen" daran gehindert, sich einfach auszusuchen, welchem Land er seine Steuern geben möchte; für den Ort der Einkommensteuerpflicht zählt schlicht das Wohnsitzprinzip und nicht das Land, in dem man zufällig mal geboren wurde oder wo man die meisten Freunde oder Verwandten hat.
Was vermutlich durchaus Vorteile hat. Ich gehe mal davon aus, dass die Verfechter irgendwelcher "Steuerflüchtlings-Thesen" ziemlich doof aus der Wäsche schauen würden, wenn Millionen von in Deutschland lebenden und arbeitenden Ausländern ihre Einkommensteuer einfach an die Finanzämter ihrer Geburtsländer überweisen würden.
Man kann "aus rechtlichen Gründen" also durchaus daran gehindert sein, etwas zu tun, selbst wenn die "Volksseele" es für "richtig" halten würde.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Leidtragende bei der Erhöhung der Kindesunterhaltssätze sind in erster Linie die armen, alleinerziehenden Mütter, da die Beutemasse für Betreuungsunterhalt (egal ob ehelich oder unehelich) wieder geringer wird.
Da soll sich mal keiner beschweren. Eine rückwirkende Kürzung geht ja nicht, es wird also zunächst mal doppelt kassiert.
Interessant wäre noch die Frage, ob es bei der Erhöhung dann auch rückwirkend mehr Leistungen nach SGB II gibt.
Gruss von der Insel
Martin, was hat das jetzt damit zu tun?
"Aus rechtlichen Gründen" an etwas gehindert zu sein, kann ja wohl nicht bedeuten, dass man etwas durchsetzen kann, mit dem schlichten Argument, der Gesetzgeber habe wohl einfach vergessen, ein gewünschtes Gesetz zu erlassen.
Meine Ex ist ja auch nur aus "rechtlichen Gründen" daran gehindert, noch mehr Unterhalt zu fordern.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Moin
Stellungnahme des Deutscher Familiengerichtstag e.V.:
1. Januar 2014
Mindestbedarf und Selbstbehalt 2014Nach dem 9. Existenzminimumbericht (BTDrs. 17/ 11425) ist eine zumindest geringfügige Anhebung des Kinderfreibetrages (§ 32 Abs. 6 S. 1 EStG) unausweichlich. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand wird es vor dem 01. Januar 2014 jedoch keinen entsprechenden Gesetzesbeschluss geben. Wann und in welchem Umfang eine Gesetzesänderung erfolgen wird, lässt sich derzeit noch nicht absehen. Daher bleiben die Sätze der Düsseldorfer Tabelle zunächst unverändert.
Aus diesem Grund sieht die Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstags auch davon ab, derzeit Empfehlungen für eine Anpassung der Selbstbehaltssätze abzugeben. Sie weist aber darauf hin, dass zum 01. Januar 2014 die sozialrechtlichen Regelsätze auf monatlich 391 Euro angepasst werden. Der notwendige Selbstbehalt war bereits im letzten Jahr sehr knapp bemessen (s. FamRZ 2013, 101). Es wird daher besonders auf die Angemessenheit der in den Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Beträge zu achten sein. Zur Berücksichtigung angemessener Wohnkosten verweist die Unterhaltskommission auf die Vorstandsempfehlungen des 20. Deutschen Familiengerichtstags (A I 4b – FamRZ 2013, 1948).
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo,
alles ganz schön verwirrend.
Ich habe Ende Dezember bzw. Anfang Januar auf die Homepage des OLG Düsseldorf geschaut. Ich wollte rechtzeitig wissen, ob sich was zum Jahreswechsel ändert.
Ich meine auf der Homepage war die "Tabelle 2014" eingestellt. Allerdings gab es keinerlei Änderungen zum Vorjahr. Nun findet man auf der Internetseite nur noch die alte Tabelle 2013.
Komisch!Oder?! Oder habe ich geträumt?!
Da die Tabelle 2014 nicht auffindbar ist deutet vieles daraufhin, dass evtl., dass es eine unterjährige Änderung geben könnte. )auch das ist Spekulation...)
Naja, am besten man wartet einfach mal ab. Alles andere ist reine Spekulation und Kaffee Satz Lesen.
Da man Unterhalt grundsätzlich nicht rückwirkend einfordern kann, dürfte es wohl zu keine Nachzahlung kommen.
Gruss
Soeinaerger
Ps ( Die Hoffnung stirbt zuletzt...)
Neues aus Düsseldorf: Vom 1.1.2015 an gelten neue Werte für den Selbstbehalt.
Die eigentlichen Tabellensätze (Bedarfssätze für den Kindesunterhalt) sind in der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2015 nicht geändert worden. Die Änderung dieser Bedarfssätze ist von der Anhebung des Kinderfreibetrags (§ 32 Abs. 6 EStG) abhängig. Das dafür erforderliche Gesetzgebungsverfahren soll erst im Frühjahr 2015 abgeschlossen sein.
>>>HIER<<< geht's zur ab 1.1.2015 gültigen Düsseldorfer Tabelle.
GlG 🙂 Biggi
Es ist nicht genug, zu wissen, man muß auch anwenden;
es ist nicht genug zu wollen, man muß auch tun.
(J. W. von Goethe)
Moin
Die DT 2015 vom OLG Düsseldorf. Die KU-Sätze sind ggü. der vorherigen DT gleich geblieben, die Selbstbehaltssätze wurden hingegen angepasst.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo,
soll heißen dieses Jahr ändert sich an den Zahlbeträgen nichts mehr?
Gruß anfree
Erstmal ändert sich nichts. Würden im Laufe des Jahres die Grundlagenbeträge, d.h. die Höhe des doppelten Kinderfreibetrags erhöht, dann würde ab diesem Zeitpunkt wohl auch eine Anpassung der DDT erfolgen
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Moin,
<hier> geht es zur Mitteilung zum gestern verabschiedeten Gesetzesentwurf.
Außerdem erhöht die Bundesregierung das Kindergeld rückwirkend ab dem 1. Januar 2015 um vier Euro pro Monat und ab 1. Januar 2016 um weitere zwei Euro pro Monat.
Der Kinderfreibetrag beträgt momentan 7.008 Euro und steigt 2015 um 144 Euro und 2016 um weitere 96 Euro.
Ein Split dieser Freibetragserhöhung zwischen "sächliche Existenzminimum des Kindes" und "Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf" ist nicht aufgeführt, weshalb die konkreten Auswirkungen auf die Unterhaltssätze noch nicht ermittelt werden kann.
Dennoch zur Info, so die Freibetragserhöhung vollständig auf das sächliche Existenzminimum wirkt (Altersstufe 6-11 / Mindestbedarf):
Hälftiges sächliches Existenzminimum (neu) 2.256 EUR x 2 / 12 = 376 EUR (anstelle 364)
Zahlbetrag (neu) = 282 EUR (anstelle 272)
Gruß
United