Kindesmutter in Ers...
 
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Kindesmutter in Erstausbildung --- BAB und/oder Betreuungsunterhalt ---

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(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

BAB lehnt sich von den Festlegungen her stark an das Bafög an. Dort gibt es nur eigenes Einkommen nach EStG-Gesichtspunkten, UH von den Eltern oder UH vom Ehepartner/Lebenspartner (gem. Lebenspartnerschaftsgesetz). BU (bzw. der potentielle Anspruch darauf) stellt aber kein Einkommen gem. EStG dar. Von daher vermute ich, dass bei BAB/Bafög tatsächlich BU keine Rolle spielt, auch keine gemeinsame Haushaltsführung einer Lebensgemeinschaft.

M.E. wird BAB unabhängig von Dir als KV auch weiterhin der KM gewährt, solange bei dieser die sonstigen Anspruchsgründe vorliegen.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 29.08.2013 16:32
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

da sie ja vor dem dritten Lebensjahr nicht verpflichtet ist arbeiten zu gehen.

nur für's Protokoll und weil das immer wieder falsch dargestellt wird: Niemand ist "verpflichtet, arbeiten zu gehen". Eine Arbeitspflicht gab es (unter anderem) in der früheren DDR; in unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung ist sie nicht vorgesehen.

Mit dem 3. Geburtstag eines Kindes endet üblicherweise lediglich die Möglichkeit seiner Mutter, den Vater auf Betreuungsunterhalt in Anspruch zu nehmen. Ob sie danach (wieder) selbst arbeitet, ihren Lebensunterhalt durch einen neuen Mann oder auf Kosten der Sozialkassen bestreitet, ist ihre freie Entscheidung. Zu eigener Erwerbsarbeit wird sie jedenfalls auch dann niemand verpflichten.

Es ist ein durchaus erheblicher Unterschied, ob man zu etwas verpflichtet ist oder nur ein bestimmtes Recht nicht (mehr) hat.

Grüssles
Martin

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AntwortZitat
Geschrieben : 29.08.2013 17:59
(@papa2705)
Schon was gesagt Registriert

Ja dann is ja gut das in dt so viele fleißig freiwillig arbeiten gehen 🙂

Wenn ich jetzt recht liege und sie nun mitBAB und ihren eigenem Kindergeld bei ca. 880 Euro sind + unterhält Kind von mir 241 wären wir bei 1121 . Und zu zweit müssen die beiden 1275 etwa haben. Heißt, ich müsste die diferenz mit dem BU zählen. Mehr als sie "braucht" kann sie von mir ja nicht verlangen .

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 29.08.2013 18:16
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Ihr UH-Anspruch wegen Betreuung dürfte bei 800€ liegen. BU wäre danach: 800€ - BAB = Anspruch. KG und KU spielen hier keine Rolle.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 29.08.2013 18:25
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