Kindesmutter in Ers...
 
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Kindesmutter in Erstausbildung --- BAB und/oder Betreuungsunterhalt ---

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(@papa2705)
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Hallo Forenmitglieder,

ich suche praktisch schon seit Tagen nach Antworten beim Freund google, aber er lässt mich diesmal leider im Stich .

Meine Tochter ist Zwei Jahre alt. KM hat also Grundsätzlich Anspruch auf Betreuungsunterhalt.

Wenn Frau S. nun eine erstAusbildung nachgeht, muss sie von den Diferenzbetrag bis zur Unterhaltssicherung Trennungsunterhalt/Betreuungsunsunterhalt von mir fordern ? Oder besteht kein Anspruch darauf und Sie bekommt die Berufsausbildungsbeihilfe ?

Oder verhält es sich wieder ganz anders ? Es Schein n Büschen kompliziert zu sein das Thema aber hoffe man kann mir hier weiter helfen.

Vielen Dank im Voraus

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 27.08.2013 20:17
(@papa2705)
Schon was gesagt Registriert

Änderung zu ursprünglicher Fragestellung

Hallo Forenmitglieder,

ich suche praktisch schon seit Tagen nach Antworten beim Freund google, aber er lässt mich diesmal leider im Stich .

Meine Tochter ist Zwei Jahre alt. KM hat also Grundsätzlich Anspruch auf Betreuungsunterhalt.

Wenn Frau S. nun eine erstAusbildung nachgeht, muss sie den Diferenzbetrag bis zur Unterhaltssicherung den Trennungsunterhalt/Betreuungsunsunterhalt von mir fordern ? Oder besteht bei Erwerbstätigkeit generell kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt und Sie bekommt die Berufsausbildungsbeihilfe ?

Und wieviel muss Frau S. gemeinsam mit unserer Tochter rechtlich gesehen zu Verfügung haben , inklusive Wohngeld, Mietzuschuss und so weiter damit das Leben in dem Sinne gesichert ist ?

Oder verhält es sich wieder ganz anders ? Es Scheint n bischen kompliziert zu sein das Thema aber hoffe man kann mir hier weiter helfen.

Vielen Dank im Voraus

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.08.2013 21:19
(@susi64)
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Hallo,

Deine Frage ist schon kompliziert, da es verschiedene Ebenen gibt, die verschiedene Bereiche abdecken.

Für eine Erstausbildung sind die Eltern der Frau verantwortlich, d.h. Frau S. hat einen Unterhaltsanspruch Ihren Eltern gegenüber, da sie sich in einer ERSTausbildung befindet.
Da sie ein Kind von Dir hat bist Du ihr gegenüber zu Betreuungsunterhalt für die ersten 3 Jahre des Kindes verpflichtet.
Wenn Bafög möglich ist, dann spielt dabei in der Regel das Einkommen der Eltern und ihr Einkommen (Betreuungsunterhalt) eine Rolle.

Ob auch beim Betreuungsunterhalt zuerst Bafög zu beantragen ist und dann BU danach berechnet wird weiss ich nicht. Ich würde aber davon ausgehen, dass BU aufgrund des Kindes zu zahlen ist gemäß den Regeln dafür und dann erst Bafög und dieses unter Einbeziehung des Einkommens der Eltern.

Alles andrere sollte nachrangig sein.

Ein Anwalt sollte hier Auskunft geben können, Laien sind vermutlich überfragt. Eine wirkliche Antwort gibt dann (wie immer) nur ein Gericht.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 28.08.2013 13:43
(@papa2705)
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Ok verstehe .
Ja die ersten drei Jahre bin ich generell verpflichtet . komplizierte Sache .

Nach dem dritten Geburtstag unserer Tochter also gehe ich davon aus das ich kein Unterhalt gegenüber der Mutter schuldig bin ?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.08.2013 14:29
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Nach dem dritten Geburtstag unserer Tochter also gehe ich davon aus das ich kein Unterhalt gegenüber der Mutter schuldig bin ?

im Prinzp ja, aber es kann trotzdem noch kindbezogene (eher unwahrscheinlich elternbezogene) Gründe geben wegen der Du trotzdem BU zahlen musst. Z.B. eine Krankheit/Behinderung des Kindes.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 28.08.2013 14:36
(@papa2705)
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Elternbezogene Gründe wären wenn dann wegen Krankheit nicht arbeitsfähig, oder wie ist das ?  🙂

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.08.2013 19:30
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Papa2705,

<hier> mal ein Link zur Presserklärung des BGH "Zum Bedarf und zur Dauer des Betreuungsunterhalts".

Ein "elternbezogener Grund" wäre beispielweise zu sehen, wenn ihr lange zusammengelebt habt und Du sie dabei von der Arbeit ferngehalten hast.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 28.08.2013 19:50
(@papa2705)
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Okay. Das mit den Anspruchsvoraussetzungen habe ich verstanden soweit 

Ich habe nun mal n bisschen rumgeforscht .

Habe hier ein recht offiziell wirkendes Beispiel wie die Berechnung gemacht wird .

"
Beispiel zur Berechnung des Betreuungsunterhalts

Zur Ermittlung der Höhe des Betreuungsunterhalts gehen wir von getrennt lebenden Eltern aus, die eine gemeinsame, zweijährige Tochter haben. Das bereinigte Nettoeinkommen des Vaters liegt bei 1.500 EUR. Nach Abzug des hälftigen Kindergeldes ( 92 EUR) ergibt sich für den Kindesunterhalt ein Zahlbetrag nach Düsseldorfer Tabelle von 225 EUR. Für den Betreuungsunterhalt stehen also noch 1.275 EUR zur Verfügung, die um den Selbstbehalt von 1.100 EUR gemindert werden. Der Vater ist mit einem Überhang von 175 EUR noch leistungsfähig.

Die Kindsmutter verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 700 EUR. Die Einkommensdifferenz beläuft sich auf 575 EUR (1.275 EUR – 700 EUR), wovon der Kindsmutter 3/7 an Betreuungsunterhalt zustehen, was ca. 246 EUR wären. Allerdings würde die Zahlung des in Höhe von 246 EUR die Leistungsfähigkeit des Kindsvaters überschreiten, da der Selbstbehalt von 1.100 EUR nicht gewahrt bliebe. Somit kann die Mutter Unterhalt aufgrund der Betreuung bis zur Selbstbehaltsgrenze verlangen, in diesem Fall 175 EUR. "

Kann man danach gehen ?

Also es wird die Bedürftigkeit gegen die Leistungsfähigkeit gerechnet ....

mein bereinigtes netto abzüglich Unterhalt Kind : 1609,-
Nettoeinkommen der Kindesmutter. 819,-

Differenz hier. 790,-
hiervon stehen ihr 3/7 zu , also. 338,-

Somit bleiben mir 1609-338. 1271,-

Kann man damit was anfangen ?

Vielen dank übrigens für eure bisherigen Antworten 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.08.2013 21:43
(@dantes_79)
Nicht wegzudenken Registriert

Nabnd

Theoretisch ist es gar nicht so schwer, nur obs praktisch so ausgeurteilt wird, steht auf einem anderen Blatt.
Wenn sie vor 3 die Ausbildung beginnt, wäre davon auszugehen, dass dies keinen Einfluss auf deine Zahlungspflicht hat.
Wenn sie nach 3 die Ausbildung beginnt, und keine kindsbezogenen Gründe gehen eine Vollzeitausbildung bestehen, sprich, sie stattdessen auch arbeiten könnte, hat sie ja keinen Anspruch mehr gegen Dich, weil das Wort Betreuungsunterhalt und nicht Ausbildungsunterhalt heisst. Und dafür sind andere zuständig.
Jetzt kommt das dicke ABER...
Wenn sie die Ausbildung natürlich nur deswegen machen kann, weil beispielsweise die Eltern das Kind betreuen (sprich freiwillige Leistungen dritter bestehen), bzw man von einer überobligatorischen Belastung ausgehen kann dann würde eine teilweise BU Pflicht ja auch bei Erwerbstätigkeit bestehen und das müsste bei einer Ausbildung ebenso gelten. In der Praxis führt das unkonkrete Blabla des BGHs dazu, dass keine vollständige Prognose für einen Verfahrensausgang möglich ist, da es so oder so ausgelegt werden kann, sogar nach Laune und Sympathie des Richters / der Richterin, sofern sie geeignete Interpretationsfähigkeiten aufweisen. Deswegen, versuch eine Einigung, wäre für Euch beide besser.

AntwortZitat
Geschrieben : 29.08.2013 00:13
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Papa2705,

in Ergänzung (und Anlehnung) an Dantes´ Ausführungen:

Zunächst ist immer der Bedarf des UH-Berechtigten zu ermitteln, dieser richtet sich beim "Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt" (§ 1615l BGB) danach, wie die Mutter ohne die Geburt dastehen würde.
Auch hierzu gibt es eine Pressemitteilung des BGH (<hier>).

Wenn also die Mutter einer Berufsausbildung nachgeht und man annimmt, dass sie dieses auch ohne Geburt täte, dann gibt es zunächst keinen Nachteil, der auszugleichen ist (von etwaig zu berücksichtigenden Betreuungskosten mal abgesehen).
Der Fallstrick ist, dass sie bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres keinerlei Erwerbsobliegenheit hat, d.h. wie vorhandenes EK angesetzt wird, ist einzelfallabhängig und obliegt dem richterlichen Ermessen (wobei das komplette Außerachtlassen in der jüngeren Rechtsprechung eher nicht mehr angewendet wird).
Geht sie keiner Erwerbstätigkeit nach (und hat sie auch vor der Geburt nicht gearbeitet) so ist vom Mindestbedarf (analog Selbstbehalt des Nichtberufstätigen) von z.Zt. 800 EUR auszugehen.

Deine Beispielrechnungen beruhen auf dem Halbteilungsgrundsatz (3/7-Regelung), dieser ist erst im Nachgang anzusetzen (da eine Mutter ohne Ehe nicht besser gestellt sein darf als mit Ehe).
Anmerkung: Auch das Nettoeinkommen der Mutter müsste bereinigt werden (berufsbedingter Aufwand / Altersvorsorge).

Also:
1. Bedarfsermittlung (wie stünde Mutter ohne Geburt)
2. Kontrollrechnung Halbteilungsgrundsatz
3. Prüfung der Leistungsfähigkeit

Was ist mit Betreuungskosten ? Geht das Kind in den Kindergarten ?
Ist die KM schon in Ausbildung, oder fragst Du, weil sie einer Ausbildung nachgehen möchte ?

Deswegen, versuch eine Einigung, wäre für Euch beide besser.

Dem ist so.

Besten Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 29.08.2013 11:25




(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

was hat die KM denn vorher gemacht? Was hat sie verdient?
Wart ihr verheiratet?

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 29.08.2013 11:27
(@papa2705)
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Situation ist so . Wir sind noch zusammen . Trennung wird aber in den nächsten Wochen stattfinden. Sie hat jetzt ihre Ausbildung begonnen und bekommt auch berufsausbildungsbeihilfe und al die Sachen. Mein Gehalt wurde hier übrigens auch garnicht erfragt. Verheiratet sind und waren wir nicht . Und seit dem wir zusammen sind hat sie nie gearbeitet, bis jetzt .

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 29.08.2013 11:45
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

d. h. sie hat vorher auch nicht gearbeitet?

Ihr habt  zusammengelebt?

In meinen Augen wäre dann Betreuungsunterhalt auf den Betrag abzustimmen, der ihm mindestens zusteht (sind das jetzt 800 Euro?). Allerdings wenn das Kind noch nicht drei ist, könnte die Ausbildung und deren Vergütung als überobligatorisch gerechnet werden da sie ja vor dem dritten Lebensjahr nicht verpflichtet ist arbeiten zu gehen.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 29.08.2013 11:51
(@papa2705)
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Und die kleine geht in den städtischen Kindergarten in vollzeitbuchung . Ja bis zum dritten Lebensjahr denke ich das auch. Aber nach den dritten Geburtstag unserer Tochter sollte sie eigentlich kein Anspruch mehr haben, sie arbeitet ja. Aber wie so lese, kann man das so pauschal auch wieder nicht sehen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 29.08.2013 11:55
(@united)
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Moin nochmal,

Und die kleine geht in den städtischen Kindergarten in vollzeitbuchung.

Wie sieht es mit diesen Kosten aus ?

Aber nach den dritten Geburtstag unserer Tochter sollte sie eigentlich kein Anspruch mehr haben, sie arbeitet ja.

Die Betonung liegt, wie Du richtig schreibst, auf "eigentlich".

Demzufolge wäre ein Kompromissvorschlag:
Liebe Ex,
eigentlich hast Du mit Vollendung des Dritten Lebensjahres keinen Anspruch auf weitere Unterstützung meinerseits.
Ich stocke Deine Kohle freiwillig bis zum Ende Deiner Ausbildung auf 1.000 EUR auf.

Die Gerichts- und Anwaltskosten im Falle einer strittigen Auseinandersetzung kann man jedenfalls sparen.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 29.08.2013 12:09
(@papa2705)
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Danke United . Ja allerdings werd ich dieses auch erst tun wenn sie danach fragt. Irgendwann kommt dann noch Sportverein etc. Wo die kleine hingebracht werden muss und die Mutter aus diesem Gründe keine vollzeitbeschäftigunh nachgehen kann.... Also ausnehmen lassen kann man sich noch früh genug  🙂 ...  bei den Kindergartenkosten wurden meine gehaltsbescheinogungen eingeholt . Diese sind 74 Euro elternzuzahlung bei einem Gehalt von 1830 netto

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 29.08.2013 12:22
(@papa2705)
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Ach ne, Sorry. 89 Euro glaub ich . Diese werden bei Trennung dann ja geteilt glaube ich

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 29.08.2013 12:24
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin nochmal,

Diese werden bei Trennung dann ja geteilt glaube ich.

Da es sich (zumindest ab dem 3. Geburtstag unzweifelhaft, m.E. auch davor, aber das wurde in diesem Thread gerade heftigst diskutiert) um Mehrbedarf des Kindes handelt, werden diese Kosten auf Basis Eurer Einkommen verteilt:
100 % Du, 0 % Ex

Um zu beurteilen, ob sich die Gebühren durch Trennung und/oder zusätzliches Einkommen der KM ändern, müsstest Du in die Gebührenordnung für Eure KiTa schauen.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 29.08.2013 14:01
(@papa2705)
Schon was gesagt Registriert

Okay danke United .

Nochmal kurz zum BAB . Sie bekommt ja jetzt schon BAB. mein Gehalt wurde in der Bedarfsrechnung nie mit herangezogen . Also kann ich doch davon ausgehen das Die Kindesmutter nach der Trennung weiterhin BAB bekommt, und dieses weiterhin vorrangig zu Betreuungsunterhalt ist . Wäre ja unlogisch wenn das Amt dann sagt, " ne, jetzt ersetzt Betreuungsunterhalt die BAB-Leistungen "  ... Richtig so ?  🙂

Vg

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 29.08.2013 15:22
(@united)
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Moin,

auf der Homepage der Arbeitsagentur heisst es:

Auf den „Gesamtbedarf“ wird im Rahmen einer Bedürftigkeitsprüfung Ihr eigenes Einkommen, ebenso das Einkommen der Person, mit der Sie verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden sind, und Ihrer Eltern angerechnet

Bin da nicht wirklich ein Experte, aber so wie ich das lese, hätte Dein EK jetzt berücksichtigt werden müssen, wenn Ihr getrennt lebt aber nicht (mehr).

Hinsichtlich der Berücksichtigung vor Betreuungsunterhalt würde ich das analog BaFöG sehen. D.h. erst BAB dann BU.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 29.08.2013 15:37




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