Hallo,
auf einschlägigen Seiten habe ich folgende Info zum Kindesunterhalt gefunden:
"Das Kindergeld wird bei Minderjährigen zur Hälfte und bei Volljährigen ganz angerechnet."
Trifft dies auch bei Volljährigen zu, die sich noch in der Schulausbildung befinden und bei der Mutter wohnen oder sind diese den Minderjährigen gleichgestellt?
Hi fny08
Dies trifft auch auf vollj. (priv.) Kinder zu, welche zur Schule gehen ... . Ab 18J haben sie nämlich einen grundsätzl. Barunterhaltsanspruch. Darüber hinaus sind sie zwar mindj. Kindern rechtlich gleichgestellt (also Rangfolge, gesteigerte Erwerbsobliegenheitspflicht), ihr Bedarf orientiert sich jedoch an der DDT vierte Spalte. Anders audgedrückt: Das KG von 154 Euro mindert im vollen Umfang ihren Anspruch gegen beide ET. Da die elterl. Sorge wegfällt ist keine Betreuung mehr notwendig = kein Betreuungsunterhalt.
Zu beachten ist jedoch, dass zur Einstufung (i.d.R. ohne Höhergruppierung) in die DDT das EK beider ET addiert wird, die Haftungsquote gequotelt wird. Ist nur ein ET in der Lage, Barunterhalt überhaupt zu leisten, kann er sich auch das gesamte KG gegenrechnen lassen.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo Oldie,
danke für deine Antwort.
Ich leiste allein Unterhalt an meine bei ihrer Mutter wohnende Tochter, das Kindergeld bezieht die Mutter. Sie vertritt nun die Auffassung, ich dürfe nur die Häfte des Kindergelds vom Unterhaltsanspruch lt. DDT abziehen, weil unsere Tochter bei ihr wohnt.
Gruß
fny08
Hi
Dann drucke mal >>diese Tabelle<< aus und überreiche sie ihr. In der Anlage A der DDT ist nämlich das volle KG bei Vollj. berücksichtigt. Die genaue Verfahrensweise kannst Du den URL Deines zuständigen OLG entnehmen.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
