Kind lebt 50% bei V...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Kind lebt 50% bei Vater, Mutter will nicht auf Gesamtunterhalt verzichten

 
(@joeyyy)
Schon was gesagt Registriert

Guten Tag zusammen,

ich bin neu hier und habe einen vielleicht interessanten Fall, den ich z.Z. verfolge. Ich werde immer mal wieder berichten und Euch auf dem Laufenden halten.

Vater und Mutter haben zwei Kinder und lassen sich scheiden. Unterhalt ist geregelt: Kinder leben bei Mutter, welche Titel gegen den Vater hat. Vater zahlt Unterhalt - keine Probleme.

Kind 1 ist jetzt volljährig und im freiwilligen sozialen Jahr im Ausland. Vater zahlt Unterhalt freiwillig direkt an Kind 1, Mutter hat noch den (unbefristeten) Titel.

Kind 2 ist 17 und lebt seit rund neun Monaten zur Hälfte beim Vater. Vater zahlt weiterhin kompletten Unterhalt an Mutter, hat aber gleich hohe Kosten über's Jahr gerechnet nochmal für Kind 2: Kind 2 hat beim Vater ein eigenes Zimmer, fährt über die Ferien mit dem Vater in den Urlaub und treibt mit dem Vater Sport im gleichen Verein, wo der Vater auch Trainer ist. Vater kauft ein, macht Essen, weckt Kind 2, schickt es zur Schule, macht Pausenbrot, mit Kind 2 Hausaufgaben, und so weiter. Eben alles, was zur Kinderbetreuung dazugehört. Kind 2 will auch gar nicht mehr komplett bei der Mutter wohnen, da es ohne Kind 1 bei der Mutter und ihrem neuen Mann zu langweilig ist. Vater und Kind 2 wollen das auch dauerhaft aufrecht halten.

Nun würde der Vater gerne das Ganze auch angerechnet bekommen, indem er keinen Unterhalt mehr an die Mutter zahlen will. Das sieht die Mutter anders und droht Pfändung an, falls Vater keinen Unterhalt mehr zahlt.

Der Anwalt des Vaters sagt, er solle die Titel für die Kinder von der Mutter verlangen, da sie gegenstandslos seien. Aber da sie auch unbefristet seien, könne die Mutter eben jederzeit pfänden.

Gibt es hier im Forum ähnliche Fälle und wie seid Ihr dabei vorgegangen? Gibt es vielleicht schon mal vorab ein paar Tipps?

Der Vater würde nämlich als nächsten Schritt ein Schreiben an die Mutter formulieren und es hier mal zur Diskussion stellen.

Freue mich auf ein konstruktives Miteinander und vielleicht können ja Väter und Mütter in ähnlichen Situationen Impulse bekommen.

Gruß

joeyyy.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 02.10.2012 12:34
(@ilikeganja)
Rege dabei Registriert

Moin joeyyy,

Ich würde als KV zunächst einmal mit Kind 1 reden und von diesem den Titel, alternativ einen Vollstreckungsverzicht von Kind 1 fordern.

Was Kind 2 betrifft, wird KV sich wohl ans Gericht wenden und Abänderungsklage einreichen müssen. Da Kind 2 aber ebenfalls bald volljährig ist, wäre zu überlegen, den jetzigen Zustand einfach auszusitzen (?). Wenn ich mir überlege, was für ein Kampf das geben könnte/wird und es sich nur noch um ein paar Monate dreht, bis dann auch Kind 2 den Titel selbst herausgeben kann, würde ich vielleicht einfach weiter in den sauren Apfel beißen.

Und lass mich raten: KM zahlt keinen Unterhalt für Kind 1, richtig? Das müsste sie aber seit Volljährigkeit. Und für Kind 2 ist sie dann auch bald mit im Boot. Es sind also genügend Hebel vorhanden, um KM zur Kooperation zu bewegen. Und wie gesagt, alles was Kind 1 angeht, ist mit diesem direkt zu klären, da ist KM draußen.

Gruß,
iLike

AntwortZitat
Geschrieben : 02.10.2012 13:13
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Joey,

ganz grundsätzlich endet die Unterhaltspflicht auch bei einem Wechselmodell nicht; die Annahme, dass dann kein KU mehr zu bezahlen sei, stimmt höchstens bei halbwegs gleichen Einkommen der Eltern. Ansonsten wird gequotelt - möglicherweise mit der Folge, das der Vater weiter voll im Boot ist und Muddi nix bezahlt (weil sie Hausfrau, arbeitslos oder whatever ist). Ob man bei einem 17-jährigen "Kind" noch das Fass der "gesteigerten Erwerbsobliegenheit" aufmachen will oder einfach wartet bis zur Volljährigkeit, wo die UH-Karten eh neu gemischt werden (können), ist eine akademische Frage.

Ich persönlich würde das entweder aussitzen (oder auf eine Pfändung ankommen lassen) und mich über den umfangreichen Kontakt mit dem Kind freuen. Ein UH-Verfahren kostet Dich vermutlich mehr Geld als es an UH spart.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.10.2012 13:53
(@ingo30)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Joey,

wie die anderen Dir schon geschrieben haben: Die Problematik ist hier nicht neu im Forum. Gerade wenn der Kleinere 17 ist, lohnt hier doch nichts den Aufwand.

Wenn die KM jetzt schon so "drauf" ist, lass den juristischen Kleinkrieg. Die Söhne sollen dann die Titel rausgeben und gut ist. Denn mit Volljährigkeit ist es keine Sache der KM mehr (obwohl diese die "Niederlage" oft nicht wahrhaben wollen und dann gerne auch versuchen mit dem eigenen Anwalt und durch Manipulation des Volljährigen hier noch irgendwas zu reißen). Gruß Ingo

AntwortZitat
Geschrieben : 02.10.2012 14:22
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Joey,

um denn auch mal ne andere Meinung zu hören:
Der Aufwand via Einschreiben die Titelherausgabe zu fordern (verbunden mit dem Hinweis in diesem Falle großzügig auf das anteilige Kindergeld zu verzichten), hält sich in Grenzen.
Das macht in meinen Augen auf jeden Fall Sinn ...

Faust zweiter Teil ist dann die Abwägung, ob man es tatsächlich auf eine Klage ankommen lassen sollte, dieses hängt m.E. im Wesentlichen von zwei Faktoren ab:
- Wie steht Junior zu dem Thema (ist das WM geplatzt, wenn´s Streß mit Mama gibt) ?
- Wie leistungsfähig ist die Mutter ?

Ansonsten wird gequotelt - möglicherweise mit der Folge, das der Vater weiter voll im Boot ist und Muddi nix bezahlt (weil sie Hausfrau, arbeitslos oder whatever ist).

Selbst wenn die Mutter nicht leistungsfähig ist, ergibt sich eine geringere Zahllast, da der KV den von ihm geleisteten Naturalunterhalt (sprich: die Hälfte des zu ermittelnden Gesamtbedarfs) in Ansatz bringen kann.

Besten Gruß
United

Edit: Rechtschreibung geübt ...

AntwortZitat
Geschrieben : 02.10.2012 15:35
(@briese)
Zeigt sich öfters Registriert

...ganz grundsätzlich endet die Unterhaltspflicht auch bei einem Wechselmodell nicht; die Annahme, dass dann kein KU mehr zu bezahlen sei, stimmt höchstens bei halbwegs gleichen Einkommen der Eltern. Ansonsten wird gequotelt...

Das sehe ich auch so. Auf die im Nachbarforum geäußerte gleichlautende Ansicht

... Jetzt zum eigentlichen Kern der Sache, denn die ist doch nicht ganz so simpel gestrickt, wie Du vermutest, denn auch im WM bestehen grundsätzlich Barunterhaltsansprüche.

Die Aufteilung ist entsprechend § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB anteilig nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern vorzunehmen.

Im Idealfall verdienen die Eltern annähernd gleich, womit sich die KU Beträge gegeneinander aufheben, oder die Einkommen bewegen sich, wenn auch nicht gleich, in Regionen, dass man einen drauf lassen kann...

Da ich nicht über entsprechende Mittel verfüge, sollte die KM da schon...

erhielt ich u. a. folgende Antwort:

Anteiliger Barunterhalt ist eine Mindermeinung. Häufiger werden keine gegenseitigen Forderungen zu realisieren sein, schon weil kein Elternteil das Kind bezüglich Unterhalt vertreten kann. Es gibt auch Probleme mit der Gleichwertigkeit von Betreuung und Barunterhalt, der im Wechselmodell mit Ausgleichen nicht mehr gegeben ist.

Anteiliger Unterhalt kommt für aber Sonder- und Mehrbedarf in Frage. Das Geld ist nachweislich durchlaufend und der Bedarf des Kindes tatsächlich genau zu beziffern.

...und landete letztendlich bei einem völlig anderen Ansatz: http://www.vatersein.de/Forum-topic-25700.html (auch irgendwie unbefriedigend)

Gibt es hier denn Erfahrungen zum Thema Unterhalt im WM?

AntwortZitat
Geschrieben : 02.10.2012 18:21
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

<hier> findet sich ein Urteil des BGH (XII ZR 126/03), welches die anteilige Haftung für Barunterhalt im Wechselmodell darstellt (im folgenden Absatz wird dann gleich klargestellt, dass im verhandelten Fall kein "echtes" Wechselmodell vorliegt):

17 Wenn beide Elternteile über Einkommen verfügen, ist der Unterhaltsbedarf des Kindes an den beiderseitigen - zusammengerechneten - Einkünften auszurichten. Hinzuzurechnen sind die Mehrkosten (z.B. Wohn- und Fahrtkosten), die dadurch entstehen, dass das Kind nicht nur in einer Wohnung, sondern in getrennten Haushalten versorgt wird. Für den so ermittelten Bedarf haben die Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen und unter Berücksichtigung der erbrachten Naturalunterhaltsleistungen aufzukommen.

Besten Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 02.10.2012 19:25
(@joeyyy)
Schon was gesagt Registriert

Wow - das sind ja mal wirklich wertvolle Tipps.

Vater fährt jetzt erstmal bis Sonntag Rad und redet dann mit dem Anwalt.

Ich denke, er wird die Titel herausfordern und somit einfach mal Flagge zeigen. Vater freut sich total über die Zeit mit Kind 2 und die beiden sind auch echt gut drauf: http://ghondi.wordpress.com/category/2012-kuba/ .

Also insofern brennt nix an und wahrscheinlich der Vater auch keinen Rechtsstreit anstrengen. Ist echt nervig.

Das mit dem Titel von Kind 1 wird er wohl so machen.

Melde mich wenn ich zurück bin.

Gruß

joeyyy.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.10.2012 19:49
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin.
Ist denn Kind 2 eher 17,1 oder 17,9 Jahre alt.

Nachdem sich so ein Verfahren zur Unterhaltssenkung schon mal etwas hin ziehen kann, (ich habe heute z.B. 2.Jahrestag meiner Unterhaltssenkungsklage und noch lange kein Ergebnis) würde ich vielleicht den 18. Geburtstag abwarten, bevor du dem guten Geld noch besseres hinterher wirfst.

Unterhaltserhöhung geht übrigens ratzfatz.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.10.2012 21:19
(@anfree72)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Beppo,

kurz quergefragt. Du schreibst 2.Jahrestag meiner Unterhaltssenkungsklage. Zahlst du im Moment trotz allen den vollen KU. Oder ist es möglich diesen zu kürzen so lange es keine Entscheidung zur Senkungsklage gibt.

Bitte verschieben falls es unpassend ist quer zu fragen

Danke

AntwortZitat
Geschrieben : 02.10.2012 22:02




(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ich zahle zur Zeit einen Teil des Unterhalts und lasse mir diesen vom Jobcenter ersetzen.

Nach der reinen Lehre des Unterhaltsrechts darf man weder kürzen, noch einstellen, bevor der Richter nicht sein Ok gegeben hat.
Und zurück fordern natürlich auch nicht.

Ein möglicher Weg ist, in einer EA die einstweilige Aussetzung der Vollstreckung zu beantragen.

Angeblich soll es auch möglich sein, den Unterhalt als Darlehen zu bezahlen, damit man ihn später zurück fordern kann.
Erscheint mir aber etwas riskant, denn das Geld bekommt man später bestimmt nicht zurück.

Wenn man komplett leer ist, kann man die Zahlung natürlich auch einstellen und dem GV zeigen dass nichts zu holen ist.
Dann laufen natürlich Schulden auf, die man dann ggf. später nach Ende der KU-Pflicht in einem Insolvenzverfahren abschütteln kann.
In England dauert so etwas nur ein Jahr.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.10.2012 22:15