Kind in jedem Haush...
 
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Kind in jedem Haushalt und Unterhaltsvorschuss

 
(@federwolke)
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Hallo, Ihr Lieben,
ich war lange nicht mehr da, was in dem Fall ja eigentlich eine gute Nachricht ist, denn: es lief alles ruhig und ziemlich schön in unserem Patchworkleben.
Jetzt habe ich aufgrund diverser Aussagen einige Fragen. Ich neige leider dazu sehr ausschweifend zu schreiben, werde aber versuche mich kurz zu fassen.
Zur Situation:

Unser Haushalt, dazu gehören:
mein LG, seine älteste Tochter (15), unsere gemeinsame Tochter (2) und ich.
Seine Große lebt seit März 2016 bei uns, nachdem die Mutter zu ihrem LG umgezogen ist.
Sie bereut den Umzug zu uns bis heute nicht und ist - abgesehen von üblichen pubertären Stimmungsschwankungen - ein supertolles, ehrgeiziges und fleißiges junges Mädchen.

Haushalt der KM:
sie, mittlere Tochter meines LG (12) und deren LG.
Leben circa 10km von uns entfernt, die Mittlere ist damals gemeinsam mit ihrer Mutter weggezogen.

Umgang: läuft absolut problemlos, situationsbedingte Wechsel waren immer möglich, die Schwestern sehen sich jedes Wochenenende - entweder bei Mama oder Papa, sind dann meist von Freitag bis Dienstag beim jeweils anderen. Hat sich super eingespielt, auch die Kinder äußern Wünsche mit Hand und Fuß, welche jederzeit von beiden Seiten akzeptiert werden.

So, bis hierhin alles super, nun wirds haariger.

Die KM eröffnete meinem LG vor einigen Tagen, dass sie aufgrund des neuen Gesetzes Unterhaltsvorschuss für die 12-Jährige beantragen wird.
Bisher war es so geregelt worden, dass jeder für "sein" Kind aufkommt und gegenseitig keine Forderungen gestellt werden. Jeder bekommt demnach "nur" das Kindergeld für das bei ihm gemeldete Kind. Fanden wir bisher auch so angebracht.

Wir würden nun gern wissen wollen, was uns erwartet, sollte die KM ihre Vorstellungen umsetzen bzw. ob das so überhaupt möglich ist, weil bevor UV ausgezahlt wird, wird ja erstmal die Leistungsfähigkeit überprüft, oder?

Daher an dieser Stelle mal einige Zahlen:
Mein Partner arbeitet Vollzeit, verdient 1800€ brutto und ist drei Kindern gegenüber unterhaltspflichtig.
(Sollten Zahlen zu mir von Relevanz sein: ich arbeite ebenso Vollzeit und verdiene knapp 3000€ brutto, wäre also als (denke ich) als Unterhaltsberechtigte raus, trotz Kind unter 3.

Die KM arbeitet (wohl aufgrund des guten Einkommens ihres LG) nach eigenen Aussagen nur 25 Stunden, was sie verdient ist nicht bekannt, aber mit Ausbildungsberuf im sozialen Bereich dürfte das recht überschaubar sein.

Wir haben nun im ersten Impuls überlegt, dass wir, sollte sie wirklich diese Suppe einrühren, in die Offensive gehen und ebenso Unterhalt von ihr fordern werden.
Das zumindest in der Theorie. (Ich gebe zu, wir sind da bisschen emotional, da wir echt beschissene gemeinsame Jahre mit Krankheit, Arbeitslosigkeit, ungeplanter (aber gewollter) Schwangerschaft während meines Studiums und echt vielem Mist hinter uns haben und gerade wirklich wieder Fuß gefasst haben und auch mal ein paar Euro mehr in der Tasche haben).
Nun aber kommt ihr ins Spiel.

Könnten wir bitte gemeinsam mal den worst case durchspielen? Ich habe im Netz bisschen gesurft und bin der Meinung, dass die KM, sollten wir Forderungen nach Unterhalt stellen, nicht mehr durchkommt mit ihrer Halbtagsstelle. Allerdings leben KM und mein LG mit Partnern zusammen, die beide nicht ganz, ganz schlecht verdienen, heißt das eine irre Absenkung des Selbstbehaltes?

So viele Fragen, ich wäre sehr dankbar, wenn sich jemand die Zeit nimmt und für uns die Lage einschätzt.

Lieben Dank und viele Grüße
Federwolke

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 02.06.2017 22:53
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

sie kann nicht UHV beantragen, ohne vorher den KU geltend zu machen. Denn UHV wird nur gezahlt, wenn der Pflichtige nicht Leistungsfähig ist.
Also wird die KM vorerst einmal diesen klären müssen, evtl. über eine Beistandschaft, oder einen eigenen Anwalt.

Dann kommt hinzu, dass Dein LG maximal den MindestKU zahlen kann, wenn man davon ausgeht, dass dieser immer zu zahlen ist. Vermutlich könnte es auch auf einen Mangelfall hinauslaufen.
Da die KM den gleichen Kriterien unterliget und eine Erwerbsobliegenheit hat, würde ich mal ansetzen, dass von Ihr ebenfalls der Mindesunterhalt zu zahlen ist. Es stehen keine kindsbezogenen Gründe einer Vollbeschäftigung entgegegen.

Also würde, unter Zugrundelegung der gesetzlichen Vorgaben es zwei mögliche Varianten geben.

Variante 1:
Es gibt ein Gerichtsverfahren, und bei Eltern müssen jeweils den Mindestunterhalt der Altersstufe nach DT zahlen. Ergibt ein Nullsummenspiel. Außer das Anwälte und Gerichte unnütz bemüht wurden.

Variante 2:
Der KV ist, aufgrund von drei unterhaltspflichtigen Kindern und seinem Einkommen ein Mangelfall.
Dann würde es passieren, da die KM nur einem Kind Unterhaltspflichtig ist, dass nach Aufrechnung der beiden KU's der KV etwas mehr bekommt.

Das würde ich der KM ruhig erklären, dass sie gefahr läuft, sich selber ins Knie zu schießen ...

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.06.2017 23:19
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

der KV hat 4 unterhaltsberechtigte Personen, 3 Kinder und die KM des Kindes unter 3, die KM hat 2 unterhaltsberechtigte Personen (ihre Kinder).
Der Kindsvater ist 2 Kindern zu Barunterhalt und die KM ist einem Kind zu Barunterhalt verpflichtet.

Bei 1800 Euro Brutto ist er mit Sicherheit ein Mangelfall. Damit fällst Du aus der Rechnung heraus, da eine Herunterstufung nicht möglich ist. Bei einem (unbereinigten Netto) von 1200 (1300 ?) Euro reicht es nicht für 2 Kinder.  Der Mindestunterhalt sind 246 + 364 Euro = 610 Euro Zahlbetrag.
Man kann jetzt mit einer Haushaltsersparnis argumentieren, so dass es für den Mindestunterhalt reicht.

Die KM ist nur einem Kind zu Barunterhalt verpflichtet und es wären 364 Euro Mindestunterhalt. Eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit liegt vor, ob sie durchgesetzt/berechnet wird kann ich nicht sagen. Aber auch hier könnte eine Haushaltsersparnis angerechnet werden und ggf. ein fiktives Einkommen.

Beantragt die KM UHV wird von der UHV-Kasse geprüft ob der KV leistungsfähig ist und wieviel er zahlen kann. Die UHV-Kasse kann aber nicht mehr fordern als sie selber zahlt, also 268 Euro.

D.h. solange die große Tochter minderjährig ist und zur Schule geht wird es nichts mit KU für die KM.

Das sollte man in aller Ruhe vorrechnen. Anders wird die Situation nur, wenn die großes Tochter eigenes Einkommen hat und vorallem, wenn sie volljährig und nicht mehr privilegiert ist.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 03.06.2017 00:48
(@federwolke)
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Guten Abend.
Danke erstmal für eure Antwort, fühle mich einerseits beruhigt, andererseits auch nervös.
O-Ton KM: kann eh keinen Unterhalt zahlen, dafür verdien ich zu wenig.

Was ich nicht ganz verstehe, @Susi:
Du sagst er wäre 2 Kindern gegenüber barunterhaltspflichtig. Wieso? Zwei Kinder leben ja in seinem Haushalt und nur eines nicht. Das 2-Jährige ist ja unser gemeinsames.
Oder verstehe ich da was falsch?

Gute Nacht.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.06.2017 02:12
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

Die KM arbeitet (wohl aufgrund des guten Einkommens ihres LG) nach eigenen Aussagen nur 25 Stunden, was sie verdient ist nicht bekannt, aber mit Ausbildungsberuf im sozialen Bereich dürfte das recht überschaubar sein.

Lieben Dank und viele Grüße
Federwolke

@All,

an dieser Stelle wird man der KM ein fiktives Einkommen anrechnen. Sie erfüllt ihre Erwerbsobliegenheit nicht.
Sollte ihr Einkommen auf 40 Std. hochgerechnet nicht für den Mindestunterhalt reichen käme halt die gesteigerte Erwebsobliegenheit zum tragen.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 03.06.2017 09:20
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

es geht nicht darum ob ihr zusammenlebt (nur beim UHV), es geht darum wer betreut und wer zahlt. Du betreust Dein Kind und bist in diesem Fall BET und er ist damit unterhaltspflichtig.

Das ist eigentlich eine Grundsatzfrage. Ich habe noch nie eine Rechnung gesehen, wo bei Zusammenleben oder in einer Ehe sie als barunterhaltspflichtig und er als BET gerechnet wurde, wenn beide berufstätig waren. Nur der Hausmann betreut und dann ist sie barunterhaltspflichtig. Die "spannendste" Frage wäre das Wechselmodell in der Ehe. Ich will aber keine schlafenden Hunde wecken, die Juristen finden bestimmt noch eine (un)sinnige Variante in diesem Fall.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 03.06.2017 10:06
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Federwolke,

was Susi meintda

er ist eurem Kind und dem bei der KM lebenden Kind zu Barunterhalt verpflichtet, das bei euch lebende Kind (von der KM) da leistet er Betreuungsunterhalt. Die Düsseldorfer Tabelle unterscheidet aber nicht zwischen Bar- und Betreuungsunterhalt, deshalb hat er 3 unterhaltsberechtigte Kinder und dich.

Aber nur für euer gemeinsames Kind und das bei der KM lebende Kind ist er zur Zahlung von Geld verpflichtet.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 03.06.2017 10:38
(@romyh)
Registriert

Eigentlich ist es leicht: Wenn ihr nicht verheiratet seid, beantragt ihr für die 15-jährige auch UVG. Ist ab dem 01.07. für über 12- bis 18-jährige möglich.

LG

AntwortZitat
Geschrieben : 03.06.2017 11:16
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

die ganze Diskusion ist doch eh überflüssig.
UVG gibt es nur für alleinerziehende, da beide in einer Partnerschaft leben gibt es nix.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 03.06.2017 11:49
(@romyh)
Registriert

Falsch. Solange man trotz Partnerschaft nicht verheiratet ist, gibt es UVG.

Mehr als definitiv.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.06.2017 11:53




(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

@ RomyH,

du hast Recht, sorry für meine falsche Antwort.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 03.06.2017 12:04
(@federwolke)
Zeigt sich öfters Registriert

Guten Abend zusammen.

Es wird nun ernst, heute war Post im Briefkasten.

Folgendes steht da.

Leistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen für Ihr Kind ...., geboren am ....

Sehr geehrter Herr X,

für Ihr oben genanntes Kind wurde am 3.7. ein Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse gestellt.

Entsprechend dem o. g. Antrag kommen Sie Ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht bzw. nicht ausreichend in Höhe des Unterhaltsvorschusses von derzeit 150, 201 bzw. 268 EUR nach. Ihnen wird Gelegenheit gegeben, sich bis 15.9. zum Sachverhalt zu äußern. Nach Verstreichen der Frist werden wir den Unterhalt für das Kind sicherstellen.

Mit dem Zeitpunkt der Gewährung der Leistung, geht der Unterhaltsanspruch Ihres Kindes auf ... Bundesland ... über. Nach Übergang des Unterhaltanspruches können Sie den Unterhalt nicht mehr mit befreiender Wirkung an Ihr Kind oder einen Dritten zahlen. Bitte bedenken Sie, dass Unterhalt der Verzinsung unterliegt und die Durchsetzung der übergegangenen Ansprüche beim Finanzamt durch Aufrechnungsersuchen/Abtretung geltend gemacht werden kann.

Bis hierhin erstmal.

Bisher lief alles so friedlich, jetzt geht der Mist wieder los.
Zur Erklärung noch mal: LG hat zwei Kinder aus vorheriger Beziehung, eines lebt bei der Mutter und deren Partner, eines in unserem Haushalt, für das mein LG auch Kindergeld bekommt, eine Tochter haben wir gemeinsam.
Bisher war jeder für das bei ihm lebende Kind zuständig, nun also doch dieser Brief im Briefkasten.

Die KM hat zum 1.9. erneut eine Ausbildung aufgenommen und wir vermuten, dass sie sich herausreden wird, dass sie aufgrund dessen nicht leistungsfähig ist. Oder so.
Unser erster Gedanke war natürlich, nun auch Unterhalt von ihr einzufordern. Aber geht das so einfach?

Wir stehen gerade etwas unter Schock und wissen nicht so richtig, was als erstes zu tun ist.

Damit nichts falsch gemacht wird, würde ich mich über Tipps freuen.
Beantworte auch gern alle Fragen, die ihr habt.

Seid lieb gegrüßt.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.09.2017 00:31
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Federwolke,

Wir stehen gerade etwas unter Schock und wissen nicht so richtig, was als erstes zu tun ist.

Aus meiner Sicht, zwei Dinge.

Erstens, ebenfalls Unterhaltsvorschuss beantragen, nämlich für die Fünfzehnjährige, und zwar sofort. Madame hat mit dem Hinschmeißen ihres Jobs und der Aufnahme einer Ausbildung bereits überdeutlich gezeigt, dass sie nicht im Traume daran denkt, ihre Unterhaltspflicht zu erfüllen. Da Madame sich damit in dieser Unterhaltsvorschuss-Geschichte als einigermaßen unfair erwiesen hat, sage ich in diesem Fall mal: Sinnvollerweise überlässt er den ganzen Ärger, den Unterhalt für die Fünfzehnjährige bei der Mutter geltend zu machen, dann mal besser gleich komplett dem Jugendamt (d.h. Beistandschaft einrichten).

Mit dem Unterhaltsvorschuss für die Fünfzehnjährige geht die ganze Aktion zumindest für die nähere Zukunft im Wesentlichen so aus wie das Hornberger Schießen: Das, was sich das Jugendamt von ihm als Erstattung des Unterhaltsvorschusses für die Zwölfjährige holt, holt er sich vom JA als Unterhaltsvorschuss für die Fünfzehnjährige. Ist schließlich genau der gleiche Betrag - für euch ist das somit plus/minus Null. Ob und wieviel von dem Unterhaltsvorschuss für die Fünfzehnjährige sich das JA dann von deren Mutter wiederholt, kann und sollte euch egal sein; d.h. es kann sein, dass das JA bei der Mutter mit dem Knüppel "gesteigerte Erwerbsobliegenheit" kassieren geht, es kann aber auch sein, dass genau das nicht passiert (aber es sollte euch auch nicht weiter jucken, ob sich das JA damit zufrieden gibt, wenn Madame sich in fortgeschrittenem Alter per Zweitausbildung um ihre Unterhaltspflicht herumzudrücken versucht).

Zweitens, das JA hat ihn aufgefordert, "sich bis 15.9. zum Sachverhalt zu äußern", und in seinem eigenen Interesse sollte er das auch tun! Also: Einkommensauskunft und Verweis auf die drei Kinder. Mit 1.800 Euro brutto ist er vielleicht bei 1.300 Euro netto, somit bei drei Kindern auf alle Fälle ein Mangelfall und zwar sogar dann noch, wenn ihm wg. Zusammenleben mit dir der Selbstbehalt gekürzt wird (wobei genau dieses ziemlich wahrscheinlich ist).

Dann soll das JA mit diesen Daten halt den Unterhalt berechnen, und wenn's für ihn optimal läuft, dann sortiert das JA ihn ohne weiteres als Mangelfall ein, d.h. als nur teilweise leistungsfähig, und vielleicht muss er dann zwar einen großen Teil, aber eben nicht den vollen Unterhaltsvorschuss für die Zwölfjährige ans JA erstatten. Ich will nicht zu viel Hoffnung machen, aber mit etwas Glück könnte euch der ganze Ärger und Formularkram also unterm Strich sogar noch mit ein paar Euro fuffzich versüßt werden.

Was immer das Jugendamt bei dieser Aktion auch ausrechnet: Ihr könnt es gerne zur Kontrolle wieder hier im Forum einstellen - und wenn das JA dabei eine gar zu bekloppte Berechnung abliefert, dann kann ggf. immer noch das Familiengericht entscheiden, wie hoch seine Unterhaltspflicht unter diesen Randbedingungen denn nun wirklich ist.

Ach so, und drittens gibt es auch noch etwas, was ihr momentan auf gar keinen Fall tun solltet: heiraten ...  :phantom:

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.09.2017 01:55
(@federwolke)
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Hallo Malachit,

mit etwas Verspätung ein großes Danke für deine Hinweise.
Haben diese genau so umgesetzt, wie du es vorgeschlagen hast.
Auskunft hat mein LG erteilt, Beistandschaft wurde beantragt.

Die Sachbereiterin kam aus dem Fassungslossein gar nicht mehr heraus, als mein LG mit ihr telefonisch sprach und den Irsinn erklärte. Sie möchte nun tatsächlich die KM persönlich einladen und darüber aufklären, was sie da in die Wege geleitet hat.
Bin sehr gespannt, was die bürokratischen Mühlen nun herausmahlen.

Anderseits bekommt KM für die jüngere Tochter ja noch wesentlich länger Unterhalt. Die Große, jetzt frische 16, will nach der 10. Klasse die allgemeine Hochschulreife nachholen. Bis sie damit fertig ist, ist sie knapp 19. Was erwartet meinen LG da? Da gab es doch was mit Priviligierung, oder?

Was das Heiraten angeht ... naja.  Lese das immer für mich süffisant im TrennungsFAQ. Ans Heiraten denkt mein LG gar nicht, auch nach bald 10 gemeinsamen Jahren nicht. Verkrafte ich natürlich, trotz guter Partie, die ich ja bin, wie ich finde. ;D

Viele Grüße.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.09.2017 00:44
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Federwolke,

Anderseits bekommt KM für die jüngere Tochter ja noch wesentlich länger Unterhalt. Die Große, jetzt frische 16, will nach der 10. Klasse die allgemeine Hochschulreife nachholen. Bis sie damit fertig ist, ist sie knapp 19. Was erwartet meinen LG da? Da gab es doch was mit Priviligierung, oder?

Ja, da gab's was. Allerdings muss man zwischen Unterhalt und Unterhaltsvorschuss unterscheiden: Der Unterhaltsvorschuss ist strikt an das Lebensalter gebunden, mit dem 18. Geburtstag ist da Schluss. Beim Unterhalt selber gilt BGB § 1609, wo zwar festgeschrieben ist, dass die minderjährigen Kinder vor allen anderen Unterhaltsempfängern dran sind, ...

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:
1. minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2. (...)

... aber dass ihnen die Kinder gemäß BGB § 1603 Abs. 2 Satz 2 gleichgestellt sind:

Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.

Außerdem besagt BGB § 1603 Abs. 2 noch, dass die gesteigerte Erwerbsobliegenheit der Mutter unter diesen Randbedingungen erhalten bleibt.

Wenn seine Tocher also nach der 10. Klasse noch das Abitur macht, dann ist sie über den 18. Geburtstag hinaus und zwar maximal bis zum 21. Geburtstag ein "privilegiertes" Kind im Sinne des Unterhaltsrechtes, so lange sie diese allgemeinbildende Schule besucht, nicht heiratet, und weiterhin bei Papa wohnt.

Wie schon gesagt, Unterhaltsvorschuss gibt's dann trotzdem nicht mehr. Auch die Beistandschaft beim Jugendamt wird dann enden, denn bei jungen Volljährigen ist das Jugendamt in Unterhaltsfragen i.d.R. nur noch beratend tätig - und so wie die Mutter drauf ist, wird es ggf. spätestens dann ein Fall für Anwalt und Gericht werden, falls die dann volljährige Tochter zu diesem Zeitpunkt bei ihrer Mutter die Daumenschrauben anziehen will oder muss.

Mit dem 18. Geburtstag ändern sich aber auch noch weitere Spielregeln, es werden insbesondere beide Eltern barunterhaltspflichtig. Die Sache kann also durchaus kompliziert werden, und somit ergibt es m.E. wenig Sinn, bereits jetzt all zu viel Hirnschmalz in eine Angelegenheit zu stecken, die erst in zwei Jahren spruchreif ist. Am besten wird's wohl sein, wenn ihr da ein paar Monate vor dem 18. Geburtstag der Tochter mal die Lage peilt - natürlich gerne auch mit Hilfe des Forums.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.09.2017 02:09
(@federwolke)
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Moin.

Nächste Runde.
Vor einigen Tagen hat das JA angerufen und mitgeteilt, dass die Beistandschaft abgelehnt werde.
Es sei doch alles ziemlich eindeutig. Da beide UV bekommen, hebt es sich ja alles auf. Ob eine Rückzahlung nötig sei, werde man sehen??!!! Damit wäre die Beistandschaft nicht nötig. Außerdem habe die KM ja die Ausbildung begonnen, da sie zuvor so wenig verdient hätte und daher könne man sie nicht zwingen das aufzugeben.

Bin schrecklich genervt davon.
Es gab sicherlich ein Gespräch mit der KM, in der sie wie immer die arme Mutti mit Kind und wenig Geld aufs Parkett gelegt hat. Gutes Einkommen vor einigen Jahren? Reichen Typen? Vergessen.. Sorry, nicht sehr objektiv, aber manchmal darf man auch mal meckern.

Ich verstehe nicht so recht, was das alles soll. Mir kommt es so vor, als würden Unterhalt und UV vermischt.

Kann uns jemand irgendwie eine Einschätzung der Sache geben? Was sollen wir jetzt am besten tun?

LG F.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.09.2017 23:18
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ich würde eine Ablehnung der Beistandschaft und die Begründung warum diese abgelehnt wurde schriftlich fordern.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 28.09.2017 10:26
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ablehnen kann das JA die Beistandschaft nicht, aber es muss nicht das tun, was ihr wollt.

Außerdem ist der UHV Sache der UHV-Kasse und nicht der Beistandschaft.
D.h. wegen des UHV wird sich die UHV-Kasse beim jeweiligen Unterhaltsschuldner melden und sich auch darum kümmern ob und wie sie das Geld wieder eintreibt.

Deshalb wäre es die Aufgabe der Beistandschaft zu prüfen inwieweit mehr als der UHV seitens der KM geleistet werden kann. Zumindest ein Einkommensauskunft sollte schon angefordert werden, dann könnt ihr immer noch entscheiden ob es sich lohnt. Wobei ich vermute, dass die 25-Stunden-Stelle tatsächlich so wenig ergibt, dass es keinen Sinn macht. Die Frage wäre wie es bei einer (fiktiven) 40-Stunden-Woche aussieht. Trotzdem könnte die Aussage mit der Ausbildung auch zutreffend sein.

Rein praktisch dürfte es darauf hinauslaufen, dass die UHV-Kasse Deinen LG als leistungsfühig für den UHV einstuft, damit wird der UHV für das bei euch lebende Kind sozusagen wieder an die UHV-Kasse gezahlt.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 28.09.2017 11:27