Bis 2013 war das in der KostO zu finden. Dazu gibts mind. eine Entscheidung vom OLG Zweibrücken:
Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, aber eine BGH-Entscheidung scheint es nicht zu geben.
Heute steht es hier https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/anlage_1.html
Beurkundungen nach § 67 Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes und die Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland sind gebührenfrei.
Um solche Differenzen mit dem Notar von Anfang an zu vermeiden, kann man auch gleich zu jedem Amtsgericht gehen. Rechtspfleger titulieren auch (§ 67 BeurkG). Gebührenfrei.
Danke Euch, genauso habe ich auch argumentiert. Notar hat nochmal nachgeschaut und nun nur Schreibgebühren in Rechnung gestellt d.h. für beide Unterhaltstitel zahle ich nun knapp 20€.