Ja, dann auf jeden Fall nachreichen. Aber sollen sie doch erst mal mit der Forderung kommen.
Wenn die vom JA Dir nichts Unerwünschtes reinschreiben, dann ist das ok. Meist weigern sie sich aber z.B. eine Befristung in ihren tollen Vordruck mit aufzunehmen.
Hallo Brave,
... und nun die Preisfrage, beim Notar oder JA titulieren lassen. Mein Anwalt meint ich könne mir den Weg zum Notar sparen, weil die im JA entsprechende Vordrucke haben und ich hätte keine Vorteil wenn ich zum Notar gehe,
Nun sind die Vordrucke beim Jugendamt i.d.R. auf eine unbefristete Titulierung ausgelegt, d.h. erstens musst du aufpassen, was genau du da unterschreibst, und zweitens, wenn du an einen hinreichend zopfigen Sachbearbeiter gerätst, dann kann es mühsam werden, die Befristung aufnehmen zu lassen.
In diesem Sinne kannst du gerne erst mal zum Jugendamt gehen (immerhin ist die Titulierung dort gebührenfrei), und oft genug geht das wohl auch glatt, wenn man weiß, was man in dem Titel drinstehen haben will und was nicht; wenn du dort allerdings an einen gar zu widerborstigen Sachbearbeiter gerätst, dann kannst du dir immer noch überlegen, ob du das Jugendamt deswegen aufmischst, oder ob du dir für eine vergleichsweise übersichtliche Gebühr beim Notar den fälligen Kleinkrieg mit der Behörde ersparst.
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Danke Malachit/Inselreif, ich habe bereits einen Notar damit beauftragt einen befristeten aufzusetzen.
Große Preisfrage: Was, wenn ich beim Notar doch einen unbefristeten erstellen lasse mit dem Zusatz "Mit Eintritt des 18. Lebensjahres erfolgt eine Neuberechnung des zu zahlenden Kindesunterhalts unter Berücksichtigung der vollen Einkünfte der leiblichen Mutter und der Anrechnung des vollen Kindergeldbetrags, vorbehaltlich auch weiterer hier nicht genannte Posten"
Hintergrund, ich will der gegnerischen Anwältin keinen Grund geben zu klagen, da sie mich vermutlich lieber gerne 1 Stufe höher gruppieren möchte nach DDT. Demnach wäre dann ihr Gegenstandswert (bei Klage) nur die € Differenz zwischen Stufe 6 und 7 und das lohnt sich nicht wirklich für sie. Bekommet sie einen befristeten Titel von mir dann schlägt wohl der volle Gegenstandswert des Verfahrens zu buche und sie wird fröhlich klagen.
Was denkt ihr? Kann ich das so formulieren mit dem Titel und ist meine Denke korrekt bzgl. Klagewahrscheinlichkeit?
Große Preisfrage: Was, wenn ich beim Notar doch einen unbefristeten erstellen lasse mit dem Zusatz "Mit Eintritt des 18. Lebensjahres erfolgt eine Neuberechnung des zu zahlenden Kindesunterhalts unter Berücksichtigung der vollen Einkünfte der leiblichen Mutter und der Anrechnung des vollen Kindergeldbetrags, vorbehaltlich auch weiterer hier nicht genannte Posten"
Das ist keine Preisfrage, dass ist gesetzlich so geregelt.
Das Problem ist einfach nur die Tatsache, dass solange ein unbefristeter Titel besteht, die KM nicht wirklich unter Druck gesetzt wird, Einkommen etc. darzulegen. Kinder, vor allem wenn diese bei der KM aufgewachsen sind, prozessieren eher weniger gegen den ehemaligen BET und so zieht sich die Sache in die Länge. Im schlimmsten Fall kann es bedeuten, dass Du KU zahlst, obwohl das Kind längst eigene Einnahmen hat. Dann musst Du diese zurück fordern und dass Versuch dann mal.
Mit einer Befristung ist der Druck vorhanden, dass sich das nun volljährige Kind kümmern muss. Auch ein Weg der Selbständigkeit.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Ich schätze, das wird der Notar so nicht beurkunden ohne dass ganz klar festgelegt ist, was bis zu dieser Neuberechnung passiert.
Wird der alte KU weiter gezahlt - dann ist es für Dich kein Gewinn, denn Du kannst mit diesem Titel nur Dich selbst zu etwas verpflichten und niemand anderes zu einer Neuberechnung zwingen.
Wird er nicht weiter gezahlt - dann ist es eine Befristung.
Soll er teilweise gezahlt werden? Dann ist es zu unbestimmt. Dann müsstest Du viel konkreter schreiben, was Du dann zahlen möchtest - ohne irgendwelche Unterlagen, die Dir dann ggf. nicht vorliegen.
Gruss von der Insel
@Kasper und @Inselreif, bin vollkommen d'accord mit Euch und sorry wenn das alles etwas kompliziert klingt. Ich will der Gegenseite bloß keinen Grund geben auf einen unbefristeten Titel zu klagen, weil ich der Meinung bin, dass ich eine Stufe niedriger gemäß DDT zahlen sollte. Wenn ich dann auch noch mit einem befristeten Titel ankomme, dann wird die Gegenseite wohl klagen. Reiche ich aber einen unbefristeten Titel ein und zahle dann 'nur' 128% laut DDT dann wird sie keine große Motivation haben zu klagen, weil der Gegenstandswert so niedrig ist (Differenz Stufe 6 zu Stufe 7 DDT). Suche hier gerade den goldenen Weg, den es hier anscheinend nicht gibt.
@Inselreif: Wenn ich den anzufertigenden Titel insofern konkretsiere, dass ich sowas sage wie 'Ab dem 18. Lebensjahr wird weiterhin Unterhalt an die Tochter bezahlt unter Berücksichtigung des Einkommens der Kindsmutter und des vollen Kindergeldes'
oder könnte man sowas reinpacken wie: "Die Kindsmutter (und die volljährige Tochter) verpflichtet sich diesen Unterhaltstitel herauszugeben, wenn eine Neuberechnung nach gesetzlichen Maßgaben erforderlich wird."
Ich denke ihr versteht worauf ich hinaus will 🙂
Hi Brave,
erstes nein, weil es zu unbestimmt und damit nicht mehr vollstreckbar ist. Abzug des vollen Kindergeldes wäre aus meiner Sicht ok, alles darüber hinaus wird nicht funktionieren. Das wäre als Titulierung nichts wert und dann kannst Du gleich befristen.
Zweiteres erst recht nicht, wenn die KM nicht mit zum Notar geht und ebenfalls unterschreibt. Du kannst ja nicht eine Erklärung zu Lasten Dritter abgeben. Aber selbst wenn wäre es im Endeffekt nichts anderes als eine Befristung.
Gruss von der Insel
Hallo Brave,
Nein, auch das wird Dir kein Notar in den Titel reinschreiben.
Ein Unterhaltstitel ist eine Verpflichtungserklärung, aus der klar und eindeutig hervorgeht, wer gegen wen den Anspruch in welcher Höhe hat. Er muss so sein, dass ein Gerichtsvollzieher (der ja kein Volljurist ist) ohne weitere eigene Nachforschungen eine geschuldete Summe einziehen kann.
Mit so unbestimmten Absichtserklärungen wie Du sie vorschlägst, geht die Eindeutigkeit verloren.
Ja, man erkennt Deine Absicht, so etwas wie eine „Befristung light“ durch die Hintertür einzuführen, aber so funktioniert das nicht.
Du wirst für Dich entscheiden müssen, ob Du einen unbefristeten Titel erstellen lässt oder das Risiko einer Klage eingehst und auf die Befristung verzichtest. Tertium non datur.
In meiner SFV steht dazu:
"Die Zahlungsverpflichtung des Ehemannes ist befristet bis zum 18. Lebensjahr des jeweiligen Kindes."
Angesichts dessen, dass diese Passage nie auch nur mit einem Wort Gegenstand einer Diskussion war und auch von der Richterin kommentarlos protokolliert wurde, gehe ich davon aus, dass eine KM eher schlechte Karten hat, wenn sie versucht, eine Unbefristung gerichtlich durchzusetzen. Dass der Anwalt meiner Ex nichtmal versucht hat, irgendwas dagegen vorzubringen, spricht für mich Bände. Dh, wenn es tatsächlich ein Recht auf einen unbefristeten Titel geben würde, hätte der höchstwahrscheinlich versucht, es durchzudrücken.
Beim Betreten des Familiengerichts verlassen Sie den Rechtsstaat und befinden sich nun im Matriarchat.
In meiner SFV steht dazu:
"Die Zahlungsverpflichtung des Ehemannes ist befristet bis zum 18. Lebensjahr des jeweiligen Kindes."
Dann können die Zahlungen schon jeweils direkt nach dem 17. Geburtstag ohne Risiko eingestellt werden. Tolle Anwälte, tolle Richterin. 😉
Dann können die Zahlungen schon jeweils direkt nach dem 17. Geburtstag ohne Risiko eingestellt werden.
Nein.
Beim Betreten des Familiengerichts verlassen Sie den Rechtsstaat und befinden sich nun im Matriarchat.
Nein.
Nein? Dann muss etwas anderes protokolliert sein. 😉
Man kann sich jetzt spitzfindig darum streiten, ob das 18. Lebensjahr einschließlich gemeint ist oder nicht.
Der entscheidende Unterschied zu dem Fall des TO ist doch, dass wir bei SLAM von einer Vereinbarung zwischen SLAM und seiner Ex-Frau reden. Die Mutter hat als Vertretung des Kindes durch Abschluss dieser SFV die Befristung akzeptiert. Von daher besteht (zunächst einmal) keine Gelegenheit, einen unbefristeten Titel einzuklagen.
Der TO erstellt aber eine einseitige Erklärung. Ob die Mutter dem zustimmt oder etwas unternimmt, ist dann eine andere Sache. Müssen tut sie es nicht, das Risiko besteht. Wir drehen uns hier im Kreis.
Gruss von der Insel
Nein? Dann muss etwas anderes protokolliert sein. 😉
Dämliche Klugscheißerei.
Beim Betreten des Familiengerichts verlassen Sie den Rechtsstaat und befinden sich nun im Matriarchat.
Der TO erstellt aber eine einseitige Erklärung. Ob die Mutter dem zustimmt oder etwas unternimmt, ist dann eine andere Sache. Müssen tut sie es nicht, das Risiko besteht. Wir drehen uns hier im Kreis.
Brave hatte sich doch schon zur Befristung entschieden, trotz des genannten Risikos. Es ist ihm zu wünschen, dass das funktioniert. Der Notar wird aber bestimmte - andere - Einschränkungen nicht in die Urkunde aufnehmen. Schließlich ist sowas kein Wunschkonzert (siehe Celine). Wenn Brave die ihm gesetzte Frist (Wann?) verstreichen lässt, hat er sowieso ein Gerichtsverfahren (und Zusatzkosten) am Hacken.
Ganz schlimm finde ich ewig gestrige Diskussionsteilnehmer, die die - im Thread sogar genannte - OLG-Rechtsprechung zur Befristung offenbar weiterhin verleugnen und die Betroffenen damit ins offene Messer laufen lassen.
Nun, final entschieden habe ich mich noch nicht. Warte morgen das finale Gespräch mt dem Anwalt ab, dann schaue ich wie ich verfahre. Aber so wie es aussieht tendiere ich momentan zur Befristung bis zur Vollendung des 18. Lebewnsjahres.
Hey, kann mir mal jemand die Info geben wo denn genau steht, dass Beurkundungen beim Notar bzgl. Unterhaltstitel gebührenfrei sind (außer Schreibgebühren). Habe nun eine saftige Rechnung bekommen für zwei Beurkundungen.
Jau, in Vorbemerkung 2 (3) zum Kostenverzeichnis zum GNotKG
hier: https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/anlage_1.html
Relevant ist hier der Verweis auf § 67 I (in diesem Fall Nr. 2) BeurkG.
Gruss von der Insel
