Hallo Forum,
möchte mich in meiner Angelegenheit gern auch an euch wenden.
Ich fasse es zusammen,soll niemanden langweilen.Vielleicht kann jemand was zu meinem Anliegen beitragen.
Zahlte bisher, über einen befristeten Titel (bis 01.09.15), 460 € KU.
Dieser Betrag wurde in einem Vergleich am 01.09.12 so festgelegt.
Dieser "Vergleich" ist vom Amtsgericht festgelegt, der befristeten Titel von 420€ auf 460€ abgeändert.
Auf Stufe 5 DDTabelle. Des Weiteren verpflichtete dieser mich zur Zahlung auf das Konto der Kindsmutter….Soweit kein Problem! Tochter dann ab 31.08.15 Volljährig, ändert sich nun der Unterhaltsanspruch auf eines 18 Jährigen.
Nun zahlte ich am 01.09. den hochgestuften Betrag von 605€ der DDT / 5 , subtrahierte die 188€ KG ; bin alleiniger Unterhaltszahler. Errechneter Betrag wurde auf das Konto der Tochter pünktlich gezahlt : 417€ !
Tochter verweigerte bisher jeglichen Kontakt, gehe auch weiter von diesem Sachverhalt aus.KM steht ihr da natürlich bei—schlimm finde ich dass !
Ich schrieb Tochter erneut , diesmal freundlich per Postweg (ES mit Rückschein) an und forderte lieb die Offenlegung der Einkünfte der KM und informierte über den neuen KU-Zahlbetrag ab dem 18.Geburstag. Und bot entsprechende Bereitschaft zu mehr KU an…überwies dann mal so 100€ zum 18….. ja ..und dann >>
Anwortert nun ein RA >>>
XXXX./. XXXX Volljährigenunterhalt
Sehr geehrter Herr XXXXX, kraft nachzureichender Vollmacht zeigen wir Ihnen an, dass wir die rechtlichen Interessen Ihrer volljährigen Tochter, Frau X,YYYYYY vertreten. Folgendes ist mitzuteilen, insbesondere auch im Hinblick auf Ihr Schreiben:
1. Lt. Vergleich vom 01.09.2013 sind Sie verpflichtet, einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 128 % des Mindestunterhalts zu zahlen. Dies ist nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle derzeit ein Betrag in Höhe von 462,00 EUR, wobei berücksichtigt ist, dass das staatliche Kindergeld gänzlich angerechnet wird. - 2 - ... / 3 Entsprechend haben wir Sie unter Fristsetzung auf den 23. September 2015 aufzufordern, den Betrag in Höhe von 462,00 EUR zur Auszahlung zu bringen, andernfalls wir Zwangsvollstreckung betreiben werden. Die Unterhaltszahlungen für die Zeit ab Oktober 2015 werden jeweils zum 1. eines jeden Monats erwartet. 2. Die Unterhaltszahlungen sind – wie bisher – auf das Konto der Kindesmutter bei derSparkasse vorzunehmen. 3. Einkommen hat unsere Mandantin nicht. Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass selbst dann, wenn unsere Mandantin Einkünfte aus Schülerjobs hätte, diese unterhaltsrechtlich keine Berücksichtigung finden. 4. Bezüglich der schulischen Entwicklung unserer Mandantin überlassen wir Ihnen in der Anlage eine Fotokopie der Schulbescheinigung, der entnommen werden kann, dass unsere Mandantin nach wie vor das Gymnasium besucht und die schulische Ausbildung im Frühjahr 2016 mit dem Abitur beendet. Wir werden Ihnen hier Fotokopien der beiden letzten Zeugnisse nachreichen. Schon jetzt ist darauf hinzuweisen, dass Ihre Tochter beabsichtigt, zum Wintersemester 2016 ein Studium im Werbe-/Marketingbereich zu beginnen. Auch erfolgt schon jetzt der Hinweis, dass ein Studienbeginn zum Sommersemester 2016 nicht möglich ist. 5. Zu den Einkommensverhältnissen der Kindesmutter ist mitzuteilen, dass jene bis zum 30.04.2015 bei der Fa.XXXX tätig war, bei einem maximalen durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 1.000,00 EUR. Vom 01.05.2015 bis Aufwendungen ist also festzuhalten, dass das unterhaltsrelevante Einkommen der Kindesmutter unterhalb des Selbstbehalts liegt, d. h. es dabei bleibt, dass Sie allein den Barunterhalt erbringen müssen.
Ende Zitat.
RA spielt falsche Zahlen, bin in Stufe 5 der DDT/ 120% ; auch klar, seine Rechnung ist zu korrigieren.
Stuft mich einfach auf 125%...wären dann 646€ - KG 188 =458€ …
Es soll hier bitte nicht um 5€ gehen, ich zahle bisher stets pünktlich. Über Jahre.
Nicht ein Wort Dankbarkeit…
Mir ist völlig klar dass ich alleiniger Unterhaltszahler bin , auch darum soll es hier nicht gehen. Zweifele das Einkommen der KM nicht an.
Wollte im Vorfeld mich mit Tochter treffen, die Sache am Tisch bereden.
Kein Interesse von der Ggn.Seite..aber sofort RA einschalten.
Klar, wird die PKH leisten.
Wie kann ich darauf verweisen, dass ich die Sache ohne RA regeln möchte?
PKH ist da nicht zu verwehren? Wo wende ich mich hin?
Wie verhalte ich mich, man zwingt den KU auf das Konto der KM zuzahlen?
Woher nimmt die RA tte seine Zuversicht?
KM ist nicht Alleinerziehend, nicht Unterhaltsberechtigt.
Kann ich auf Grund dieser Forderung überhaupt Vollstreckt werden?
Kein Titel vorhanden , wie greift hier der o.g. Vergleich?
Was passiert bei einer Zwangsvollstreckung, wie wende ich diese ab?
Danke für eure Bemühungen , freue mich über jeden Gedanken .
Gruß
Immermehr
Zahlte bisher, über einen befristeten Titel (bis 01.09.15), 460 € KU.
Dieser Betrag wurde in einem Vergleich am 01.09.12 so festgelegt.
Dieser "Vergleich" ist vom Amtsgericht festgelegt, der befristeten Titel von 420€ auf 460€ abgeändert.
Zum ursprünglichen Titel und dessen Befristung bitte ganz genaue Angaben.
Und was steht dazu im Vergleich "unter Abänderung..."? Auch dazu bitte ganz genaue Angaben.
Vorläufig letzte (vorsorgliche) Frage: Hat RA eine von Tochter unterzeichnete Vollmacht beigefügt?
Edith: Zur Vollmacht steht ja oben was. Das RA-Schreiben ist nicht wirksam, da Vollmacht fehlt. Es ist allerdings unverzüglich zurückzuweisen. Morgen Abend habe ich genauere Infos dazu.
Hallo egalo,
danke für deine schnelle Antwort.
Den genauen Wortlaut stelle ich am Freitag ein,
die besagte Vollmacht momentan noch nicht da. Wird nachgereicht und dann am Wochende in der Post?
Danke für deine Geduld.
Gruß
Den genauen Wortlaut stelle ich am Freitag ein, die besagte Vollmacht momentan noch nicht da.
OK.
Der genau Wortlaut ist enorm wichtig. Wenn nämlich Befristung durch Vergleich nicht aufgehoben wurde, sieht die Sache momentan ganz anders aus, als der RA glaubt.
Und ohne Vorlage Vollmacht der Tochter geht gar nichts.
Aber mach jetzt nicht den Fehler und antworte dem RA überhastet.
Und ohne Vorlage Vollmacht der Tochter geht gar nichts.
(siehe § 174 BGB)
Guten Morgen,
danke für den Tipp mit § 174 BGB!
Letztlich gehe ich allerdings davon aus, geht es zum Gericht, wird die Vollmacht auch vorhanden sein. Außer Zeitgewinn wird die fehlende Vollmacht nicht viel bringen, habe da ziemlich wenig Hoffnung. RA will ja Zwangsvollstrecken.
Tochter ist als Volljährige nicht Ansprechbar, verweigert jeden Kontaktversuch wie o.g.
Ich zahle und zahle , außer Missachtung, erfahre ich keine Reaktion der Unterhaltsberechtigten.Das Wort Danke für die pünktlichen Zahlungen (knapp 30k € bis hier hin..)
Wäre dies nicht auch ein Grund die Zahlungen einzustellen?
Würde am liebsten alles hinwerfen u. die Sache einsellen…. Ich jammere nicht, hier im Forum trifft es einige viel viel Härter.Ich weiß!
Stelle dann morgen den Wortlaut Titel/Vergleich ein,werde keine übereilte Antwort an RA verfassen.
Allen einen Erfolgreichen Tag!
Hallo,
die Vollmacht wird der Anwalt schon noch vorlegen, daran wird sich die Sache nicht entscheiden.
Wichtiger ist, ist der Titel tatsächlich befristet oder gilt er fort?
Gilt der Titel fort musst Du zunächst zahlen, was im Titel steht, da aus diesem vollstreckt werden kann. Stimmt der Zahlbetrag nicht mit dem Unterhalt überein auf den Deine Tochter Anspruch hat, dann musst Du auf Abänderung drängen und ggf. Abänderungsklage einreichen.
Ist er tatsächlich befristet, dann müsstest Du Dein Einkommen offenlegen und eine Unterhaltsberechnung müsste durchgeführt werden.
Wenn Du akzeptierst, dass die KM leistungsunfähig ist, dann wird die Berechnung aufgrund Deines bereinigten Einkommens gemacht. Entspricht Dein Einkommen Stufe 5 DDT, dann kannst Du das volle KG abziehen und es ergibt sich, was Du ausgerechnet hast (wenn die Zahlen richtig sind).
Generell hat Deine Tochter Anspruch auf Unterhalt bis zum Ende der 1. Berufsausbildung. Die Nachweise über die Schulausbildung sind erbracht.
Strittig ist im Moment die Höhe des Unterhalts.
Wenn Deine Tochter ein Studium aufnimmt, dann ändern sich die Verhältnisse noch einmal, da vorrangig Bafög zu beantragen ist. Das ist aber heute nicht das Thema.
Die momentan wichtige Frage ist, ob der Titel weiter gilt oder nicht.
Ob Deine Tochter mit Dir kommuniziert oder über einen Anwalt kannst Du leider nicht beeinflussen. Du solltest aber kritisch gegenüber dem sein, was ein Anwalt fordert. Er ist Partei und er versucht das maximale raus zu holen.
VG Susi
Moin,
[...] 5. Zu den Einkommensverhältnissen der Kindesmutter ist mitzuteilen, dass jene bis zum 30.04.2015 bei der Fa.XXXX tätig war, bei einem maximalen durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 1.000,00 EUR. Vom 01.05.2015 bis Aufwendungen ist also festzuhalten, dass das unterhaltsrelevante Einkommen der Kindesmutter unterhalb des Selbstbehalts liegt, d. h. es dabei bleibt, dass Sie allein den Barunterhalt erbringen müssen.
[...] Mir ist völlig klar dass ich alleiniger Unterhaltszahler bin , auch darum soll es hier nicht gehen. Zweifele das Einkommen der KM nicht an. [...]
Und wenn Du das hundertmal nicht anzweifelst. Hier geht's ein stück weit ums Prinzip. Dieses Einkommen der KM ist bitteschön nachzuweisen.
Du hast selbst schon gemerkt, das der RA versucht Dich zu veräppeln. Warum sollte er gerade in dieser Sache ehrlich sein?
Grüsse!
JB
Diskutiere nicht mit Idioten -
Sie ziehen Dich auf ihr Niveau und schlagen Dich dort mit Erfahrung!
die Vollmacht wird der Anwalt schon noch vorlegen, daran wird sich die Sache nicht entscheiden.
Traue niemals dem gegnerischen RA !
Ich rate ganz dringend dazu, dass Schreiben des RA wegen fehlender Vollmacht unverzüglich (§ 174 BGB) schriftlich zurückzuweisen. Definition von Unverzüglichkeit:
https://de.wikipedia.org/wiki/Unverz%C3%BCglichkeit
Es sei denn, die Vollmacht geht bis zum Wochenende beim Vater ein.
Wir sind uns wohl einig darüber, dass die Mutter allein beim RA war und die Tochter möglicherweise bisher gar nichts davon weiß.
Auszugsweise aus folgendem Urteil des OLG Bamberg:
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20Bamberg&Datum=29.03.1990&Aktenzeichen=2%20UF%20400/89
Die Unterhaltsforderung v. 25. 5. 1987 ist aber deshalb unwirksam, weil Rechtsanwalt H. als Bevollmächtigter der Kl. dem Schreiben keine Vollmachtsurkunde beigefügt hatte und der Bekl. - vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sch. - aus diesem Grund die Forderung unverzüglich, nämlich mit Schriftsatz v. 1. 6. 1987, zurückgewiesen hat (§ 174 S. 1 BGB). Der Mangel der Vollmachtsurkunde ist auch nicht etwa durch eine persönliche, unmittelbar an den Bekl. gerichtete Mitteilung der Kl. geheilt (§ 174 S. 2 BGB).
Moin,
Und wenn Du das hundertmal nicht anzweifelst. Hier geht's ein stück weit ums Prinzip. Dieses Einkommen der KM ist bitteschön nachzuweisen.
Du hast selbst schon gemerkt, das der RA versucht Dich zu veräppeln. Warum sollte er gerade in dieser Sache ehrlich sein?Grüsse!
JB
Habe von Bekannten erfahren, KM sollte so um 1300€ Netto erwirtschaften.
Da kommen noch Aufwendungen für den Job in Abzug.
Passt so in etwa, mir kommts da nicht drauf an.
Hier geht es darum;
KM fordert den KU aus dem Vergleich !!
Diese damalige Verhandlung war Tochter XXXX / Vater XXXX ; Tochter wird vertreten durch KM XXX!
Habe damals nur zugestimmt , da es die Sache nicht wert war und T das Geld theoretisch zu gute kommt.
Wenn ich also in diesem Sinne der 18 Jährigen Tochter nun pünktlich die o.g. 417€ gezahlt habe,mache ich doch nichts falsch.
Klar, theoretisch fehlen paar € .
Aber bei der Summe im Vergleich ist das KG nur zur Hälfte berechnet!!
Ich weiß überhaupt nicht woher RA die Fakten konstruiert.
Wie kann man dazu überhaupt PKH bekommen?
@ egal
...ich werde berichten ob Samstag die Vollmacht vorliegt.Dein Gedanke erscheint mir auch, ich weiß gar nicht ob Tochter es weiß...Geh aber von aus!
Titel, Sinngemäß :
...ich XXXYYY Vater meiner Tochter XXXYYY, verpflichte mich bis zum 3. eines jeden Monats ,jedoch bis 31.08.2015, den KU von 420€ auf das
Konto der KM XXXX bei Sparkasse YYXXXX zu zahlen..
Notar ..xxsss
Gruß
Strittig ist im Moment die Höhe des Unterhalts.
Nicht direkt, strittig ist , ich darf keinen KU auf das Konto der Volljährigen Tochter zahlen.
Von mir aus zahle ich auch die 460€ aus dem Vergleich..aber zur Tochter!
Bevor ich noch eine RA tte füttere ..
Nun ist es aber so, habe Tochter auf Konto 417€ gezahlt und KM fordert aus dem Vergleich noch zusätzlich die 460€ ...
Ist das nicht der Wahnsinn....
Ich darf also nie mehr Volljährigenunterhalt auf das Konto des Unterhaltsberechtigten zahlen?
Auf Grund eines Vergleichs, von Tochter / Vater ...
Mich würde auch interessieren , wie ich meine evtl. Kosten von Tochter im Rechtsstreit erstatten lassen kann..
Kostenfeststellungsbeschluß ?
Ich gehe momentan davon aus, das KM mich Verklagen wird... bzw. RA
Interessant wird dann auch zu welchem Streitwert er es durchziehen mag.
Denn Unterhalt an die Unterhaltsberechtigte ist absolut keiner offen !!
Gruß
Hallo,
Du hast uns den Wortlaut des Titels über 420 Euro genannt, dann erwähnst Du aber einen "Vergleich" vom Amtsgericht nachdem der Unterhalt auf 460 Euro festgelegt wurde. Ist in diesem Fall auch eine Befristung dabei?
Wie lautet denn der "Vergleich" vom Amtsgericht?
Wenn eine gültige Vollmacht vorliegt, dann muss das gemacht werden, was der Anwalt schreibt, nämlich das Geld auf das Konto der KM gezahlt werden. Letzlich ist das nicht anders als wenn die Tochter Dir selbst das Konto der Mutter angegeben hätte.
Hinsichtlich des Unterhalts der bereits überwiesen wurde gehe ich davon aus, dass Du einen Nachweis hast über die Überweisung. Diesen würde ich in Kopie an den Anwalt schicken und darauf hinweisen, dass der Unterhalt für September vor Eingang seines Schreibens auf das Konto seiner Mandantin, also der unterhaltsberechtigten Tocher gegangen ist und damit gezahlt wurde.
VG Susi
Eine Pfändung wird angekündigt, dann müsstest Du allerdings sofort reagieren.
VG Susi
Hallo Susi,
den Text zum Vergleich stelle ich morgen hier rein.
Wie weiter oben an @Egalo zugesichert.
Möchte dies nicht Sinngemäß schreiben.
RA setzt mir Frist bis 24.09.15.
Würde ihm auf den Punkt antworten, mag da nicht zu schnell reagieren.
Also Du meinst man Pfändet mich?
Ich zahle dann für September doppelt KU ?
Könnte es sein, dass durch den Vergleich eine frühere Urkunde mit einem statischen Betrag (420) in eine dynamische Titulierung auf 128% des Mindestunterhalts abgeändert wurde?
Wenn im Vergleich nicht erneut die Befristung bis zur Volljährigkeit aufgenommen wurde, könnte die Abänderung auch einen unbefristeten Titel "hervorgezaubert" haben. Da bin ich mir aber nicht sicher.
Nehmen wir aber mal an, dass der Vergleich über die Volljährigkeit hinaus Gültigkeit hat, also vollstreckbar ist, braucht der Vater m.E. dennoch keine Doppelzahlung durch Vollstreckung fürchten. Vollstrecken kann aus dem Vergleich lt. folgendem Urteil nur noch das volljährige Kind selbst.
https://openjur.de/u/443702.html
Das am 31.8. volljährig gewordene Kind hat aber am 1.9. den Kindesunterhalt September auf sein eigenes Konto erhalten (Woher hatte der Vater eigentlich die Bankverbindung?). Um Zahlung auf das Konto der Mutter hat das Kind erst anschließend gebeten, nämlich durch das obige RA-Schreiben (bisher ohne Vollmacht!!!). Das Kind wird m.E. große Schwierigkeiten bei einer Vollstreckung bekommen. Allenfalls über den Differenzbetrag zum titulierten Unterhalt (128% ?) könnte nachgedacht werden. Aber auch dabei könnte das Kind Schwierigkeiten bekommen, denn der Vater hat es per Einschreiben/Rückschein um Auskunft über die Einkünfte der Mutter aufgefordert. Dieses Schreiben könnte als Abänderungsbegehren (also Neuberechnung) gewertet werden. Zur Beurteilung der Wirksamkeit benötigen wir nur noch den Inhalt und das Datum des Schreibens. Vielleicht ist das ohne Angabe von personenbezogenen Daten möglich? Es wäre sehr hilfreich.
Wenn das Schreiben des Vaters als Abänderungsbegehren wirksam ist, hätte das Kind nach der Mehrzahl der OLG die Darlegungs- und Beweislast für den Fortbestand seines Unterhaltsanspruchs! Dann muss es auch Belege über die Einkünfte der Mutter liefern!
@ egalo
Die Bankverbindung Tochter:
Habe vor Jahren dieses Konto für T eröffnet, Taschengeldkonto.
Nach Anfrage bei Bank,ist dieses Konto aktiv und nun in ein Volljährigenkonto übergegangen.
Habe darüber keinen Einblick mehr.
Zahlung des KU von 417€ an Tochter ist über Beleg dokumentiert!
Ich wiederhole mich; werde heute am späten Nachmittag den vergleich einstellen.
Danke für all die Antworten bisher.
Gruß
Ich wiederhole mich; werde heute am späten Nachmittag den vergleich einstellen.
Genauen Inhalt und Datum des Schreibens an die Tochter halte ich auch für wichtig.
Moin Immermehr,
Zahlte bisher, über einen befristeten Titel (bis 01.09.15), 460 € KU.
Dieser Betrag wurde in einem Vergleich am 01.09.12 so festgelegt.
Dieser "Vergleich" ist vom Amtsgericht festgelegt, der befristeten Titel von 420€ auf 460€ abgeändert.
Ich beteilige mich mal an dem Ratespiel ...
420 EUR hört sich nach KU Stufe 5 an, 460 EUR gibt/gab es nicht als Zahlbetrag in der DDT liegt aber in der Nähe der EK-Stufe 6 (128 %).
Da sich die DDT per 01.08. geändert hat, wäre der Zahlbetrag 462 EUR für Stufe 6 korrekt ausgewiesen.
Wegen des Kontos lohnt sich meiner Meinung nach keine Verschwendung eigener Lebensenergie (die Nachlieferung der Vollmacht ist lediglich eine Formalie).
Wenn Du den Vergleichstext eingestellt hast, sollte man lediglich wegen Höhe und Befristung nochmal gucken, um das weitere Vorgehen (Antwort und Nachzahlung, so erforderlich) streiten/diskutieren.
Gruß
United
Hallo ,
nun daheim.
@ United, danke für die Korrektur...
Lese gerade den Vergleich ,wollte nicht aus dem Sinn heraus über diesen etwas schreiben.
Sehe nun ich bin in Stufe 6 / 128 %.
Ja mei,darum geht es mir nicht.
646€ - KG 188€ ergibt Zahlbetrag 458€ .
Wäre dann ein Rest für September´15 von 41€ offen !! Der Differenzbetrag von 41€ wurde soeben angewiesen , auf das mir bekannte Konto der Tochter!
(458€-schon gezahlten 417€)
Eigentlich nur unwesentlich, da mit Beginn des Studium ihr dann 670€ plus evtl.KKV/Studiengebühren zustehen nach RA beginnt dies im Oktober´16, soll aber hier nur nebenbei genannt sein. Egal, "Bis dahin lauft noch viel Wasser die Donau runter"
Zum Wortlaut:
VERGLEICH
Tochter xxx/ Vater xxxx
Wobei Tochter durch die KM Frau XXXX vertreten ist.
1.Der Antragsgegner verpflichtet sich, in Abänderung der Urkunde des Notar XXXXYYYY vom NN.0n.12 einen monatlichen Unterhaltsbetrag an die Antragstellerin zu Händen der gesetzlichen Vertreterin in Höhe von 128% des Mindestunterhaltes nach der 3. Altersstufe abzüglich des auf ein Kind entfallenen hälftigen Kindergeldanteils zu zahlen, derzeit 454€
2.Bereits gezahlte Unterhaltsbeträge sind hierauf anzurechnen.
3.Vergleichsgrundlage ist ein unterhaltsrelevantes Einkommen nach der Einkommensgruppe 5 und eine Höherstufung um eine Unterhaltsgruppe auf Gruppe 6, da der Antragsgegner nur der Antragstellerin gegenüber verpflichtet ist.
4.Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben
Vorgespielt und Genehmigt
B.u.V.
Verfahrenswert wird auf xxxxx festgesetzt
Die Parteienvertreter verzichten auf Begründung des Verfahrenswertbeschlusses.
Protokoll fertiggestellt am xx.07.2013
XYYYXXX
Richter am Amtsgericht
M.M. kann ich nicht Vollstreckt werden.
Ich weiß nicht wie man die Pfändung durch RA verhindern kann.
Ob der Vergleich durch die Abänderung des Titels, dieser dann automatisch "unbefristet" wird ?
Die Sachlage wird nun verzwickter,
RA hat mir eingangs genanntes Schreiben über „Private Reginal Post“ zugestellt.
Zumindest lag heute eine Zustellinformation im Briefkasten, soll ein Einschreiben an mich gerichtet in xxxx abholen.
Dieses Paketzentrum ist von mir 45 km entfernt, von MO-Do 8-18.00 und FR von 8-15.00 geöffnet.
RA weiß von seiner Mandantschaft ich bin nur Freitag später Nachmittag bis Sonntag anwesend.
Andere Mietparteien zeichnen kein Einschreiben.
Mir liegen also keine Unterlagen vor, keine Einkommensnachweise, keine besagte Vollmacht welche Die Mandantschaft RA bestätigen.
Mir ist es dzt. unmöglich bis zur gesetzten Frist an das Schreiben heranzukommen.
Kann auch keine Person bevollmächtigen, wohnen komplett andere Richtung..
Nun….wie verhalte ich mich am geschicktesten?
Danke und Gruß
das liest sich nicht nach Befristung... :puzz:
in Abänderung der Urkunde des Notar XXXXYYYY vom NN.0n.12 einen monatlichen Unterhaltsbetrag an die Antragstellerin zu Händen der gesetzlichen Vertreterin in Höhe von 128% des Mindestunterhaltes nach der 3. Altersstufe abzüglich des auf ein Kind entfallenen hälftigen Kindergeldanteils zu zahlen, derzeit 454€
Da dies ein Vergleich ist und die Notarurkunde nur abgeändert wurde, und zwar auf den Zahlbetrag, könnte ich mir vorstellen, dass dieser Titel befristet ist. Frage ist natürlich was ein Richter daraus macht ... Dieser muss es so nicht sehen.
Solange keine Kontoverbindung angegeben wurde und der KU auf das Konto der Tochter geflossen ist, kann nichts falsch gelaufen sein.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.