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Keine Befristung des Unterhalts auf das dritte Lebensjahr des Kindes

 
 Guru
(@guru)
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Die Beteiligten sind die gemeinsamen Eltern des am 09.04.2010 geborenen Kindes. Ein halbes Jahr nach der Geburt des Kindes trennten sich die Parteien. Der Vater hat die Vaterschaft anerkannt und er zahlt Kindesunterhalt in Höhe von 225 €. Die Kindesmutter erhält keinen Betreuungsunterhalt. Sie verfügt derzeit über eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 551,26€. Der Antragsgegner wurde mit anwaltlichen Schreibe vom 17.03.2011 aufgefordert monatlichen Betreuungsunterhalt in Höhe von 218,74€ (770 € Mindestunterhalt minus Erwerbsunfähigkeitsrente 551,26 €) rückwirkend ab sechs Wochen vor der Geburt des Kindes zu zahlen. Das Amtsgericht hat den Kindesvater antragsgemäß verurteilt. Dagegen legte der Antragsgegner Beschwerde ein. Er hält sich nicht für leistungsfähig und er ist zudem der Auffassung, dass der Unterhaltsanspruch auf drei Jahre zu befristen sei. Der Unterhalt sei nur mit Inverzugsetzung ein Jahr für die Vergangenheit zu fordern

b) Keine Befristung des Unterhalts auf das dritte Lebensjahr des Kindes
Der Unterhaltsanspruch sei auch nicht auf das dritte Lebensjahr des Kindes zu befristen. Da das Kind noch keine drei Jahre alt sei könne man noch keine Prognose dahingehend stellen, ob schon jetzt davon ausgegangen werden kann, dass die Antragstellerin vollschichtig wieder arbeiten kann. Da OLG führt wie folgt aus:

„Nach § 1615 l Abs. 2 S.2 BGB steht der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes über die Dauer des Mutterschutzes hinaus ein Unterhaltsanspruch gegen den Vater zu, wenn von ihr wegen der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartete werden kann. Nach § 1615 l Abs. 2 S.3 BGB besteht die Unterhaltspflicht des betreuenden Elternteils für mindestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes. Sie verlängert sich solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Insoweit hat der Gesetzgeber die Vorschrift des § 1615 l Abs. 2 und den nachehelichen Bereuungsunterhalt gem. § 1570 BGB weitgehend aneinander angeglichen (…). Schon hieraus ist abzuleiten, dass die drei Jahre eine Mindestdauer benennen, ohne dass mit Ablauf der drei Jahre automatisch der Anspruch endet. Wäre er dermaßen (endgültig) befristet käme eine Verlängerung schon gar nicht mehr in Betracht. Das war aber erkennbar nicht gewollt.“

Vor Ablauf der drei Jahre könne der Unterhaltsberechtigte für die Zukunft keine sichere Betreuung – und Erwerbsobliegenheitsprognose abgeben. Daher sei keine Befristung auf drei Jahre und damit ein Verlust des Anspruchs zu rechtfertigen. Auch das OLG könne keine sichere Prognose Entscheidung im Sinne einer Billigkeitsprüfung abgeben. Insbesondere sei in diesem Fall abzuwarten, wie sich die gesundheitliche Situation der Antragstellerin entwickelt.

Da die behandelten Fragen (in Verzug Setzung und Befristung des Unterhalts auf drei Jahre) in der Rechtsprechung hoch umstritten sind, wurde die Rechtsbeschwerde durch das OLG zugelassen

Warum wird der BU hier nicht Grundsätzlich befristet und evtl. nach 1615 verlängert??
Eine Befristung nach 1615 die es nicht gibt  :kapiernicht:

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 06.08.2012 20:07
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Guru,

juristisch ist das nicht zu beanstanden; der 1615 I sagt schliesslich eindeutig:

Nach § 1615 l Abs. 2 S.3 BGB besteht die Unterhaltspflicht des betreuenden Elternteils für mindestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes. Sie verlängert sich solange und soweit dies der Billigkeit entspricht.

dass die UH-Pflicht nach drei Jahren automatisch endet, steht da ausdrücklich nicht; das Wort "mindestens" ist schon eindeutig. Und was anschliessend als "billig" (im Sinne von "richtig") erachtet wird, ist immer eine Einzelfallentscheidung, bei der viele Faktoren eine Rolle spielen können. Ggf. auch der Gesundheitszustand, die Erwerbsfähigkeit oder die Ausbildung der Mutter oder die lokalen Kinderbetreuungsmöglichkeiten.

Warum wird der BU hier nicht Grundsätzlich befristet und evtl. nach 1615 verlängert??

diese Frage wird Dir hier niemand beantworten können; vielleicht stellst Du mal eine entsprechende Anfrage ans BMJ.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.08.2012 20:23
 Guru
(@guru)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo brille

Hier ein Auszug aus einem Urteil OLG Oldenburg 14.07.2011

Der Anspruch beginnt frühestens 4 Monate vor und endet drei Jahre nach der Entbindung (§1615l Abs. 2 S. 3 BGB); sog. Basisunterhalt. Neben den auf 3 Jahre befristeten Unterhalt, kann auch ein verlängerte Unterhalt in Betracht kommen

genau so ist es doch nach der Vorgabe des BGH Richtig der Unterhalt besteht für min. 3 Jahre und kann verlängert werden.
Grundsätzlich besteht doch der Unterhalt für 3 jahre nicht mehr und nicht weniger.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.08.2012 20:31
(@Inselreif)

nur dummerweise macht weder das OLG Oldenburg noch der BGH eine verbindliche "Vorgabe". Die steht im Gesetz. Und das ist vom Wortlaut her, wie brille schon anmerkte, sehr eindeutig.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 06.08.2012 21:49
(@dantes_79)
Nicht wegzudenken Registriert

Nabnd,

ich meine, dass ein solches Urteil ganz in Linie mit denen des Bgh ist. Generell sind solche Titel nicht zu befristen, wie auch Titel für die Kinder prinzipiell nicht zu befristen seien. Dies heisst aber nicht, dass man im Rahmen eines Vergleichs oder des Eigenvorschlags nicht eine solche raushandeln kann.

mfg

AntwortZitat
Geschrieben : 06.08.2012 21:55
 Guru
(@guru)
Nicht wegzudenken Registriert

das BU nicht zu befristen ist war ja leider schon länger klar, für mich verlängert sich aber o.g BU automatisch .
Der Basisunterhalt ist bis zum 3 Lebensj. und danach wird BU verlängert oder nicht m.e. schleicht sich hier verlängerter BU durch die Hintertür auf xxx Jahre ein.
Eine sehr gefährlich Entwicklung für nicht ehelich Ansprüche der EX ,die Ausnahme wird hier für mich zum Normalfall.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.08.2012 22:18
(@dantes_79)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi

Ich denke, das heisst, das man erst nach Ablauf der drei Jahre klagen kann, was in der Tat eine heimliche Verlängerung darstellt, die es aber schon länger gibt  :mad:, weswegen es üblicherweise eine gute Strategie ist, in den ersten Jahren ohne Urteil einfach mal freiwillig zu zahlen und dem Titel zu entgehen...
Was die gesundheitliche Situation der Antragsstellerin damit zu tun hat, ist mir allerdings unklar und vielleicht nach Ablauf der drei Jahre ein Angriffsgrund. Dazu hatte das BGH schon mal anfgeführt, dass KU und BU unterschiedlich sind und nichteheliche Mütter keinen Anspruch auf KU haben, meine ich. Obs hilft bleibt fraglich... schließlich ist ja gleichzeitig mitnichten davon auszugehen, dass der Mutter nach drei Jahren eine Vollzeittätigkeit zuzumuten. Da wurde schon bei deutlich älteren Kindern geuerteilt, dass regelmäßig eine Ganztagsarbeit entweder nicht zuzumuten, oder überobligatorisch sei. Ernsthaft, man findet für alles seine Begründung, alles reine Willkür.

mfg

AntwortZitat
Geschrieben : 06.08.2012 22:42
 Guru
(@guru)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo dantes
genau so schaut es aus nach 3 Jahren kann versucht werde zu Klagen nur mit sehr geringen Chancen.
Die KM mus hier vermutlich nicht groß tätig werden und der Basisunterhalt wird automatisch zu einem verlängerten BU  :faszinierend:
Der Krankheitsunterhalt sollte hier wohl keine Rolle spielen, oder das OLG glaubt hier auch noch einen Anspruch zu sehen.
in 5 Jahren können wir vielleicht für unser Jugendfreundin auch noch Krankheitsunterhalt und Versorgungsausgleich bezahlen der Saubande wird schon noch etwas einfallen.

In diesem Fall wird hier ganz klar der KV zum Kläger und nicht die KM ,hier werden die Seiten vertauscht nicht die KM muss beweisen das sie verlängerter BU benötigt sondern der KV muss beweisen das KM ihn nicht benötigt

:traeumich:

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.08.2012 22:57
(@dantes_79)
Nicht wegzudenken Registriert

Das ist der Trick dabei. Die Kindsmutter muss gar nicht tätig werden! Der BU verlängert sich automatisch, solange Du keinen Grund findest, dagegen zu klagen. Als ich das damals begriffen hatte, hätte ich auch kotzen können. Und über die Ausgestaltung als Schadensersatz sag ich besser nix. Irgendwie erleiden nur Frauen einen finanziellen Schaden, der ausgeglichen werden muss.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.08.2012 00:21
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

In diesem Fall wird hier ganz klar der KV zum Kläger und nicht die KM ,hier werden die Seiten vertauscht nicht die KM muss beweisen das sie verlängerter BU benötigt sondern der KV muss beweisen das KM ihn nicht benötigt

Genau so ist es.

Ich lese aus dem § nicht heraus, dass man den BU nicht befristen dürfe, nur nützt das nichts, da der BGH nun mal entschieden hat, dass nicht befristet werden darf,
Damit ist der Drops gelutscht.

Und vermutlich war auch genau das die Intention des BGH als er das entschieden hat.

Beanstanden tu ich es trotzdem, denn für mich sind Entscheidungen des BGH keineswegs göttlichen Geboten gleich zu setzen.

Dass sich an dieser "Recht"sprechung in nächster Zeit etwas ändert ist nicht zu erwarten.
Schon gar nicht zum Guten, denn sowohl die BMJ als der neue BGH-Obermufti haben sich zum Ziel gesetzt, die armen AE-Mütter weiter zu entlasten.
Und dabei gleich die Gelegenheit nutzen, der geliebten Anwaltschaft auch noch ein schönes Zubrot auf Kosten der Unterhaltsknechte zukommen zu lassen.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.08.2012 00:21




(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

ich glaube, Ihr malt ein bisschen zu schwarz. Was spricht dagegen, die BU-Zahlungen nach drei Jahren - ggf. mit vorheriger Ansage - einfach einzustellen? Dann muss Madame auf "Verlängerung" klagen und diese entsprechend begründen. Warum soll man(n) da selbst ein Verfahren anstrengen, um den BU loszuwerden?

Es bringt jedenfalls wenig, aus vorauseilender Resignation einfach weiterzuzahlen und darauf zu hoffen, dass die UH-Empfängerin irgendwann von sich aus sagt "ach Schatzi, ich brauche Dein Geld jetzt nicht mehr, kauf Dir doch lieber selbst was Hübsches dafür!" Wäre bei Männern übrigens nicht anders; gegen Gratis-Einkommen wehren sich die wenigsten Menschen.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

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Geschrieben : 07.08.2012 01:51
 Guru
(@guru)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Brille
aber in diesem Fall ist der BU ja schon im voraus bei einem 2 jährigen unbefristet und endet nicht mit dem 3 Geburtsstag.
Warum die KM hier überhaupt BU zugesprochen bekommt sehe ich hier ebenfalls nicht , sie hätte auch ohne Kind eine Erwerbsunfähigkeitsrente von 551,26 Euro.
Mit Kind ist sie jetzt besser gestellt als ohne Kind der Mindesbedarf von 770 Euro ist m.e. ein Witz in diesem Fall.
Hier wird der Gärtner zum Bock gemacht Rente +KU+BU+ vermutlich kann KV ab 2013 noch Kiga Kosten übernehmen.
So wird aus einer kleinen Rente doch noch ein ganz beachtlicher Betrag und genau nach dem Geschmack unseres neuen BGH Chef :gewalt006: könnte dieser Zustand auch für nicht eheliche KV noch einige Jahre anhalten  ...

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Themenstarter Geschrieben : 07.08.2012 09:33
(@dantes_79)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo
Einige (Frauen-)gruppen empfehlen ja auch ein Kind während des Studiums.... Ist wohl auch kein Tipp für Männer. Eigentlich müsste man da mal so Präventionsrunden an Schulen machen. Kinder und die Folgen für Nichtmütter...

AntwortZitat
Geschrieben : 07.08.2012 11:07
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin.

Was spricht dagegen, die BU-Zahlungen nach drei Jahren - ggf. mit vorheriger Ansage - einfach einzustellen? Dann muss Madame auf "Verlängerung" klagen und diese entsprechend begründen. Warum soll man(n) da selbst ein Verfahren anstrengen, um den BU loszuwerden?

Im Zweifelsfall ein Titel.
Wenn es keinen gibt, wird sicher niemand ein Verfahren anstrengen um einen nicht existierenden Titel los zu werden.

Nur wenn es keinen Titel gibt, läuft man Gefahr, einen aufgedrückt zu bekommen, wenn man die ideologische Befindlichkeit des Richters nicht kennt und nicht taktisch ins  Kalkül zieht.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.08.2012 11:18
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Beppo,

Moin.Im Zweifelsfall ein Titel.
Wenn es keinen gibt, wird sicher niemand ein Verfahren anstrengen um einen nicht existierenden Titel los zu werden.

Nur wenn es keinen Titel gibt, läuft man Gefahr, einen aufgedrückt zu bekommen, wenn man die ideologische Befindlichkeit des Richters nicht kennt und nicht taktisch ins  Kalkül zieht

da es im Ausgangsposting um einen allgemeinen Fall (und nicht den eines bestimmten Forenusers) ging, habe ich allgemein geantwortet. Entsprechende Leistungsfähigkeit vorausgesetzt ist es angesichts der Gesetzeslage m. E. ziemlich dumm, gerichtlich über das "Ob" von Betreuungsunterhalt zu streiten und am Ende ein entsprechendes Gerichtsurteil in der Hand zu halten, das man dann tatsächlich nur schwer wieder loswird, wenn keine Befristung drinsteht.

Deshalb würde ich jedem nichtehelichen Jung-Vater raten, in einer schlüssigen Berechnung aussergerichtlich den KU und BU auszurechnen, ersteren zu titulieren und beide Beträge zu bezahlen. Dann hat man nach drei Jahren einige Aussicht auf Ruhe an dieser Front.

Grüssles
Martin

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Geschrieben : 07.08.2012 13:43
 Guru
(@guru)
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Hallo Martin
Ich bin mir da nicht so sicher ob nach 3 Jahren wirklich Ruhe ist, da es ja für die Betreuung von minderj. KIndern eigentlich die gleiche Rechtssprechung gibt wie für eheliche KInder im Rahmen des BU.
Eigentlich bewegen wir uns ja fast wieder in einem Rahmen für BU zwischen 3 und 8 Jahren nur jetzt auch für nicht eheliche.
Es gibt glaube ich nur wenige Urteile die einer KM BU versagten ab einem Kindesalter von 3 Jahren.
Eine Methode die vermutlich leider schnell Schule machen wird bei nicht ehelichen BU Vorderungen. Diese Entwicklung hat sich schon lange angedeutet und wird jetzt vermutlich Schule machen bei so manchen Dorfgericht .
Schön nach der Vorgabe des neuen BGH Narrenpräsidenten  :fool:

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.08.2012 15:01
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Guru,

es geht in dieser Frage ja nicht darum, irgendwelche Vorschriften Punkt für Punkt abzuarbeiten, sondern um Timing und Taktik. Wenn ich mich gleich zu Anfang ("...für die Alte zahl ich doch nix; ich war ja nicht mit der verheiratet...!") auf eine gerichtliche Auseinandersetzung über BU einlasse, habe ich am Ende einen BU-Titel in Form eines Gerichtsurteils an der Backe, der nicht am 3. Geburtstag endet und den ich (Stichwort: Beweislastumkehr) erst einmal auch nicht loswerde. Wenn ich dagegen gleich und aussergerichtlich meine Zahlungsbereitschaft für BU bekunde, wird es ziemlich schwierig, NACH Ablauf dieser drei Jahre noch BU zu fordern; dann liegt die Beweislast für eine fortdauernde Unterhaltsbedürftigkeit bzw. kindbedingte Erwerbsunfähigkeit bei der Mutter des Kindes.

Es ist halt wie bei der Zahnpasta: Wenn die mal draussen ist, kriegt man sie auch nur schwer wieder in die Tube zurück...

Grüssles
Martin

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AntwortZitat
Geschrieben : 07.08.2012 15:13
(@dantes_79)
Nicht wegzudenken Registriert

Wobei hier ebenfalls gilt:
Falls Ihr RA zum Titel rät, macht Mann nix...

AntwortZitat
Geschrieben : 07.08.2012 21:38