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Keine Auskunft vom JA zu Unterhalt

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(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Lenovo,

Du kannst hier eine korrekte Berechnung erwarten, Du kannst sie auch selbst vornehmen. Im Moment müsstet Du nur die 100% an den neuen Betrag anpassen. Aber wie Du siehst ist die Antwort auf Deine Frage eben nicht einfach 25 Euro sondern viel komplizierter und deshalb kann das JA auch nicht einfach eine Antwort geben, denn dazu müsste es Deine Daten anfordern und dann rechnen.
Das tut es aber nicht, weil das nicht zu seinen Aufgaben gehört sondern tut es nur im Rahmen einer Beistandschaft, ansonsten müsste ja ständig 2 mal gerechnet werden.

Wenn die KM damit einfverstanden ist, dann musst Du nur den Titel anpassen, letzlich muss sich das JA ja auch nicht verrechnet haben.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 07.08.2015 17:36
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

Hier ist ja wohl mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bereits seit Geburt des Kindes eine Beistandschaft besteht. Somit ist die von Lenovo anfangs als Ansprechpartnerin im Jugendamt bezeichnete Dame (Beamte oder Angestellte) als Beistand tätig. Sie ist als gesetzliche Vertreterin des Kindes für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zuständig (sogar verpflichtet).

Also hat sie auch regelmäßig die Höhe des Unterhaltsanspruchs zu überprüfen und mindestens alle 2 Jahre (§ 1605 BGB) Auskunft vom Vater zu verlangen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, könnten Schadensersatzansprüche entstehen.

Sie muss aber bei einem dynamischen Titel nicht bei jeder Änderung der Düsseldorfer Tabelle den Unterhaltspflichtigen auf die Erhöhung der Zahlungen hinweisen. Darauf muss dieser schon selbst achten. Aber viele Beistände schreiben die Väter dennoch an, sozusagen als Serviceleistung.

@Lenovo:

  • Bitte um Bestätigung des Bestehens einer Beistandschaft seit Geburt.
  • Eine Rückzahlungverpflichtung des Unterhaltsvorschusses ist trotz anderslautenden Informationen des Jugendamtes nicht immer gegeben. Überhaupt ist dieses Thema ein schwer zu durchdringendes Dickicht. Aber wenn du z.B. aufgrund einer Erstausbildung (oder anderer nachvollziehbarer Gründe) leistungsunfähig gewesen bist, musst du für diesen Zeitraum auch nichts zurückzahlen!
  • Dass du damals eine unbegrenzte Urkunde unterzeichnet hast sollte dich in den nächsten Jahren überhaupt nicht irritieren. Oftmals muss ab Volljährigkeit sowieso weiter Unterhalt gezahlt werden, weil sich das Kind entweder noch in Schulausbildung/Studium befindet oder durch die Ausbildungsvergütung sein Bedarf nicht vollständig gedeckt ist. Geht das Kind ab 18 keinerlei Ausbildung nach, lässt sich der Titel ganz einfach ändern (wenn nicht freiwillig durch Verzicht des Kindes, dann eben durch Gericht). Der Eintritt der Volljährigkeit ist grundsätzlich ein Anlass zur Überprüfung einer bestehenden Unterhaltsverpflichtung, weil
    - das Kindergeld voll angerechnet wird
    - Einkommen und Vermögen des Kindes angerechnet wird
    - beide Eltern im Rahmen ihrer Leistungfähigkeit haften.
    Ich empfehle dir schon heute, dich ca. 2 bis 3 Monate vor dem 18. Geburtstag des Kindes schriftlich an den Beistand zu wenden und einen solchen Antrag zu stellen. Der Beistand ist verpflichtet, diesen Antrag anzunehmen! Sollte die Beistandschaft vorher beendet worden sein, geht der Antrag an die Mutter. Ab Volljährigkeit nur noch an das Kind.
AntwortZitat
Geschrieben : 07.08.2015 22:32
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

warum geht ihr eigentlich immer davon aus, dass die Beistandschaft alles regelt. Hier könnte doch auch der Fall vorliegen, dass die KM mit dem Mindestunterhalt zufrieden ist. Das Einkommen von Lenovo kann, muss aber nicht bereinigt über 1500 Euro liegen. In Verzug hat ihn auch niemand gesesetzt. Deshalb würde es rechtlich voll und ganz reichen den berechneten Unterhalt, hier 100%, gemäß neuer DDT zu zahlen.

Klar kann sich das ändern, klar kann aller 2 Jahre eine Auskunft eingeholt werden, muss aber alles nicht sein. In jedem Fall können sich KM und KV immer auf eine Summe einigen, die letzlich niemanden anders etwas angeht, solange keine öffentlchen Töpfe (H4 oder ähnliches) angezapft werden. Für Lenovo ist allerdings der Titel bindend, hier kann sofort gepfändet werden, aber nur das, was tituliert ist.

Weniger als den Mindestunterhalt zu zahlen macht in der Regel Probleme, da in diesem Fall anders gerechnet werden kann.

Wenn Lenovo der Meinung ist, dass er mehr zahlen sollte, dann kann er das mit der KM alleine regeln, ab xx zahle ich yy Euro. Dazu brauch er auch keinen neuen Titel.

Ich verstehe nicht wie hier zum einen geklagt wird wie sehr man(n) unter der Knute des JA steht und zum anderen es regelrecht gefordert wird!

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 09.08.2015 11:59
(@lenovo)
Schon was gesagt Registriert

  • Bitte um Bestätigung des Bestehens einer Beistandschaft seit Geburt.
  • Eine Rückzahlungverpflichtung des Unterhaltsvorschusses ist trotz anderslautenden Informationen des Jugendamtes nicht immer gegeben. Überhaupt ist dieses Thema ein schwer zu durchdringendes Dickicht. Aber wenn du z.B. aufgrund einer Erstausbildung (oder anderer nachvollziehbarer Gründe) leistungsunfähig gewesen bist, musst du für diesen Zeitraum auch nichts zurückzahlen!

Hier wird sich ja richtig um einen gesorgt 😉
Allerdings werde ich -was das Jugendamt angeht- versuchen nicht aktiv zu werden. Ich kann KM schlecht einschätzen, was sie macht wenn sie erfährt, dass sie mich aller 2 Jahre nackig machen kann. Ist ihr jeder € mehr soviel wert, dass sie unser relativ gutes Verhältnis kaputt machen würde?
Bis jetzt habe ich es noch nie abgelehnt wenn sie mich um Geld fragte... Mal schauen ob das Madame vergisst... Und so ist es mir natürlich wesentlich lieber, wenn ich sehe, wie das Geld direkt ans Kind geht, als nur auf ihr Konto...

Zum Thema Rückzahlung Unterhaltsvorschuss bin ich schon böse auf die Nase gefallen. Mein Einsatz in dieser Richtung hat mit einer deftigen Anwaltsrechnung geendet...
Aber das ist im nachhinein OK. Ich konnte keinen Unterhalt zahlen, also musste der Staat einspringen. Es wäre doch eigentlich anma?end zu verlangen, dass andere Steuerzahler für mein Kind aufkommen...

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.08.2015 09:50
(@lenovo)
Schon was gesagt Registriert

Hier könnte doch auch der Fall vorliegen, dass die KM mit dem Mindestunterhalt zufrieden ist. Das Einkommen von Lenovo kann, muss aber nicht bereinigt über 1500 Euro liegen. In Verzug hat ihn auch niemand gesesetzt. Deshalb würde es rechtlich voll und ganz reichen den berechneten Unterhalt, hier 100%, gemäß neuer DDT zu zahlen.

Klar kann sich das ändern, klar kann aller 2 Jahre eine Auskunft eingeholt werden, muss aber alles nicht sein. In jedem Fall können sich KM und KV immer auf eine Summe einigen, die letzlich niemanden anders etwas angeht, solange keine öffentlchen Töpfe (H4 oder ähnliches) angezapft werden. Für Lenovo ist allerdings der Titel bindend, hier kann sofort gepfändet werden, aber nur das, was tituliert ist.

Das ist leider nicht der Fall. Ich denke Madame weiß nur nicht, dass sie mich aller 2 Jahre nackig machen kann. - siehe mein Kommentar oben-

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.08.2015 10:03
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Lenovo,

wenn die Sache so ist, dann würde ich trotzdem nicht nach der Beistandschaft fragen. Einfach aus dem Grund, dass die KM jederzeit eine Beistandschaft einrichten kann (diese kostet sie nichts) und Du wirst regelmäßig zu einem aktuellen Titel aufgefordert (aller 2 Jahre).

Es wäre aber wichtig, dass der richtige Betrag gezahlt wird und dann ist es zunächst damit gut. Du kannst die KM informieren, dass Du ab .... die Unterhaltszahlungen angepasst hast und das ist es dann.

Dazu musst Du Dein bereinigtes Einkommen berechen, d.h. Netto plus Steuererstattung minus bedrufsbedingte Ausgaben (in der Regel Weg zur Arbeit) und Altersvorsorge. Das ist dann die Summe nach der Du gemäß DDT zahlen solltest. Wenn dabei wirklich mehr als die 1. Stufe rauskommt, dann solltest Du auch gemäß Stufe 2 zahlen, wenn nicht dann entsprechend anpassen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 10.08.2015 11:03
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Lenovo,

Es wäre aber wichtig, dass der richtige Betrag gezahlt wird und dann ist es zunächst damit gut. Du kannst die KM informieren, dass Du ab .... die Unterhaltszahlungen angepasst hast und das ist es dann.

... und selbst diese Info kannst Du Dir sparen. Für August 12 EUR hinterher und ab September den neuen Zahlbetrag.

Für eine weitergehende Diskussion mit JA oder KM sehe absolut keine Veranlassung.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 10.08.2015 11:07
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