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Jugendhilfeleistungen, Heranziehungsbescheid, Kostenbeitragspflicht

 
 falx
(@falx)
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Hallo liebe Forumsmitglieder,

 

hier ist meine Geschichte. Aus der geschiedenen Ehe habe ich eine 20-jährige Tochter. Nach dem  Abitur macht sie gerade FSJ. Bis jetzt hat sie bei ihrer Mutter gewohnt.  Ich habe die ganze Zeit KU nach Düsseldorfer Tabelle gezahlt, wobei das hälftige Kindergeld angerechnet wurde. Die Kindesmutter zahlte keinen KU, weil ihr Einkommen zu gering war.

 

Ab Ende Januar wird meiner Tochter stationäre Jugendhilfe nach §§ 27 ff. SGB VIII gewährt, in Form von Heimerziehung gemäß §§ 41, 34 SGB VIII.  Somit zieht meiner Tochter bei KM aus.

 

Und so kam es dazu, dass ich zwei Schreiben vom Jugendamt erhalten habe.

 

Schreiben 1

Jugendhilfeleistungen , Heranziehungsbescheid gemäß § 94 Abs. 3 SGB VIII.

 

"Gemäß § 91 Abs. 5 SGB VIII werden die Kosten der Jugendhilfeleistung von Jugendamt übernommen. Sie haben jedoch zu diesen Kosten beizutragen, soweit Ihnen dies zuzumuten ist. Über die von Ihrem Einkommen abhängige Höhe des Kostenbeitrags habe Sie bereits erhalten oder erhalten diesen noch.

 

Neben dem Kostenbeitrag aus dem Einkommen hat der Elternteil, der das Kindergeld für ein vollstationär untergebrachtes Kinde bezieht, gem. § 94 Abs. 3 SGB VIII zusätzlich einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Wir setzen daher - unabhängig von der Heranziehung aus Ihrem Einkommen - für die Zeit ab dem 01.02.2023 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes (derzeit monatlich 250,00 €) fest.

 

Das Kindergeld wird im Rahmen eines Erstattungsantrags von der Familienkasse an uns überwiesen. Bis dies geschieht, ist das Kindergeld durch Sie unaufgefordert monatlich an uns weiterzuleiten an die ….

 

 

Ihre  Möglichkeiten

Gegen diesen Bescheid steht Ihnen der Widerspruch zu. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides schriftlich, in elektronischer Form nach $ 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes .. zu erheben.

"

 

Schreiben 2

 

"Jugendhilfeleistungen für …

Mitteilung über die Kostenbeitragspflicht und Auskunftsersuchen gem. §§ 92 Abs. 3, 97a SGB VIII.

 

 

 

I. Mitteilung über die Kostenbeitragsplicht gem § 92 Abs. 3 SGB VIII

 

 

Durch die Jugendhilfemaßnahme entstehen Kosten in Höhe von rund 6.900 € monatlich, an denen unterhaltspflichtige Personen entsprechend den Bestimmungen des §10 SGB VIII nach Maßgabe der §§ 91 bis 97a SGB VIII zu beteiligen sind.

 

Soweit der Unterhalt des jungen Menschen im Rahmen der Jugendhilfegewährung sichergestellt wird, ist regelhaft auch dessen bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsanspruch gedeckt. Insofern entfällt für die Dauer der Hilfegewährung Ihre bürgerlich-rechtliche Unterhaltspflicht gegenüber dem untergebrachten Kind. Als Elternteil werden Sie hierdurch jedoch nicht Ihrer materiellen Verantwortung gegenüber diesem jungen Menschen enthoben.

 

Wir teilen Ihnen daher mit, dass Sie ab Beginn der Jugendhilfegewährung mit der Zahlung eines öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrages zu rechnen haben.

 

Gleichzeitig weisen wir darauf hin, dass

  • Zahlungen ab dem vorgenannten Zeitpunkt nur noch an uns Jugendhilfeträger zu richten sind. Beträge, die Sie ggf. Weiterhin an den anderen Elternteil zahlen, entbinden Sie nicht von Ihrer Kostenbeitragspflicht.

 

  • auch der junge Mensch selbst, sofern  er über eigene Einkünfte verfügt, einen Kostenbeitrag zu leisten hat.

der volljährige junge Mensch auch aus seinem Vermögen heranzuziehen ist

Geldleistungen, die dem gleichen Zweck wie jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, unabhängig von einem evtl. Kostenbeitrag einzusetzen sind.

Neben einem Kostenbeitrag aus dem Einkommen das Kindergeld als zusätzlicher Kostenbeitrag für den Rahmen der Jugendhilfe außerhalb des Elternhauses untergebrachten jungen Menschen von dem Elternteil zu fordern ist.

 

II. Auskunftsersuchen gem. § 97a SGB VIII

 

Um feststellen zu können, in welchem Umfang Sie einen Kostenbeitrag leisten können, bitten wir Sie, den beigefügten Fragebogen vollständig ausgefüllt und mit den entsprechenden Belegen zu Ihren Einkünften im Kalenderjahr bis spätestens …. an uns zurückzusenden.

 

Der Kostenbeitrag ist grundsätzlich aus dem vorherigen Kalenderjahr durchschnittlich erzielten Monatseinkommen zu berechnen und festzusetzen (§ 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII).

 

Im Ausnahmefall kann der Kostenbeitrag auf Antrag aus dem Durchschnittlichen Monatseinkommen des Kalenderjahres berechnet werden, in dem die Leistung gewährt wird.

 

Sollten Sie aktuell über erheblich geringes Einkommen. ..

 

Bei Selbständigen …

 

Ihre Auskunftsplicht ergibt sich aus §97a SGB VIII, wonach Sie verpflichtet sind, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistungen erheblich sind. "

 

 

Da die Passagen für Selbständige sowie erheblich geringes Einkommen für mich irrelevant sind, habe ich  sie ausgelassen.

 

Während man die Berechnung des Kinderunterhalts anhand der Düsseldorfer Tabelle durführen kann, ist  das für mich in diesem Fall eine Black Box und macht mir etwas Angst. 

Daher meine Frage, hat jemand eine Erfahrung damit, wie dieser "Kostenbeitrag" berechnet wird, und was in einem solchen Fall die richtige Vorgehensweise ist?

Für nützliche Hinweise und Ratschläge wäre ich sehr dankbar.

 

Mit freundlichen Grüßen

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 05.03.2023 18:10
(@der-frosch)
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Hallo falx,

erst einmal herzlich Willkommn im Forum. Erst einmal eine Frage, wieso kommt Deine Tochter in Betreutes Wohnen? Dann einmal zur Berechnung des Beitrages der Eltern, da würde ich erst mal auf die DDT Tabelle für außer Haus lebende volljährige Kinder verweisen und das Jugendamt auch auffordern bei der KM die Auszahlung des KG zu verlangen und Auskunft über die Höhe des Einkommens der Tochter im FSJ einfordern, da dieses Einkommen minus 100 €( quasi als Werbungskosten) als Einkommen des Kindes vom Unterhaltsanspruch ab zu ziehen sind.Ich füge mal einen Link ein da kannst Du dann sehen wie hoch der Beitrag anhand des Einkommen von Dir wäre ( ist nicht mehr ganz aktuell,aber ich hab auf die schnelle nichts anderes gefunden) das Du mal einen ersten Anhalt hast.

https://www.gesetze-im-internet.de/kostenbeitragsv/BJNR290700005.html

Lg der Frosch

AntwortZitat
Geschrieben : 05.03.2023 19:11
(@der-frosch)
Zeigt sich öfters Registriert

Als nach Satz kommt hier noch ein Link zur Berechnung und Bereinigung Deines EK auf Seite 8 und 9 des Links.

https://dom.lvr.de/lvis/lvr_recherchewww.nsf/BFE358103FCD59F8C12570F800267D1F/$file/empfehlungen%20viii.pdf

AntwortZitat
Geschrieben : 05.03.2023 19:19
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrechte Registriert

Hallo,

wie Frosch schon dargestellt hat ist jetzt die DDT so nicht anwendbar sondern das 8. Sozialgesetzbuch und dort steht unter § 93 SGB 8 wie zu rechnen ist.

Aus den aktuellen gemeinsamen Empfehlungen zur Kostenbeteiligung von 2021 ergibt sich dann:

Als Nachweise werden in der Regel genommen der letzte Steuerbescheid und die letzen 12 Monatseinkommen. (siehe 7.4.1)

Grob gesagt wird vom Nettoeinkommen ausgegangen (Bereinigung nach 7.4.2)  und davon werden 25%  pauschal abgezogen oder die Belastungen müssen konkret dargelegt werden (7.4.3). Dann geht es nach den Einkommensstufen hier .

Wenn Du bisher Unterhalt gezahlt hast, dann sollte es nicht mehr als bisher sein. Um die KM musst Du Dich nicht kümmern. Du solltest aber erwähnen, dass Du nicht das Kindergeld bekommst.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 06.03.2023 21:43
 falx
(@falx)
Schon was gesagt Registriert

Hallo der Frosh und Susi64. Vielen Dank für Eure Rückmeldungen.

Erstmal zu Frage, warum meine Tochter in Betreutes Wohnen kommt.

 

Meine Tochter hat immer wieder Depressionen und leidet an Schlaflosigkeit. Sie ist deswegen einmal aus eigenem Wunsch während des Abiturs sitzen geblieben.

Mir ist das zumindest in den letzten 2-3 Jahren gelungen,  sie dazu zu bringen, die Sache  selbst in die Hand zu nehmen.  Sie geht jetzt selbst zu  Ärzten/ Psychotherapeuten  und hält mich über den aktuellen Stand auf dem Laufenden.  Einen Durchbruch/deutliche Besserung sehe ich bislang nicht.

Nach dem Abitur (Abschluss mit 1.8)  macht sie jetzt FSJ, weil sie sich nicht im Stande sieht, eine Ausbildung bzw. ein Studium anzufangen.  Auch ihre damalige Ärztin war der Meinung, dass sie in diesem Zustand damit  überfordert wäre.

Da das Verhältnis zu KM nicht einfach ist. war der Auszug aus der  Wohnung der KM war immer wieder für meine Tochter ein Thema.   Warum das unbedingt Betreutes Wohnen sein muss, erschließt sich mir nicht ganz, macht aber unter den Umständen  wahrscheinlich Sinn.

 

 

LG, Falx

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.03.2023 11:55
 falx
(@falx)
Schon was gesagt Registriert

Jetzt zur Kostenbeitragspflicht (Formular des Jugendamtes "Erklärung zur Kostenbeitragspflicht")
Abschnitt 3, "Einkommen im Jahr"

Ich habe in den letzten 6-7 Monaten des vergangenen Jahres viele Überstunden geleistet, um den Betrieb aufrechtzuerhalten. Dadurch war natürlich der Verdienst wesentlich höher als Grundgehalt. Jetzt im März wurden zwei zusätzliche Mitarbeiter eingestellt, wodurch die Notwendigkeit der Überstunden entfällt. Jetzt fällt mir aber der hohe Verdienst aus dem Vorjahr auf Füße. Kann man hier etwas tun?

 

LG, Falx

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.03.2023 12:09
 falx
(@falx)
Schon was gesagt Registriert

Vollständigkeitshalber hier noch die einzelnen Punkte .

II. Haushaltsangehörige und weitere Personen, die von Ihnen unterhalten werden.

III. Einkommen im Jahr

IV. Besondere Belastungen im Jahr

Von dem nach Abzug von Steuern und Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung verbliebenem Einkommen werden ohne Nachweis pauschal 25% für berufsbedingte Aufwendungen, Schulden und sonstige Belastungen abgezogen. Nur wenn derartige Aufwendungen ggf. übersteigen, ist die nachfolgende Angabe (und Vorlage entsprechender Nachweise) notwendig.

1. Schuldverpflichtungen aus dem Jahr

2. Notwendige Ausgaben zur Erzielung des Arbeitseinkommens aus dem Jahr (Fahrtkosten zur Arbeitsstätte, etc.)

3. Besondere finanzielle und sonstige Belastungen aus dem Jahr (insbesondere Krankheit, Behinderung, Ausbildung von Kindern)

V. Aktuelle erhebliche finanzielle und persönliche Veränderungen gegenüber dem vorhergingen Kalenderjahr (insbesondere Arbeitslosigkeit, geringeres Arbeitseinkommen, Bezug von Sozialleistungen, unvorhergesehene finanzielle Belastungen, Geburt/Annahme weiterer Kinder)

 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.03.2023 15:34
 falx
(@falx)
Schon was gesagt Registriert

Mir steht in diesem Jahr eine sehr aufwendige und teure Zahnbehandlung bevor. Bezogen auf Punkt V., kann ich diese als "unvorhergesehene finanzielle Belastung" eintragen?

 

LG, Falx

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.03.2023 16:26
 falx
(@falx)
Schon was gesagt Registriert

 

Außerdem lege ich seit etwa 2 Jahren einen konstanten Betrag auf einem Konto zur Seite, quasi als Altersvorsorge. Kann man damit den  zu zahlenden Betrag runterdrücken?

LG, Falx

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.03.2023 19:53
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrechte Moderator

Servus @falx,
da die Anerkennung der von Dir aufgezählten Kosten Ermessungssache ist, kann ich Dir raten: wenn belegbar, gib diese an (Versuch macht kluch).
Danach wird sich zeigen, ob diese anerkannt werden oder auch nicht...in letzterem Fall lass Dir bitte auch die Rechtsgrundlage geben, sofern von Haus aus nicht begründet.

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 15.03.2023 08:27