Hallo liebe Forumsmitglieder,
ich benötige wieder Euren Rat.
Nun ist ein neues Problem aufgetreten, dafür muß ich jetzt weiter ausgreifen:
mein Mann konnte den Unterhalt für sein weiteres nichteheliches Kind nicht pünktlich zahlen.
Der KU für Mai und Juni wurde erst im Juli überwiesen.
Nach der KU-Überweisung forderte die KM des Kindes meinen Mann auf, innerhalb der nächsten 14Tage mind. 272€ weg. Erreichen der nächsten Altersstufe, zu zahlen,
sowie ihr seine Gehaltsnachweise zu zusenden, um eine kindgerechte Unterhaltberechnung durchführen zu können.
Gleichzeitig wandte sie sich an das Jugendamt mit der Angabe, der KV zahle KEINEN Unterhalt und beantragte Unterhaltsvorschuß.
Das fast zeitgleich eingegangene Anschreiben des Jugendamtes(1. Mitteilung ü.d. Beantragung einer Unterhaltsleistung nach dem UVG, 2. Auskunftersuchen, Zahlungsaufforderung, Auskunftspflicht hinsichtlich Ihrer Einkünfte)
wurde beantwortet,bzw. richtiggestellt (mit Kto.-Auszug Beleg), dass, wenn auch verspätet, KU gezahlt worden ist.KM hatte ja angegeben,keinen KU zu erhalten.
Er stimmte auch dem Wunsch der KM zu, den KU berechnen zu lassen.
Allerdings nicht nur kindgerecht,
sondern gerecht, seiner Leistungsfähigkeit entsprechend, da er leistungswillig, aber nicht 272€-leistungsfähig sei.
Die Auskunft hinsichtlich seiner Einkünfte wurde erteilt. Das mitgeschickte Formular füllte er nicht aus, stattdessen erhielt das Jugendamt Nachweise über seinen Verdienst der letzten 12 Monate in Form von Lohnabrechnungen( 7/09 bis Mitte2/10),
Besch. der Krankenkasse über den Bezug und die Höhe des Krankengeldes ab Mitte2/10),
Nachweise krankheitsbedingter finanzieller Belastungen.
Schön schriftlich aufgelistet zusammen mit dem Hinweis, dass keine Lohnsteuern gezahlt werden und somit auch keine Steuerrückzahlung erfolgen kann.
Und der Angabe, insgesamt vier Kindern gegenüber unterhaltspflichtig zu sein.
Das Jugendamt lehnte im Antwortschreiben die Berechnung des KU
und somit die Beurteilung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit meines Mannes
aufgrund seines derzeitigen Krankenstandes zum jetzigen Zeitpunkt ab.
Wies daraufhin, das UVG erst ab August gezahlt werden könne, da im Juli UH-Zahlungen an die KM erfolgt seien.
Desweiteren wurde nochmals auf den Anspruch des Kindes a.d. Mindestunterhalt gem. §1612a Abs1, BGB hingewiesen;
sowie dass die ältere Tochter unterhaltsrechtlich nicht mehr berücksichtigt wird,
da über 21 und sich nicht mehr in allgemeiner Schulausbildung befindend (§1603 Abs.2 BGB),
und dass für eine Berechnung nach seiner Genesung noch Unterlagen fehlen,z.b. Geburtsurkunden,Schulbescheinigungen,Vaterschaftsanerkennungen,
Berücksichtigung aller Kinder, nicht nur eines, auf der Steuerkarte.
Mein Mann teilte der JugendamtSB nochmals mit, dass die KU-Zahlungen
der Rückstand von Mai und Juni seien,
dass sein Krankenstand nicht nur vorübergehend sei,
sondern bereits seit 8Monaten besteht und ein Ende nicht absehbar sei,
er kein Unterhaltsverweigerer sei,
da dem Kind stets der Mindestunterhalt gezahlt worden ist,
obwohl die Höhe des Mindestunterhaltes unter Berücksichtigung seines Einkommens und seiner gesamten Unterhaltsverpflichtungen, weit über seiner Leistungsfähigkeit lag,
und der Unterhalt nicht mehr, weder in der bisherigen, erst recht nicht in der nun geforderten Höhe, geleistet werden kann.
Er aus o.g.Gründen auf eine Berechnung bestehe,
da die Ermittlung seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit erforderlich sei,
um das Auflaufen von Unterhaltsschulden zu verhindern.
Desweiteren er selbstverständlich sofort die Aufnahme seines Arbeitsverhältnisses mitteilt
und dann ebenfalls wieder eine Neuberechnung durchgeführt werden kann.
Darauhin stellte das Jugendamt, Abt.Leistungsamt, in dem letzten Schreiben fest, dass das Einkommen meines Mannes unter dem unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt von 770€ liegt und mein Mann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zum Unterhalt leistungsfähig sei.
Dem Antrag auf Leistungen nach dem UVG für das Kind wurde ab 01.08. stattgegeben.
Es wurde darauf hingewiesen, dass Unterhaltsansprüche des Kindes sowie eine Beurteilung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit vor Bewilligung der Leistungen nach dem UVG nicht durch die Unterhaltsvorschussstelle zu klären sind.
In gleicher Post auf gesondertem Schreiben
lag eine Mitteilung über die Gewährung einer Unterhaltsleistung gem.§7 UVG vom vom23.07.1979(BGBI S. 1184) anbei.
Hieraus geht die Höhe des Unterhaltvorschusses hervor, dass mein Mann dem bestehenden Unterhaltsanspruch nicht nachkommt, dass über den Unterhaltsanspruch kein Titel vorliegt,
die Ansprüche des Kindes in Höhe der gewährten Unterhaltsleistung auf das Land... zu Gunsten des o.g.Unterhaltsleistungsträger übergehen,
und gleichzeitig mein Mann gem. §1613 BGB in Höhe der bewilligten U.Leistung in Verzug gesetzt wird.
Nun zu meinen Fragen:
Wie kann das möglich sein?
Erst wird Auskunft hinsichtlich der Einkünfte meines Mannes verlangt,um fehlende oder geminderte Leistungsfähigkeit nachzuweisen, dem kommt mein Mann nach,erteilt die Auskünfte, möchte, wie auch die KM, eine Berechnung,
die Berechnung wird einfach abgelehnt, nicht durchgeführt, darf das Jugendamt dieses überhaupt?
Die Leistungsabteilung des Jugendamtes stellt die Nichtleistungsfähigkeit meines Mannes fest und trotzdem läuft Unterhaltsrückstand auf, mein Mann wird in Verzug gesetzt?
Wie soll mein Mann den Rückstand bezahlen? Er wird wohl nicht mehr arbeitsfähig werden.
Noch erhält er Krankengeld.
Dann vielleicht Arbeitslosengeld.
Nach Aussage des Arztes läuft alles auf eine EU-Rente hinaus. Die Rentenhöhe beträgt vorraussichtlich nur ein Drittel des jetztigen Krankengeldes.
Was kann er jetzt tun, wie soll er reagieren?
Für Eure Hilfe bin ich wirklich dankbar,
und auch vielen Dank für Eure Geduld, den ganzen langen Bericht hier gelesen zu haben.
Gruß Notnagel
gesperrt wegen Doppelposting
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.