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(@thomas)
Rege dabei Registriert

:gunman:

Hallo, dringend beistand gesucht.

Ich bin jetzt seit dem 01.04 arbeitslos. Mein Arbeitslosengeld beträt Wöchentlich 173,53€.
Ich habe dann deswegen mit meinem Anwalt gesprochen, er sagt, ich soll für Mai kein Unterhalt überweisen.
Das habe ich auch nicht gemacht. Ich habe auf anraten meines Anwalts meiner Ex (noch Frau) eine Mail geschrieben, daß es mir nicht möglich ist, Sie aber die möglchkeit hat, UVG in anspruch zu nehmen.

Habe heute Post von meinem Anwalt bekommen,
Mein Einkommen würde sich auf 751,96€ belaufen. Der Selbstbehalt beträgt 730€.
Folglich müsste ich komplett nach Stufe 1 Zahlen.
zusätzlich soll ich die Gebühren der Anwältin meiner Ex bezahlen. (45,02€ insgesammt)
Ich soll jetzt bis zum 07.05 für April und Mai nachzahlen (April habe ich schon lange bezahlt)
Zusätzlich soll ich bis zum 07.05 eine Unterhaltsurkunde einholen.
Wenn das alles nicht passiert, dann wird am 10.05 klage eingereicht.

(den Breif habe ich eben vor 30 min. aufgemacht.) (mir gehts gerade mal total dreckig)

zusätzlich sollte ich am Montag meinen Sohn nehmen. (Hatte ihr auch gesagt, daß ich Ihn gerne Nehme. Und sollte ich bis dahin einen neuen Job haben, dann melde ich mich.)

Ich habe vor 1 Std. (unterwegs) einen Anruf bekommen. Von meiner Ex.
Ich würde meinen Sohn nicht bekommen.
Sie würde ihn wo anders hin geben.
Sorry, aber ich bin gerade mal total fertig.
Das einzige was mein RA dazu geschrieben hat,
Ich solle es zur kenntnis nehmen und abheften.
Sollte ich schlecht geschrieben haben, bitte ich um entschuldigung, aber ich bin gerade mal am Boden.

Grüße Thomas


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 06.05.2004 21:27
(@thomas)
Rege dabei Registriert

Anhang, Natürlich habe ich Post von meinem Anwalt bekommen,
Das war die Post die er von der Anwältin meiner Ex bekommen hat.

Sorry, vergessen.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.05.2004 21:57
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Thomas,

tut mir leid, dass du deinen Lütten am Montag nicht bekommst. Die Worte deines RA hierzu sind zwar hart, doch realistisch. Über die Handlungsmotive deiner Ex zu diskutieren ist müßig.

Bzgl. Unterhalt ist es doch meine ich so, dass du bislang nach Stufe 1 bezahlt hast, jedoch kein Titel besteht. Wie weit ist dei Sache gediehen, dass deine Ex dir Unterhalt zahlt, weil sie wesentlich mehr verdient?

Den Titel zu zeichnen in deiner heutigen Situation ist knifflig, da du dich einer Verpflichtung hingibst, die du nicht erfüllen kannst. Auf der anderen Seite hat der Unterhaltsgläubiger ein Recht auf einen Titel. Es wird also unvermeidbar zu einem Prozess kommen, wenn deine Ex deinem Vortrag nicht folgt. In diesem Verfahren wird deine Leistungsfähigkeit betrachtet und der Unterhalt festgelegt. Wichtig ist, deine Bemühungen um einen Arbeitsplatz detailiert nachzuweisen. Du solltest versuchen, mind. 1 Bewerbung pro Tag nachzuweisen.

UVG ist übrigens nicht das Allheilmittel. Zunächst ist es weniger als KU nach Stufe 1 und zudem kann sich für dich ein Schuldenberg beim JA anhäufen.

Halt den Kopf oben.

DeepThought


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 06.05.2004 22:55
(@thomas)
Rege dabei Registriert

Hallo nochmal, langsam wirds besser bei mir.
(Die Knochen wedern ruhiger.)

Wie weit ist dei Sache gediehen, dass deine Ex dir Unterhalt zahlt, weil sie wesentlich mehr verdient?

Da hat meiner erster Anwalt den richtigen Zeitpunkt verpennt.
jetzt ist es null und Nichtig. :gunman:

Das mit den Schulden ist mir klar.
Aber wenns nicht anders geht.
Zudem (angeblich) hängt das UVG auch mit dem Einkommen von meiner Frau zusammen.
;(
Ich weiss derzeit nichts, was mich noch aufbauen soll.

ch erwische mich gerade wieder mal dabei, daß ich meinen Sohn einfach vergessen möchte.
Würde mir alles erleichtern. (wahrscheinlich sage ich das auch nur aus frust) (Hoffentlich).

Wenn Du denkst es geht nichts mehr, kommt doch von irrgendwo ein Gerichtsterminchen her.

Thomas


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.05.2004 23:09
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Och Menno Thomas, das sind ja Dinger...

Da hat meiner erster Anwalt den richtigen Zeitpunkt verpennt.

Du hast die Möglichkeit, ihn auf Schadensersatz zu verklagen. Ist zwar knifflig, einen RA zu finden, der einen Kollegen angeht, aber rechtlich ist es möglich.

ch erwische mich gerade wieder mal dabei, daß ich meinen Sohn einfach vergessen möchte.

Damit entgehst du nicht deiner Unterhaltsverpflichtung und strafst einen Unbeteiligten. Ich schreibe diesen Satz einfach mal deinem Frust zu.

DeepThought


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 06.05.2004 23:15
(@thomas)
Rege dabei Registriert

Du hast die Möglichkeit, ihn auf Schadensersatz zu verklagen

naja, habe mich schlau gemacht, währe eigentlich möglich. Aber da mir keine kosten durch sein fehlverhalten entstanden sind, habe ich nicht die mölichkeit einer Klage auf schadensersatz.

nun ja, ich war gerade in der Badewanne und konnte ein bisschen umschalten.
Aber (komisch) prombt hat meine Schwiegermutter angerufen.
Zufall?

naja, was solls.

Ja, Du hast recht war mein Frust.

So, ich gehe jetzt ins Bett. Und trinke erstnoch einen schnaps.
Aber was mich noch interessieren würde, muss ich bei dem Arbeitslosen Geld wirklich die erste Stufe zahlen?

Grüße
Thomas
so, jetzt reichts für heute 🙂


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.05.2004 00:01
 sky
(@sky)
Registriert

Hallo Thomas,

Aber was mich noch interessieren würde, muss ich bei dem Arbeitslosen Geld wirklich die erste Stufe zahlen?

Sagen wir's mal so: Ohne vollstreckbaren Titel kann nicht gepfändet werden. Und wenn, dann nur 21,96Euro, also die Differenz zwischen 730Euro und 751,96Euro, ohne jetzt 1/4 des Mehrbetrages zu berücksichtigen.

Bei der Titulierung von Unterhalt wird der Jahresdurchschnitt ermittelt; dementsprechend wird der KU festgesetzt. Ich kann Dir nur empfehlen, der KM weiterhin nahezulegen UVG in Anspruch zu nehmen. Evtl. lässt sich die KM auf eine Beurkundung durch das Jugendamt ein. Viele JA's nehmen die Leistungsfähigkeit bzw. Unfähigkeit des Verpflichteten so hin - einen Versuch ist es immerhin wert.

Der KM steht es allerdings trotzdem frei, den KU einzuklagen. Das sie einen Anwalt beauftragt hat, deutet darauf hin.

Gruß
sky


Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse a050

AntwortZitat
Geschrieben : 07.05.2004 00:22
 mel
(@mel)

hi @all,
wieso liegt dein SBH bei 751,96€? meiner lag bei 840€

wichtig nur wie schon von deep erwähnt, schreibe jeden tag eine bewerbung sonst könnte dein SBH auf 620€ reduziert werden.
mel


AntwortZitat
Geschrieben : 07.05.2004 16:49
 mel
(@mel)

hi @all,
wieso liegt dein SBH bei 751,96€? meiner lag bei 840€

wichtig nur wie schon von deep erwähnt, schreibe jeden tag eine bewerbung sonst könnte dein SBH auf 620€ reduziert werden.
mel


AntwortZitat
Geschrieben : 07.05.2004 16:51
 Xe
(@_xe_)
Registriert

hi @all,
wieso liegt dein SBH bei 751,96€? meiner lag bei 840€

Moin,

mel, du hast dich verlesen, das steht ganz korrekt "Mein Einkommen würde sich auf 751,96€ belaufen. Der Selbstbehalt beträgt 730€."

Gruß, Xe


AntwortZitat
Geschrieben : 07.05.2004 19:55




(@Unbekannt)

730€ ist der Selbstbehalt bei Arbeitslosigkeit.
Aber wann und unter welchen Umständen kann er auf 620€ reduziert werden?


AntwortZitat
Geschrieben : 08.05.2004 02:27
 Xe
(@_xe_)
Registriert

Moin,

OLG Oldenburg, Leitlinien:

9.1.1. Bei Arbeitslosigkeit sind über eine Meldung beim Arbeitsamt oder telefonische Nachfragen hinausgehende eigenständige Erwerbsbemühungen im einzelnen darzulegen und zu belegen.

9.1.2. Der Hinweis auf die Arbeitsmarktlage macht den Nachweis von Bemühungen nur im Ausnahmefall (ab 60 Jahre) entbehrlich.

9.2. Bei unzureichenden Bemühungen um einen Arbeitsplatz können fiktive Einkünfte nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Beruf, Alter und des zuletzt erzielten Verdienstes zugrunde gelegt werden.

Meiner Meinung nach gibt es in diesem Sinne keine feste Grenze, zu der der Selbstbehalt "standardisiert" festgelegt werden kann, eben wie oben beschrieben Einzelfälle. Es gibt allerdings ein BVG-Urteil, daß den minimal verbleibenden Selbstbehalt des Unterhalsverpflichteten auf den doppelten Sozialhilferegelsatz des Haushaltsvorstandes (Niedersachsen: 296 Euro) plus Miete (kalt meines Wissens) festlegt.

In meinem Fall also wären das 296 x 2 + 175 = 767 Euro.

Wenn Interesse besteht, kann ich das mal raussuchen.

Gruß, Xe


AntwortZitat
Geschrieben : 08.05.2004 13:30
 sky
(@sky)
Registriert

Hallo,

730? ist der Selbstbehalt bei Arbeitslosigkeit.
Aber wann und unter welchen Umständen kann er auf 620? reduziert werden?

z.B. durch die Erweiterte Pfändung, Mietersparnis oder bei gemeinsamer Haushaltsführung mit einem neuen Partner.

Gruß
sky


Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse a050

AntwortZitat
Geschrieben : 08.05.2004 13:36
 Xe
(@_xe_)
Registriert

Moin Sky,

ich denke, so nicht ganz korrekt, da das alles äußere Auswirklungen sind, z.B. neuer Lebenspartner. Die Frage ging zumindest in meiner Interpretation in die Richtung "darf der einfach so gesenkt werden?".

Der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern ist 840 Euro, egal ob ehelich oder nichtehelich.

In diesem Selbstbehalt sind enthalten 480 Euro für allgemeinen Lebensbedarf, 285 Euro Kaltmiete, 75 Euro für Nebenkosten und Heizung.

Nach der Entscheidung des BVerfG ist der Selbstbehalt der doppelte Eckregelsatz eines Haushaltsvorstandes nach § 22 BSHG, d. h. z. Zt. 2 x rund 345 Euro = 640 Euro als unterste Grenze.

Dieses hat der BGH nun im Rahmen einer neuen Entscheidung relativiert. Danach gilt für den Selbstbehalt, in ausdrücklicher Abkehr zur Entscheidung des BVerfG, den bisherigen Entscheidungen des BGH, den Unterhaltsleitlinien, daß der Selbstbehalt von 840 Euro nicht eine feste Grenze ist, er ist individuell zu ermitteln. Hierbei sind auch die tatsächlichen angemessenen Wohnkosten und die tatsächlichen Nebenkosten zu berücksichtigen.

D. h. Grundlage ist nun der allgemeine Lebensbedarf von 480 Euro + Wohnkosten + Nebenkosten. Damit können 840 Euro überschritten werden, d. h. der Selbstbehalt ist dann höher als 840 Euro.

Der Selbstbehalt von 840 Euro kann sich aber auch ermäßigen wenn niedrigere Wohnkosten und Nebenkosten anfallen. Dieses ist z. B. der Fall wenn der Unterhaltspflichtige kostenlos Unterkunft von seinen Eltern erhält. Dieses ist aber auch der Fall wenn der Unterhaltspflichtige mit einem neuen Partner zusammenwohnt, denn durch das gemeinsame wohnen hat er niedrigere Kosten für die Miete.

Weiterhin können auch im Mangelfall, d. h. es wird nicht mindestens Kindesunterhalt nach Stufe 1 der Düsseldorfer Tabelle gezahlt, die in den 840 Euro enthaltenen 480 Euro für allgemeinen Lebensbedarf auf den Satz der Sozialhilfe eines Haushaltsvorstandes nach § 22 BSHG abgesenkt werden, d. h. es sind dann nur noch 345 Euro anzusetzen + Wohnkosten + Nebenkosten.

Das greift unter anderem auch, wenn der Verpflichtete seiner gestiegenen Erwerbsobliegenheit nicht nachkommt. Und wenn man das nachrechnet, kommt 840 - 480 = 360 + 345 = 705 Euro raus.

Da aber die Eckregelsätze je nach Bundesland unterschiedlich sind, wäre das hier in Niedersachsen dann 296 + 360 = 656 Euro. Hier scheint man anders zu essen als anderswo. 🙂

Gruß, Xe

[Editiert am 8/5/2004 von Xe]


AntwortZitat
Geschrieben : 08.05.2004 13:43
 sky
(@sky)
Registriert

Auch Moin,

Was Du meinst, betrifft die Titulierung von Unterhalt. Alles soweit korrekt.

Bei der Vollstreckung (Forderungsbeitreibung)kann der Selbstbehalt jederzeit durch die erweiterte Pfändung, Mietersparnis oder gemeinsame Haushaltsführung unter den Sozialhilfesatz gekürzt werden.

Ist einfach so;-)

Gruß
sky


Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse a050

AntwortZitat
Geschrieben : 08.05.2004 14:01
(@Unbekannt)

Bei der Vollstreckung (Forderungsbeitreibung)kann der Selbstbehalt jederzeit durch die erweiterte Pfändung, Mietersparnis oder gemeinsame Haushaltsführung unter den Sozialhilfesatz gekürzt werden.

Und wenn die gemeinsame Haushaltführung gar keine Ersparnis ist, weil z.B. die Lebensgefährtin unter 500 € verdient, weil sie wegen kleiner Kinder nicht mehr arbeiten kann?


AntwortZitat
Geschrieben : 08.05.2004 23:14
 sky
(@sky)
Registriert

Und wenn die gemeinsame Haushaltführung gar keine Ersparnis ist, weil z.B. die Lebensgefährtin unter 500 ? verdient, weil sie wegen kleiner Kinder nicht mehr arbeiten kann?

Dann kann auch nicht gekürzt werden. Funktioniert übrigens in beide Richtungen. Der Selbstbehalt kann gekürzt, aber auch erhöht werden.

Könntest Du bitte ein Kürzel verwenden, wir kommen bei den vielen unregistrierten "Unbekannten" sonst durcheinander. Danke.


Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse a050

AntwortZitat
Geschrieben : 09.05.2004 21:19
(@Unbekannt)

Danke Sky, klar...

Nur mal kurz den Hintergrund: Vater verdient ca. 950 €, neue LG ca. 425 €. Drei Kinder, für die wiederum kein Unterhalt bezahlt wird. Das unterhaltsberechtigte Kind besucht neuerdings ein Internat, Kostenpunkt 1.800 € zzgl. Taschengeld, Klassenfahrten und sonstige Aufwendungen wie Bowling, Fitnessstudio, Heimfahrt etc.
Das Internat ist nötig, weil die Mutter mit der Erziehung des Kindes nicht mehr fertig wird. (O-Ton der Mutter: ich weiss nicht mehr, was ich mit ihm noch machen soll)
Der Anwalt meinte, der Vater hätte keine Chance, die Mutter könnte mit dem Geld machen, was sie wolle, zur Not müsste er sich einen Nebenjob suchen.
Neue LG bekommt natürlich keinen nachehelichen Unterhalt, weil sie in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt. Bei der Berechnung des Unterhaltes für das Kind des eheähnlichen Verhältnisses zählt die "neue Frau" aber nicht mit.
Wo, wie, wann, warum kann der Selbstbehalt erhöht werden?????

Gruß AJA


AntwortZitat
Geschrieben : 10.05.2004 00:49
 sky
(@sky)
Registriert

Hallo AJA,

Wo, wie, wann, warum kann der Selbstbehalt erhöht werden?????

Der Gesetzgeber bietet die Möglichkeit nach § 850f ZPO einen Antrag auf Erhöhung der Pfändungsfreigrenze zu stellen. Kommt vor bei der Notwendigkeit höherer Mietkosten z.B auf Grund ortsbedingter höherer Mietzinsen. Eine Anhebung ist auch möglich, wenn der Betroffene durch die Pfändung sozialhilfebedürtig wird oder aus persönlichen Gründen, zum Beispiel bei besonderen beruflichen Werbungskosten oder bei Krankheitskosten.

Durch Deine Sachverhaltsschilderung bin ich ehrlich gesagt nicht ganz durchgestiegen - vielleicht hab ich aber auch zur fortgeschrittener Stunde zu wenig Phantasie. Frage ist hoffentlich trotzdem beanwortet ?!

Gruß
sky


Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse a050

AntwortZitat
Geschrieben : 10.05.2004 05:21
 sky
(@sky)
Registriert

PS: Antrag muss beim Vollstreckungsgericht gestellt werden.


Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse a050

AntwortZitat
Geschrieben : 10.05.2004 05:23




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