Hallo ihr Lieben, bin neu hier 😉 habe eine Frage:
Vater und Mutter getrennt, kommen trotzdem miteinander aus. Die Mutter möchte Unterhaltsvorschuß für die minderjährigen Kinder beantragen, für die sie auch Kindergeld bekommt. Ihr Lohn ist 900,- netto.
Sie befürchtet ungewollt dem JA mit einer Beistandsschaft eine Vollmacht zu erteilen den Vater auf Unterhalt zu verklagen, obwohl der nachweisbar nur von Hartz4 lebt. Sie möchte den Kontakt zum Vater nicht durch "Eigenmächtigkeiten" des JA gefährden und fragt ob UHV auch ohne Beistandschaft geht.
Naja,
Unterhaltsvorschuß gibt es ja nur dann, wenn der Barunterhaltspflichtige Part nachweislich nicht leistungsfähig oder -willig ist.
Wenn dieser beantragt wird, wird in diesem Fall automatisch geprüft, ob der KV KU zahlen kann oder nicht. Also kann man ihn da gar nicht raushalten. Aber er sollte auf jedn Fall den Hinweis bekommen ,das er bei HartzIV-Bezug nicht leistungsfähig ist und das das JA dies auch schriftlich bestätigen muß, damit der Vorschuß nicht irgendwann zurückgezahlt weden muß. Und er soll auf keinen Fall irgendwas beim JA etwas unterchreiben
Die einzig andere Möglichkeit den KV rauszuhalten wäre auf die Beantragung zu verzichten und selber mehr zu verdienen. Evtl. kann der Vater ja das Kind mehr betreuen, um die Mutter zu entlasten und ihr eien Ausweitung der Arbeitszeit zu ermöglichen.
Gruß Tina
*fehlende Worte ergänzt, danke staengler*
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Und er soll auf keinen Fall irgendwas beim JA
unterschreiben
sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle
Hi b83n
Herzlich Willkommen
Jein, da bei UHV das Anspuchsrecht des Kindes auf Unterhalt auf das Land übergeht. Dies stellt dann sowas wie eine Beistandschaft dar und kann/wird Auskunft verlangen. Da bei diesem Übergang von Ansprüchen sämtliche UH-relevanten Ansprüche übertragen werden, dürfte es auf alle damit verbundenen rechtlichen Belange zutreffen.
Sie befürchtet ungewollt dem JA mit einer Beistandsschaft eine Vollmacht zu erteilen den Vater auf Unterhalt zu verklagen, obwohl der nachweisbar nur von Hartz4 lebt.
Der KV wird definitiv von der UHV-Kasse angeschrieben. Ich denke mal, da führt kein Weg dran vorbei. UHV ist nun mal für's Kind, um dessen Existenz zu sichern. Dann soll die KM mit dem KV im Vorfeld reden. Wenn er ALG2 bezieht besteht die Möglichkeit, den UHV auch nicht als Schulden auflaufen zu lassen, wenn seine Erwerbslosigkeit unverschuldet ist und er auch nicht auf den Arbeitsmarkt zurückkehren kann. Für die Feststellung seiner Leistungsunfähigkeit wird meines Wissens keine Unterschrift von ihm benötigt, daher staenglers Hinweis strikt befolgen und sich lieber Bedenkzeit erbitten.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Halllo, vielen dank für die Antworten 🙂
hm, also ich glaube aus euren Antworten schliessen zu können daß eine Beistandschaft Voraussetzung für UHV ist, richtig ?
weil, habe mittlerweile ewas gegoogelt und bin dabei auf diese Seite
http://www.allein-erziehend.net/forum/beitrag35717.html
gestoßen, wo viele davon reden keine Beistandschaft eingerichtet zu haben, was hat es damit auf sich ? Bin nun etwas verwirtt ?!
Die Beistandschaft kümmert sich anstelle eines Anwalts oder des betreuenden Elternteils um die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche des Kindes.
Der Unterhaltsvorschuß ist davon erstmal losgelöst. Für diesen ist eine Beistandschaft IMO nicht zwingend erforderlich.
Allerdings hat beides ein und dieselbe Auswirkung. Der KV wird vom JA angeschrieben und zur Offenelgung seiner Finanzen aufgefordert. Für den Laien wahrscheinlich nicht auseinanderhaltbar.
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Wie Tina schon schrieb:
Es wird nur gleich behandelt
Ich habe für meine Kleine ebenfalls UHV beantragt, um wenigstens schon mal das Minimum zu bekommen, weil KM keinen Cent zahlen wollte.
KM mußte im Rahmen des UHV ihr Gehalt offenlegen und muß, da genügend Einkommen, den Vorschuß zurückzahlen.
Da ich aber weiß, das sie genügend verdient, habe ich zusätzlich eine Beistandschaft beantragt, um der Kleinen den vollen KU zukommen zu lassen.
Die haben gesondert, noch einmal eine Einkommensauskunft eingeholt und den Unterhalt laut Düsseldorfer Tabelle festgelegt. Zusätzlich mußte sie einen Titel unterschreiben, damit der Unterhalt vollstreckbar wird.
Ich hoffe, ich konnte anhand meines Falles, den Unterschied (und die Gemeinsamkeiten) zwischen den beiden unterschiedlichen JA-Behörden, klargemachen.
Gruß
Thomas
...da sie genügend verdient, habe ich zusätzlich eine Beistandschaft beantragt, um der Kleinen den vollen KU zukommen zu lassen.
ach so, nun wird es klarer. Danke nocheinmal. :thumbup: