Hallo
habe mich auf der Stadt erkundigt ,sie hättte unser KInd auf 2 Schulen geben könnnen mit Betreuung bis 16.30.
(diese sind die vorgegebenen Schulen für unseren Stadtteil mit Kernzeit 24 Plätze sind noch frei für dieses Schuljahr)
Dies wollte ich jedoch nicht die Kernzeiten hätten ausgereicht bis 13.15 Uhr und wir hätten uns die Zeiten wieder teilen können mit Arbeit und Betreuung,in seine Klasse gehen scheinb. nur 8 Kinder ist klar wer kann bei solchen Zeiten schon einer Tätigkeit nachgehen aber sie ist halt nur 1 Min. von ihrer Wohng. weg. und hier liegt der Haken
muss eine Alleinerz.Kind ü3 alles unternehmen um ihre Bedürftigkeit so gering wie möglich zu halten, oder führt sie hier mutwillig eine Bedürftigkeit herbei????
ich glaube hier gibt es bis jetzt noch nichts § technisch????
Guru :redhead:
Hi Guru
M.E. ist sie durch den §1602 Abs.1 BGB verpflichtet, genau solche Möglichkeiten auch zu nutzen.
(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Durch die Wortwahl im § ist die Entscheidungsfreiheit bzgl. des Schulstandortes eingeschränkt.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo Oldie
so könnnte es gemeint sein !!!hier stellt sich nur die Frage ist sie außerstande für sich zu sorgen weil sie ein Kind ab 12 Uhr beaufsichtigen muß???oder ist sie außerstande weil sie dies auch genau sein möchte :wink:???
Hi
a) Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte.
Soviel zu "oder ist sie außerstande weil sie dies auch genau sein möchte". Auf §1615l bezogen (gem. Gleichheitsgrundsatz laut BVerfG-Urteil) müsste in Analogie dazu das gleiche gelten.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
vielen dank Oldie
zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte.
würde heißen in Rahmen einer Verhandlung müßte sie schon darlegen warum sie genau diese Art der Schulischen Betreuung gewählt hat!Mit der Begründung der Schulweg ist kürzer kommt sie hoffe ich nicht weit.
Ich denke unter diesen Umständen hätte sie diese Betreuung durch eine ander Schule schon fast nützen MÜSSEN...
Hi
Vom Prinzip her ja. Als Schwerpunkt sehe ich aber bei Dir, dass ihre Bedürftigkeit aus eigenem Verschulden - Schulwahl - verursacht wurde. Oder andersherum, sie müsste konkret begründen, warum bei der vorhandenen Wahlmöglichkeit lediglich die Schule mit einem ungenügenden nachschulischen Betreuungsangebot möglich ist. In meinem Kopf schwirrt rum, dass es eine Maßgabe gibt, wonach der Bedürftige alles zu unterlassen hat, was seine eigene Leistungfähigkeit schmälert. Ist, glaube ich, schon 'ne Weile her und ich weiss nicht mehr, in welchem konkreten Zusammenhang es erwähnt wurde. Aber die ggw. Rechtssprechung sieht es ja auch wieder so.
Manche Eltern glauben bei der Einschulung, dass jetzt ihre Schützlinge eine ganz besonders intensive Begleitung benötigen, um den Schock des Wechsels von der KiTa hin zur Schule zu überleben. Und nur sie selbst sind in der Lage, dies zu leisten. Sicher, die 6 Jahre zuvor haben nachdrücklich bewiesen, dass sie ihr Kind bestens vorbereitet haben. Prost.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Super Oldie
wonach der Bedürftige alles zu unterlassen hat, was seine eigene Leistungfähigkeit schmälert.
viell. weiß ja noch einer bescheid wo es dieser Satz zu Sprache gekommen ist????Ich glaube es ging in diesem Fall um ALG 2 oder?? und hier sagt der Gesetzgeber das jede Möglichkeit zu nutzen ist .
sollte ja auch gelten wenn es nicht um ALG.2 geht werde mal schauen.
Das sind genau die Feinheiten die eine Einzelfallentscheidung ausmachen könnten 😉
selbst mein RA kannte diese Seite hier :wink:ich glaube er schaut heimlich etwas in diesem Forum!!!!!
Definitiv nicht ALG2 = Sozialrecht. Hier gelten ganz andere, schärfere, Maßgaben. Nein, es war expliziet das Unterhaltsrecht gemeint. Ziemlich ähnlich Deinem Fall, wo ein Aufleben (erneut oder erstmals) eines UH-Anspruchs begründet werden sollte.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Ok weiß ich das auch ich dachte hier müßte das gleiche gelten ,aber wenn es um das Geld unseres Staates geht schaut es wohl nicht mehr so gut aus für die BEDÜRFTIGE :gunman:
hier besteht doch ein erheblicher Nachteil der ALG 2 bedürftigen gegenüber anderen alleinerzeihenden :ironie:
die haben ja EX Männer oder besser EX Freunde.
Weiter ist bei dieser Abwägung zu berücksichtigen, wie lange die eheersetzende Beziehung angedauert hat: Je länger der Unterhaltsverpflichtete die Zahlung nachehelichen Unterhalts aufgrund der Verwirkung ablehnen durfte, desto höher sind die Anforderungen an eine künftige Unterhaltsverpflichtung.
Urteil des OLG Celle vom 14.02.2008
könnte nicht unwichtig sein oder????
Hi
Da bei Dir bisher keine Verwirkung vorliegt, ist es m.E. nicht zutreffend. Ausser einer Unterbrechung der Unterhaltskette (aber eben aus völlig unterschiedlichen Gründen) sehe ich hier keinen Zusammenhang.
Bei der Suche im I-net fand ich sinngemäß folgende Aussage zur selbstverschuldeten Bedürftigkeit: Wenn jemand bedürftig wird aus Gründen, wo doch jeder "Normalbürger" eine andere Lösung gesucht hätte, kann der Anspruch verwirkt sein.
(http://www.rechtsanwalt-news.de/familienrecht/unterhalt-grundlagen /">Link und dann nach dem Wort "selbstverschuldete" suchen STRG+F)
Dein stärkstes Agrument ist und bleiben die vielen Schulen in der Umgebung mit einem besseren Betreuungsangebot.
... Hattest Du schon Post vom Gericht?
Und wurde Dir ein Vergleichsvorschlag unterbreitet?
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
danke Oldie
nur Post von ihrem RA , Vergleich meinte mein RA da sie zu einer außergerichtlichen Einigung bereit wäre.
was meinst du Oldie zu Vergleich???
Ich dachte wenn sie 4 Jahre kein Unterhalt eingefordert hat könnte dieser Verwirkt sein oder???Grundsätzlich gilt BU ja nur bis 3 Jahre( theoretisch) kann nix verlängern wenn ich es noch nie hatte ??
Hi
was meinst du Oldie zu Vergleich???
Nein, wozu? Schlage KM's RA vor, eine Schule daneben mit längerer Hortbetreuung zu wählen und gut ist. Falls Du die Auskunft mit den zwei zutreffenden Schulen schriftlich hast, schicke sie mit. Hat Dein RA angedeutet, dass ein Vergleich zu schliessen ratsam sei? So völlig ungeprüft?
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Die Schule mit Ganztagesbet. z.b. liegt 100 meter neben seinem Kiga und da fahren wir ja auch schon 3 jahre hin jeden Tag.
Mein RA ist mir da fast zu sicher er meinte nicht verheiratet da würde kein Gericht nach 4 jahren BU zusprechen...na ja ganz so sehe ich das nicht aber er meint er kenne kein Urteil in diesem einer nicht verheirateten länger als bis zum 7 Geb. des kindes der Mutter Bu zugesprochen wurde.
Ich finde es sehr gewagt diese Ansicht aber er ist ja Jurist (ich halt die Augen auf)
Hi
Zumindest ich bin genau der gleichen Ansicht wie Dein RA. Und Deine Beispiele: höre auf damit, Äpfel mit Birnen zu vergleichen. Ich glaube nicht, dass Du neben den Worten BU, Jahre und Unterhalt auch die eigentlichen Grundlagen und Zusammenhänge in den Urteilen und Beschlüssen erkennst. Du machst Dich eher verrückt und verlierst Lebensqualität.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
ja da hast du Recht Oldie langsam macht mich das echt fertig, meine neue Partnerin nervt diese Panik auch schon.
werde etwas mehr auf mich schauen ....
danke für deine Arbeit heute Oldie und natürlich auch die anderen hier :thumbup:
Lebe geeeeeeeeeeht weiter oder?
Moin,
erkundige Dich doch mal bei den infragekommenden Schulen, ob sie noch einen Platz mit Betreuung bis xx.xx Uhr frei haben. Wenn Du dann von diesen Schulen eine schriftliche Bestätigung hast, schickst Du das zur Kenntnis dem RA und schreibst, dass sich damit das Thema erledigt hat.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."