Hallo zusammen,
nachdem ich einige Zeit stiller Mitleser war, könnte ich nun bitte auch mal Hilfe bei der Berechnung des Kindesunterhalts benötigen.
Vielen Dank dafür schon mal vorab!
Sorry für den langen Text/Daten, ich bemühe mich aber möglichst alle relevanten Infos zu liefern.
KM möchten nun Neuberechnung des KU.
Kindsmutter KM und ich sind schon seit ein paar Jahren geschieden.
2 Kinder von mir aus/während der Ehe mit der KM; K1 9 Jahre und K2 13 Jahre.
Es gibt ein Haus, welches in der Ehe gekauft wurde und auf mich übergegangen ist.
KM und ich arbeiten beide. Kinder wohnen größtenteils bei der KM, sind aber alle 2 Wochenenden bei mir. Gemeinsames Sorgerecht. Wohnort Bayern, es sollten also die Süddeutschen Leitlinien gelten (Nähe Nürnberg/Ingolstadt)
Meine Frage geht vor allem in Richtung bereinigtes Nettoeinkommen. Also wie es zu berechnen ist, bzw. inwieweit meine Rechnung korrekt ist.
Oder habe ich etwas relevantes vergessen?
5100 Einkommen netto monatlich, bekomme aber evtl. 13. Gehalt als Bonus
Das 13. Gehalt/Bonus muss ich auf das Monatseinkommen aufrechnen? --> 5525 ?
-358 Fahrtkosten im Monat (Fahrtkosten, 0,30€ / gefahrenem km für erste 30km, danach 0,20€)
-50 Berufsunfähigkeitsversicherung
(-150) 5% Pauschale vom Netto, max. 150
Darf ich die ansetzen, wenn ich auch hohe Fahrtkosten zur Arbeit ansetze? Oder fällt dieser Posten dann raus? Ich denke, fällt raus?
-20 Mehraufwand med. Versorgung wg chronischer Erkrankung
+950 Wohnvorteil EFH
Mietwert wären ca. 1200€; Minus ~250€ Reparaturen, etc.
(..nicht umlagefähige Hauslasten werden vom Wohnwert in Abzug gebracht...)
-950 "Schulden (Zins + Tilgung)" EFH
-167,50 sekundäre Altersvorsorge, bzw. Tilgung EFH über Wohnvorteil hinaus
-822 Altersvorsorge, zusätzlich;
4% bis 82.800€ --> 3312€ /12 --> 276€
23% über den Betrag von 82.800 (Beitragsbemessungsgrenze)hinaus ; Berechnung
0,23*(120.000-82.800)= 0,23*37.200=8556/a -->713/mth
--> 822/mth (=(276+713-167,50 = 821,50)
-58,50 BU+ Unfall-Versicherung
________________
3624 bereinigtes Netto?
--> Gruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle?
--> K1 = 468,50
K2 = 566,50
Ist das so ungefähr richtig?
Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe!
Viele Grüße, Andy
Hallo,
Super, ich wollte eine ähnliche Frage stellen.
Zumindest einen Punkt kann ich beantworten.
Meines Wissens nach fällt die Pauschale weg, wenn Fahrkosten die höher als die Pauschale sind geltend gemacht werden.
Viele Grüße, S
Hallo Andy352
Erst einmal herzlich Willkommen hier im Forum. Bei allen Deinen Punkten kann ich leider nicht helfen da sind anderer hier im Forum fitter drin.
1. Zur bereinigung des Netto Lohns. Wie lang ist ein Arbeitsweg? Es wird nämlich so gerechnet, KM x 0,30 € für die ersten 30 KM, für die restlichen KM x 0,20 € und dieses Ergebnis mal 2
2. Der Bonus / 13 Gehalt kannst Du erst dann auf die 12 Monate als Einkommen ansetzen wenn Du es auch 100 % sicher erhälst, wenn nicht ist das ein Problem weil Du sonnst Unterhalt aus Einkommen bezahlst welches Du nicht hast und daraus zu kommen ist dann sehr schwer.
3. Der Mehraufwand wegen Krankheit kann laut Wendt/Staudigl, das Unterhaltsrecht , § 1 Die Ermittlung des Unterhaltsrechtlichen Einkommens, Randnotiz 1064 ff abgesetzt werden, wenn sie Unvermeidbar sind. Was ja bei einer chronischen Erkrankung nachweisbar ist.
Bezüglich Haus und Versicherungen kann ich nichts genaues sagen, meine aber etwas davon gelesen zu haben, das der Abtrag als teilweise Altersvorsorge gerechnet werden kann, aber da wissen andere mehr als ich.
Zu Deinem Einkommen sind eventuelle Steuererstattungen hinzu zu rechnen oder aber Nachzahlungen ab zu ziehen.
Ich hoffe ich konnte ein wenig helfen.
LG der Frosch
bei mir ist es so:
die letzten 12 Lohnzettel - den Auszahlbetrag ( Überweisungsbetrag) addieren
diese gesamte Summe durch 12 = das monatliche Einkommen
davon kann ich Rentenvorsorge (Riester ) , 5% berufliche Aufwendungen und den Selbstbehalt von zur Zeit 1160 € abziehen
was übrig bleibt = zum Wohle des Kindes
Hallo Kaktusmike,
ja, mit dem Durchschnitt der letzten 12 Monate bzgl. Bonus hatte ich das auch so gedacht.
Wird dieses Jahr hoffentlich gleich sein/bleiben.
Danke & Gruß, Andy
Hallo der Frosch, 🙂
Danke Dir erstmal vielmals!
1. Zur bereinigung des Netto Lohns. Wie lang ist ein Arbeitsweg? Es wird nämlich so gerechnet, KM x 0,30 € für die ersten 30 KM, für die restlichen KM x 0,20 € und dieses Ergebnis mal 2
--> Top, Danke. Hatte die "ersten" 30 km nur für die Hinfahrt angesetzt.
2. Der Bonus / 13 Gehalt kannst Du erst dann auf die 12 Monate als Einkommen ansetzen wenn Du es auch 100 % sicher erhälst, wenn nicht ist das ein Problem weil Du sonnst Unterhalt aus Einkommen bezahlst welches Du nicht hast und daraus zu kommen ist dann sehr schwer.
--> Also erstmal vernachlässigen und dann anschließend "aufstocken"/nachzahlen?
3. Der Mehraufwand wegen Krankheit kann laut Wendt/Staudigl, das Unterhaltsrecht , § 1 Die Ermittlung des Unterhaltsrechtlichen Einkommens, Randnotiz 1064 ff abgesetzt werden, wenn sie Unvermeidbar sind. Was ja bei einer chronischen Erkrankung nachweisbar ist.
--> Hatte ich auch so gelesen.
Bezüglich Haus und Versicherungen kann ich nichts genaues sagen, meine aber etwas davon gelesen zu haben, das der Abtrag als teilweise Altersvorsorge gerechnet werden kann, aber da wissen andere mehr als ich.
--> Riester und BU wohl sicher, soweit ich bis jetzt gelesen habe. Minderung des Wohnwertvorteils, dafür sind Reparaturen und Instandhaltungskosten anzusetzen, "wenn sie erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Bewohnbarkeit des Hauses zu erhalten und dies konkret belegt werden kann (BGH, Urteil vom 20. 10. 1999 - XII ZR 297/97). Weiter ist zu beachten, dass im Unterhaltsrecht grundsätzlich nur laufende (ratierliche) und belegte Zahlungen berücksichtigt werden, die das monatlich für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehende Einkommen tatsächlich "belasten"."
Danke & Gruß, Andy
P.S.: Sorry, der "Quote"-Button geht bei mir leider nicht. 🙂
-822 Altersvorsorge, zusätzlich;
4% bis 82.800€ --> 3312€ /12 --> 276€
23% über den Betrag von 82.800 (Beitragsbemessungsgrenze)hinaus ; Berechnung
0,23*(120.000-82.800)= 0,23*37.200=8556/a -->713/mth
--> 822/mth (=(276+713-167,50 = 821,50)
Hi Andy,
nach meiner Erafhrung kannst Du für die Altersvorsorge nur diejenigen Beträge ansetzen, die Du tatsächlich in eine vertragsgebundene Sparform einzahlst.
Hast Du wirklich Verträge in Höhe von 821 Euro monatlich nur für Altersvorsorge abgeschlossen und sind diese Zahlungen regelmäßig auf Deinen Kontoauszügen erkennbar?
Ich habe das Gleiche versucht wie Du ("Ausreizen der 4% bzw. 23&") mit dem Ergebnis, dass die gegnerische Anwältin vehement protestiert hat. Meine Anwältin sagte dann zu mir, dass die Beträge über Verträge und Kontoauszüge nachweisbar sein müssen. Das war mir nicht möglich. Ich konnte rd. 300 pro Monat belegen, aber nicht über 800
Grüße WNV
Hallo,
die Zinsen werden direkt beim Wohnvorteil abgezogen.
Die Tilgung bei der zus. Altersvorsorge. 4 % vom Brutto bzw. ab der Beitragsbemessungsgrenze 23 %. Aber, nur, was du auch wirklich ansparst bzw. tilgst. Packst du mehr in die zus. Altersvorsorge als die 4 bzw. 23 % wird dies nicht berücksichtigt.
Deswegen: 950 Wohnvorteil - Zinsen= X € wohnvorteil
Zus. Altersvorsorge: 822 €, davon X € Zinsen, davon Y € Riester etc.
Sophie
Hallo WNV,
Danke für Deine Antwort.
Ja, das ganze scheint stark diskussionsbehaftet zu sein, bzw. auslegungsfähig... leider.
nach meiner Erafhrung kannst Du für die Altersvorsorge nur diejenigen Beträge ansetzen, die Du tatsächlich in eine vertragsgebundene Sparform einzahlst.
Hast Du wirklich Verträge in Höhe von 821 Euro monatlich nur für Altersvorsorge abgeschlossen und sind diese Zahlungen regelmäßig auf Deinen Kontoauszügen erkennbar?
"Vertrag" abgeschlossen nicht für alles. Ein Teil Riester, das ist vertraglich. Der Rest geht per Dauerauftrag in einen ETF-Fond. Also per Kontoauszug nachvollziehbar.
Zur zusätzlichen Altersvorsorge sei ausgeführt, dass letztendlich sämtliche vermögensbildenden Anlagen akzeptiert werden, soweit sie nicht rein spekulativ sind (Riesterrente, Direktversicherungen, Sparraten, Tilgung von Immobilienschulden, Bausparverträge, Wertpapiere, Fonds – BGH, FamRZ 2012, S. 956, BGH, FamRZ 2009, S. 1207 und 1300 u. a.). Häufig wird die fehlerhafte Ansicht vertreten, dass nur Rentenversicherungen als zusätzliche Altersvorsorge abzugsfähig seien, dies ist jedoch mit der herrschenden Rechtsprechung des BGH nicht vereinbar. Erzielt der Unterhaltspflichtige ein Einkommen über der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung (derzeit 5800 Euro West/4900 Euro Ost), dann sind aus dem darüberhinausgehenden Betrag nicht nur die zusätzlichen 4 % vom Bruttoeinkommen als zusätzliche Altersvorsorge abzugsfähig, sondern daneben auch der Prozentsatz der gesetzlichen Rentenversicherung, derzeit 18,9 %, mithin in der Summe gerundet 23 %. Selbiger Prozentsatz gilt auch für Selbständige, die in keine gesetzliche Rentenversicherung oder berufsständische Versicherung einbezahlen. Etwaige vom Arbeitgeber direkt in einen Sparvertrag abgeführte Beträge (z. B. vermögenswirksame Leistungen oder Direktversicherungen) sind in dem Zusatzversorgungsanteil einzuberechnen und nicht noch daneben abzugsfähig. Entscheidend ist jedoch, dass die Altersvorsorge auch tatsächlich betrieben wird, d. h. der regelmäßige meist monatliche Spar- oder Tilgungsbetrag muss tatsächlich erfolgen, ein rein fiktiver Abzug der zusätzlichen Altersvorsorge ist nicht zulässig (beim Volljährigenunterhalt und beim Elternunterhalt beträgt der zusätzliche Prozentsatz 5 %).
https://www.scheidung-online.de/unterhalt/einkommensberechnung/abzuege-vom-einkommen/
Hoffe daher, dass das anerkannt wird.
Könnte aber noch zu Diskussionen kommen...
VG, Andy
die Zinsen werden direkt beim Wohnvorteil abgezogen.
Die Tilgung bei der zus. Altersvorsorge. 4 % vom Brutto bzw. ab der Beitragsbemessungsgrenze 23 %. Aber, nur, was du auch wirklich ansparst bzw. tilgst. Packst du mehr in die zus. Altersvorsorge als die 4 bzw. 23 % wird dies nicht berücksichtigt.
Hallo Sophie,
bei dem Punkt bin / war ich mir auch nicht sicher.
Hatte aber das hier gefunden:
OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 14.6.2019 – 8 UF 25/18 OLG
Neue Rechtsprechung zum Wohnvorteil und ImmobilienkreditOrientierungssatz: Der vom Bundesgerichtshof zum > Elternunterhalt aufgestellte Grundsatz, neben den Zinsen auch die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des > Wohnvorteils vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert (BGH FamRZ 2017, 519, bestätigt in einem obiter dictum auch im Rahmen eines Verfahrens zum > nachehelichen Unterhalt: BGH FamRZ 2018, 1506, Rn. 31), gilt auch beim > Kindesunterhalt, solange und soweit der Mindestkindesunterhalt gedeckt ist.
Anmerkung: Wenn es um das Thema > Bereinigung des Wohnvorteils um Abzüge wegen Nebenkosten sowie Zins- und Tilgungsleistungen geht, muss stets danach differenziert werden, um welche Art Unterhaltsanspruch es eigentlich geht.
Beim > Elternunterhalt hat der BGH im Jahr 2017 (Senatsbeschluss BGHZ 213, 288 = FamRZ 2017, 519) entschieden, dass der > Wohnvorteil um Tilgungsleistungen bereinigt werden kann. Und zwar unabhängig davon, ob die Tilgungsleistungen als > angemessene Altersvorsorge qualifiziert werden können. Er hat die Tilgung bis zur Höhe des objektiven Wohnwerts in Abzug gebracht und ferner einen zusätzlichen Abzug für die sekundäre Altersvorsorge darüber hinaus gebilligt.
Das OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.08.2017 – 16 UF 118/17 (FamRZ 2018, 27ff) hat beim > Kindesunterhalt entschieden, dass der unterhaltspflichtige Elternteil seinen Wohnvorteil auch um die Tilgungsleistungen bereinigen kann. Schlichtes Argument: (Zitat, Rn 20) „Die Tilgungsleistungen sind in voller Höhe anzurechnen, da sie zur Finanzierung des Wohneigentums gehören, ohne sie also der Wohnwert nicht erzielt werden könnte.“
https://www.familienrecht-allgaeu.de/de/immobilienkredit-unterhalt.html#wegweiser
Scheint verschiedene Auslegungen zu geben, aber das OLG FaM erkennt es an.
Hatte es daher in meine Berechnung so aufgenommen gehabt...
VG, Andy
Hallo,
Das war mir neu.
Vermutlich aber nur olg Frankfurt/Main.
Also einfach ansetzen und damit begründen.
Hast du so hohe zus. Altersvorsorge dass das relevant ist?
Sophie
Hallo Sophie,
ich habe halt was ging sinnvoll angelegt. Also eigentlich ja.
Ich fürchte aber immer mehr, dass der finale Wert dann doch durch juristische Hände muss.
Ich habe mich zwar schon recht intensiv (für einen Laien) eingelesen, aber das Thema ist doch sehr komplex und oft uneindeutig - leider.
VG, Andy
Nein, dass OLG legt keine anderen Maßstäbe an. Urteil bitte genau lesen, es geht um Elternunterhalt. Das OLG sagt (genaue Urteilsbegeründung lesen), dass niemand für den Unterhalt seiner Eltern ein Haus verkaufen müssen sollte. Bei Kindesunterhalt ist das anders. Da gelten die 4%. Dann nimm mal dein Vorjahresbrutto (Steuererklärung), multipliziere mit 4% und teile durch 12. Da werden wohl deutlich unter 800 EUR rauskommen.
Hallo Max,
mit Deiner Rechnung hättest Du schon Recht. Sofern man unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt.
Ich (Laie, kein Jurist...) lese das aber etwas anders:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=22645
Dem Einkommen hinzuzurechnen ist aber der Wohnvorteil des von der Antragsgegnerin bewohnten Hauses. Den Wohnwert des Hauses bewertet der Senat für die Zeit ab April 2017 mit monatlich 1.000 EUR, was ungefähr der ersparten Miete für ein vergleichbares Haus entsprechen dürfte. Zu berücksichtigen sind aber auch die Zins- und Tilgungsleistungen der Antragsgegnerin hierfür in Höhe von monatlich insgesamt 400 EUR. Die Tilgungsleistungen sind in voller Höhe anzurechnen, da sie zur Finanzierung des Wohneigentums gehören, ohne sie also der Wohnwert nicht erzielt werden könnte. Ihr verbleibt somit ein Wohnvorteil von 600 EUR.
Tilgungsleistungen gehen hier in den Wohnvorteil ein.
https://www.familienrecht-allgaeu.de/de/immobilienkredit-unterhalt.html#wegweiser
Bei der > Einkommensbereinigung ist zu beachten, dass Beitragsleitungen zum Aufbau einer privanten Altersvorsorge bis zur Höhe von 23/24 % des Brutto-Einkommens in Abzug gebracht werden können.
...
Nach ständiger Rechtsprechung sind Tilgungsraten von Immobilienkrediten eine sinnvolle und berücksichtigungwürde Altersvorsorge (vgl. OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.04.2010; Az.: 11 UF 506/09)
Die 4% gelten ja bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Darüber hinaus (Delta Gesamtbrutto-Beitragsbemessungsgrenze) die 23%.
VG, Andy
Ich glaube, dass du hier gewisse Dinge durcheinander bringst. Die 23% bezeichnen die Höhe der Altersvorsorgeaufwendungen, die angesetzt werden dürfen. Da du 19% aber in die Rente zahlst (bis zur BBG), bleiben dir noch 4% extra. Sollte dein Einkommen über der BG liegen, dann darfst du vom Rest 24% ansparen. Rechne mal bitte diesen Wert aus und teile mit wie viel Euro da im Monat rauskommen. Diesen Wert kannst du dann auch mit Tilgung besparen, aber erstmal muss man ihn kennen, also bitte rechnen.
Das Urteil, dass du da zitiert hast, bezog sich auf Elternunterhalt, ist für Kindesunterhalt gar nicht anwendbar.
Doch, das gilt für auch für den KU, es darf aber nicht der Mindest-KU unterschritten werden.
https://www.scheidung-online.de/unterhalt/einkommensberechnung/wohnwert-als-einkommen/
Hier zB aus den Frankfurter Leitlinien 2021:
"Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert die berücksichtigungsfähigen
Finanzierungslasten (Zins und Tilgung), erforderliche Instandhaltungskosten und die
verbrauchsunabhängigen Kosten, mit denen ein Mieter gem. § 556 Abs. 1 BGB iVm § 1 Abs. 2 BetrKV nicht belastet werden kann (vgl. dazu BGH, FamRZ 2009, 1300 ff., 1303), übersteigt. Auszugehen ist vom vollen Mietwert (objektiver Wohnwert). Wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann stattdessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre (subjektiver Wohnwert). Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zum endgültigen Scheitern der Ehe in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt. Als Untergrenze für den subjektiven Wohnwert ist der Kaltmietanteil im notwendigen Selbstbehalt anzusetzen. Bei höherem Einkommen ist der Wohnwert angemessen zu erhöhen.
Finanzierungslasten mindern den Wohnwert, soweit sie tatsächlich durch Ratenzahlungen bedient werden. Tilgungsleistungen sind in der Regel bis zur Höhe des in Ansatz zu bringenden Wohnwerts abzuziehen (BGH vom 18.01.2017, XII ZB 118/17, FamRZ 2017, 519, Rn 33f; BGH, Beschluss vom 04. Juli 2018 – XII ZB 448/17 –, Rn. 31, FamRZ 2018,
1506). Darüber hinausgehende Tilgungen sind bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts solange zu berücksichtigen, wie der berechtigte Ehegatte am Vermögenszuwachs teilhat. Nach diesem Zeitpunkt sind neben den Zinszahlungen die den Wohnwert übersteigendenTilgungsleistungen nur dann zu berücksichtigen, wenn weder Veräußerung noch Tilgungsaussetzung oder Tilgungsstreckung möglich sind. Wegen des Abzugs weiterer Tilgungsleistungen als sekundäre Altersvorsorge wird auf Nummer 10.1 verwiesen.
Beim Kindesunterhalt gilt im Rahmen des § 1603 Abs. 1 BGB ein großzügigerer, im
Anwendungsbereich des § 1603 Abs. 2 BGB hingegen ein strengerer Maßstab für die
Berücksichtigung von Tilgungsleistungen und zusätzlicher Altersvorsorge. Im absoluten Mangelfall sind Tilgungsleistungen und zusätzliche Altersvorsorge in der Regel nicht zu berücksichtigen."
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Liebe LBM,
vielen Dank! Das sind hilfreiche Links, und das war auch so mein Verständnis. 🙂
Mangelfall o.ä. liegt zum Glück nicht vor, ich möchte einfach "richtig" rechnen.
LG, Andy