Hi biber
ich habe wegen zwei Dingen etwas Bauchschmerzen.
Durch Deine EK-Verbesserung wurde die Wesentlichkeitsmarke von 10% überschritten, wodurch die 2-Jahresregelung ausgehebelt wird. Doch die Arge bezieht sich nicht auf eine mögliche wesentliche Gehaltssteigerung. Das ist aber notwendig, um die 2-Jahresfrist zu durchbrechen. Hmm.
Das andere ist: Da Du und KM ja eine eigene Abmachung an der Arge vorbei gemacht habt stellt sich mir die Frage, ob die KM für die Kinder Leistungen bezieht? Wenn ja so stellt dies höchstwahrscheinlich Leistungsbetrug dar. Seid ihr euch darüber im Klaren?
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
hab wieder Post bekommen....
" Sehr geerter Herr.....
ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben von.......
Mein Auskunftsersuchen stützt sich auch auf §60 Abs.2 SGB 2. Hiernach gild die Sperrwirkung der §
1605 Abs.2 BGB nicht. Ich bitte daher , die Auskunft fristgerecht zu erteilen.
MfG...... "
und nu? war heute in der post, und die frist is verstrichen.....
Moin,
nach allem was ich gelernt habe, steht das BGB über dem SGB. Somit ist die Aussage schlichtweg falsch.
Deine Ex hat eh einen neuen Job? Wenn ich an deiner Stelle wäre, würde ich einer Klage gelassen entgegen sehen 🙂
eskima
sollte ich den guten mann vieleicht darauf aufmerksam machen, das exe ab januar wieder vollzeit arbeitet und es nur noch nicht bis zu ihm vorgedrungen ist?????
sie hat telefonisch bescheid gesagt, und kein folgeantrag gestellt.
Hi
Jaja. SGB vs. BGB. Einerseits bezieht sich das SGB auf den Forderungsübergang aus dem BGB, will dann aber seine eigenen Spielregeln aufstellen. Ein interessanter Aspekt, welcher mal durch ein Leitsatzurteil des BGH geklärt werden sollte.
Andererseits: Die Verpflichtung des SGB, wonach nach Belieben Auskunft verlangt werden kann, hat m.E. keinerlei Rechtsanspruch ggü. Nichtleistungsbeziehern. Es stellt eher einen Verstoss am GG §1 dar, grenzt schon an Nötigung. Schliesslich willst Du keine Leistung nach dem SGB, und Deine UH-Leistungen sind durch das BGB ausreichend geregelt.
Vorschlag:
Sehr geehrte Blabla
Mitnichten steht das SGB über dem BGB, nach welchem ich - wie Sie selber feststellen - zu Kindesunterhalt verpflichtet bin und in dem die Auskunftsreglements festgehalten sind, ungeachtet Ihrer Interessenlage.
Ein gesundes neues Jahr
MfG biber 169
Versuche es sportlich zu sehen. Das spart Nerven und ändert sowieso nichts am Gang der Dinge. 😉
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Moin,
es hat mir keine Ruhe gelassen und ich hab es mal rausgesucht:
§ 60 Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter
(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
Absatz 2 besagt:
(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.
und wird nicht weiter erwähnt. Kommt also drauf an, ob man die Nerven hat, sich mit denen zu streiten oder ob man devot die Anfragen erfüllt. Zumindest steht nirgends, dass die Sperrwirkung des BGB durch das SGB aufgehoben wird 😉
eskima
sollte ich den guten mann vieleicht darauf aufmerksam machen, das exe ab januar wieder vollzeit arbeitet und es nur noch nicht bis zu ihm vorgedrungen ist?????
sie hat telefonisch bescheid gesagt, und kein folgeantrag gestellt.
Hallo,
vermutlich hat man dir eine Frist gesetzt. Die solltest du erstmal ausschöpfen. Und bis dahin kann ja deine Ex die Änderung ihrer Situation auch schriftlich bei der ARGE kundtun. Auf eine telefonische Nachricht von irgendwem würde ich als Sachbearbeiter auch nicht reagieren.
/elwu
meine frist ist am 23.12 2009 abgelaufen..........das antwortschreiben kam gestern, am 28.12
Gruß biber
@ oldie
dein vorschlag find ich gut, ich würd aber gern noch mit einbauen, das exe keine leistungen mehr bezieht.......und eine vollbeschäftigung nachgeht.
Gruß biber
haltet ihr das für sinnvoll, und wie formulire ich es am besten?
gruß biber
Dann mach mal einen Vorschlag, was du schreiben würdest, vielleicht nickt dann jemand ab oder verbessert 😉
eskima
gute idee......ich versuchs mal...
die rechtschreibung wird natürlich von meiner liebsten verbessert, ich bin da nich so firm drin.........
Sehr geerter Herr.......
Mitnichten steht das SGB über dem BGB, nach welchem ich - wie Sie selber feststellen - zu Kindesunterhalt verpflichtet bin und in dem die Auskunftsreglements festgehalten sind, ungeachtet Ihrer Interessenlage.
anhnhand der tatsache, das zum jetzigen zeitpunkt weder meine exfrau (name) noch unsere gemeinsamen kinder (name) leistungen von ihnen beziehen, trift weder der §60 Abs.2 SGB 2 auf mich zu noch der 1605 Abs.2 BGB .
ich komme meinen unterhatsferpflichtungen gegenüber meiner exfrau und unseren kinder nach, und bitte sie nochmals mir zu erläutern, auf welcher rechtsgrundlage sie Auskunft verlangen.
Die Verpflichtung des SGB, wonach nach Belieben Auskunft verlangt werden kann, hat m.E. keinerlei Rechtsanspruch ggü. Nichtleistungsbeziehern.
MFG und frohes neues jahr.
so oder ähnlich stelle ich es mir vor....hab jetzt mal einfach drauf losgeschrieben.....
gruß biber
Hallo biber,
Sorgen macht mir dieser Abschnitt:
Bei Verweigerung der Auskunft behalte ich mir vor, nach fruchtlosem Fristablauf die in § 35 des SGB II genannten Stellen um Übermittlung der Sie betreffenden Daten zu bitten. Gem. § 60 Abs. 4 SGB II hat auch Ihr Partner Auskunft über sein Einkommen oder Vermögen zu erteilen.
§ 35 ist die Erbenhaftung und ich verstehe nicht, was der da zu suchen hat. Jedenfalls ist der Sachbearbeiter entschlossen, sich die Auskunft woanders zu besorgen, wenn du sie nicht erteilst und dagegen solltest du dich auch gleich verwehren.
Sehr geerter Herr.......
Mitnichten steht das SGB über dem BGB, nach welchem ich - wie Sie selber feststellen - zu Kindesunterhalt verpflichtet bin und in dem die Auskunftsreglements festgehalten sind, ungeachtet Ihrer Interessenlage. Somit berufe ich mich auf den § 1605, Absatz 2 BGB, nach dem ich nur alle zwei Jahre zur Auskunftserteilung verpflichtet bin. Die Sperrwirkung wird im SGB nicht explizit aufgehoben und hat somit Gültigkeit. Die nächste Auskunftserteilung erfolgt frühestens zum (Datum).
Gleichzeitig untersage ich Ihnen, meinen Daten von Dritten abzurufen.
MfG
eskima
edit: hier gibt es Dienstanweisungen für den SGB II für die eigenen Favoritenliste 😉

