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Hilfe....Post von der ARGE..Auskunft über Einkommen...

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(@biber169)
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Hallo zusammen,

ich brauch mal wieder eure Hilfe. Folgender Sachverhalt: Hab seit Mai 2008 nach Berechnung der ARGE 320,00 € Kindesunterhalt überweisen müssen (direkt an die ARGE). Hatte seinerzeit ein Einkommen von netto ca. 1200,00 €. Im Feb. 2009 dann Jobwechsel und eine Erhöhung meines Einkommens um ca. 600,00 € netto. Unter Einigung mit meiner Ex-Frau habe ich dann ab Okt. 09 400,00 € direkt an sie überwiesen und das auch der ARGE mitgeteilt.

Heute kam Post von der :gunman: ARGE:

"Sehr geehrter Herr...,

ich komme zurück auf meine Rechtswahrende Mitteilung vom 14.05.2008, mit  der Sie zur Auskunftserteilung hinsichtlich Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert habe.

Sie erbringen monatliche Unterhaltsleistungen für Ihre Kinder von jeweils 200,00 €. Ich prüfe derzeit, ob Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse evtl. zu höheren Unterhaltszahlungen für die o. g. Personen herangezogen werden können.

Daher werde Sie gebeten, die beigefügte Erklärung, versehen mit den entsprechenden Nachweisen bis spätestens 23.12.2009 vollständig ausgefüllt an mich zurückzusenden.

Der Erklärung sind die Gehaltsabrechnngen für den Zeitraum Nov. 2008 bis Okt. 2009, Ihr letzter Einkommenssteuerbescheid sowie sonstige Unterlagen, die zur Prüfung Ihrer wirtschaftlicheen Verhältnisse erfoderlich sind, beizufügen.

Sollten Sie nicht gesetzlich kranken- oder rentenversichert sein, müssen die zu zahlenden Beiträge nachgewiesen werden. Wenn Schuldverpflichtungen bestehen, die ggf. Einfluss auf Ihre Leistungsfähigkeit haben könnten, sind diese ebenfalls mit Entstehungsgrund- und -zeitpunkt, Laufzeit und  Ratenhöhe nachzuweisen.

Bei Verweigerung der Auskunft behalte ich mir vor, nach fruchtlosem Fristablauf die in § 35 des SGB II genannten Stellen um Übermittlung der Sie betreffenden Daten zu bitten. Gem. § 60 Abs. 4 SGB II hat auch Ihr Partner Auskunft über sein Einkommen oder Vermögen zu erteilen.

Nach Abschluss der Überprüfung, ob und in welchem Umfange Sie zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen heranzuziehen sind, erhalten Sie Nachricht.

Die Verpflichtung zur Abgabe dieser Unterlagen ergibt sich aus § 60 SGB II. Die Nichtbeachtung der Aufforderung kann als Ordnungswidrigkeit angesehen werden und mit einem Bußgeld bis zu 2.000,00 € geahndet werden (§63 SGB II). Außerdem behalte ich es mir vor, im Falle der Auskunftsverweigerung Klage zu erheben.

MfG....bla bla bla"

Exe wird ab Januar 2010 wieder arbeiten und unabhängig von der ARGE sein. Sie meint, ich soll ruhig bleiben. Sie wird dort anrufen und ihren Erfolg bei der Arbeitssuche bekanntgeben. Sie meint, dass damit auch meine Auskunftspflicht hinfällig wird.

Das war ´ne Menge rumgetippe jetzt...Finger qualmen!!! :yltype:
Aber ich hoffe, es ist genug Info für euch.........und schlaflose Nächte für mich!!!!!

Nun meine Fragen:

Wie kann ich meine Lebenspartnerin da raus halten?
Muss ich überhaupt Auskunft geben (2 Jahres Frist)?
Was kann auf mich zukommen?
Kann die ARGE rückwirkend Zahlungen verlangen?

Ich habe noch bis kurz vor Weihnachten Zeit auf o. g. Schreiben zu antworten. Ich hoffe auf viele beruhigende Antworten von euch, damit ich bald wieder ruhig schlafen kann.

Danke euch schon mal im Voraus.


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 30.11.2009 22:49
(@baeri22)
Rege dabei Registriert

Erteil die Auskunft nur in Form von Kopien der letzten 12 Monate deiner Einkünfte. Kurzes Anschreiben dazu, das wars. Mehr brauchst du nicht und zu mehr bist du nicht Verpflichtet. Natürlich deine Kosten, Arbeitsweg, Altersvorsorge usw. für das bereinigte Nettoeinkommen nicht vergessen anzugeben im Anschreiben.

Dann warte auf die Antwort 🙂


AntwortZitat
Geschrieben : 30.11.2009 23:41
(@biber169)
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dadurch das ich nach der letzten berechnung ein wesentlich höheres nettoeinkommen habe und es nicht angegeben habe, kann es doch zu einer rückzahlung kommen oder??????


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 01.12.2009 07:26
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

"Gem. § 60 Abs. 4 SGB II hat auch Ihr Partner Auskunft über sein Einkommen oder Vermögen zu erteilen."
...
Wie kann ich meine Lebenspartnerin da raus halten?

Nicht alles glauben. http://dejure.org/gesetze/SGB_II/60.html :

"(4) Sind Einkommen oder Vermögen des Partners zu berücksichtigen, haben
1. dieser Partner,
2. Dritte, die für diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,

der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend."

Einkommen oder Vermögen des Partners sind aber für Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht nicht zu berücksichtigen, da können sie noch soviel aus dem Sozialgesetzbuch zitieren.


AntwortZitat
Geschrieben : 01.12.2009 10:31
 elwu
(@elwu)

dadurch das ich nach der letzten berechnung ein wesentlich höheres nettoeinkommen habe und es nicht angegeben habe, kann es doch zu einer rückzahlung kommen oder??????

Hallo,

nein. Und jetzt hör' auf, dir einen Kopf zu machen. Schicke an die ARGE die letzten 12 Verdienstabrechnungen, dazu ein kurzes Anschreiben mit deinen Abzugspositionen. Und der Erklärung, dass du über keine weiteren Einkünfte und/oder Vermögen verfügst, Ende. Zur Auskunftsaufforderung an deine LG: darauf gehst du überhaupt nicht ein. Den Fragenkatalog der ARGE, der ist wohl mit der  'beigefügten Erklärung' gemeint, brauchst du nicht auszufüllen.

/elwu


AntwortZitat
Geschrieben : 01.12.2009 10:46
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin, gilt denn für die Arge keine 2-Jahresfrist?


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 01.12.2009 11:09
 elwu
(@elwu)

Moin, gilt denn für die Arge keine 2-Jahresfrist?

Hallo,

meines Wissens schon. Der Mensch von der ARGE bezieht sich aber auf eine Mitteilung vom Mai 2008, mit der er schon mal zur Auskunft aufgefordert hat. Daher gehe ich davon aus, dass bisher keine erteilt wurde wegen der internen Einigung, in diesem Fall wäre die Frist nicht anwendbar. Wie so oft, spielt man hier mangels kompletter Angaben Tennis im Nebel...

/elwu


AntwortZitat
Geschrieben : 01.12.2009 11:20
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ok, unter der Annahme, dass damals nicht geliefert wurde, stimmt das natürlich.

Biber, aber wenn du damals Auskunft erteilt hast, schickst du jetzt nichts hin.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 01.12.2009 11:25
(@we-papa)
Schon was gesagt Registriert

Ich habe auch schon von der 2 Jahresfrist gehört. Wo ist denn schriftlich festgehalten, dass diese überhaupt existiert? Ist als Hintergrundwissen sicher hilfreich  🙂


AntwortZitat
Geschrieben : 01.12.2009 20:37
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hier: § 1605 BGB

LBM


‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 01.12.2009 22:10




(@biber169)
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Hallo zusammen,

erstmal vielen Dank für eure Hilfe...kann jetzt sicherlich schon etwas ruhiger schlafen.

Im August 08 hab ich meine kompletten damaligen Einkommensverhältnisse offen gelegt - also korrekte Auskunft erteilt. Der Sachbearbeiter beruft sich auf sein letztes Schreiben im Januar 09 mit den Worten:

" Sehr geehrter Herr...

für die Zusendung der Unterlagen danke ich Ihnen.

Die Berechnung hat ergeben, dass ich keinen höheren Unterhalt fordern könnte als die Beträge, die Ihre Töchter als Leistungen nach dem Umterhaltsvorschussgesetz erhalten. Da diese Leistungen vorrangig sind, sind für die Zeit ab August 08 keine Ansprüche auf mich übergegangen. 

Ich behalte mir jedoch vor, Ihre Leistungsfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu überprüfen."

Dieser Zeitpunkt scheint wohl in den Augen des  :gunman:Sachbearbeiters jetzt gekommen zu sein. Keine Ahnung, ob ich mich auf die 2 Jahres Frist berufen kann. Und das nur, weil ich heute freiwillig mehr zahle. Und dann auch noch direkt an meine :gunman: Ex-Frau. Ich schätze mal, dass ich mit meinem guten Willen schlafende Hunde geweckt habe :knockout:.
:yltype: aua...schon wieder wunde Finger!!

LG und danke nochmal.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.12.2009 00:10
 elwu
(@elwu)

Im August 08 hab ich meine kompletten damaligen Einkommensverhältnisse offen gelegt

Hallo,

na wenn das so ist. Warum sagst du das nicht alles gleich, hä? Sollen wir das riechen können?

----
Sehr geehrter Herr von der ARGE,

im August 2008 habe ich Ihnen bereits Auskunft über mein Einkommen erteilt. Gemäß §1605 Abs. 2 BGB ist eine erneute Auskunft erst nach zwei Jahren zu verlangen. Teilen Sie mir daher bitte mit, auf welche Rechtsgrundlage Sie Ihren Auskunftsanspruch stützen.

Mit freundlichem Gruß

Unterschrift

----

/elwu


AntwortZitat
Geschrieben : 02.12.2009 01:03
(@biber169)
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hallo elvu
danke dir für deine hilfe, meinste so ein schreiben reicht??? er beruft sich ja schon in sein schreiben auf ne menge paragraphen????

und ich glaupte das mann in der ersten zeile die ich geschrieben hab rauslesen kann, das die arge schon berechnet hat.....

ich brauch mal wieder eure Hilfe. Folgender Sachverhalt: Hab seit Mai 2008 nach Berechnung der ARGE 320,00 € Kindesunterhalt überweisen müssen (direkt an die ARGE). Hatte seinerzeit ein Einkommen von netto ca. 1200,00 €. Im Feb. 2009 dann Jobwechsel und eine Erhöhung meines Einkommens um ca. 600,00 € netto. Unter Einigung mit meiner Ex-Frau habe ich dann ab Okt. 09 400,00 € direkt an sie überwiesen und das auch der ARGE mitgeteilt.

LG


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.12.2009 07:24
(@biber169)
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bin mir nicht sicher, ob ich mich wirklich auf die 2 jahres frist berufen kann..


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.12.2009 07:16
(@kosmos25)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Biber!

bin mir nicht sicher, ob ich mich wirklich auf die 2 jahres frist berufen kann..

Nein, kannst du nicht. Da du Auskunft nach § 60 SGB II erteilen musst (nur in Verbindung mit § 1605 BGB) und hier gibt es keine 2 Jahresfrist.

Höhere Zahlungen musst du dann nur ab neuer Auskunft leisten.

Grüße,
kosmos


AntwortZitat
Geschrieben : 03.12.2009 12:26
(@biber169)
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also wäre es sinnvoll die letzten 12 abrechnungen zu kopieren, und alles andere auzufüllen, und der arge zuzusenden???????
aber was ist mit meiner lebensgefärhtin???? sollte ich die angaben einfach mal weg lassen???

LG


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.12.2009 23:11
(@kosmos25)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Biber!

aber was ist mit meiner lebensgefärhtin?Huch sollte ich die angaben einfach mal weg lassen???

Sie möchten nur überprüfen, ob du durch das Zusammenwohnen mit deiner LG eine Haushalsersparnis hast. Hat deine LG nicht genügend Einkommen damit sie ihren Bedarf selbst decken kann, hast du auch keine Ersparnis. Schickst du die Unterlagen nicht mit, können sie von einer Ersparnis ausgehen - da es normal ist, das ein Haushalt nicht soviel kostet, wie zwei Haushalte.

Grüße,
kosmos


AntwortZitat
Geschrieben : 04.12.2009 00:37
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Der Arge steht es nicht zu, eine Haushaltsersparnis einzurechnen - ganz und gar nicht bei Nicht-Eheleuten. Daher hat die Arge keinerlei Anspruch darauf, Auskünfte von unbeteiligten Dritten zu erfahren. Zwischen biber und LG besteht keinerlei UH-Verpflichtung, sprich keiner hat für den anderen aufzukommen oder irgend etwas auszugleichen. Seine Wahl der Wohnsituation obliegt biber selber.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.12.2009 18:43
(@biber169)
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1 frage, und viele antworten............wie soll ich mich jetzt verhalten???????

hab noch nen paar tage zeit, um zu antworten......aber weiß echt nicht was ich machen soll......

bitte nochmals um HILFE..........

LG biber


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.12.2009 23:49
(@biber169)
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hallo zusammen

habe mich entschieden ersmal "elwu`s version zu nehmen, und werd keine auskunft geben......

"Sehr geehrter Herr von der ARGE,

im August 2008 habe ich Ihnen bereits Auskunft über mein Einkommen erteilt. Gemäß §1605 Abs. 2 BGB ist eine erneute Auskunft erst nach zwei Jahren zu verlangen. Teilen Sie mir daher bitte mit, auf welche Rechtsgrundlage Sie Ihren Auskunftsanspruch stützen.

Mit freundlichem Gruß"

mal sehen was dann kommt.......


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.12.2009 20:29




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