OLG 10.2.1 : Das ich so verstanden, dass das mit den 5% erlaubt ist ... Notwendige berufsbedingte Aufwendungen...
Das habe ich jetzt verstanden, vielen Dank!
Bedarfskontrollbetrag
https://www.vatersein.de/forum/unterhaltsrecht/ddf-tabelle-2023/seite/3/#post-405629
In dem verlinkten Post verstehe ich das Beispiel, in meinem Fall mit Ehefrau und 2ten Kind nicht.
Stufe 2 : 1.650 Bedarfskontrollbetrag
Also egal ob der UH-Pflichtige alleine oder zu dritt im Haushalt lebt und diese bzw. alle mit seinem Lohn versorgen muss.
Aber ist z.B. 1.650 wie im link für eine Person? Wie ist das bei mir? Zählt das für meine Frau und mein 2tes Kind?
Warum berechnet das Jobcenter bei dir den KU?
Ich würde einfach den Titel einreichen, sofern einer besteht?
Aus meiner Sicht sind das viel zu viele Details die den Jobcenter gar nichts angehen.
Das neue Kind wird berücksichtig indem du nicht mehr eine Stufe höher in der DD-Tabelle eingruppiert wirst.
Die neue Ehefrau unterhält sich bestenfalls selbst / Elterngeld/ Job.
Den Reitunterricht würde ich die KM zahlen lassen, max 50/50 - aber abziehen kannst du deine Zahlung beim KU nicht.
Warum berechnet das Jobcenter bei dir den KU?
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**Vollzitat gekürzt!**
@Amnesix: Du hast auch die Möglichkeit, einzelne Sätze zu markieren und als Zitat einzufügen.
Hallo Marie,
die KM bezieht aufstockenden H4 vom JC, kein Title vorhanden, meine Ehefrau arbeitet nicht
Ist der Bedarfskontrollbetrag (zB 1.650) wie im link für eine Person? Wie ist das bei mir? Zählt das für meine Frau und mein 2tes Kind (ausser die Runterstufung in der Tabelle)? Bedarfskontrollbetrag verdoppeln?
aber da würde ich doch tausendmal lieber einen befristeten Titel erstellen lassen und den einreichen - so nackig und abhängig würde ich mich da nicht machen.
Der Bedarfskontrollbetrag ist zwischen dir und der KM.
Du meinst einen erhöhten Selbstbedarf? Dein Selbstbedarf ist 1370 € gegenüber deinem Kind.
Die 1510/1650 € wären würde eine der Mütter Betreuungsunterhalt fordern würde, oder du ein Kind über 18 hättest - das Unterhaltsberechtigt ist.
Das du jetzt eine Ehefrau 2 (neu) unterhalten mußt - ist quasi dein/euer Privatvergnügen - in der Konstellation hätte ich über 2 Jahre Elterngeld und dann Teilzeit nachgedacht.
aber da würde ich doch tausendmal lieber einen befristeten Titel erstellen lassen und den einreichen - so nackig und abhängig würde ich mich da nicht machen.
Auskunft muss er erteilen, sonst droht gerichtliche Klärung mit unangenehmer Kostenfolge. Eine Vorabtitulierung hilft da rein gar nichts.
Deine Ehefrau ist nachrangig, § 1609 BGB. Sie muss sich selbst unterhalten bzw. von dem Restgeld leben, das dir verbleibt.
Trotz Nachrangigkeit wird sie bei der Einstufung berücksichtigt, siehe Anmerkung 1 der Düsseldorfer Tabelle. Dies ist auch von der Rechtsprechung bestätigt worden.
ggfls. kann der TS selbst aufstocken - bei einem 3 Personen Haushalt mit Unterhaltsverpflichtung
ggfls. kann der TS selbst aufstocken - bei einem 3 Personen Haushalt mit Unterhaltsverpflichtung
eh? Beim wohnen im Eigenheim ist das eher schweirig, zudem ich auch glaube dass dann erst das Sparbuch verbraucht werden muss. Aber vielen Dank.
Deine Ehefrau ist nachrangig, § 1609 BGB. Sie muss sich selbst unterhalten bzw. von dem Restgeld leben, das dir verbleibt.
Ok, dann habe ich das jetzt auch verstanden, vielen Dank.
Mir ist übrigens bei meiner Berechnung ein Fehler unterlaufen, ich habe den Wohnvorteil nicht auf Jährlich hochgerechnet, war nur der Wert für einen Monat und muss 8136€ sein, womit ich bei 2970€ ber. N-Einkommen lande, wenn ich nur die Zinsen der Hausfinanzierung ansetze.
Hat jemand Erfahrung wie dass das OLG-Hamm sieht, kann ich auch die Tilgung vom Haus angeben, dann würde ich bei 2470€ ber. NE landen?
Ich habe ein wenig Angst davor meine eigene Berechnung in eigener Schriftform abzugeben und nicht die offiziele JC-vorlage , nicht dass die mit das übel nehmen 🙁
Hallo,
du musst erst mal gar nichts berechnen.
du musst alle Einkünfte und das was du berücksichtigt haben willst belegen und in einer geschlossenen Aufstellung dorthin senden. Rechnen tut das Jobcenter. Danach dann die Berechnung prüfen und ggf. Widerspruch einlegen bzw, korrigieren lassen.
sophie
Hat jemand Erfahrung wie dass das OLG-Hamm sieht, kann ich auch die Tilgung vom Haus angeben, dann würde ich bei 2470€ ber. NE landen?
OLG Hamm Leitlinien! Alles eintragen, was möglich.
Ich habe ein wenig Angst davor meine eigene Berechnung in eigener Schriftform abzugeben und nicht die offiziele JC-vorlage , nicht dass die mit das übel nehmen
Nicht immer sind diese Fragebögen auf bös getrimmt. All die Fragen sind doch nur deshalb drin, weil man für die gesamte Bandbreite an Daten Felder zur Verfügung haben möchte. Somit können die Ämter mit einem einzigen Fragenkatalog alles mögliche bei allen "Kunden" abfragen. Schön wäre es, wenn die Ämter einige Hinweise geben würden, dass nicht zwingend alles auszufüllen ist. Was aber auf gar keinen Fall in solchen Bögen enthalten sein sollte, ist, dass man dort seine Zustimmung zur direkten Auskunftserteilung von Banken, Sparkassen, Finanzämtern oder ähnlichem erteilen kann. Jugendämter verwenden teilweise solche fiesen Bögen.
Mir selbst wurde mangels JA (leider) noch nie ein Fragebogen gesendet, ich hätte heute keine Probleme damit, meine Angaben darin zu machen. Halt nur die Angaben, die ich gesetzlich schulde. Die Bögen haben sogar einen kleinen Vorteil. Dadurch erspart man sich eine saubere Aufstellung all seiner Auskunftsdaten, die - streng genommen - erst die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Auskunft erfüllen. Aber einen fiesen Satz mit Ermächtigung zu Banken, Finanzämtern o.ä. würde ich mit einem fetten roten Kugelschreiber durchstreichen. 😎
Die Vermögensgrenzen beim Wohngeld/Lastenzuschuss liegen bei 60.000 für 1 Person und weiteren 30.000 für jedes andere Haushaltsmitglied....
@amnesix Wie AnnaSophie schon schrieb, Du musst gar nichts rechnen sondern nur alle relevanten Angaben machen. Ob Du das im Formular oder einfach frei machst ist egal. Das JC ist eine Verwaltung und solange Du nicht zu sehr nervst, passiert da nicht viel. Die prüfen, ob alle notwendigen Angaben vorliegen, wenn nicht, dann wirst Du wieder angeschrieben. Wichtig ist aber, dass Du auch alles angibst, was Abzugsposten sind, denn da wird nicht nachgefragt. Sind alle Angaben da, dann wird gerechnet und dann kannst Du prüfen. Dann sind auch noch Änderungen möglich.
VG Susi
@amnesix und ergänzend zu:
Wichtig ist aber, dass Du auch alles angibst, was Abzugsposten sind, denn da wird nicht nachgefragt. Sind alle Angaben da, dann wird gerechnet und dann kannst Du prüfen.
Daher lieber zu viel als zu wenige Abzugsposten angeben, die melden sich dann schon, was anerkannt wird und was nicht... 😉
Grüßung
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
Vielen Dank für alle Beiträge.
Mir ist immer noch nicht klar, ob das Formular genommen werden muss, oder nicht und wie viele hier das offizielle Formular nehmen. Wahrscheinlich hängt das vom JC-Sachbearbeter ab?
Bei Verwendung des Formulars ist das Verhältnis Zinsen/Tilgung anzugeben, welche eventuell in der eigenen Aufstellung "weggelassen" und als Gesamtzahung an das Darlehen angegeben werden kann.
Kennt jemand was sauz sagen ob der Zinsanteil bei der Eigenheimfinanzierung angegeben werden muss?
Der Termin ist doch schon abgelaufen!
In Foren werden meist die Fragebögen von Jugendämtern diskutiert, Fragebögen von JobCentern sind m.E. eher selten.
Hab gerade mal einen zum Download entdeckt: https://www.jobcenter-slf-ru.de/media/attachments/2021/07/06/fragebogen.pdf
Auch wenn das Ding auf den ersten Blick einen amtlichen Eindruck macht, ist es nicht zwingend zu verwenden, denn es kann nur eine gesetzliche Auskunft im Rahmen des § 1605 BGB von dir verlangt werden.
Wenn dein Formular noch blanko ist, lad es doch mal zur Diskussion hoch. Da die Forensoftware das nicht unterstützt, müsste es extern erfolgen.
Beispiele
Auch wenn das Ding auf den ersten Blick einen amtlichen Eindruck macht, ist es nicht zwingend zu verwenden, denn es kann nur eine gesetzliche Auskunft im Rahmen des § 1605 BGB von dir verlangt werden.
Das finde ich jetzt mal interessant. Verweist doch obiger § 1605 BGB nur auf 'Verwandte in gerader Linie'. Heißt das im Umkehrschluß, dass ich dem JC (oder jemdem anderen Amt) keinerlei Auskünfte erteilen muß mit Hinweis auf diesen § oder ist das hier nur im Zusammenhang mit Unterhalt so?
Dann frage ich mich noch ob mit 'Verwandte in gerader Linie' auch die KM (Ex-Frau !) gemeint sein kann.
Das Formular vom JC ist teilweise beschrieben, müsste das ein wenig 'cleanen' ...und mir wäre lieber wenn ich das per PM an jemanden schicken kann der sich damit auskennt, Vermutungen würden mich noch mehr verwirren...
Noch eine Frage zum Bedarfskontrollbetrag : @Marie_1977schreibt "Der Bedarfskontrollbetrag ist zwischen dir und der KM."
Im Link von @tacheles verstehe ich das anders https://www.vatersein.de/forum/unterhaltsrecht/ddf-tabelle-2023/seite/3/#post-405629
und hier auch:
Link : https://www.vatersein.de/forum/unterhaltsrecht/unterhaltsberechnung-ja-wohnvorteil/seite/2/#post-406833
Geschrieben von: @wiseHallo zusammen, ich wollte euch nun auch über das Endergebnis informieren. Was soll ich sagen, es gibt doch noch etwas Gerechtigkeit.
Das JA hat nur mit dem neuen geringeren Einkommem gerechnet zzg. Jahressonderzahlung. Steuererstattung von mir und meiner Frau wurde nicht einkommenserhöhend berücksichtigt. Alle meine aufgelisteten Kosten wurden einkommensmindernd anerkannt. Mein Schuldendienst für die Immobilie hebelt den Wohnvorteil komplett aus. Beiträge Unfallversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Fahrtkosten, 4% vom Vorjahresbrutto Altersvorsorge (inkludiert Tilgungsleistung über Wohnvorteil hinaus+Risikolebensversicherung), Gruppierung in Stufe 3, eine Stufe runter wegen 3 UH-Berechtigten und nochmal 1 Stufe runter weil der Bedarfskontrollbetrag nicht erreicht wurde.
Endergebnis also Unterhalt nach Stufe 1 wie erhofft.
Also ist der Bedarfskontrollbetrag auch zwischen UB-Kind und KU-Verpflichtetem? Weil den würde ich wenn ich auch noch den Unterhalt für K2 abziehe, unterschreiten und wie "@wise" auch noch eine Stufe runterkommen ...
Hier noch weitere Infos zum Bedarfskontrollbetrag.
https://www.unterhalt.net/bedarfskontrollbetrag-in-der-duesseldorfer-tabelle/
Damit muss man sich aktuell aber nicht so intensiv beschäftigen. Ich würde abwarten, bis die Berechnung des JC vorliegt.
Obwohl die Eltern eines unterhaltsberechtigten Kindes nicht in gerader Linie verwandt sind, haben sie manchmal einen Auskunftsanspruch gegeneinander entsprechend § 1605 BGB. Das wurde von der Rechtsprechung "entwickelt" durch Hinzuziehen eines "Jokers": § 242 BGB. Es gibt kein Entkommen.
ich zitiere aus dem Schreiben:
" ...Auskunftsanspruch gemäß § 1605 BGB, §1361 Abs. 4 BGB und § 1615I Abs. 3 BGB"
" ..daneben öff. recht. Auskunftspflich nach §60 Abs. 2 SGB II ..."
" ... Die Berechtigung zur Einholung von Auskünften folgt die Behörde aus §60 Abs. 2 SGB IIi.V.m. §21 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr.1 SGB X ...."
...wie man das auch immer verstehen soll ..wenn man es kann als nicht Jurist ...
..."blablabla ... auch elektronisch"...