Bin neu hier und habe direkt mal eine Frage an euch , vielleicht könnt ihr mir helfen.
Ich lebe von meiner Ex Frau getrennt und wir haben eine gemeinsame Tochter. Sie ist vier und jedes zweite Wochenende bei mir zu Besuch. Nun zu meiner Frage:
Es kommt vor (wie im Moment) das die kleine länger bei mir ist. Z.b. in den Ferien oder halt wie im Moment wo die Mutter im Krankenhaus ist. Das sind dann auch gerne mal 2 Wochen. Nun bekomme ich zur Zeit leider Hartz 4 und es ist so schon knapp. Meine Ex Frau bekommt für das Kind Unterhalt von der Unterhaltsvorschusskasse und Kindergeld. Den Unterhalt muss ich ja zurück zahlen. Nun habe ich meine Ex Frau gebeten mir für die Zeiten, wo meine kleine länger bei mir ist (wie im Moment die 2 Wochen) doch bitte von dem Unterhalt anteilig Geld zu geben, da es nur mit meinem Hartz 4 ziemlich eng wird. Sie weigert sich jedoch komplett. Ist der Meinung, dass sie das nicht braucht weil sie ja für die kleine ansonsten alles bezahlen müsste. Aber der Unterhalt ist doch eigentlich dafür um das Kind zu Unterhalten oder? Und wenn die kleine 2 Wochen bei mir ist entstehen doch meiner Ex Frau keine Unterhaltskosten in der Zeit? Wird nämlich wirklich eng für mich den Monat rumzubekommen. Hoffe mir kann da jemand helfen
Danke im Vorraus!
Hallo
Wenn du Leistungen nach dem SGB II (Hartz 4) bekommst, bildest du mit deiner Tochter für die Zeit, in der sie bei dir ist, eine "Temporäre Bedarfsgemeinschaft". Für diese Zeit übernimmt die ARGE die Kosten für die Versorgung deiner Tochter nach dem gültigen Satz.
Das mußt du lediglich bei der ARGE beantragen.
Wenn du nicht Leistungsfähig für KU bist, laufen auch keine Schulden auf.
Jemmy
Die Lüge wird nicht zur Wahrheit, weil sie sich ausbreitet und Anklang findet. (Mahatma Ghandy)
Das Böse triumphiert allein dadurch, dass gute Menschen nichts unternehmen (Edmund Burke).
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Danke für die Antwort. Ja nur die Arge beruft sich darauf das die kleine ja Unterhalt und alles bekommt. Da meine Ex Frau auch ALG 2 bekommt, bekommt die kleine auch Miete bei Ihr gezahlt. Des Weiteren sind diese Zeiten wo die kleine ja länger bei mir ist auch sehr unregelmäßig.
Moin und willkommen,
zuerst solltest Du einmal froh darüber sein, dass Deine Tochter öfter als alle 14 Tage bei Dir ist. Auch wenn ein Grund wie ein Krankenhausaufenthalt nicht gerade zum Jubeln animieren sollte.
Zum anderen kostet ein Kind auch dann Geld, wenn es nicht im Hause ist. Dinge wie Miete für das Kinderzimmer, Kosten für den Kindergarten oder die - wenn auch nicht genutzte - Flötenstunde etc. fallen trotzdem an. Die Einsparungen durch Essen und Trinken sind eher gering und zu vernachlässigen.
deine Gedanken kann ich verstehen aber ich würde deshalb noch längst kein Fass aufmachen. Die Zeit mit deiner Tochter sollte dir wichtiger sein.
LG,
LD
Absolut ist mir die Zeit mit meiner Tochter wichtiger. Nur wenn ich sehe das meine Ex Frau als Hartz 4 Empfängerin im Sommer 2 Wochen nach Lanzarote fährt wärend die kleine bei mir ist dann mache ich mir doch schon Sorgen ob das Geld auch ins Kinderzimmer geht oder? Es geht mir nicht ums Geld und ich bin froh mein Kind zu sehen. Nur es kann doch nicht sein das ich von meinem bisschen was ich habe dann alles absparen muss und sie anscheinend hervorragend über die Runden kommt. Mal abgesehen davon kaufe ich für meine kleine hier auch alles. Heißt Anziehsachen, sie hat ein Kinderzimmer, Spielsachen und und und.....
Du solltest nicht mit der Ex um dieses Geld zanken, sondern mit dem Jobcenter.
Auch wenn die einen gerne abwimmeln.
Sie tun es zu Unrecht, wie du ganz aktuell hier lesen kannst.
Einer das selbst intensiv ausgefochten hat, bzw. immer noch tut, läuft hier auch gelegentlich rum und meldet sich vielleicht noch dazu.
Zusätzlich solltest du noch gegen den Unterhaltstitel vorgehen, denn es ist auch nicht korrekt, dass bei dir für den Unterhaltsvorschuss automatisch Schulden auflaufen.
Das ist so, wenn du deine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet hast.
Auch in diesem Punkt bist du offensichtlich von den Behörden belogen und betrogen worden.
Das scheint in diesem Thema schon eher die Regel als die Ausnahme zu sein.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Okay verstehe. Mein Problem ist nur wie handhabe ich es denn dann, wenn es wie jetzt eine absolut spontane Sache ist. Ich wurde ja praktisch Montag informiert und Dienstag war die kleine da. Wie stell ich das an? Wie gesagt habe von dort bisher nur Ablehnung von Jobcenter erfahren!
Wie das im Detail abläuft weiß ich auch nicht, weil ich dieses Problem nicht habe. Aber ein wenig Geduld, dann kommt schon jemand.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Die Ablehnung von Anträgen ist im Jobcenter ja quasi deren Tagesgeschäft.
Ich mußte mir das auch alles einklagen und wenn man den Laden einigermaßen zusammenprozessiert hat,
dann funktionert das mit den Anträgen schon viel besser. 😉
Grundsätzlich es im Umgang mit dem Jobcenter zwei goldene Regeln:
1.) Alles schriftlich beantragen.
2.) Alle Anträge schriftlich vom Jobcenter bescheiden lassen.
Hier zunächst mal einige Grundlagen zu den Leistungen bei Umgangswahrnehmung im ALGII-Bezug (Quelle: Tacheles, Wuppertal):
http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/1432/
Wir stellen fest:
„Für Leistungen an Kinder im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts hat die umgangsberechtigte Person die Befugnis, Leistungen nach diesem Buch zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit das Kind dem Haushalt angehört.”
Zuständig ist - unabhängig vom Wohnort der Kinder - das Jobcenter, an dem die umgangsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Zu Zeiten des Umgangs ist das Kind "temporär" deinem Haushalt zugehörend. Du kannst also diese Leistungen als umgangsberechtigter
Elternteil (auch ohne Sorgerecht) grundsätzlich beantragen. Der Antrag kann formlos erfolgen. Du kannst ihn also selber schreiben, ohne
das du dafür einen Vordruck besorgen müsstest. Der Antrag gilt dann bei Abgabe in jedem Fall als gestellt.
Zum Verständnis:
Das Kind erhält bei dem Umgangselternteil einen tagesgenauen Regelsatz, also 1/30 des Regelsatzes pro verlebtem Umgangstag (mind. 12 Stunden)
bei dem umgangsberechtigten Elternteil. Das Geld ist ein sozialrechtlicher Anspruch des Kindes, den der umgangsberechtigte Elternteil treuhänderisch beantragen und
das Geld für den Lebensunterhalt des Kindes verwenden darf.
Dieses sogenannte "anteilige Sozialgeld", erhält das Kind, weil es bei dem umgangsberechtigten Elternteil bedürftig ist, also seinen Lebensunterhalt
nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Es fehlen ihm Lebensmittel, ggf. Kleidung oder konkret: Geld, das der umgangsberechtigte Elternteil dafür nicht hat,
weil er gerade seinen eigenen sozialrechtlichen Bedarf aus Miete und Regelsatz decken kann.
Ohne diese Leistungen der öffentlichen Hand müsste der umgangsberechtigte Elternteil auf den Umgang verzichten, da ihm ja wohl daran gelegen ist, das
sein Kind während der Aufenthalte bei ihm nicht "Kohldampf schieben" muß. Das Umgangsrecht ist aber verfassungsrechtlich verankert gemäß Artikel
6 Grundgesetzes. Daher ist das Jobcenter als Teil der staatlichen Gemeinschaft (Art. 6, Abs. 2, Satz 2 GG ) gehalten, diesen im Rahmen seiner Ermessensausübung auch möglich zu machen (gemäß ständiger Rechtsprechung) , wenn den Eltern und dem Kind die notwendigen Mittel dazu fehlen.
Meine Ex Frau bekommt für das Kind Unterhalt von der Unterhaltsvorschusskasse und Kindergeld. Den Unterhalt muss ich ja zurück zahlen. Nun habe ich meine Ex Frau gebeten mir für die Zeiten, wo meine kleine länger bei mir ist (wie im Moment die 2 Wochen) doch bitte von dem Unterhalt anteilig Geld zu geben, da es nur mit meinem Hartz 4 ziemlich eng wird. Sie weigert sich jedoch komplett.
Wir stellen fest: Dein Kind hat zu Umgangszeiten kein eigenes Einkommen (Mutter verweigert die Weiterleitung von Unterhaltsvorschuß/Kindergeld)
Erstens:
Bedarfsüberschüssiges Kindergeld ist immer Einkommen des Kindergeldberechtigen, hier der Mutter. Es kann daher kein Einkommen des Kindes sein.
Zweitens:
Der Unterhaltsvorschuß steht zu Umgangszeiten nicht zur Verfügung. Es handelt sich daher nicht um sogenannte "bereite Mittel", die im
Umgangszeitraum bedarfsdeckend einsetzbar wären. Geld, das nicht zur Verfügung steht, kann daher nicht als Einkommen angerechnet werden.
Drittens: Die Umgangsregelung bedarf keiner Schriftform und kann von den Eltern frei vereinbart werden. Auch dies ist durch den Artikel 6, Absatz 2, Satz 1 des
Grundgesetzes gedeckt. Das nennt man auch "Elternrecht". Ähnlich SGB VIII, §1, Abs. 2, Satz 1 (Kinder- und Jugendhilfegesetz).
Üblicherweise wird dem Jobcenter vorab mit dem Antrag auf das Sozialgeld eine Liste mit den voraussichtlichen Umgangstagen im Leistungszeitraum zur Verfügung gestellt (also normalerweise für 6 Monate). Anhand der Liste kann das Jobcenter den Bedarf des Kindes ermitteln. Hierüber kann es einen vorläufigen Bescheid erlassen. Man könnte z. B. hergehen und den gewogenen Durchschnitt der Aufenthalte im Monat als Grundlage nehmen. Sagen wir mal, 4 Tage im Monat bei 2 Wochenenden. Ansonsten wäre in den Ferien die Anzahl der Tage in diesem Monat um die Ferientage zu erhöhen. Man muß bei der Planung nicht zwingend konkretes Datum festlegen wie z. B. 24. und 25.12.2014. Der Vorteil ist, das man dann die Umgangstage auch mal tauschen kann, ohne das man dem Jobcenter das gleich wieder per Änderungsmitteilung wissen lassen muß. Nach Ablauf des Leistungszeitraums bestätigt man eben per unterschriebener Auflistung die tatsächlichen Aufenthalte des Kindes zu Umgangszeiten. So kann sich im Nachhinein eben eine Rückforderung durch das JC oder eine Erstattung an dich ergeben.
Ansonsten wäre die Leistung an das Kind durch das JC gemäß der eingereichten Umgangsplanung vorschüssig zu erbringen.
Das heißt, wenn das Kind im Juli 14 Tage da wäre, würden die anteiligen Regelleistungen mit der Zahlung vom JC Ende Juni ausgezahlt.
Oft hätten die Jobcenter dann gerne eine Unterschrift der Mutter als Bestätigung für die vergangenen, bzw. auch die künftigen Umgangszeiten. Das die Leute dort einen Beweis haben möchten, das es auch tatsächlich einen Bedarf gab, ist soweit auch noch in Ordnung. Ich persönlich vermute allerdings, das dies darauf abzielt,
das die Beweiserbringung bei hochstrittigen Elternteilen unmöglich zu machen. Auf solche Aufforderungen des Jobcenters kann man schriftlich zurückfragen:
"In welchen Fällen und auf welcher Rechtsgrundlage werden die Väter bei Alleinerziehenden gebeten, die Abwesenheitstage der Kinder, die regelmäßig aufgrund §1684BGB zu erwarten sind, gegenzuzeichnen? Im Übrigen wird darauf hingewiesen, das sich der Antragsteller bereits mit Abgabe seines Antrags auf das Arbeitslosengeld Zwei vom [Hier Datum eintragen] bei Strafbewehrung verpflichtet hat, wahrheitsgemässe Angaben zu leistungsrelevanten Tatsachen zu machen."
Ja nur die Arge beruft sich darauf das die kleine ja Unterhalt und alles bekommt. Da meine Ex Frau auch ALG 2 bekommt, bekommt die kleine auch Miete bei Ihr gezahlt.
Die "Berufung" des Jobcenters ist hier aber unzulässig. Ihr habt das Geld ja nicht, wenn deine Tochter bei dir ist.
Hier mal ein Zitat aus einem Gerichtsurteil des Landessozialgerichtes Schleswig Holstein aus Februar 2009, Az.: L 3 AS 119/11
Denn bloße Annahmen bzw. Unterstellungen in tatsächlicher Hinsicht ersetzen nicht die erforderliche Prüfung einer tatsächlichen Bedarfsdeckung durch Zufluss von Einkommen, d.h. ob die Klägerin zu 2) für die Dauer ihres Aufenthalts auf F über "bereite Mittel" verfügte (ausdrücklich BSG, Beschluss vom 22. November 2011 – B 4 AS 72/11 B –, Juris Rz. 11 und 13).
Das Urteil im Volltext: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170234&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
Das Jobcenter soll also nicht behaupten, sondern beweisen, das deine Tochter ihren Lebensunterhalt bei dir aus Unterhaltsvorschuß und Kindergeld
finanzieren kann.
Dieses Gericht entscheidet am 17.01.2014 (Az. L 3 AS 114/11) erneut:
Soweit der Beklagte meint, eventuell bestehende unterhaltsrechtliche Ansprüche der Klägerin zu 2) gegen die Kindesmutter, die die Kosten der Lebensführung während der Dauer des Aufenthaltes bei ihrem Vater umfassen, entgegen halten zu können, verkennt er, dass er die Klägerin ggf. hätte in die Lage versetzen müssen, ihre – aus Sicht des Beklagten bestehenden - Rechte gegenüber der Kindesmutter wahrzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2011 - B 14 AS 15/11 R -, Juris Rz. 20).
Das bedeutet, wenn das Jobcenter behauptet, das sich das Kind das "Umgangsgeld" von der Mutter besorgen soll, dann muß das Jobcenter selber
dieses auch ermöglichen, das das Kind diese Leistungen von der Mutter auch einfordern kann.
Urteil im Volltext: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170136
Den Antrag jetzt kurzfristig bewilligt zu bekommen, ist natürlich schwierig. Fairerweise muß man sagen, kann das Jobcenter
ja auch nix dafür, das dies alles spontan ist. Ich würde es trotzdem so beantragen.
Jede Leistung wirkt erst mit dem Tag der Antragstellung, für die Tage, die deine Tochter jetzt schon bei dir war, wird
also nichts nachgezahlt. Da gibt es zwar auch eine Ausnahme, aber das diskutieren wir dann ein andermal.
Du kannst ja in deinem Antrag auch gleich darauf verweisen, das eine Leistung auch als Vorschuß bewilligt werden kann,
wenn dem Grunde nach ein Anspruch besteht (§42 SGB I) und beantragst gleichzeitig den Vorschuß.
Es mag sein, das dies alles nicht schnell genug gehen wird, aber so solltest du jedenfalls deine Auslagen für
die Verköstigung deiner Tochter etc., zurückerstattet bekommen. In dem Alter wird es eine Tagespauschale zwischen 7 und 8
Euro geben.
Wie gesagt, nichts mündlich beantragen. Immer schriftlich und immer schriftlichen Bescheid einfordern.
Mündliche Aussagen von Jobcenterleuten hemmen keine Fristversäumnisse im Antragsverfahren. Viel Erfolg und wenn
was klemmt: Wieder nachfragen.
Selten in der Geschichte hatten so viele so wenigen so viel zu verdanken. (Winston Churchill)
Vielen Vielen danke für die Informationen. Ich hoffe das ganze ist hier nicht falsch rüber gekommen. Es geht mir nicht primär um das Geld. Viel mehr geht es mir darum, dass meine Tochter wenn sie hier ist angemessen versorgt werden kann.
Hast mir wirklich sehr geholfen.
Danke nochmal!
