Heirat verschwiegen...
 
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Heirat verschwiegen ?

 
(@moerphi)
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Hallo liebe Forengemeinde !

Ich zahle Betreeuungsunterhalt an die Mutter meines Sohnes, der im Mai 3 Jahre alt wird.
Leider verhindert die Kindesmutter erfolgreich den Kontakt / Umgang mit mir.
Ich habe mitbekommen, dass sie vor 5 Monaten innerhalb der Stadt umgezogen ist.
Da ich ihr Unterlagen für`s Finanzamt (Steuererklärung) zuschicken muß, habe ich beim Einwohnermeldeamt
eine Auskunft aus dem Melderegister bekommen.
Meine neue Partnerin ist heute aus eigenem Antrieb bei dieser neuen Adresse vorbeigefahren und hat mal auf die
Klingelschilder geschaut. Jedoch hat sie den Nachnamen der Kindesmutter dort nicht gefunden.
Nun denke ich an die Möglichkeit, dass mir eine Heirat verschwiegen wurde, kann ich das irgendwie rausfinden ?

Vielen Dank !

Viele Grüße
Moerphi

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 14.01.2011 23:28
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Warum solltest Du ein Recht auf diese Auskunft haben oder Deine Ex Dir ihren Familienstand nicht "verschweigen" dürfen? Der BU ist unabhängig davon und endet (frühestens) am 3. Geburtstag des Kindes, und auf den KU hat's auch keinen Einfluss.

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.01.2011 00:48
(@moerphi)
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@ Brille007:

Das sehe ich nicht unbedingt so, siehe  XII ZR 183/02 BGH.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.01.2011 01:28
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Und woraus liest Du dort ein Recht auf Kenntnis ihres Familienstandes bzw. eine Pflicht Deiner Ex, Dir diesen mitzuteilen?

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.01.2011 02:01
(@Inselreif)

Hi Moerphi,

wenn Du eine EMA geholt hast, nach der sie an dieser Anschrift mit ihrem bisherigen Namen gemeldet ist, dann heisst sie aktuell auch so. Das zu umgehen ist praktisch unmöglich. Man kann ohne Ummeldung wegziehen - aber nicht mal eben so heiraten und einen anderen Familiennamen annehmen, ohne dass die Meldebehörde des Hauptwohnsitzes es erfährt.

Wichtig für Dich ist doch eigentlich nur, ihr die Steuererklärung zukommen zu lassen.
Wenn Du sie nicht erreichst, kannst Du drüber nachdenken, ab Mai den BU, sofern nicht tituliert, zu streichen. Das sind eh nur noch drei Zahlmonate.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 15.01.2011 11:35
(@dantes_79)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi,

Ich empfehle mal folgendes zu googeln...
Kein Betreuungsunterhalt mehr nach der Hochzeit
- BGH stellt nicht-eheliche geschiedenen Müttern gleich

Insofern müsste sie die Heirat durchaus mitteilen, da Ihr Anspruch durch eine Heirat verloren geht. Geld ODER Liebe, liebe Frauen...

AntwortZitat
Geschrieben : 17.01.2011 19:37
(@dantes_79)
Nicht wegzudenken Registriert

Auch wenn es sich in einem solchen Fall um Unterhaltsbetrug handelt,
stehen die Chancen schlecht, das Geld zu bekommen.
Was man machen kann, ist eine gute Frage. Vielleicht offiziell Auskunft fordern, ob die Anspruchsgrundlage weiter vorliegt und weitere Zahlungen damit verknüpfen.
Bei einem Titel wird es ganz schwierig.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.01.2011 19:55
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi dantes_79

Kannst Du bitte entsprechende aktuelle Entscheidungen direkt verlinken und nicht auf eine Suchmaschine verweisen? Mein erster Treffer jedenfalls fördert ein Urteil aus 2004 zu Tage. Naja, danach gab es diverse Änderungen in den Gesetzen und in der Rechtssprechung, neue Ansprüche kamen hinzu, die Rangfolge wurde angepasst, es gibt u.a. das FamFG seit 2009.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.01.2011 20:01
(@dantes_79)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi Oldie,

die Änderungen haben doch im wesentlichen die nichtehelichen Mütter den ehelichen gleichgesetzt, was ja auch Grund für das Urteil aus dem Jahr 2004 ist. Gibt es jetzt ein Urteil, was dem aktuellen Urteil entgegensteht?
Das wäre ja quasi die finanzielle Aufforderung, eine Lage ala Hausfrau bei Mann 1 und Kind vonMann 2 zu schaffen...

AntwortZitat
Geschrieben : 17.01.2011 21:08
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Mit einem Urteil kann ich im Moment nicht dienen, da müsste ich erst nach suchen und hoffen, eins zu finden. Aus der Rangfolge nach §1609 BGB leite ich die Rangfolge für die Pflichtigen ab.
Danach steht ein ET, welcher wegen der Betreuung eines Kindes, auf Platz 2 (gleich nach minderj- Kindern). Somit wäre der Vater dieses Kindes UH-pflichtig ggü. der KM.

Aber durch die Heirat kommt natürlich ein weiterer UH-Pflichtiger dazu, da hast Du recht.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.01.2011 21:37




(@dantes_79)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi, Oldi,

Hier hat ja die Mutter geheiratet, nicht der Vater... Das der Vater aus der Nummer nicht mit einer Heirat rauskommt, ist klar.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.01.2011 21:43
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi,

ich würde davon ausgehen das EU und BU verschiedene Grundlagen haben. EU wird durch die Ehe ausgelöst, BU durch die Geburt eines Kindes.

Nachdem es ja durchaus Urteile gibt in denen der Expartner weiterhin anteilig BU zahlen muß, obwohl die KM mit einem neuen Partner ein Kind hat, dieser aber nicht voll leistungsfähig ist, würde ich umgekehrt den Schluß ziehen, das die Heirat allein den BU nicht aushebelt.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 17.01.2011 21:45
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

möchte mich in diesem Falle der Ansicht von Dantes anschliessen.

Betreuungsunterhalt wird zum einen als Unterform des nachehelichen Unterhalts gewährt (§ 1570) und zum anderen an nicht-verheiratete Mütter zum Anlass der Geburt (§ 1615).

Das angesprochene Urteil aus 2004 stellt lediglich klar, dass eine nicht-verheiratete Mutter nicht besser gestellt werden darf als eine Ex-Gattin und somit auch in diesem Falle der BU-Anspruch bei Heirat gem. § 1586 erlischt:

Diese - durch den zusätzlichen Schutzzweck gebotene - Privilegierung des Unterhaltsanspruchs nach § 1570 BGB kann es nicht rechtfertigen, umgekehrt den Unterhaltsanspruch aus Anlaß der Geburt gemäß § 1615 l BGB bei den Voraussetzungen für einen Wegfall des Anspruchs stärker auszugestalten.

Da sich der § 1586 nicht wirklich geändert hat und ich kein Urteil kenne, in dem trotz Wiederheirat ein Unterhaltsanspruch aufrecht erhalten bleibt, sollte dieser Grundsatz meines Erachtens weiterhin gelten.

Dass sich zwei Väter ggf. bei Nicht-Heirat den BU teilen müssen, ist ein anderes Thema.

Zur Ausgangsfrage:
Auf welcher Grundlage zahlst Du BU (Urteil / Vergleich) ?
Zumindest könnte der 3. Geburtstag Eures Kindes Anlass sein, die Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen (und mal unverfänglich nach dem Familienstand zu fragen) ...

Besten Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 18.01.2011 09:56
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

um ein Missverständnis auszuräumen: Eine Heirat der KM impliziert nicht automatisch das Recht des BU-Zahlers, unaufgefordert über diese Änderung des Familienstandes informiert zu werden; ebensowenig folgt daraus der Automatismus, dass der BU am Tag der Heirat endet, wenn solche Exit-Szenarien nicht im Urteil oder Vergleich festgehalten sind. Das stellt man leicht fest, wenn man deswegen die Zahlungen einstellt: Der Gerichtsvollzieher kommt dann vermutlich relativ schnell.

Man kann das Ganze natürlich auch von der anderen Seite betrachten und fragen: Soll ein automatischer Entfall des BU durch Heirat der KM gleichbedeutend sein mit "der neue Ehemann erbringt ab dem Tag der Heirat Betreuungsleistungen für sein "angeheiratetes" Kind"?

Wenn es sowieso nur noch 4 Monate bis zum 3. Geburtstag des Kindes sind, würde ich (meinetwegen zähneknirschend) diese 4 Monate weiterzahlen und mich lieber auf eine vernünftige Umgangsregelung fokussieren. Die Anwalts- und Gerichtskosten für ein Gerichtsverfahren zur Abänderung des BU mit ungewissem Ausgang sind vermutlich höher; von Zeit und Nerven ganz zu schweigen.

Aber um noch einmal zur Ausgangsfrage zurückzukommen: Bislang ist das sowieso alles Spekulation; die Heirat ist keine erwiesene Tatsache, und niemand ist verpflichtet, ein "zutreffendes" Klingelschild anzubringen.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.01.2011 12:47
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Martin, ich finde deine Ausführungen mal wieder sehr überzeugend.
Genauso wie die von United.

Wenn sich jedoch aus der Heirat eine Minderung der Bedürftigkeit ergeben würde, würde m.M.n. auch die Pflicht bestehen, den Unterhaltszahler selbst aktiv darüber zu informieren.
Bei Einkommenssteigerungen ist es auch so.

Ob der TO da in Praxis allerdings Honig draus augen kann, ist ne andere Frage.
Ich schließe mich daher der Meinung an, dass der TO, sein Gläschen Sekt trinken sollte, wenn die 3 Jahre rum sind.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.01.2011 13:01
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Beppo,

ich bestreite ja gar nicht, dass bei ganz enger Auslegung der entsprechenden Paragraphen eine entsprechende Informationspflicht der Ex ausgeurteilt werden könnte (sofern sie tatsächlich zwischenzeitlich geheiratet hat, was ja noch nicht einmal erwiesen ist). Wir wissen hier aber auch alle, dass "Recht haben" und "Recht bekommen" zwei Paar Schuhe sind. Woran sich auch nichts ändert, wenn man mit irgendeinem Urteil in den Gerichtssaal geflattert kommt und sagt "schau mal her, Richter, genau so musst Du in meinem Fall auch urteilen!" Denn der Richter muss im Rahmen seiner grundgesetzlich garantierten richterlichen Unabhängigkeit gar nichts - ausser eben ein Urteil sprechen oder einen Vergleich erwirken. Damit kann man zwar ggf. vor die nächsthöhere Instanz gehen - aber auch dort sitzen Richter, die nichts anderes müssen.

Hier in Süddeutschland sagt man dazu: "Die Brühe wird teurer als die Brocken darin".

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.01.2011 13:22
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Genau.
So sehe ich es ja auch.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.01.2011 14:11