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Harz 4 Anspruch von Kind trotz Unterhaltszahlung

 
(@nadda)
Registriert

Hi,

ich bin am rätseln.

Kind, 6 Jahre, wird zu einer Bedarfsgemeinschaft gezählt, obwohl das Kind Einkommen von über 300€ an Unterhalt hat und ja auch das Kindergeld noch da ist.

Laut Harz 4 Info hat das Kind aber nur einen "Bedarf" von 251€, wie kann es also in die Bedarfsgemeinschaft gehören? Es hat doch "eigenes" Einkommen das über diesem Satz ist, dürfte also eigentlich keine Leistungen erhalten.

Würde mich freuen wenn jemand von euch mir das nochmal genauer erklären könnte, ich kapiers einfach nicht.

LG
Nadda

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 16.04.2012 22:35
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

Kinder unter 15 Jahren sind nicht erwerbsfähig und daher zur Bedarfsgemeinschaft zugehörig. Wenn ein Kind selbst Elternteil ist, kommt es in eine eigene Bedarfsgemeinschaft.

Der "Trick" in deinem geschilderten Fall liegt darin, dass das Überhangseinkommen den Bedarf der gesamten Bedarfsgemeinschaft mindert ( Bedarf 251 € - KU 300 - KG 184 = - 233 €).

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 16.04.2012 23:14
(@burzel)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo nadda,

ganz genau weiß ich es auch nicht.
Aber es gehören alle in einem Haushalt lebenden Personen zur Bedarfsgemeinschaft. Ist denn nicht auch das Kindergeld bzw. der Unterhalt anzurechnen? Dann zählt das Kind schon in die Berechnung mit ein.

LG Burzel

AntwortZitat
Geschrieben : 16.04.2012 23:14
(@Inselreif)

Hi Deep,

aber dann gibt es den § 7 III Nr. 4 SGB II, den die ARGEn offenbar massenweise bewusst missachten:

(Zur BG gehören ...)
4. die dem Haushalt angehörenden minderjährigen, unverheirateten Kinder des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen oder seines Partners, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können.

Die Kinder sollen gewolltermassen in dem Moment aus der BG herausfallen, wenn ihnen selbst genug zur Verfügung steht, weil sie sonst quasi unterhaltspflichtig für ihre Eltern würden. Nur das Kindergeld behält einen Zwittercharakter - erst ist es Einkommen vom Kind, was nicht verbraucht wird, wird zu Einkommen des Elternteils.

Also aus meiner Sicht müsste die Rechnung so sein:
Einkommen: 327 Unterhalt + 184 Kindergeld = 511
Bedarf: 251 + anteilige KdU (ich nehm mal grosszügig 200,- an) = 451
Bedarf ist gedeckt, Kind fällt aus BG raus und es entsteht eine Haushaltsgemeinschaft. Aber 60,- an Kindergeld werden dem Kindergeldempfänger als Einkommen angerechnet.

Finanziell gesehen wäre es wegen dem Kindergeldausgleich in diesem Fall wurscht, ob das Kind in der BG bleibt oder nicht aber es gibt ja auch Fälle mit höherem Unterhalt. Erst wenn das Einkommen den doppelten Regelbedarf plus KdU erreicht, muss auch in einer Haushaltsgemeinschaft untereinander ausgeglichen werden.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 16.04.2012 23:50
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Und nicht selten greifen die Arge'n zu folgendem Kunststück:
Die Wohnkosten der/des KM/KV werden halbiert und die eine Hälfte beim Kind auf den Bedarf raufgeschlagen. So steigt noch mal der Bedarf ein ganzes Stück an und schwups reichen KU + KG nicht mehr aus. Dabei wird völlig ignoriert, dass Wohngeld vorrangig den Leistungen nach SGB2 beantragt werden kann/muss.
http://www.freiepresse.de/NACHRICHTEN/TOP-THEMA/Wohngeld-hat-Vorrang-vor-Arbeitslosengeld-II-artikel1491534.ph p">>>eine Quelle<<

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.04.2012 14:35
(@fruchteis)
Registriert

Die Quelle aus 2008 ist mE recht alt.
Die Durchführungsbestimmungen der BA ändern sich laufend, werden an Gesetzgebung und vor allem die Rechtsprechung angepaßt.

Zu beachten ist auch § 9 SGB II Hilfebedürftigkeit

Gruß vom W.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.04.2012 15:17
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi wildlachs

Darum hiess es auch >>eine Quelle<<. Nur wurde es dort m.E. am besten wider gegeben. Aktuell wird dies auch z.B. >>hier<< diskutiert. Hintergrund ist >>dieses Merkblatt<< der Bundesagentur. Bei der BA sucht man es mittlerweile vergebens. Falls Du etwas aktuelleres weisst - immer her damit.

Und ja, §9 SGBII sagt im ersten Absatz gleich:

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

Abs.2 gilt nur, falls nach Abs.1 eine Hilfebedürftigkeit vorliegt. Der andere Träger ist hier das (Bundes-)Land, und nicht der Bund selbst. Mit Abs.1 ist doch die Nachrangigkeit von SGBII-Leistungen deutlich ausgedrückt.

Gruss oldie

Edit: Link korrigiert

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.04.2012 15:51
(@nadda)
Registriert

Hallo Oldie,

die Frage nach den Wohnkosten ist eigentlich interessant, wie müssten die denn korrekt berechnet werden bei einer KM plus Kind?
Die Hälfte der Miete auf das Kind anzurechnen erscheint auf den ersten Blick ja gar nicht ganz so falsch, nur die KM braucht sicherlich mehr Platz als das Kind.

Mich wundert halt einfach, dass ein Kind mit soviel Einnahmen Anspruch haben kann. Für meinen Geschmack ist diese Summe einfach reichlich genug für einen 6jährigen, unsere Kinder hier haben solche Traumsummen jedenfalls bei weitem nicht zur Verfügung.

LG
Nadda

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.04.2012 16:06
(@fruchteis)
Registriert

Hi oldie,

mir ging es im Beitrag eher um die Abgrenzung von BG, Haushalts- und Wohngemeinschaft und die damit einhergehenden gegenseitigen Ansprüche und Pflichten der Unterstützung, weniger um die Vor- bzw. Nachrangigkeit von Wohngeld.

Wohngeld zählt mE nach § 11a Abs 3 SGB II zum Einkommen.
Aus welcher Quelle Unterstützung für die Wohnung kommt, kann dem Bezieher letztlich wurscht sein.

Wie der Quelle aus 2008 zu entnehmen ist, können/sollen die Ämter das auch untereinander regeln. Da sehe ich weniger Probleme.

W.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.04.2012 16:33
(@dantes_79)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi,

da es hier ja mehrere Fälle gibt...
Was würde man denn nun machen, wenn man so einen Brief bekommt? Kommt man mit einer Ablehnung auf Auskunft durch?

mfg

AntwortZitat
Geschrieben : 17.04.2012 20:31




(@Inselreif)

Hi dantes,

in diese Richtung zielt eigentlich meine Originalüberlegung, die zu Naddas Beitrag führte: was bringt es mir als "übergeleitetem Unterhaltszahler", das Kind wieder aus der BG herauszukegeln? Insbesondere in Hinblick darauf, dass ich den Unterhalt gerne absenken würde und KM auch schon zum Teilverzicht auf den Titel aufgefordert hatte (macht die natürlich nie, auch wenn es sie faktisch keinen Cent kosten würde). Auskunft muss ich nicht erteilen, die geben sich erst mal mit dem bestehenden Titel zufrieden.

Zum Thema KdU: es wird soweit ich weiss eigentlich immer nach Köpfen geteilt. Alles andere würde auch in Spitzrechnerei ausarten. Alternativ geht noch nach Verhältnis der Bruttoeinkommen, aber nur wenn alle verdienen.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 17.04.2012 20:52
(@fruchteis)
Registriert

Moin,

Kinder unter 15 Jahren sind nicht erwerbsfähig und daher zur Bedarfsgemeinschaft zugehörig. Wenn ein Kind selbst Elternteil ist, kommt es in eine eigene Bedarfsgemeinschaft.

Der "Trick" in deinem geschilderten Fall liegt darin, dass das Überhangseinkommen den Bedarf der gesamten Bedarfsgemeinschaft mindert ( Bedarf 251 € - KU 300 - KG 184 = - 233 €).

DeepThought

Der Bedarf wird NICHT gemindert. Das Einkommen der BG erhöht sich! Bedarf gegen bereinigtes Einkommen ergibt ggf den Leistungsanspruch.

Man darf nicht einfach den Grundbedarf für Lebenshaltung mit KG+KU aufrechnen. Die KdU eines 2-Personen-Haushalts (Mutter mit Kind) liegen warm bei etwa 500 Euro. In die Rechnung müßte man den hälftigen Anteil (Kind) mit einbeziehen:
251 € Bedarf  
+ 250 € KdU-Anteil
---
501 €
- 272 € KU
- 184 € KG
---
45 €
   
Davon muß sich das Kind auch noch an den Stromkosten beteiligen, die von der Regelleistung zu zahlen sind.
Dann paßt es schon.

W.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.04.2012 21:45
(@Inselreif)

Hi W.,

ich halte 500,- als KdU ehrlich gesagt für etwas hoch und anteilige Stromkosten nur dann, wenn Warmwasserbereitung mit Strom erfolgt. Oder?
Ausserdem wäre vorrangig Wohngeld in Anspruch zu nehmen.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 20.04.2012 14:54
(@redwood)
Rege dabei Registriert

Hi Inselreif,

kommt wohl auf die Wohngegend an, ich glaube, das ist wieder mal so ein Ermessensspielraum der örtlichen ARGEs. Bei mir war die Grenze vor 15 Jahren 900 DM warm für Mutter und ein Kind. Ich halte 500 Euro durchaus für realistisch. Wohngeld ist natürlich vorrangig zu beantragen.

Zu Strom gibts hier einiges: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2007/stromkosten.aspx

AntwortZitat
Geschrieben : 20.04.2012 19:27
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Gerade die KdU sind lokal definiert - davon kann ich selbst innerhalb eines Landes (selbst Berlin z.B. ) - ein Lied schon singen. Von daher können keine allg. Grundsätze für H4/ALG2-Leistungen für erweiterte Zuschüsse gezogen werden. Das ist nunmal regional unterschiedlich. Nicht der Anspruch an sich, aber der Bemessungsrahmen. Von daher bin ich persönlich extrem vorsichtig bei Zahlenbeispielen zu H4- oder Alg2-Leistungen.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.04.2012 01:04