Auf der Suche nach diesem Begriff, um zu verstehen, was dahinter steckt, bin ich auf folgendes Urteil gestossen:
http://www.jurathek.de/showdocument.php?session=52209035&ID=6849
Bedeutet das in diesem Fall, dass das Einkommen des vorherigen Jobs für die KU-Berechnung zu Grunde gelegt wird, obwohl es gar nicht mehr vorhanden ist?
Wie ist das in einem Fall wie unserem: Heute erreichte uns (schönes Silvestergeschenk 😎 ) ein Brief des gegnerischen Anwaltes, in dem eine Klage auf "gesteigerte Erwerbsobliegenheit" angekündigt wird.
Der Anwalt hat nun festgestellt, dass der KV tatsächlich unter dem Selbstbehalt verdient, möchte nun aber einen Nebenjob, einen Stellen- und/oder Ortswechsel.
Was, wenn das nun alles nicht funktioniert? Nebenjob ist aus zeitlichen Gründen schon gar nicht möglich, davon abgesehen, dass die auch nicht vom Himmel fallen.
Wie ein Ortswechsel machbar sein soll, wenn ich dabei meinen Job verliere und meine Kinder möglicherweise hunderte von Kilometern von ihrem Vater getrennt würden, sehe ich auch nicht. Wieder davon abgesehen, dass die Arbeitsmarktlage auch in anderen Bundesländern nicht besser - eher schlechter ist.
Kann also ein Richter im Zweifel davon ausgehen, dass der KV, wenn er denn nur wollte viel mehr verdienen würde und einen KU DAVON berechnen?
Hoffe, ich habe mich verständlich ausgedrückt.
Verwirrte Grüße
AJA
Das habe ich noch vergessen: KV hat seit drei Monaten einen Job, in dem er im Moment zwar etwas weniger verdient als vorher, im Zeitraum von ein oder zwei Jahren aber die absolut realistische Aussicht hat, sein Einkommen schrittweise immer mehr zu steigern.
[Editiert am 31/12/2004 von AJA]
hi,
ja, das heißt, daß du alles tun mußt, um deinem kind den bisherigen unterhalt zahlen zu können. wie, das ist denen egal, leider...
ich kann aber in dem fall auch die mütter nicht verstehen. auch wenn sie das geld brauchen, was nicht mehr da ist, ist nicht mehr da. und wenn´s auf lange sicht gesehen wieder besser wird, ist es doch ok. auch da sollte an die Mama appelliert werden vom gesetzgeber...
und wer realistisch in die welt guckt, sieht, daß es mit nebenjobs neben der normalen arbeit auch nicht so dicke aussieht, geschweige denn, wenn es überhaupt möglich ist aufgrund der arbeitszeiten des festjobs...
trotzdem guten rutsch und vergiß wenigstens für heute diesen wisch...
tortour
Was ich weiß, ist ein Tropfen - was ich nicht weiß, ein Ozean
Hallo AJA,
gesteigerte Erwerbsobliegenheit ist gegeben, wenn KU nicht nach Stufe 1 der DT gezahlt werden kann. Zu beachten ist, dass die Zahlbeträge (Netto-KU) von Stufe 1 bis 6 identisch sind. Damit zwingt der Gesetzgeber den Unterhaltsverpflichteten und umgeht die Geltendmachung von Unterhaltsvorschuss.
Der Staat hat also nicht unbedingt den Fokus auf Kindeswohl (wie immer!) sondern auf Entlastung der öffentlichen Kassen. Die gesteiegerte Ewerbsobliegenheit kann gerichtlich durch Anrechnung fiktiver Einkünfte und damit einhergehender gebilligten Unterschreitung des SB "umgangen" werden.
Ob ein Umzug sinnvoll ist, sehe ich als fragwürdig an; kostet dieser doch einiges an Geld, das in diesen prekären Fällen ja schlicht nicht vorhanden ist. Dem Gesetzgeber ist es higegen egal, ob der Unterhaltsverpflichtete in einer neuen Partnerschaft lebt. Erst wenn der Unterhaltsverpflichtete neu verheiratet ist, nimmt er Rücksicht.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Moin,
DeepThought muß ich noch hinzufügen, daß bei neuer Partnerschaft des Verpflichteten eine "Haushaltsführunsbonus" sowie eine Mietersparnis ins Spiel gebracht wird, die ebenfalls fiktiv sind (zumindest in den meisten, mir bekannten Fällen), aber dazu führen, daß der Selbstbehalt abgesenkt wird. Somit finanziert der neue Partner dann den Unterhalt mit, da er selbst den anderen Partner unterhalten muß, obwohl nicht verheiratet.
* dieses Posting ist geschlechts- und geschmacksneutral und enthält keinen Alkohol.
Gruß, Xe
Und wenn nun aber die neue Partnerin kein eigenes Einkommen (z.B. als Studientin) hat und selbst ein eigenes Kinde versorgt...?
Timburon
neue Partnerin kein eigenes Einkommen (z.B. als Studientin) hat und selbst ein eigenes Kinde versorgt...?
Von wem? Vom einen anderen Kind gegenüber unterhaltspflichtigen Vater?
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Danke schon mal für eure Antworten.
Also heisst das tatsächlich, der Richter kann irgendein Einkommen ansetzen? Woher kommen diese fiktiven Ansätze, woraus berechnen sich die?
Andere Frage: der Sohn ist im Grunde gar nicht damit einverstanden, dass sein Vater verklagt werden soll (er ist 17), da er sieht, dass das Geld ohnehin nicht ihm, sondern nur dem mütterlichen Betrieb zu Gute kommen würde. Wenn es jetzt tatsächlich dahin kommt, dass mein LG aus welchen Berechnungen auch immer resultierend zahlen muss, kann das Geld direkt auf das Konto des Sohnes überwiesen werden?
Heiraten wäre schön, 🙂 nur leider fällt dann der UVG für meine Kinder weg...
Gruß AJA
Hallo AJA,
der Sohn kann jetzt nicht sagen, der Vater soll das nicht machen.
Die Mutter ist bis zum 18 Lebensjahr dafür zuständig und kann also auch klagen.
Das Geld geht an den Erziehungsberechtigten, bis das Kind 18 Jahre alt ist.
Also noch abwarten bis der Sohn 18 ist, dann kann er für sich selbst entscheiden was er vom Vater verlangt oder nicht, aber bis dahin kann die Mutter klagen bis sie schwarz wird, ohne den Wunsch des Sohnes zu respektieren.
Gruß
Melly
Hat die Partnerin kein eigenes Einkommen, und ist das Kind nicht vom Verpflichteten, spielt das Zusammenleben auf der Soll-Seite keine Geige, da er nicht zum Unterhalt verpflichtet ist. Auf der Habenseite schon, da eben eine Mietersparnis unterstellt wird und auch die Lebensgemeinschaft als solches ein Einkommen hat (die LG hat üblicherweise das Kindergeld sowie eventuell auch Unterhalt als Einkommen).
Ungerecht? Aber so steht es geschrieben...
Ist das Kind hingegen vom Verpflichteten, stehen die Kinder auf derselben Prioritätsstufe, sprich, sind gleichberechtigt, dann kommte die vorherige Ehefrau, dann die "Zweitfrau". Diese Rangfolge gilt auch bei Neuheirat des neuen Partners mit dem Verpflichteten.
Ungerecht? Aber so steht es geschrieben...
Gruß, Xe
Okay, ich sehe es ja schon ein. Ist die erste Ehe/Beziehung aus der Kinder hervorgegangen sind gescheitert, bleibt nur noch das Kloster. Eine Zweitbeziehung kann sich jedenfalls keiner leisten, es sei denn er verfügt über ein mindestens fünfstelliges Nettoeinkommen. Im Monat, versteht sich. *Sarkasmus off*
Über die Blüten, die diese Rechtssprechung treibt könnte ich ja nun fast schon wieder lachen. Siehe "heute schon gelacht?".
Leider kann ich nur fast lachen und es macht mich gerade wirklich fertig, dass dadurch nicht nur einer Existenz das Wasser abgeraben wird. Bisher haben wir uns so durchgewurstelt. Das wird jetzt nicht mehr gehen. Wer darunter leiden wird: Meine Kinder, mein Ex, mein LG und ich. Wer davon profitiert: NIEMAND!!!
Das Geld wird in den vielen schwarzen Löchern des Betriebes verschwinden, der Sohnemann wird davon keinen Cent sehen und die Ex hat auch nicht wirklich etwas davon. Selbst wenn der Richter entscheidet, dass der 100% Satz gezahlt werden muss, so ist das nur ein ganz geringer Bruchteil dessen, was die Dame monatlich an Abzahlungen oder auch für das teure Internat zu zahlen hat. Und das alles vor dem Hintergrund, dass ihre Eltern mit einem Schlag den Betrieb schuldenfrei machen und das Internat bis zum Ende der Schulzeit bezahlen könnten.
Aber vielleicht bereitet es den Herrschaften wenigstens die Genugtuung, dass sie eine Familie und einen ihnen völlig fremden Mann um ihre Existenz gebracht haben.
Unterstützt von der deutschen Rechtssprechung.
Sorry wenn ich hier rum*****, aber ich kann grad nicht anders 😡
Gruß AJA
Hab das K-Wort mal gestrichen. Gruß Tina
[Editiert am 1/1/2005 von DieMystiks]
okay, ich reiss mich zusammen und nehme das **tztz** in Kauf 😉
Doch noch eine Frage (Anwältin hat noch Urlaub ;( )
KV hat seit drei Monaten einen Job, in dem er im Moment zwar etwas weniger verdient als vorher, im Zeitraum von ein oder zwei Jahren aber die absolut realistische Aussicht hat, sein Einkommen schrittweise immer mehr zu steigern.
Reicht das eigentlich nicht, um "darzulegen und zu beweisen, dass er seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheitspflicht entspricht" ?
Der gegnerische Anwalt geht offenbar davon aus, dass der KV den Job gewechselt hat, um sich vor dem Unterhalt zu drücken. Fakt ist jedoch, dass er in zwei bis drei Monaten wahrscheinlich ca. 1500,-- € brutto verdienen wird. Das sind dann gut 300,-- € mehr, als er in dem vorherigen Job verdient hat, auch wenn es im Moment eben noch weniger ist.
Und noch ein Auszug aus dem Schreiben, den ich nicht verstehe:
"Bei Ableisten vieler Ableisten, der Aufnahme einer Nebentätigkeit oder etwa einem Berufs- und Ortswechsel...."
was bitte heisst "Ableisten vieler Ableisten" :question: :question: :question:
Ach, und noch was: wenn er schreibt: "werde ich nunmehr Klage erheben, um....."
Wie lange dauert das? Müssen wir davon ausgehen, dass die Klage bereits eingereicht ist? Oder gibt es Fristen um auch auf ein solches Schreiben noch reagieren zu können? Das Scheiben ist vom 29.12., bei uns eingegangen am 31.12.
Gruß AJA
[Editiert am 3/1/2005 von AJA]
Hallo Xe,
Ist das Kind hingegen vom Verpflichteten, stehen die Kinder auf derselben Prioritätsstufe, sprich, sind gleichberechtigt, dann kommte die vorherige Ehefrau, dann die "Zweitfrau". Diese Rangfolge gilt auch bei Neuheirat des neuen Partners mit dem Verpflichteten.
Ungerecht? Aber so steht es geschrieben...
....aber es gibt auch Richter, die "EiN HERZ für Zweitfamilien" zeigen. So geschehen bei uns. Meinem Mann wurde trotz Mangelfall ein erhöhter SB zugebilligt., da ich unseren kleinen Sohn betreue.
Grüsse Leny
Hallo @ll,
ich will den Thread jetzt einfach noch mal hochschieben, in der Hoffnung doch noch Antwort auf meine Fragen zu bekommen. Anwaltstermin ist erst am 20.01.
In der Zwischenzeit kam mir noch eine andere Frage:
Kann so etwas wie gesteigerte Erwerbsobliegenheit nicht auch von der KM verlangt werden, wenn der KV im Prinzip schon alle Möglichkeiten ausgeschöft hat?
Zur Erinnerung: KM arbeitet als Geschäftsführerin im elterlichen Betrieb. Der Betrieb wird ihr gehören, im Grunde gehört er ihr schon, aber die Eltern haben halt noch die Finger drauf. Für diesen Job (60 - 80 Stunden-Woche) bekommt sie angeblich 1.000 €. Brutto oder Netto weiss ich nicht, aber selbst wenn es netto wäre, könnte sie locker das dreifache bekommen. Um den Sohn muss sie sich nicht mehr kümmern, der ist ja im Internat und ausserdem fast volljährig.
Gruß AJA