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gerichtliche Anerkennung aktiv, ab wann Unterhalt fordern?

 
(@hugoboss)
Rege dabei Registriert

Guten Morgen,

nach rücksprache mit FamGericht werden derzeit schreiben verschickt an Beistand und möglicher KV.
Einladung zur Blutabgabe zur Festellung der vaterschaft.

Bisdahin wird noch einige Zeit vergehen und ich glaube wir haben es versäumt den Unterhalt zu fordern ?!

Es geht um den Unterhalt den möglicher KV an KM zu entrichten hat!

Können wir ein Schreiben aufsetzten  über einen Anwalt der rückwirkend den Unterhalt für KM fordert ?

Ab wann ist dieser Unterhalt zu bezahlen aus Sicht des KV?

geburtstag Kind: 06/10
Eheschliessung seit 08/11
Beistand aktiv seit 04/12
KM vs. KV noch nicht aktiv
kita gebühren seit 06/12

Einkommen KV : nicht bekannt
Einkommen KM :      -

Hat die KM die Möglichkeit oder ist es gar ein "muss" jetzt aktiv zu werden gegen KV ?

nachdem KV alle Schreiben des beistands ignorierte und folglich Post vom Famgericht erhalten hat bezüglich Festellung der Vaterschaft, geht es jetzt bei ihm über seinen Anwalt!
Etwas spät meiner Meinung nach, da erhebliche mehrkosten entstehen werden.

mfg


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 14.07.2012 10:31
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi Hugo,

damit hier nicht alle völlig verwirrt werden mit Deiner Familienkonstellation wäre es toll, wenn Du jedes Mal dazu schreibst, um welche KM, welches Kind es sich handelt und welche Mandoline DU dabei spielst.

Es gilt das Gleiche wie im anderen Fall: ERST wenn die Vaterschaft geklärt und festgestellt ist, KÖNNEN ÜBERHAUPT Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden, weil die festgestellte Vaterschaft Voraussetzung für das unterhaltsrechtliche Schuldverhältnis ist.

Dies ist der einzige Fall, indem rückwirkend Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden können. Sie wird sich allerdings schon die Frage gefallen lassen müssen, warum sie geschlagene 1 1/4 Jahre braucht, um überhaupt mal den Hintern hoch zu bekommen.

Sollte der Vater nicht in der Lage sein den rückständigen Unterhalt sofort zu begleichen, geht der laufende Unterhalt vor dem rückständigen Unterhalt. Der Rückstand wird festgestellt, kann tituliert bzw. im Urteil festgehalten werden und ist dann 30 Jahre lang vollstreckbar.
___

Ich muss jetzt noch mal ergänzen. Irgendwie ärgere ich mich. Deine Frau war genauso wenig gehindert, aus dem Quark zu kommen, wie die Mutter Deines Kindes. Vielleicht solltest DU mal in Dich gehen und dafür Sorge tragen, dass in beiden Geschichten nicht mit zweierlei Maß gemessen wird bzw. dass ihr nicht immer versucht, immer nur für euch das Beste rauszusuchen, je nachdem auf welcher Seite ihr euch gerade befindet. Zumindest entsteht bei mir beim Lesen genau dieser Eindruck. Ob die KM 1 nun aktiv versucht hat zu verhindern, dass die Vaterschaft festgestellt wird (Deine Ex) oder passiv nichts dafür getan hat (Deine Frau), ist völlig latte für die rechtliche Lage. Die festgestellte Vaterschaft ist rechtsbegründend für alle daran gekoppelten Rechte und Pflichten. Egal ob das zu eurem Vor- oder Nachteil ist.

Gruß, LBM


‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 14.07.2012 13:28
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ergänzend:

Ab eurer Heirat dürfte der Unterhaltsanspruch deiner Frau ggü. dem KV nachrangig ggü. dem Anspruch an dich als Ehemann sein.

Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 14.07.2012 13:51