Hallo!
Ich habe zum neuen Jahr den Job gewechselt und nun schrieb mich das Jugendamt direkt zwecks Neuberechnung an.
Anforderung an Unterlagen beläuft sich auf:
- Gehaltsabrechnungen November und Dezember 2022 und Januar 2023
- Steuerbescheid 2021
- aktueller Arbeitsvertrag
Letzteres möchte ich vor dem Hintergrund der Verschwiegenheitspflicht nicht.
Nun lese ich unterschiedliche Auffassungen.
Dass es dennoch sein muss, weil dort ggf. weitere Boni und Sonderzahlungen enthalten sind.
Das ist bei mir zwar der Fall, aber nicht in Beträgen konkret beziffert, da es sich auf gewisse Erfolge des Unternehmens bezieht.
Zuletzt habe ich einen Titel im April 2021 unterschrieben.
Macht es überhaupt Sinn, einen solchen zu unterschreiben? Ist das verpflichtend? Ich selber habe ja nichts davon, meine ich.
Ach ja:
es können ja 4% mindernd als Altersvorsorge abgezogen werden.
Geschieht dies pauschal bei der Berechnung durch das JA oder muss es entsprechende Nachweise geben (Kap-LV Vertrag, etc.)?
Servus LookMondrian!
- aktueller Arbeitsvertrag
Letzteres möchte ich vor dem Hintergrund der Verschwiegenheitspflicht nicht.
Ich vermute, es geht hier -zusätzlich zu der 2-jährigen Auskunftspflicht- auch um (erwartete) etwaige Einkommensverbesserung um mehr als 10%, daher wohl die spezielle Anfrage des JA. Der Titel aus 2021 stammt auch vom JA, oder?
Wie dem auch sei, etwaige zusätzliche Einkünfte aus Boni oder Sonderzahlungen müsstest Du eh´ bei der nächsten Auskunft angeben, sofern diese ausbezahlt wurden.
Daher würde ich den Vertrag vorlegen, das JA kann m.E. allerdings nicht wegen eines "es könnte dazu kommen" jetzt schon den KU entsprechend erhöhen.
Zu den 4% vom Brutto für zusätzliche (private) Altersvorsorge:
Wenn das JA das in den Berechnungen nicht berücksichtigt, solltest Du eine entsprechend korrigierte Berechnung (mit Nachweis) erstellen; Gleiches gilt für etwaige berufsbedingte Aufwendungen (5% vom Netto).
Grüßung
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
Danke erstmal.
Aber wenn ich das erst in zwei Jahren vorlegen müsste, würde ich es jetzt nicht schon zahlen müssen.
Wenn man denn überhaupt was mangels definierter Werte/Beträge ansetzen könnte.
Ich möchte eigentlich nicht meine Vertragsinhalte einfach so raus geben. Immerhin habe ich ja auch entsprechende Verschwiegenheitsklauseln unterschrieben.
Und wenn die KM nachher was anfordert über ihre Anwältin oder so…
Hallo,
was den Vertrag angeht, würde ich mitteilen, dass dieser aufgrund einer Verschwiegenheitklausel nicht herausgegeben werden darf.
und die Gehaltsabrechnung beifügen. Sowie das Angebot den Vertrag vorzulegen, zur Einsicht, aber ohne Möglichkeiten der Kopie etc. Damit die möglichen Sonderleistungen. Des Arbeitgeber erfasst werden können. Diese sind aber derzeit nur als theoretisch zu betrachten, da du eine Probezeit von x Monaten hast und keinerlei Erfahrung inwieweit die Boni voll zur Auszahlung kommen werden.
sophie
Hallo,
als erstes ist es so, dass Du in diesem Jahr Auskunft über Dein Einkommen regulär (aller 2 Jahre) wieder geben musst.
Grundlage für die Berechnung der Unterhaltsberechnung ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte. Prinzipiell wäre der aktuelle Unterhalt zu zahlen. Da man aber natürlich nicht ständig neu rechnen will beruht die Standardberechnung auf den 12 letzten Einkommensnachweisen und der letzten Steuererklärung.
In Deinem Fall ist aber davon auszugehen, dass das jetzige Einkommen zu Grunde zu legen ist, weil das Deinem Einkommen entspricht. Boni fallen zwar regelmäßig an, aber die Höhe ist natürlich unklar. Außerdem liegt die Zahlung in der Zukunft. Man muss den Bären erst einmal erlegen bevor man sein Fell verteilen kann. Ein Umlegen auf das Jahr ist normal, aber die erste Zahlung wird ja vermutlich erst nach Ende diesen Jahres erfolgen.
Im Prinzip kommt man hier nur raus, wenn man sich für eine der folgenden Varianten
1) Berechnung auf der Grundlage der letzten 12 Einkommen + Steuererklärung. Aus der Steuererklärung sollten auch Boni-Zahlungen hervorgehen.
2) Für die Berechnung wird das jetzige Einkommen zugrunde gelegt, weil es der Realität entspricht. Da sofort aber keine Boni gezahlt werden, werden diese erst in Zukunft gezahlt. Zahlungen in der Zukunft können nicht mit einbezogen werden, da sie auch nicht erfolgen müssen. Etwas anderes wäre Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
3) Ersatzweise wäre auch möglich zu sagen, dass 1) weiter für dieses Jahr gilt und erst im kommenden Jahr auf Grundlage dieses Jahres der Unterhalt neu festgelegt wird und die Boni entsprechend einbezogen werden. Danach kann erst wieder in 2 Jahren eine Einkommensauskunft erfolgen.
Beim Arbeitsvertrag würde ich argumentieren, dass er durchaus Sonderzahlungen enthalten kann, diese aber durch die Steuererklärung nachgewiesen werden. Du aber gern bereit bist diese Zahlungen so sie fest vereinbart sind anzugeben.
Das JA sollte Dein Einkommen abfragen, ob Du einen Wohnvorteil aufgrund vom Wohnen im Eigentum (Eigentumswohnung oder Haus) und auch Angaben zur Bereinigung des Einkommens. Dies sind typischer Weise die berufsbedingten Aufwendungen, hier insbesondere der Weg zur Arbeit, und die Altersvorsorge. Anstelle der berufsbedingten Aufwendungen kann es eine Pauschale sein, die aber in aller Regel geringer als die realen Kosten ist und vor allem in den Leitlinien des zuständigen OLG so möglich sein muss. Bei der Altersvorsorge sind 4% vom Brutto bis zur Beitragsbemessungsgrenze und für den darüber hinausgehenden Anteil 23% möglich. Die Altersvorsorge muss nachgewiesen werden.
Das JA berechnet den Unterhalt als Service für das Kind bzw. den Betreuungselternteil. Diese Berechnung ist nicht endgültig, es sei denn Du einigst Dich mit dem JA darauf. Dies gilt genauso für einen durch die KM beauftragten Anwalt. Er ist Partei und kann fordern was er will. Du musst dem nur Folge leisten, wenn es einen Rechtsanspruch gibt. Gibt es keine Einigung kann der Weg zum Familiengericht beschritten werden (sowohl vom JA/KM oder Rechtsanwalt/KM aber auch von Dir). Der vom Gericht festgelegt Unterhalt ist dann rechtsverbindlich.
VG Susi
Noch eine Frage habe ich 😉
Wie schaut es bei meinem Wohnvorteil aus?
Ich habe ja eine fiktive Miete mit 60qm zu € 9 (also € 540), welche mir angerechnet wird.
Die Zinsbelastung aus der Finanzierung wird ja dagegen gerechnet. Ergibt das Plus an Zinsen ggü dem Mietvorteil auch eine Anrechnung auf mein Einkommen?
Und ist die Tilgung als Altersvorsorge anrechenbar?
@lookmondrian Zunächst einmal ist die Miete nicht gleich Wohnvorteil:
Bei der Bemessung des Wohnvorteils ist auszugehen von der Nettomiete, d.h. nach Abzug der auf einen Mieter nach § 2 BetrKV umlegbaren Betriebskosten. Hiervon können in Abzug gebracht werden der berücksichtigungsfähige Schuldendienst, erforderliche Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten und solche Kosten, die auf einen Mieter nicht nach § 2 BetrKV umgelegt werden können (siehe 5. Wohnwert, süddeutsche Unterhaltsleitlinien).
Nach neuer Rechtsprechung können nicht nur die Zinsen sondern auch die Tilgung abgezogen werden. Gelegentlich wird das aber nicht akzeptiert, da das BGH-Urteil sich auf den Elternunterhalt bezieht. Es gibt aber genügend Stimmen, die davon ausgehen, dass es auch für den KU gilt. Der Wohnvorteil kann aber nicht negativ werden. Die (verbliebene) Tilgung kann aber auch als Altersvorsorge genommen werden. Hier sind maximal. 4% vom Brutto abzugsfähig.
VG Susi
Es gibt aber genügend Stimmen, die davon ausgehen, dass es auch für den KU gilt.
die entscheidende Stimme auch: XII ZB 233/21
Hallo!
Ich habe jetzt nach Einreichung meiner Unterlagen die angehängte Antwort des Jugendamtes erhalten.
„Sehr geehrter Herr….,
vielen Dank für die übersandten Einkommensnachweise. Unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse fordern wir von Ihnen vom 01.01.2023 an vorläufig einen Unterhaltsbetrag in Höhe von 152 % des Mindestunterhaltes, dies entspricht aktuell einem monatlichen Zahlbetrag von 639,00, €.
Bitte passen Sie Ihre Zahlungen an die Mutter zur Vermeidung einer höheren Nachforderung ab Februar 2023 an.
Die komplette Vorlage des Arbeitsvertrages ist nicht notwendig. Da wir die Unterhaltsberechnung erst abschließen können, wenn uns Ihr durchschnittliches jährliches Einkommen zuzuglich der Bonifikationen bekannt ist, werden wir von Ihnen vor Ablaut Ihrer Probezeit keine Ersetzungsbeurkundung verlangen.
Zu der von Ihnen angesprochenen Altersvorsorge lasst sich angesichts des unklaren Bruttoeinkommens 2023 ebenfalls noch keine abschließende Prüfung vornehmen. Wir haben die den Wohnwert übersteigenden Zins- und Tilgungsraten bei der obigen vorläufigen Forderung abschlägig berücksichtigt.
Senden Sie uns gern Anfang Juli 2023 Ihre Verdienstabrechnungen für Februar 2023 - Juni 2023, den Einkommensteuerbescheid für 2022 sowie aktuelle Zins- und Tilgungsplane (ggt. einen Jahresauszug über die geleisteten Zins- und Tilgungsbeträge für 2022) zu. Wir können dann ggf. die vorläufige Berechnung anpassen.
Wenn Sie Fragen haben, können Sie sich gern an uns wenden.“
Was mich in dem Anschreiben irritiert:
a) Das Jugendamt hat im Januar angefordert. Ich habe zeitnah geliefert. Jetzt soll ich „gern“ Anfang Juli nochmals liefern.
-> muss ich das denn? Es liest sich für mich eigentlich so, dass ich auf Euro 639,— eingestuft werde und ich jetzt nicht zwingend nochmalig offen legen müsste.
b) Kann denn unterjährig nochmalig angefordert werden? Und ich dann ggf. rückwirkend zur Zahlung eines höheren Betrages eingestuft werden, den ich dann zu zahlen habe?
In meinem Anschreiben habe ich meine Probezeit mitgeteilt.
Auch das ich meine Rate für die selbst genutzte Immobilie als anteilige Altersvorsorge hinzu ziehe.
Ich kann mit der Einstufung auf Euro 639,— gut leben und müsste jetzt nicht unbedingt nochmal neu berechnen lassen.
Hallo,
das Angebot des JA ist, wenn aus den Einkommensnachweisen hervorgeht, dass der zu zahlende Unterhalt niedriger ist, dann würden sie das anhand der vorliegenden Nachweise berücksichtigen.
Senden Sie uns gern Anfang Juli 2023 Ihre Verdienstabrechnungen für Februar 2023 - Juni 2023, den Einkommensteuerbescheid für 2022 sowie aktuelle Zins- und Tilgungsplane (ggt. einen Jahresauszug über die geleisteten Zins- und Tilgungsbeträge für 2022) zu. Wir können dann ggf. die vorläufige Berechnung anpassen.
Es ist also ein Angebot genauer zu rechnen. Wenn Dir das egal ist, dann musst Du nichts machen. Du solltest aber davon ausgehen, dass nach Ende der Probezeit und fortbestehen des Arbeitsvertrags eine Titulierung des Unterhalts gefordert werden wird.
VG Susi
Ich habe gestern mit der zuständigen Dame vom Jugendamt gesprochen .
Sie meinte, sie will nochmal Anfang 2024 sich meine Abrechnungen anschauen.
Ich möchte das nicht. Das ist für mich Bauernfängerei, weil die schauen will, ob dann weitere Zahlungen (Boni usw.) mir zuzurechnen wären.
Für mich ist die Gretchenfrage, dass wenn im Januar 2023 die Anforderung nach
- letzten 12 Gehaltsabrechnungen
- letzter Steuerbescheid
kam, ich dann erstmal wieder 24 Monate lang (a.o. Ereignisse wie erneuter Jobwechsel, Arbeitslosigkeit, etc ausgeblendet) „Ruhe“ habe. Und nicht nach ein paar Monaten alles erneut vorlegen muss.
Hierfür gibt es doch eigentlich den 1605 Absatz 2 BGB, oder?
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1605.html
Kann ich nicht auf den verweisen und habe meine Ruhe?
gleichzeitig würde ich auf das Ende meiner Probezeit Ende März und Titulierung im April verweisen unter Anerkennung der ausgerechneten Einstufung mit Euro 639,—.
Oder kann das Jugendamt dennoch im Januar 24 anfordern? Also nach 12 Monaten erneut.
„Vorläufig“ sorgt auch etwas für Irritationen. Für mein Verständnis geht es ja nicht, Unterhalt rückwirkend erhöht zu fordern, oder?
Eigentlich möchte ich am liebsten sagen:
“es wurde jetzt angefordert, ich habe alles an gewünschten Unterlagen geliefert. That‘s it. Gerne können Sie dann im Januar 25 wieder anfordern.“
Hallo,
dann schreibe doch einfach, dass Du die Berechnung so ab Februar 2023 akzeptierst und nach Ende der Probezeit auch titulieren wirst. Man sich gern wegen einer neuen Einkommensauskunft Anfang 2025 bei Dir melden kann. Eine vorläufige Berechnung ist nicht vorgesehen, deshalb werden ja auch die letzten 12 Einkommensnachweise i. Allg. zugrunde gelegt. Es ist Dein Entgegenkommen den neuen Arbeitsvertrag bereits mit einfliessen zu lassen.
Wenn das JA damit nicht einverstanden ist, dann werden sie es Dich wissen lassen.
VG Susi
Dir selbst ist bekannt, ob und in welcher Höhe dein Einkommen in den nächsten 6-12 Monaten steigen wird. Durch deinen Anruf hast du m.E. die Frau Beistand nur darin bestärkt, von § 1605 II BGB Gebrauch zu machen. Sie muss dann wesentlich höhere Einkünfte lediglich glaubhaft machen. Das geht einfacher, als man allgemein glaubt, siehe OLG Brandenburg, 9 WF 187/17.
Ich bin ja bereits mit dem Anschreiben durch das Jugendamt als Ergebnis meiner Beibringung an Unterlagen in Kenntnis gesetzt worden, dass man nach einem halben Jahr erneut berechnen möchte.
Daher rührte auch mein Anruf, dass ich nicht ständig neu liefern möchte.
ich werde es mal so machen, wie Susi es beschrieben hat.
danke dafür an Susi (und auch an die weiteren Meinungen natürlich)
Ich habe eine Berechnung vom JA erhalten, die in den meisten Punkten nicht stimmte.
Unter anderem:
- es wurde ein 13tes Monatsgehalt unterstellt
- der Mietspiegel war für den Wohnvorteil viel zu hoch angesetzt
Nachdem ich vor vier Wochen einen persönlichen Termin beim JA hatte, hat die zuständige Sachbearbeiterin die o.a. Berechnungsfehler in dem Termin bestätigt.
Ebenso dass ich die letzten zwei Jahre zu viel gezahlt habe, da sie auch damals schon keine korrekte Berechnung vorgenommen hatte.
Nun habe ich erneut ein Schreiben erhalten.
Statt der korrigierten Berechnung enthält das Schreiben folgenden Inhalt:
“Sehr geehrter Herr X,
wir nehmen Bezug auf Ihre telefonische Bitte um Sachstandsmitteilung.
Wir können aktuell die Unterhaltsberechnung nicht abschließen, da nicht eingeschätzt werden kann, ob die unterhaltsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, ab Januar 2023 wie mit Schreiben vom 16.02.2023 mitgeteilt, 152 % des Mindestunterhalts zu fordern.
Wir notierten uns einen Termin für Dezember 2023, da wir erst dann gesichert berechnen können, ob und wenn ja welche Sonderzahlungen/Ergebnisbeteiligungen Sie bei Arbeitgeber XYZ in 2023 erhalten. Gesichert ist, dass das Urlaubsgeld Ihrem monatlichen Nettoeinkommen zuzurechnen ist.
Sie können Ihre Zahlungen gemäß der beurkundeten Unterhaltsverpflichtung in Höhe von aktuell 598,00 € fortführen, Sie müssen sich lediglich darauf einrichten, dass es zu einer Nachforderung kommen kann, wenn das Berechnungsergebnis eine höhere Unterhaltsverpflichtung ergibt.
Wenn Sie Fragen haben, können Sie sich gern an uns wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Der Oberbürgermeister“
So. Urlaubsgeld erhalte ich gar nicht. Davon steht auch nichts in dem vorgelegten Arbeitsvertrag! Ebenso wird wiederholt behauptet, dass ich ggfs. rückwirkend zu einem höheren Unterhalt veranlagt werden kann. Das ist -so mein Kenntnisstand- doch gar nicht Rechtens!
Ganz nebenbei ist es der dritte Termin (Dezember der mir jetzt genannt wird, wann ich Unterlagen wiederholt vorlegen soll.
Ich überlege, den Vorgesetzten der Dame mit der Bitte um eine qualifizierte Bearbeitung durch eine andere Kollegin/einen anderen Kollegen zu kontaktieren.
Doch, das ist rechtens, weil du im Januar 23 wirksam in Verzug gesetzt wurdest.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Kannst du das noch etwas erläutern?
Wie kann ich in Verzug gesetzt werden?
Dann wäre es ja so, dass jeder Unterhaltspflichtige immer rückwirkend mehr zahlen müsste, wenn man retrospektiv die Einkünfte betrachtet.
Somit wäre jede Zahlung ja nur vorbehaltlich und bei jeder Neuberechnung könnte rückwirkend gefordert werden.
Was macht es denn dann für einen Sinn, Unterlagen anzufordern, um dann zu mitzuteilen „wir schauen dann später, was zu zahlen ist. Reichen Sie dann nochmal ein.“
Gemäß des BGB (siehe Link) gibt es doch nur wenige Gründe für rückwirkenden Unterhalt.
Und diese sehe ich bei mir ja nun nicht annähernd gegeben, da sie keineswegs in meinen Verantwortungsbereich fallen: