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Fragen zum Unterhaltsvorschuss

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(@noxin)
Nicht wegzudenken Registriert

Ich habe das Formular vom JA ausgefüllt und 12 Gehaltsabrechnungen als Kopie abgegeben.

Nach nur zwei Tagen kam die Antwort, ich muss pro Kind an das JA 201 Euro zahlen.

Im Briefumschlag lagen zwei Bescheide, also eins pro Kind, keine Berechnung mit einer Erklärung, wie das berechnet wurde...

Kann mir einer hier im Forum das irgendwie erklären, ob diese Berechnung richtig ist?

In den letzten 12 Monaten habe ich durchschnittlich 2080 Euro netto pro Monat verdient.

Meine Kinder sind 9 und 10,5 Jahre alt.

Meine Frau verdient ca. 800 Euro netto pro Monat (4 Stunden pro Tag).

Gleichzeitig zu den Formularen von JA kam ein Brief vom Jobcenter, da JC will das ich das gleiche Formular und auch 12 Gehaltsabrechnungen abgebe!!!

Ich habe mit JA gesprochen, man erklärte mir das so, dass meine Frau bei Jobcenter die Leistungen nach SGB II beantragt hat, deswegen muss ich auch die gleichen Daten nennen.

Der JA Mitarbeiter sagte mir, ich muss dann das Geld an zwei Ämter zahlen und dass das Jobcenter anders berechnet. Dazu kam Info, dass ich dann die Differenz zwischen Berechnung vom JA und JC an das Jobcenter überweisen soll.

Das ganze ist etwas verwirrend...

Ich habe noch eine Frage, wie viel Selbstbehalt bleibt mir dann, 1080 Euro oder 1200 Euro???

Und kann mir einer erklären, wie viel ich jetzt an das Jobcenter zahlen muss...

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 26.06.2017 03:42
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Noxin,

Nach nur zwei Tagen kam die Antwort, ich muss pro Kind an das JA 201 Euro zahlen.
Im Briefumschlag lagen zwei Bescheide, also eins pro Kind, keine Berechnung mit einer Erklärung, wie das berechnet wurde...

Die Berechnung in Bezug auf die Unterhaltsvorschusskasse ist ziemlich einfach.

Der Mindestbedarf der beiden unter 12jährigen liegt bei 393 EUR. Abzüglich Kindergeld ergeben sich 201 EUR Unterhaltsvorschuss.

Der Unterhaltsanspruch der Kinder geht bis zur Höhe der geleisteten Zahlungen auf die Unterhaltsvorschusskasse über.
D.h. man holt sich den kompletten Unterhaltsvorschuss von Dir zurück (da Du offensichtlich hierfür leistungsfähig bist).

Der Selbstbehalt ggü. den Kindern liegt bei 1.080 EUR.

Spannender wird es sicherlich mit dem Jobcenter.

Da beim Mindestunterhalt anders als beim UHV lediglich das hälftige Kindergeld angerechnet wird, wird es darauf hinauslaufen, dass Du mindestens 96 EUR pro Kind zusätzlich bezahlen wirst.

Ob es mehr wird, hängt im Wesentlichen davon ob, inwieweit Dein Einkommen um abzugsfähige Posten bereinigt werden kann (berufsbedingter Aufwand, Altersvorsorge, ...)

Wenn nach Abzug des Kindesunterhalts mehr als 1.200 EUR (Selbstbehalt ggü. Mutter) verbleiben, kann auch ein Anspruch der Mutter auf Trennungsunterhalt gegeben sein.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 26.06.2017 10:54
(@noxin)
Nicht wegzudenken Registriert

Vielen Dank für deine Antwort. Jetzt ist einiges klar geworden.

Ich habe fast keine Fahrkosten, nur 5 km in eine Richtung.

Private Rente habe ich auch nicht.

Ja, es wird definitiv mehr als 1200€ nach dem Abzug vom Unterhalt für Kinder bleiben.

JA zieht vom Gehalt 5% ab, deswegen lande ich mit meinem Gehalt in die Einkommensgruppe ab 1901€...

Wenn jetzt das Jobcenter berechnet, dann wird mein Gehalt noch höher, da das JC keinen Pauschalabzug wie 5% beim JA macht, sondern die tatsächlichen Fahrkosten berechnet. Oder sehe ich das falsch?

Wenn bei mir etwas über 1200€ bleibt, dann wird noch etwas für die Frau abgezogen? Und mir bleiben 1200€???

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.06.2017 13:05
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

sollst du für deine Frau auch noch Unterhalt bezahlen?
Wenn ja, bei ihr hättest du einen Selbstbehalt von 1.200 €. Allerdings müsste dann bei der Berechnung des Kindesunterhaltes 1 Stufe heruntergestuft werden, da du dann 3 Personen unterhaltspflichtig bist.
Bei den Kindern hast du einen Selbstbehalt von 1.080 €.

2080 - 5 % = 1.976 €
Bei 2 Kindern ergibt das je Kind einen Zahlbetrag in Höhe von 337 € = 1976 - 337 - 337 = 1.302.

Aber, wenn die KM auch für sich noch Unterhalt begehrt müsste um eine Stufe herabgestuft werden, das wären dann 317 € pro Kind = 1976-317-317 = 1.342 - Selbstbehalt gegenüber der KM 1.200 = 142 für die KM.

Aber, das gilt nur, solange du Steuerklasse III hast. Ab Steuerklasse I mit 1,0 Kinderfreibetrag dürfte nichts mehr für die KM übrig bleiben.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 26.06.2017 15:42
(@noxin)
Nicht wegzudenken Registriert

Danke für die Antwort! Du bist die erste nette Frau nach meiner Ehefrau! 😉

Ich habe noch eine bzw. zwei Fragen an dich, wenn ich ab dem 01.01.18 die Steuerklasse 1 erhalte, dann ist es eine Mangelberechnung, entstehen dabei die Schulden? Wenn die Ehefrau vor dem 01.01.18 einen Titel macht, dann muss ich die monatliche Zahlung per Änderungsklage per Gericht ändern oder es reicht eine Mitteilung über JA?

Ich habe im Moment keinen Titel, nur eine Berechnung vom JA.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.06.2017 16:20
(@noxin)
Nicht wegzudenken Registriert

Edit: Zitat gelöscht
_______

Du hast zum Teil die Fragem im anderen Thema beantwortet.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.06.2017 16:23
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

du kannst ja mal dein Bruttoeinkommen in einen Brutto-Netto-Rechner eingeben und dann schauen, wie groß der Unterschied Steuerklasse III zu I ist. Damit kannst du dann bei der Aufforderung einen Titel zu unterzeichnen, erklären, dass ab 01.01.2018 diese Zahlen im Titel berücksichtigt werden müssen.

Wobei ich davon ausgehe, dass es ungefähr 2.900 € brutto sind, ist es bei Steuerklasse I mit 1 Kinderfreibetrag ein Nettoeinkommen von 1.861,30 €. DAvon 5 % ab ergibt 1.768,24 €. - 317 - 317 = 1.134,24.
Damit bist du für die Kinder voll leistungsfähig, für die KM bleibt nichts übrig.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 26.06.2017 16:32
(@noxin)
Nicht wegzudenken Registriert

Edit: Zitat gelöscht

______________

Ich verdiene 2484€ Brutto im Monat.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.06.2017 16:37
(@noxin)
Nicht wegzudenken Registriert

Kann ich bereits jetzt die Steuerklasse ändern???

Das FA hat mir gesagt es passiert ab dem neuen Jahr automatisch. Ich habe extra eine Mitteilung an FA gemacht.

Wie kann ich jetzt die Berechnung vom JA ändern lassen oder umrechnen lassen, die haben bereits alles berechnet, nache St.Klasse 3... die im Moment gilt.

JA erwartet bereits die Zahlung sozusagen... Na ch St.Klasse 3.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.06.2017 16:40
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ein Wechsel der Steuerklasse sollte möglich sein (siehe <a href="https://www.steuertipps.de/steuererklaerung-finanzamt/themen/so-funktioniert-der-steuerklassenwechsel>hier</a>.)"

<a href="https://www.gehalt.de/einkommen/brutto-netto-rechner?utm_source=bing&utm_medium=cpc&utm_campaign=brutto_netto_rechner>Hier</a>" ist ein Brutto-Netto-Rechner.  Er gibt bei 2484 Brutto, Steuerklasse 1 und 1 Kinderfreibertrag ein Netto von 1661 Euro aus. Abzüglich 5% berufsbedingte Aufwendungen wären es 1578 Euro. Bei 3 unterhaltsberechtigten Personen ergibt das
1578 - 2*297 = 984 Euro ergibt einen Mangelfall. 1661 - 2*297 = 1067 ebenfalls Mangelfall.
Für Deine Frau bleibt nichts.

Bei 2 unterhaltsberechtigten Personen (Deine beiden Kinder) ändert sich nichts, da oben schon mit dem Mindestunterhalt für 6- 11jährige gerechnet wurde.
Jetzt wird es kompliziert. Beim Mangelfall ist eine Anrechnung von Abzugsmöglichkeiten eingeschränkt und es kann auch eine fiktive Nebentätigkeit oder eine Haushaltsersparnis beim zusammenleben mit einem leistungsfähigen Dritten berücksichtigt werden.

Du solltest im Moment nur den Mindestunterhalt zahlen, dass sollte auch mit Deinem momentanen Netto passen.
Vielleicht kann Dir die Personalabteilung ausrechnen, was Dein Netto bei Steuerklasse 1 exakt wäre.
Zu beachten ist weiterhin, dass auch Weihnachts- und Urlaubsgeld in die Berechnung mit einfliessen und Du deshalb für den Mindestunterhalt gerade noch leistungsfähig sein könntest.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 26.06.2017 17:46




(@noxin)
Nicht wegzudenken Registriert

Edit: Zitat gelöscht
_____________

Kann überhaupt als noch verheirateter im Trennungsjahr in die 1 Steuerklasse wechseln? Was natürlich total seltsam aussehen wird, wenn ich jetzt zu Ja gehe und nochmal das ganze umrechnen lasse... Kann ich das überhaupt oder due können es ablehnen? Der Mitarbeiter der mir das berechnet hat ist bis zum 11 Juli im Urlaub. 😐

Und wenn ich das ab dem nächsten Monat umstelle? Oder geht das nicht mehr?

Ich habe mit dem Brutto-Netto Rechner ausgerechnet, ich komme von 2500 € brutto auf ca. 1700 € netto. Wenn man nur Gehalt berücksichtigt. Weihnachtsgeld ist bei uns freiwillig, jedes Mal andere Summe, mal wie 13es Gehalt, mal weniger und manchmal mehr wie in diesem Jahr.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.06.2017 18:36
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Dein Problem ist, dass das JA für Dich erst einmal gar nicht rechnet sondern nur für die Kinder bzw. die KM als deren gesetzlichen Vertreter.

Im Moment kannst Du vermutlich nicht in die Stkl. 1 wechseln, es sollte aber möglich sein anstelle von 3/5 zu 4/4 bzw. zum Faktorverfahren zu wechseln. In beiden Fällen bist Du faktisch in der Stkl. 1 (sollte der Brutto-Netto-rechner bestätigen).

Hat denn das JA mehr als den Mindestunterhalt gefordert? Oder ist bisher nur die UHV-Kasse an Dich herangetreten?

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 26.06.2017 19:01
(@papahochx)
Zeigt sich öfters Registriert

Im Moment kannst Du vermutlich nicht in die Stkl. 1 wechseln

Soweit ich weiß KANN er jetzt wechseln; spätestens zum 1.1. MUSS er wechseln.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.06.2017 19:28
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Kann überhaupt als noch verheirateter im Trennungsjahr in die 1 Steuerklasse wechseln?

Das hat mit dem Trennungsjahr nichts zu tun und gilt auch für "heile" Ehen.
Erklärung zum dauernden Getrenntleben - ELStAM (PDF)

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.06.2017 20:32
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

In 2017 kannst du in Steuerklasse 4 wechseln, ab 2018 bist du automatisch in Steuerklasse 1 als Getrenntlebender.

Eine Alternative, außer eine Titulierung hinaus zu zögern:

Beim Notar eine Titulierung fertigen, in der der Unterhalt 2017 iHv xxx und ab 2018 iHv yyy fest gehalten wird. Streitwert sind dann fie Differenzen und bis das vor Gericht liegt, ist 2018 erreicht...

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 26.06.2017 21:26
(@noxin)
Nicht wegzudenken Registriert

Edit: Zitat gelöscht
____________

Tatsächlich, du hast recht, die 4 St.Klasse ist wie 1. Aus 2500 monatlich + noch ein Gehalt als Weihnachtsgeld, sagen wir 2700 brutto wird 1770 netto. Irgendwie so...

Wenn ich jetzt 1 Monat nach der Berechnung von JA und da JC die Steuerklasse ändere, wird es irgendwie nicht falsch verstanden???

Übrigens, wenn ich die 4 Klasse nehme, dann bekommt meine Frau soga 100€ mehr netto im Monat!!! Im Prinzip macht man was gutes für die Frau....  :exclam:

Im letzten Schreiben von JA steht folgendes:

Mitteilung über die Bewiligung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) für Ihr Kind xxxxxxx, geb. Xxxxxxxxx

Sie werden davon unterrichtet, dass Ihr oben genannten Kind nach den Bestimmungen des Gesetztes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (UVG) von hier nunmehr eine monatliche Unterhaltszahlung seit dem 01.06.2017 in Höhe von zurzeit 201€ erhält.

Diese Leistungsgewährung erfolgt , da Sie derzeit keine oder keine ausreichende Unterhaltszahlungen an Ihr Kind leisten.

Sie sind grundsätzlich verpflichtet, den von mir geleisteten monatlichen Unterhaltsvorschussbetrag an die Unterhaltsvorschusskasse zu erstatten.

JEgliche Unterhaltszahlungen für Ihr oben genannten Kindsind nunmehr unter Angabe des Kassenzeichens xxxxxxxxxxxx auf das unten angegebene Konto der Kreiskasse xxxxxxx zu leisten.

FÜr den Zeitraum , in dem Ihrem Kind UNterhaltsvorschussleistungen gewährt werden, geht der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen Sie kraft Gesetzes bis zur Höhe der Leistung auf das Land Niedersachsen vertreten durch das Jugendamt des Landkreises xxxxxxx über (Paragraph 7 UVG).

Solange der Ansprüche übergangen ist , können Sie den Unterhalt nicht mehr mit befreiender Wirkung an den gesetzlichen Vertreter (Kindesmutter) des Kindes zahlen.

ICh bitte Sie , mir bis zum 03.07.2017 mitzuteilen, ob Sie bereit sind Ihrer Unterhaltsverpflichtung nachzukommen. Den Unterhalt zahlen Sie bitte dann bis auf weiteres - bis zur Höhe meiner Unterhaltsvorschussleistung - nur an mich aus.

Sollten Sie Ihrer Unterhaltsverpflichtung weiterhin nicht nachkommen , werde ich ohne weitere Mahnung eine Klage auf Erstattung der Leistungen beim Amtsgericht - Familiengericht gegen Sie erheben.

Sie können Ihre Unterhaltsverpflichtung jedoch freiwillig und kostenfrei auch bei jedem Jugendamt (Urkundstelle) zur anerkennen. In diesem Fall lassen Sie mir bitte eine Kopie/Abschrift Ihrer Urkundsverpflichtung zukommen.

Ferner weise ich darauf hin, dass ich bei dem für Sie zuständigen Finanzamt einen Aufrechnungsantrag gemäß Paragraph 226 Abs. 1 Abgabenordnung in Verbindung mit Paragraph 7 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsvorschussgesetz stellen werde, damit durch eventuell sich ergebende Aufrechnungsbeträge der Unterhaltsrückstand zusätzlich getilgt werden kann. Dieser Aufrechnungsantrag stellt im Übrigen keine Zwangsvollstreckung im Sinne der Vorschriften der Zivilprozessordnung dar.

Wichtiger Hinweis: Den Unterhaltsschuldner trifft grundsätzlich eine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz, wenn dieses Verfahren zulässig und geeignet ist, den laufenden Unterhalt seiner minderjährigen Kinder dadurch sicherzustellen, dass ihm Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten eingeräumt wird (BGH , Urtteil vom 23. Februar 2005 - XII ZR 114/03 - OLG Stuttgart.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.06.2017 22:34
(@noxin)
Nicht wegzudenken Registriert

Wenn ich auf so ein Schreiben (siehe Antwort Nr. 15) ein paar Tage später die Steuerklasse ändere, wird das nicht als eine kleine Provokation angesehen???

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.06.2017 23:04
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

an den Leistungen der der UHV-Kasse ändert sich erst einmal gar nichts und auch eine Änderung der Steuerklasse macht Dich hier nicht leistungsunfähig.
Deshalb würde ein Mitteilung einer Änderung der Steuerklasse auch nichts wirklich ändern, Du hast weiterhin 201 Euro an die UHV-Kasse zu zahlen. Da muss nicht neu gerechnet werden.

Gerechnet werden müsste für den tatsächlichen KU und dieser dürfte beim Mindestunterhalt liegen. Die UHV-Kasse darf aber nicht mehr fordern als sie selber zahlt. Die KM kann aber die Differenz auch noch fordern.

Beim JC solltest Du darauf hinweisen, dass Du ab 1.1.18 verpflichtet bist die Steuerklasse 1 zu nehmen und Du es deshalb jetzt geändert hast. Du entziehst Dich doch damit den Zahlungen nicht (die Rechnung wird kommen) sondern stellst sie nur auf die Realitäten nach der Trennung um.
Wenn jetzt mit falschen Zahlen gerechnet wird, dann ist es im Januar nicht so einfach alles zu ändern, deshalb besser jetzt als später.

Auch Deine Frau sollte die Steuerklasse wechseln damit mit soliden Zahlen gerechnet werden kann. Hier sollte es die Steuerklasse 2 sein und sie hat, wie Du schon gesehen hast, auch etwas davon.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 27.06.2017 00:29
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

moin

Wenn die Trennung fest steht, bedeutet eine Titulierung bei StKl. 4 oder StKl. 3/5 eine Festlegung für 2 Jahre auf ein Einkommen bzw. einer Leistungsfähigkeit auch ggü. Schulden, welches du nach 2017 (6 Monate noch, aber anschließend 18 zu zahlende) sehr wahrscheinlich nicht haben wirst.

... und auch eine Änderung der Steuerklasse macht Dich hier nicht leistungsunfähig.

Richtig. Nur hast Du in einem halben Jahr noch das gleiche Netto wie jetzt und Du leistest Deine Beiträge mit der gleichen "Leichtigkeit"? Ich an Deiner Stelle würde aber hurtig anfangen zu rechnen.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.06.2017 01:05
(@noxin)
Nicht wegzudenken Registriert

Edit: Zitat gelöscht

__________

OK. Verstehe ich das richtig, nach dem 01.01.2018 zahle ich weiterhin 201€ pro Kind an das Jugendamt? Bloß das Jobcenter sollte dann die Berechnung ab dem Jahr 2018 anders gestalten?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.06.2017 02:21




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