Fragen zum Studium
 
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Fragen zum Studium

 
(@iceman2016)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,
dies ist mein erster Beitrag in diesem Forum. Habe hier schon einiges nachlesen dürfen und finde es großartig,  dass so viele Leute hier Hilfestellung geben. :thumbup:

Kurz zu meiner Situation:
Geschieden seid 2010, Ex wieder verheiratet :wink:, 2 Kinder (15 + 18) wohnen bei der KM, Unterhalt nur für die Kids nach DDT Stufe 5.
Der Kontakt zu den Kindern ist mäßig und geprägt von dem Einfluß der KM. Aktuelles  Motto: Kohle gibt es nicht auf der Bank, sondern beim Vater 🙂

Kind 1 (18 Jahre, lebt noch bei KM) möchte in diesem Wintersmester nach dem Abi ein BWL Studium in einer anderen Stadt beginnen. Zwar gibt es diesen Studiengang auch in unsere Stadt, aber der NC reicht nicht aus.
Bisher gibt es weder eine Anmeldung noch eine 100%tige Gewissheit, dass dieses Studium auch wirklich angegangen wird.
Kind 1 hat mich mündlich angesprochen seine Zukunft (Ausbildung) und deren    Finanzierung zu regeln.

Dazu habe ich nun ein paar Fragen/Anmerkungen:
- ich bin geneigt die Kommunikation mit meinem Sohn in den wichtigen Punkten nur schriftlich niederzulegen. Hört sich komisch an, aber mußte aberaus der Vergangenheit lernen, dass man sich an            gemachte mündlich Absprachen nicht mehr erinnern konnte.
- Der zustehende Unterhalt für das studierende Kind 1 im WS 2016/2017 beläuft sich dann 735 €.  Wird hier das Kindergeld von 188 € in Abzug gebracht um den realen Zahlbetrag beider Elternteile    zu ermitteln?
- zur Finanzierung eines Auslandssemesters bin ich nicht bereit, geht das überhaupt?
- spielt es für die Ermittlung der jeweiligen Unterhaltszahlungen an Kind 1 irgendeine Rolle, dass die KM neu verheiratet ist?
- sind beide Elternteile mit je 50 % dabei die Ausbildung zu finanzieren, oder geht das wieder nach den Einkommensverhältnissen ?
- ist die Unterhaltsverpflichtung von Kind 2 (Stufe 5 DDT) in irgendeiner Weise zu berücksichtigen im Hinblick auf mein unterhaltsrelevantes Einkommen ?
- kann die Ausbildung Kind 1 steuerlich geltend gemacht werden? Macht es Sinn vorab einen Steuerberater hinzu zu ziehen ... ?
- Semestergebühren sind Mehrbedarf? Zahlen die wieder beide Elternteile, abhängig von den Einkommensverhältnissen?
- sonstige Tipps

Danke an alle die sich hierfür Zeit nehmen

LG
Iceman

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 01.04.2016 12:06
(@jensb)
Nicht wegzudenken Registriert

Guten Morgen,

Ich versuchs mal:

- ich bin geneigt die Kommunikation mit meinem Sohn in den wichtigen Punkten nur schriftlich niederzulegen. Hört sich komisch an, aber mußte aberaus der Vergangenheit lernen, dass man sich an gemachte mündlich Absprachen nicht mehr erinnern konnte.

Dann ist die Verschriftlichung eurer Absprachen und die Gegenzeichnung Deines Sohnes Dein gutes Recht. Würde ich genauso machen. Ob und wie sowas bei einem evtl. Rechtsstreit berücksichtigt wird steht wieder auf einem anderen Blatt.

- Der zustehende Unterhalt für das studierende Kind 1 im WS 2016/2017 beläuft sich dann 735 €.  Wird hier das Kindergeld von 188 € in Abzug gebracht um den realen Zahlbetrag beider Elternteile zu ermitteln?

Ob die Zahl 735€ so stimmt können andere Dir eher bestätigen oder auch nicht. Ich meine, das es da für ein ausser Haus studierendes Kind einen anderen Betrag gibt, weiss es aber nicht genau. KG wird tatsächlich komplett abgezogen. Das gehört ab dem 18ten Lj Deinem Sohn. Wie er das von Mutti (Ich vermute sie bekommt das KG) eintreibt, ist nicht Deine Baustelle.

- zur Finanzierung eines Auslandssemesters bin ich nicht bereit, geht das überhaupt?

Du zahlst Unterhalt und fertig. Wie Dein Sohn seine Ausbildung gestaltet ist wiederum nicht Deine Baustelle. (Ausser er wird Bummelstudent)

- spielt es für die Ermittlung der jeweiligen Unterhaltszahlungen an Kind 1 irgendeine Rolle, dass die KM neu verheiratet ist?

Prinzipiell nein. Eins könnte man natürlich noch hinterfragen:
Wenn Deine Ex in der neuen Ehe das Lohnsteuerklassenmodell 3/5 fährt, und sie die 5 hat, dann ist ihr netto entsprechend geringer, Dein Unterhaltsanteil steigt dann.
Es wäre zu hinterfragen, ob man ihr einkommen nicht fiktiv nach 4/4 berechnen müsste.

- sind beide Elternteile mit je 50 % dabei die Ausbildung zu finanzieren, oder geht das wieder nach den Einkommensverhältnissen ?

Du bist ja süss! Nix fifty-fifty, es wird natürlich nach Einkommen gequotelt.

- ist die Unterhaltsverpflichtung von Kind 2 (Stufe 5 DDT) in irgendeiner Weise zu berücksichtigen im Hinblick auf mein unterhaltsrelevantes Einkommen ?

Ich meine Nein, da beide Kinder noch im gleichen Rang stehen

- kann die Ausbildung Kind 1 steuerlich geltend gemacht werden? Macht es Sinn vorab einen Steuerberater hinzu zu ziehen ... ?

Du bist nicht nur süss, sondern auch ein klein bisschen naiv!
KU ist in den Augen des Gesetzgebers eine Konsumausgabe. Der eine Kauft sich halt 8 Kästen Bier im Monat, der andere finanziert Kinder.
Ob man die 8 Kästen Bier von der Steuer absetzen könnte würdest Du nicht fragen, oder?

- Semestergebühren sind Mehrbedarf? Zahlen die wieder beide Elternteile, abhängig von den Einkommensverhältnissen?

Zum Thema Mehrbedarf müssen andere ran, keine Ahnung ob diese Gebühren überhaupt Mehrbedarf sind.

- sonstige Tipps

Definitiv:
Dein Junior hat vorrangig BaFöG zu beantragen.

Bis dann!
JB

Diskutiere nicht mit Idioten -
Sie ziehen Dich auf ihr Niveau und schlagen Dich dort mit Erfahrung!

AntwortZitat
Geschrieben : 01.04.2016 12:32
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

in Ergänzung:

1) Ja, ein Student, der außer Haus wohnt hat einen unterhaltsrechtlichen Bedarf von 735 Euro plus ggf. Krankenversicherung und Pflegeversicherung.

2) Semestergebühren sind im Regelunterhalt enthalten, Studiengebühren sind dagegen anerkannter Mehrbedarf (siehe <a href="https://www.haufe.de/recht/familien-erbrecht/semesterbeitraege-fallen-unter-den-regelunterhalt_220_135644.html>hier</a>)."

3) Kind 2 ist privilegiert und befindet sich im Unterhaltsrang 1. Der Student absolviert weder eine allgemeine schulische Ausbildung noch wohnt er bei einem Elternteil, er ist deshalb als Volljähriger nicht privilegiert und befindet sich in Unterhaltsrang 4. Deshalb ist bei der Berechnung Deines bereinigten Einkommens der KU für Kind 2 abzuziehen. Danach ist der erhöhte Selbstbehalt von 1300 Euro sowohl bei Deinem bereinigtem Einkommen abzuziehen und auch beim Einkommen der KM, danach wird gequotelt.

4) Ein Bafög-Antrag ist vorrangig zu stellen. Es sollte gestellt werden, wenn nicht sonneklat ist, dass es sowieso kein Bafög gibt. Bafög ist Einkommen des Kindes und verringert den Unterhaltsanspruch.

5) Auslandssemester sind schwierig. Ein Auslandssemester kann unterhaltstechnisch als Mehrbedarf gesehen werden (Genaueres siehe <a href="https://www.haufe.de/recht/familien-erbrecht/semesterbeitraege-fallen-unter-den-regelunterhalt_220_135644.html>" hier </a>).

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 01.04.2016 12:52
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,
mit Beginn des Studiums bzw. Abschluss der allgemeinbildenden Schule rutscht Kind1 von Rang 1 in Rang 4.
Kind 2 bleibt bis 18 und Besuch einer allgemeinbildenden Schule in Rang1.
Damit sind die Unterhaltspflichten von Kind 2 vorrangig.
Aber bei Stufe 5 dürfte das nicht wirklich relevant sein.

Unterhaltsbedarf 735 € abzgl. komplettes Kindesgeld (190 €). Damit ein zu deckender Bedarf von 545 €.
Vorrangig ist Bafög zu beantragen.
Ansonsten muss das Einkommen der Eltern addiert werden und dann wird nach Einkommen geqoutelt. Wie beim Volljährigen-Unterhalt. Der Selbstbehalt beträgt 1.300 € nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen und der zus. Altersvorsorge.
Wichtig: jeder Elternteil muss maximal das zahlen, was er allein nach Düsseldorfer Tabelle zu zahlen hätte.

Und um das berechnen zu können müssen dir die Gehaltsunterlagen der KM vorliegen und ihr die deinen. Das muss alles das volljährige Kind machen.

Wie ist das mit dem Volljährigen-Unterhalt? Ist der schon berechnet worden?
Sollte die KM nicht leistungsfähig sein, so müsste dein Zahlbetrag allein durch die komplette Anrechnung des Kindergeldes gesunken sein.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 01.04.2016 13:02
(@iceman2016)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

3) Kind 2 ist privilegiert und befindet sich im Unterhaltsrang 1. Der Student absolviert weder eine allgemeine schulische Ausbildung noch wohnt er bei einem Elternteil, er ist deshalb als Volljähriger nicht privilegiert und befindet sich in Unterhaltsrang 4. Deshalb ist bei der Berechnung Deines bereinigten Einkommens der KU für Kind 2 abzuziehen. Danach ist der erhöhte Selbstbehalt von 1300 Euro sowohl bei Deinem bereinigtem Einkommen abzuziehen und auch beim Einkommen der KM, danach wird gequotelt.

4) Ein Bafög-Antrag ist vorrangig zu stellen. Es sollte gestellt werden, wenn nicht sonneklat ist, dass es sowieso kein Bafög gibt. Bafög ist Einkommen des Kindes und verringert den Unterhaltsanspruch.

5) Wie ist das mit dem Volljährigen-Unterhalt? Ist der schon berechnet worden?
Sollte die KM nicht leistungsfähig sein, so müsste dein Zahlbetrag allein durch die komplette Anrechnung des Kindergeldes gesunken sein.

zu 3) Habe nichts zu den "Rängen" gefunden..... wo kann ich Details finden, aber gut zu wissen dass dasvoll abzugsfähig ist.
zu 4) Das habe ich Kind 1 auch so mitgeteilt ... er meinte aber, dass er keines bekommen würde und er sich deshalb die Mühe sparen wolle. Anscheinend hat die KM da wieder die Finger mit drin.
Ich habe ihn aufgefordert BAFÖG auf jeden Fall zu beantragen.
zu 5) Klar ist der Volljährigenunterhalt brechnet worden .... von 2 Anwälten :wink:, weil Kind1 (noch privilegiert) ensprechende "Berater" hatte. Quotellung ergab: 98 % für mich und der Rest KM. Zahle jetzt exakt Stufe 5minus volles Kindergeld nach DDT. Mann stelle sich vor, Kind1 gibt seinen kompletten Unterhalt an die KM ab und erhält wie ein Kleinkind sein Taschengeld davon.  :knockout: Ich konnte da nicht gegen machen, ich habs versucht... ehrlich.

Letzte Woche hatte ich ein kurzes Gespräch mit Kind 1 bzgl. Vorstellungen / Zunkunft / Studium/ Finanzierung usw.!
Ich bin ja fast aus den Latschen gekippt. Ich mag ja schon naiv ein, aber .......
Kurz und knapp:
- NC ist nicht der Beste (2,3) und da wird er nicht um einige Wartesemester herumkommen.  Wie sähe das Unterhaltstechnisch denn in diesem Fall aus?
- gibt es keinen Plan B, sollte das mit dem Wunschstudium nicht klappen.
- Die Finanzierung stellt man sich total easy vor, er weiß was ihm zusteht. Auf meine Frage wie sich die KM an dem Studium beteiligen will: "Die arme Mama hat eh kein Geld ....." (Dummerweise ist die KM ne echt schlaue Person. Hat wieder geheiratet und hat alles so geregelt, dass sie gerade mal zu 2 % leistungsfähig ist (trotz Teilzeitjob). Ich kenne ähnliche Fälle ausmeinem Umfeld, wo keine 2 Autos, ein Haus, 2 Urlaube im Jahr und Markenklamotten die Regel sind.)
- ich befürchte, dass ich denn Unterhaltsbedarf von 730 - 190 = 545 € alleine aufbringen darf, zumal bei der jetzigen Berechnung des Unterhaltsanspruchen der SB nur bei 1080 € liegt. Zukünftig können dann beide Eltern 1300 SB ansetzten und dann sind auch die 2 % der KM weg.
- wenn ich meine bereinigtes Einkommen minus den SB von 1300 € sehe und da bleibt dann noch ein verbleibendes Einkommen von mehr als 545 € über, bedeutet das ich muss die ganze Summe
alleine aufbringen ? und wenn weniger als 545 € dann erhält Kind 1 BAFÖG?
- Wird bei der Ermittlung der Zahlen für das BAFÖG, ja oder nein ,auch die Unterhalszahlungen von Kind 2 berücksichtig?

Danke Gruss iceman.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.05.2016 12:48
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus iceman2016!

zu 4) Das habe ich Kind 1 auch so mitgeteilt ... er meinte aber, dass er keines bekommen würde und er sich deshalb die Mühe sparen wolle. Anscheinend hat die KM da wieder die Finger mit drin.
Ich habe ihn aufgefordert BAFÖG auf jeden Fall zu beantragen.

Solange Sohn1 Dir nicht den entsprechenden Ablehungsbescheid vorlegt, kannst Du davon ausgehen, dass er Bafög-berechtigt ist oder andersrum, sein Anspruch ist nicht in voller Höhe gerechtfertigt...
Das kannst ja Sohni so sagen und ihn damit animieren, selbst für sein Einkommen (wenn auch als zinsloses Darlehen) zu sorgen (in meinem Fall hat es gefruchtet, sogar die Kommunikation wurde daraufhin besser). 😉

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 02.05.2016 13:27
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wenn nur du leistungsfähig für Unterhalt bist müsste Sohnemann Bafög bekommen.

Nur wenn er studiert oder eine Ausbildung macht hat er Anspruch auf Unterhalt. während der Wartesemester kann er jobben um sich selbst zu unterhalten (450 € sind steuerfrei möglich).
Ja, bei der Ermittlung von Bafög wird berücksichtigt wieviel Personen du zu Unterhalt verpflichtet bist.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 02.05.2016 13:28
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1609.html>Rangfolge</a>" mehrer Unterhaltsberichtigter gemäß BGB § 1609.

"Wenn ein studierender kein BAföG beantragt und Unterhalt von seinen Eltern fordert, kann ihm in Höhe der BAföG-Leistungen ein fiktives Einkommen auf Unterhaltsbedarf angerechnet werden und so eine Unterhaltspflicht der Eltern gegebenenfalls nicht mehr bestehen."
<a href="http://www.treffpunkteltern.de/news/bafoeg-muss-vorrangig-beantragt-werden_463.php>OLG" Schleswig Holstein 15 UF 75/05 </a>.

Sprich er muss einen Bafög-Antrag stellen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 02.05.2016 15:25
(@iceman2016)
Schon was gesagt Registriert

Hi,

ja habe verstanden. Wer garantiert, dass er alle Angaben richtig ermittelt hat ? Mal angenommen er kann einen Ablehnungsbescheid vorlegen  ..... verlasse ich mich darauf oder wie? Ich habe die Befürchtung, dass der Antrag mit sehr sehr wenig Engagement angegangen wird..... er bekommt ja dann seine Stütze und diese braucht er auch nicht zurück zu zahlen. Weiterhin möchte ich nicht ausschließen, dass KM, na sagen wir mal, nicht ganz die Hosen runter - und er sich belabbern lässt.

@Marco
Selbst für sich zu sorgen ? Da habe ich mir schon die Zähne dran ausgebissen,wie bereits erwähnt gibt es seinen kompletten Unterhalt (der nur ihm zusteht+KG) komplett an Mutti ab und erhält sein
Taschengeld von der KM. In meinen Augen lächerlich, aber ist seine Entscheidung. Ob sich das ändert, wenn er einen eigenen Hausstand gründen muss fürs Studium in einer anderen Stadt --- sehen wir mal.

LG icemann

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.05.2016 21:44
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Du kannst einen <a href="https://www.bafoeg-rechner.de/Rechner/>online-Bafög-Rechner</a>" mit den Daten füttern und sehen, was sich dann ergibt. Sicher ist diese Methode nicht 100% sicher, aber Du kannst die Situation damit einschätzen und auch aus dem Ablehnungsbescheid sollte hervorgehen, warum Bafög abgelehnt wurde. Außerdem müssen auch dem Bafög-Antrag Unterlagen über Dein EInkommen bzw. das der KM beigelegt werden. Ggf. fordert auch das Bafög-Amt diese von Dir an.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 02.05.2016 21:49




(@iceman2016)
Schon was gesagt Registriert

@Susi
Danke, habe ich gemacht mit meinen Daten. Rechner hatte da schon keinen Anspruch ausgespuckt...... sollte da jetzt noch Einkommen
der KM hinzukommen... :thumbdown:.  Was mir nur komisch vorkam bei der Eingabe ist, dass ich nirgendwo den Unterhalt für Kind2 abgefragt wurde oder
ist das in den Freibeträgen irgendwie enthalten?

LG Icemann

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.05.2016 09:38
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

musstest du bei dem Bafög-Rechner die Anzahl der Kinder, die du hast und evtl. Ehefrau und deren Einkommen eingeben?
Wenn nicht, dann wurde das nicht berücksichtigt.

Aber grundsätzlich soll Kind ruhig den Bafög-Antrag stellen.
Denn die Höhe ändert sich ja auch, wenn Kind dann evtl. von zu Hause auszieht und ein Zimmer am Uniort bewohnt, dann ist der Anspruch auf Bafög höher.

Sophie

P.S. Vielleicht hilft dieser Link weiter: http://www.studentenwerke.de/de/content/baf%C3%B6g-berechnen

AntwortZitat
Geschrieben : 04.05.2016 10:23
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

abgefragt wird die Anzahl der Kinder. Dabei wird auch Kind2 als Kind des Vaters erfasst und mit einem Freibetrag von 520 Euro pro Monat (ab 1.8.16) berücksichtigt.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 04.05.2016 10:43