Fragen zu Unterhalt...
 
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Fragen zu Unterhalt / Vorgehen bzgl. der Mutter

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(@klaus79)
Rege dabei Registriert

@malachit Danke dir für die Erklärung. Das dürfte bei mir dann wohl eher nicht der Fall sein.

@tacheles: Danke, das muss ich nochmal prüfen und abgleichen.

Mir hat die Ex jetzt geschrieben, dass ja der Unterhalt für meine Tochter nur fiktiv zählen würde, da sie ja mit mir zusammen lebt und ich somit Naturalunterhalt leiste und keinen Barunterhalt. Ich weiß nicht, weshalb sie immer darauf besteht, in der DD Tabelle wird da ja kein Unterschied gemacht. Ist im Gesetz irgendwo aufgeführt, dass hier kein Unterschied gemacht wird?

Zudem schreibt sie, dass bei einer Anhebung des Selbstbehalts aufgrund der Miete (520€) vorgesehen sind, jedoch zur Berechnung zunächst von deiner tatsächlichen Warmmiete 20% vom Unterhalt meiner Tochter abgezogen würden und dass der Wohnbedarf mit 20% pauschal in der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt ist und der übrig bleibende Betrag dann hälftig zwischen mir und meiner Freudin aufgeteilt würde, jedoch alles ohne irgendwelche Verweise, in der DD Tabelle steht das aber nicht drin. Ebenso schreibt sie, ob es sein kann, dass ich in der Vergangenheit zu wenig Unterhalt gezahlt hätte. Im Prinzip hatten wir uns damals auf einen Betrag geeinigt und sie hat wohl erwartet, dass ich diesen jedes Jahr von mir aus anpasse. So wie ich das sehe, wäre sie aber in der Holschuld gewesen, wenn kein Titel besteht.

Könnte dazu jemand eine Einschätzung geben? Manch einer schreibt, dass meine Rechnung hier korrekt wäre, was die Ex aber ganz anders sieht. Nach wie vor ist es mir wichtig, einen Titel zu vermeiden.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 01.03.2023 09:52
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

es macht bei der Unterhaltsberechnung keinen Unterschied ob Du mit dem Kind zusammenlebst oder nicht. Auch der Naturalunterhalt will schliesslich bezahlt werden.

Dass der Unterhalt auch als Naturalunterhalt erbracht werden kann spielt erst bei Volljährigen eine Rolle, wenn eben ein Teil des Unterhalts z.B. als Miete erbracht wird und deshalb das Kind nicht die volle Geldsumme erhält.

Von einer Anhebung des Selbstbehalts ist gar keine Rede, da Du Dich auf den Bedarfskontrollbetrag der DDT Anmerkung 6 beziehst. Deshalb ist die Rechnung der KM irrelevant.

Ja, Du hast gemäß DDT bisher zu wenig Unterhalt gezahlt. Sie hat Dich aber nicht Verzug gesetzt, d.h. sie hat bisher nicht mehr Unterhalt gefordert. Seit sie aber mehr Unterhalt fordert (ab dem Monat in dem sie mehr Unterhalt geforert hat) wäre der Unterhalt gemäß DDT zu zahlen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 01.03.2023 17:41
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Klaus,

Geschrieben von: @klaus79

@malachit Danke dir für die Erklärung. Das dürfte bei mir dann wohl eher nicht der Fall sein.

Es war nur ein Beispiel, in dem man etwas klarer sieht, um was es geht. Vom Prinzip her ist's aber bei dir genau dasselbe: Das Geld, das du verdienst, muss für drei Personen reichen, nämlich für dich selbst und die beiden Kinder, und der Bedarfskontrollbetrag soll auch hier sicherstellen, dass die Leistungen für die Kinder dich selbst nicht unnötig nahe an den Selbstbehalt heranbringen.

Geschrieben von: @klaus79

Ebenso schreibt sie, ob es sein kann, dass ich in der Vergangenheit zu wenig Unterhalt gezahlt hätte. Im Prinzip hatten wir uns damals auf einen Betrag geeinigt und sie hat wohl erwartet, dass ich diesen jedes Jahr von mir aus anpasse. So wie ich das sehe, wäre sie aber in der Holschuld gewesen, wenn kein Titel besteht.

Ja, ich denke ebenfalls, du hast ein paar Jahre lang weniger gezahlt als es laut Düsseldorfer Tabelle gewesen wäre. Diese 322 Euro könnten aus der Düsseldorfer Tabelle 2020 stammen, dieser Betrag war damals nämlich der Mindestunterhalt für ein Kind zwischen 6 und 11 Jahren. Allerdings, bereits 2021 ist dieser Betrag auf 341,50 Euro gestiegen, und da es sich dabei eben um den Mindestunterhalt der damals zutreffenden Altersgruppe handelt, hättest du schon ein Mangelfall sein müssen, damit deine 322 Euro ausreichend gewesen wären.

So gesehen, freue dich über die letzten zwei Jahre, aber wundere dich nicht, wenn deine Ex im Moment nicht all zu gut auf dich und deine "Vergesslichkeit" zu sprechen ist.

Wahr ist allerdings auch: Da es keinen Titel gibt, warst du zumindest juristisch betrachtet nicht in der Pflicht, den Betrag anhand der neuen Düsseldorfer Tabelle in vorauseilendem Gehorsam anzupassen.

Wenn dein wichtigstes Ziel ist, einen Titel zu vermeiden, dann schlage ich das Folgende vor. Du hattest geschrieben, dass sie möglicherweise mit "eine Stufe runter", d.h. mit der zweiten (?) Zeile der Düsseldorfer Tabelle einverstanden wäre - dann schlage ihr genau das vor und hoffe, dass sie darauf eingeht. Wenn sie zögert, kannst du ja noch hinterherschieben, dass ihr beide in Zukunft jeweils zum Jahresende nach der neuen Düsseldorfer Tabelle schauen werdet, um den Unterhalt ab Januar des Folgejahres entsprechend anzupassen.

Viele liebe Grüße,

Malachit

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 01.03.2023 17:56
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