Hallo. Hab da mal ne Frage. Meine Ex hat sich nach unserer Scheidung im April06 einfallen lassen,nur noch 60% zu arbeiten um sich mehr um unser gemeinsamen Sohn(3Jahre)kümmern zu können.(Unser Sohn geht seit Mai06 in den Kiga).Letztendlich hat Sie durch die Arbeitsminderung grad mal nen halben Tag mehr Zeit in der Woche.
Sie war nach der Geburt unseres Kindes 6 Monate in Erziehungsurlaub,danach ging Sie sofort wieder auf eine 100% Beschäftigung.Dies war Ihr Wunsch und davon ließ Sie sich von niemand abbringen.Die Tagesbetreuung übernahm zum einen Teil Ihre Mutter,zum anderen Teil Ich.(bin im Schichtbetrieb tätig).
Kurz darauf folgte die Trennung usw.
Ihr Begründung zur reduzierten Beschäftigung bezieht sich darauf,daß Sie sich jetzt!!!,nachdem unser Kind in den Kiga geht,mehr um Ihn kümmern möchte.
Meine Fragen:
1 Bin ich Euerer Meinung nach Unterhaltspflichtig für Sie?
2Kann Sie von einer 100%Beschäftigung einfach so auf 60% reduzieren?
Besten Dank im vorraus
Harry
Moin,
Ihr seit geschieden. Im Scheidungsurteil steht irgendetwas zum EU. Deine Ex kann mehr EU nur verlangen, wenn sie eien Abänderungsklage stellt oder zwei Jahre nach letzter Auskunftserteilung über das Einkommen diese Auskunft neu verlangt und in Folge dessen mehr EU haben will. Auch das geht dann nur über die Abänderungsklage.
Bedingt im Alter des Kindes wird das Einkommen deiner Ex eh nicht vollständig angerechnet. Ferner werden die Kinderbetreuungskosten in Abzug gebracht, neben den gem. unterhaltsrechtlicher Leitlinien möglichen Abzügen.
Gegenargument wäre, dass es sich um eheprägendes Einkommen handelte und deine Argumentation zum Zeitgewinn nicht ganz zu verachten ist. Ob der Richter sich dieser Auffassung anschließt ist von Gericht zu Gericht verschieden, von Tagesform des Richters und Stand der Sonne abhängig. Die Chancen stehen grds. nicht allzu schlecht.
In Summe: EU wird nur neu festgesetzt, wenn die Ex eine Abänderungsklage einreicht.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Mahlzeit!
Vielen Dank für Deine Antwort.
Bisher habe ich für Sie ja auch kein Unterhalt bezahlen müßen,da Sie generell alles ablehnte was von mir kam,bzw mein Verdienst abzüglich des Kinderunterhaltes so ca der gleiche war,den Sie hatte.
Ich ahbe gedacht,das nach der Scheidung,wenn hgier nichts anderes festgelegt wurde,Sie keinerlei Ansprüche zu stellen hat.
Zuzüglich zu dem Unterhalt fordert Sie jetzt nach gut 2 Jahren noch Hausrat,aus unserer damaligen gemeinsamen Wohnung.Ihr RA nennt dieSachen,die Sie fordert,auf einmal "persönliche" Dinge.
Bisher habe ich für Sie ja auch kein Unterhalt bezahlen müßen,da Sie generell alles ablehnte was von mir kam,bzw mein Verdienst abzüglich des Kinderunterhaltes so ca der gleiche war,den Sie hatte.
Ich ahbe gedacht,das nach der Scheidung,wenn hgier nichts anderes festgelegt wurde,Sie keinerlei Ansprüche zu stellen hat.
Sie kann ein Jahr lang fordern, dann greift das Zeitmoment.
Zuzüglich zu dem Unterhalt fordert Sie jetzt nach gut 2 Jahren noch Hausrat,aus unserer damaligen gemeinsamen Wohnung.Ihr RA nennt dieSachen,die Sie fordert,auf einmal "persönliche" Dinge.
Üblicherweise ist eine Hausratteilung nach 6 Monaten erledigt (da man dann davon ausgehen kann, dass keine Forderungen mehr gestellt werden). "Persönliche Dinge" wird das genannt, weil der RA das auch weiß. 🙂
Mach eine Liste, schau, was ihr tatsächlich gehört, und schreib zurück, sie kann es dann und dann da und da abholen. Wenn du der Meinung bist, dass ihr davon nicht alles oder nichts gehört, würde ich den RA mal anfragen, warum diese persönlichen Dinge nicht zeitnah angefordert wurden und dass du aufgrund der Nichtanforderung mitnichten der Meinung bist, dass diese persönlicher Natur wären. Auch ist die Hausratsteilung nach 6 Monaten erledigt.
Auf Antrag eines Ehegatten oder beider Ehegatten entscheidet das Familiengericht nach seinem Ermessen, vgl. § 2 HausratsVO. Das Familiengericht trifft nur dann eine Entscheidung, wenn sich die geschiedenen Ehegatten nicht über den Hausrat einigen können, vgl. § 1 Abs. 1 HausratsVO. Wenn ein Ehegatte mit seinem Antrag auf Hausratsteilung nach der Scheidung längere Zeit wartet und damit den Eindruck erweckt, der Hausrat sei verteilt, kann der Anspruch auf Hausratsteilung gem. § 242 BGB verwirkt sein.
Gruß, Xe
Hallo XE
Hab da noch ne Frage.Ist mit dem Jahr das Trennungsjahr oder ein Jahr ab Scheidungstag gemeint?
Gruß harry
Moin Harry,
Hab da noch ne Frage.Ist mit dem Jahr das Trennungsjahr oder ein Jahr ab Scheidungstag gemeint?
Damit ist üblicherweise der Eintritt der so genannten "Anspuchsvoraussetzungen" gemeint; diese können beispielsweise mit dem Trennungsjahr beginnen. Der Gesetzgeber geht aber davon aus, dass jemand, der es geschafft hat, sich über 1 Jahr selbst zu unterhalten, nicht wirklich bedürftig ist. Andersrum: Auch der potenzielle Unterhaltszahler muss irgendwann davon ausgehen können, dass keine Forderungen mehr an ihn gestellt werden.
Grundsätzlich sind das aber Einzelfallentscheidungen und Richtwerte. Ein Richter kann von diesem Jahr also durchaus abweichen, wenn entsprechende Voraussetzungen (beispielsweise plötzliche Erwerbsunfähigkeit) vorliegen. Dann wird man sich amtlicherseits notfalls gerne daran erinnern, dass da doch noch jemand war...
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Danke erstmal an alle.
Dann warte ich am besten mal ab,was auf mich zukommt und werde bescheid geben,was dabei herausgekommen ist.
Bis dann
Gruß Harry