Fragen zu Beschluss...
 
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Fragen zu Beschluss inkl. Entscheidungsgründen über TU, KU

 
 Ona
(@ona)
Rege dabei Registriert

Hallo,

ich habe noch schnell vor dem Urlaub meiner Anwältin per Fax den 15 Seiten langen Beschluss erhalten,
über die Zahlung von TU, KU und Mehrbedarf aus den letzten 3 Jahren.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Rechtsmittel der Beschwerde innerhalb 4 Wochen beim Amtsgericht ist gegeben.
Frist beginnt mit schriftlicher Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach der Erlass des Beschlusses.
Es muss darüber hinaus Sachantrag inkl. Begründung mit Frist von 2 Monaten, spätestens nach 5 Monaten, muss beim OLG eingereicht werden.

Dazu habe ich Fragen.

1. Was bedeutet sofortige Wirksamkeit, wenn Beschwerde eingereicht werden kann?
Muss mein BaldEx ab sofort zahlen oder muss ich noch weitere 5 Monate + Entscheidung des OLG abwarten?

2. TU ist ab 2012 monatl. im Voraus zum 1. zu zahlen, was jetzt 2J. 4 Mon. her ist. Wie ist diese Summe von meinem BaldEx zu zahlen,
wenn im Beschluss nichts über das wie und wann steht?

3. Es gib einen Titel für KU. Der KU wurde mit Beschluss nach oben korrigiert. Muss mein BaldEx das beim Jugendamt neu titulieren lassen?
Auch hier die Frage, Zahlung ab 2012, wann wie erfolgt die Zahlung der rückständigen Summe?

4. Es ist rückständiger TU für die Zeit davor zu zahlen. Außerdem Mehrbedarf. Es wird eine Gesamtsumme und montl. Summen aus 2012 genannt.
Auch hier die gleiche Frage, wann wie muss das gezahlt werden?

Danke viele Grüße Ona

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 03.07.2014 12:44
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Ona,

sofort heißt sofort. Heißt sofort die Rückstände und ab sofort die laufenden, ausgeurteilten Beträge. Er müsste m. W. Vollstreckungsschutz beantragen, wenn er den Beschluss angreift und nicht zahlen will. Ansonsten könntest Du ja vollstrecken.

Zum JA muss er nicht. Der Beschluss ersetzt den alten Titel.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 03.07.2014 13:50
 Ona
(@ona)
Rege dabei Registriert

Hallo LBM,

danke dir. Ich gehe aber davon aus, das er nichts zahlen wird und Beschwerde beim AG und OLG einreichen wird evtl. sogar Vollstreckungsschutz, das es sich um 25TSD € handelt, die er adhoc bestimmt nicht zur Verfügung hat.

Meine Anwältin ist 10 Tage weg. Was kann/muss ich denn jetzt tun?

LG Ona

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.07.2014 14:43
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin.

Ich gehe aber davon aus, das er nichts zahlen wird und Beschwerde beim AG und OLG einreichen wird evtl. sogar Vollstreckungsschutz, das es sich um 25TSD € handelt, die er adhoc bestimmt nicht zur Verfügung hat.

Meine Anwältin ist 10 Tage weg. Was kann/muss ich denn jetzt tun?

Ich denke Dir bleibt nichts übrig als zu warten. ggf. kannst Du ihm ja mal Deine aktuelle Kontoverb. als freundliche Gedächtnisstütze zu senden.

Auf der anderen Seite ist es nunmal auch sein gutes Recht, zunächst den Beschluss zu prüfen, die nä. Instanz zu bemühen und versuchen, Vollstreckungsschutz zu beantragen. Das würde jede(r) tun, wenn er/ sie gg. seine Überzeugung zu einer Zahlung, gerade in dieser Höhe, "verurteilt" wird.
Wichtig ist, dass damit die Zahlung zunächst nur aufgeschoben ist. Das ist ärgerlich für Dich, aber letztlich ein ganz üblicher Mechanismus, der noch nicht mal bösartig ist.

Alternativ, wenn Du schnell ans Geld kommen willst und Rechtssicherheit für beide einen Wert hat, kannst Du ihm ja auch einen "Discount"  anbieten z - vielleicht ist das für ihn ja attraktiver, also noch eine Instanz zu bemühen mit Kosten und Zinsen und Du hast Geld und Ruhe... Hängt sicherlich von der Einschätzung der jew. Rechtsposition und der "Not" ab

Gruß, toto

AntwortZitat
Geschrieben : 03.07.2014 14:56
(@Inselreif)

Hi,

Vollstreckungsschutz kann er erst beantragen, wenn er auch ein Rechtsmittel eingelegt hat (wenn er das überhaupt möchte - nur zum Zeit schinden ist das teurer als Wucherzinsen).
Und dann ist immer noch die Frage, ob die Zwangsvollstreckung ggf. nur für die Rückstände ausgesetzt wird und weiter die Frage, ob eine Sicherheitsleistung angeordnet wird. Das wäre die Regel und damit wäre zumindest das Geld nach Abschluss des Verfahrens schnell verfügbar.
Solange die Zwangsvollstreckung nicht ausgesetzt ist, kannst Du vollstrecken. Wenn Du das möchtest, würde ich keine Minute zu lange zuwarten. Hat Deine Anwältin keine Vertretung? Das ist ab einer Woche Abwesenheit vorgeschrieben!

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 04.07.2014 12:56