Frage zur Höhe Kind...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Frage zur Höhe Kindesunterhalt ab 2018

 
(@flo05)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

ich erhalte zum 01.01.18 eine Gehaltserhöhng und verdiene dann 2480 netto im Monat. (es gibt kein Urlaubs- und Weihnachtsgeld)
Unterhaltspflichtig bin ich für 1 Kind, das 4 Jahre alt ist. Zuständig ist das OLG Frankfurt.
Zur Feststellung des bereinigten Nettos ziehe ich 5% pauschal berufsbedingten Aufwand ab. --> 124 Euro
und meine private Altervorsorge (Rentenversicherung) mtl. Beitrag --> 135 Euro.
Dies würde ein bereinigtes Netto von 2221 Euro ergeben und bin somit gemäß DDT in Gruppe 2 einzuordnen.
Stimmt meine Berechnung soweit?
Wenn ich es richtig verstanden habe, muss ich aber,, da 1 Kind, eine Gruppe höher nehmen, also Gruppe 3.
Würde dann ab 2018 ein Zahlbeitrag von 281 Euro bedeuten oder habe ich irgendwo etwas vergessen oder falsch verstanden?

Vielen Dank vorab für Eure Antworten und noch einen schönen 3. Advent.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 17.12.2017 22:15
 dt64
(@dt64)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo Flo,

falls bei dir ein Titel besteht, dann gilt dieser weiter.
Falls sich aus deiner Gehaltserhöhung ein höherer Zahlbetrag ergibt, dann mußt du diesen nur zahlen, wenn dies gefordert wird. Freiwillig darfst du allerdings auch mehr zahlen.
Falls die letzte Abfrage deiner Einkommensdaten weniger als 24 Monate zurückliegt, kannst du in der Regel darauf verweisen, das du nur alle 2 Jahre Auskunft erteilen mußt.
Falls sich der Zahlbetrag für dich verringert, mußt du trotzdem nach Titel (so er denn besteht) weiterzahlen, kannst aber (Teil-)Verzicht und/oder Abänderung verlangen. Abänderung gewährt das Gericht idR erst ab 10%.

Mal angenommen, dass du einfach anhand deiner Rechnung und ohne Titel zahlst, wäre deine Überlegung durchaus richtig und dein Zahlbetrag entspräche 286€.
Allerdings hat das OLG FFM sich bis jetzt noch nicht zur Stufenverschiebung aufgrund der 1900€-Grenze der ersten Stufe in der 2018er DDT im Gegensatz zu 1500€ zuvor geäußert. Der Buschfunk meldet (sehr unsichere Faktenlage diesbezüglich), dass das OLG FFM es vielleicht bei den alten Stufengrenzen beläßt, oder gar ganz andere einführt. Da das OLG FFM noch keine Richtlinien für ab 1.1.18 herausgegeben hat, kann man hier nur abwarten, wie es sich positionieren wird.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.12.2017 23:27
(@flo05)
Schon was gesagt Registriert

Hallo dt64,

vielen Dank für Deine Antwort.

Sorry, hatte vergessen in meinem ersten Beitrag zu erwähnen, dass kein Titel besteht.
Ich zahle ohne Titel auf Basis der DDT.

Danke für Deine Hinweise zum OLG FFM.
Dann werde ich einfach noch abwarten.

Aber schön zu wissen, dass meine Berechnung grundsätzlich korrekt ist. 🙂

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.12.2017 23:37
 dt64
(@dt64)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo Flo,

was ich nicht weiß ist, ob deine Berechnung genau stimmt. Von der Größenordnung könnte sie hinkommen, allerdings kann ich nicht sagen, ob alle Abzugspositionen richtig angewandt wurden. Zu dem Thema kennen sich andere hier besser aus.
Vielleicht hätte ich dies in meinem Beitrag deutlicher machen können.

Danke für deine Rückmeldung.

Gruß
dt

AntwortZitat
Geschrieben : 17.12.2017 23:43
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

1 Kind 4 Jahre und bei einem bereinigtem Einkommen von über 1900 und unter 2300 ergibt Stufe 2, da nur 1 unterhaltsberechtigte Person eine Stufe höher.
Aus dieser Sicht ist alles ok.
Der einzige Posten der mir auffällt sind die berufsbedingte Aufwendungen. U.U. kommst Du mit einer genauen Abrechnung des Wegs zur Arbeit (Hin- und Rückweg!) besser als mit der Pauschale, allerdings ist bis 1900 Euro auch gehörig Luft, so dass es vermutlich sowieso nicht anders wird. Abzugafähig wäre auch Berufsbekleidung und ggf. der Gewerkschaftsbeitrag.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 18.12.2017 00:31
(@der-frosch)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Susi, Hallo Flo
Bei der Arbeitskleidung nicht die Reinigung derselben vergessen, das sind pro Waschmaschine und Kilo 0,76€ und pro Kilo Wäschetrockner 0,55€ so das sich schnell 30 - 40 € pro Monat zusätzlich ergeben. Ebenso sind z.B. Navigationsgeräte abzusetzen, wenn Flo als Berufskraftfahrer tätig ist, oder eine Computerbrille wenn er permanent am PC arbeiten muss und eine Brille verordnet ist.

LG der Frosch

AntwortZitat
Geschrieben : 18.12.2017 00:57
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

eine Computerbrille wenn er permanent am PC arbeiten muss und eine Brille verordnet ist.

Ohne Bildschirmarbeitsplatzbrille könnte ich hier gar nichts schreiben. Aber ich kann sie unterhaltsrechtlich nicht absetzen, denn der Arbeitgeber hat die Kosten zu tragen.  🙂

AntwortZitat
Geschrieben : 18.12.2017 01:39
(@flo05)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

ich danke Euch für die schnellen und hilfreichen Antworten.

Werde dann ab Januar 286 Euro zahlen und die Umterhaltsrichtlinien des OLG FFM im Auge behalten.

VG
Flo

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.12.2017 19:47
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Ich weiß jetzt nicht, worum es Dir geht. Willst Du abseits eines Titels Deinen Zahlbetrag abändern/erhöhen, oder was schwebt Dir vor? Was wäre umgekehrt, also wenn sich Dein EK signifikant verringern würde?
Nur mal so zur Nachfrage.

Rechtlich gilt schlicht und ergreifend der Titelinhalt. Schluss, Aus, Punkt. Was bewegt Dich?

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.12.2017 00:04
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo @oldie

Hallo dt64,
[...]
Sorry, hatte vergessen in meinem ersten Beitrag zu erwähnen, dass kein Titel besteht.
Ich zahle ohne Titel auf Basis der DDT.
[...]

Wie es scheint zahlt der TO "auf freiwilliger" und in einvernehmlicher Absprache mit der KM (?) auf Basis der DT. Zumindest lese und interpretiere ich das so.
@Flo05
Allerdings gilt auch hier (so meine Auffassung), dass eine Gehaltserhöhung nicht im vorauseilenden Gehorsam (der KM) mitgeteilt werden muß bzw die Zahlbeträge angepaßt werden müssen.

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 24.12.2017 00:51




(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Flo,

damit wir die Sache besser versehen - sag' uns doch bitte mal, um was es hier wirklich geht. Ich sehe da nämlich mindestens zwei Interpretationsmöglichkeiten ...

  • Erster Fall: Es geht um eine vergleichsweise geringe Gehaltserhöhung, d.h. du warst beim bereinigten Netto vorher schon und bist auch nachher noch in der Gehaltsspanne von 1.901 Euro bis 2.300 Euro, d.h. vorher eher am unteren Rand, nachher eher am oberen Rand, aber das ist für die Unterhaltsberechnung ja egal. Geändert hat sich allerdings die Bewertung dieser Gehaltsspanne - in der Düsseldorfer Tabelle 2017 war das nämlich Zeile 3 und unter Berücksichtigung der Hochstufung für dich somit Zeile 4 mit einem Zahlbetrag von bisher 298 Euro; in der Düsseldorfer Tabelle 2018 ist das hingegen Zeile 2 und unter Berücksichtigung der Hochstufung für dich somit Zeile 3 mit einem Zahlbetrag von 286 Euro. In diesem Fall hast du also die undankbare Aufgabe, der KM zu erklären, warum es trotz Gehaltserhöhung zwölf Euro weniger Unterhalt gibt als zuvor.
  • Zweiter Fall: Es geht um eine etwas üppigere Gehaltserhöhung, d.h. du warst beim bereinigten Netto vorher in der Gehaltsspanne von 1.501 Euro bis 1.900 Euro, was in der Düsseldorfer Tabelle 2017 die Zeile 2 war, und mit Hochstufung in Zeile 3 somit bislang ein Zahlbetrag von 281 Euro. In diesem Fall hast du "nur" die Aufgabe, der KM zu erklären, warum es trotz Gehaltserhöhung gerade mal fünf Euro Unterhalt mehr gibt als zuvor.

Wie gesagt - ich würde gerne wissen, ob es sich um den ersten oder um den zweiten Fall handelt, oder ob die Sache doch noch völlig anders ist.

Im übrigen: Abseits von der Frage, ob du verpflichtet bist, eine Gehaltserhöhung in vorauseilendem Gehorsam zu melden (und das bist du m.E. nicht), ist diese Entscheidung insofern ein bisschen heikel, als es bislang noch keinen Titel gibt, du es aber noch vierzehn Jahre lang mit Madame zu tun haben wirst. Im Grunde genommen halte ich es durchaus für vernünftig, hier überkorrekt zu sein und freiwillig Information zu liefern, die du juristisch gesehen nicht oder erst nach entsprechender Aufforderung liefern müsstest - in gewisser Weise ist es besser, für einige Zeit fünf Euro mehr zu zahlen in der Hoffnung, dass die KM dann auch zukünftig die Füße stillhält im Hinblick auf die Titulierung des Unterhalts, als das Risiko einzugehen, dass sie sich bei der nächsten Einkommensauskunft über den Tisch gezogen fühlt und dann doch noch auf der Titulierung besteht. Ist aber natürlich deine Entscheidung.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.12.2017 02:30
(@flo05)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

vielen Dank für Eure Gedanken.

Ich zahle den Kindesunterhalt nach der DDT, es besteht kein Titel.
Da die KM und ich während unserer Beziehung getrennt lebten, wir hatten uns oft nur am Wochenende gesehen, habe ich von Geburt an Unterhalt gezahlt.
Eigentlich war das Zusammenziehen fest geplant und deshalb habe ich mich nie intensiv mit dem Kindesunterhalt beschäftigt,
sondern "einfach" einen Rechner benutzt. Mein nicht bereinigtes Netto lag bei 2.370 abzgl der 5% berufsbedingter Aufwand ergab dann 281 Euro. (für das Jahr 2017)
Ich wurde zwischen 1.901 -2.300 Euro eingestuft.
Nachdem sich die KM von mir getrennt hat, habe ich den Kindesunterhalt, ohne das thematisiert zu haben, "stillschweigend" weiter überwiesen. (Zum Kind besteht auch kein Kontakt mehr)
Durch die jetzige Gehaltserhöhung auf 2.480 habe ich mich etwas genauer mit dem Thema beschäftigt.
Dabei habe ich dann erfahren, dass z.B. Beiträge zur Alzersvorsoge abgezogen werden können, aber eben auch, dass die DDT von 2 Kindern ausgeht und bei 1 Kind eine Höherstufung erfolgt.
Das war mir bis dahin nicht bewusst, was bedeutet, dass ich bisher nach der DDT zu wenig Unterhalt gezahlt habe.
Durch meinen Urspungsbeitrag wollte ich mich vergewissern, ob ich das alles richtig verstanden habe, damit ich ab 2018 dann den korrekten Betrag überweise.

@Malachit: Mit dem letzten Abschnitt in Deinem Beitrag hast Du genau meine Gedanken beschrieben.
Denn würde ich nun weiter zahlen wie bisher, würde ich "nur" noch 269 Euro zahlen, also weniger als bisher.
Und wer weiß was das auslösen würde, vor allem weil ja 286 Euro ab Januar 2018 korrekt sind.

Liebe Grüße
Flo

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.12.2017 16:19
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Solange es keinen Widerspruch gibt, ist alles ok. Du brauchst Dir dann keine Gedanken noch Vorwürfe machen.

Das einzige ist doch, daß es keine eindeutige "Verpflichtung" gibt, was Du zu tun hast. Ist das nicht genau so richtig für einen mündigen Menschen? Sei verantwortlich für Dich und Deine Leute - und gut ist. Jedenfalls kannst Du das solange, wie sich keine dritte Partei einmischt. Und bis dahin kannst Du schalten und walten, wie Du es für richtig erachtest. Nennt sich Verantwortung übernehmen.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 30.12.2017 21:10
 dt64
(@dt64)
Zeigt sich öfters Registriert

Allerdings hat das OLG FFM sich bis jetzt noch nicht zur Stufenverschiebung aufgrund der 1900€-Grenze der ersten Stufe in der 2018er DDT im Gegensatz zu 1500€ zuvor geäußert. Der Buschfunk meldet (sehr unsichere Faktenlage diesbezüglich), dass das OLG FFM es vielleicht bei den alten Stufengrenzen beläßt, oder gar ganz andere einführt. Da das OLG FFM noch keine Richtlinien für ab 1.1.18 herausgegeben hat, kann man hier nur abwarten, wie es sich positionieren wird.

Update:
Das OLG FFM hat sich mittlerweile auch zur Erhöhung der ersten Stufe auf bis zu 1900€ positioniert.
In den Unterhaltsgrundsätzen Stand ab 1.1.2018 wird ausdrücklich Bezug auf die Düsseldorfer Tabelle 2018 genommen, nachzulesen hier: http://www.hefam.de/DT/ffmAPap.html
Weiterhin gibt es eine vom OLF FFM veröffentlichte "Reproduktion" der Tabelle hier: http://www.hefam.de/DT/DueTabs_18.html?2018

AntwortZitat
Geschrieben : 11.01.2018 19:24
(@flo05)
Schon was gesagt Registriert

@dt64: Danke für die Info. 🙂

Dort steht das auch nochmal mit der Höherstufung bei einem Kind.

Schönes Wochenende und viele Grüße
Flo

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.01.2018 10:47