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Frage zur Berechnung von KU durch Anwalt der EX

 
(@petzi0865)
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Hallo Mitväter,

es ist soweit vom Anwalt meiner Ex sind aufgrund der von mir angegebenen Daten die neuen Unterhaltszahlungen für meine Kinder berechnet worden.
Ich würde mich freuen wenn ihr mal schauen könntet ob das so OK ist.
Folgende Angaben wurden gemacht:
4 Kinder, 16J/14J/9J, und ein volljähriges mit 18 Jahren und noch im Haushalt der Mutter wohnend.

Durchschnittliches Nettoeinkommen 2199,41€

Abgezogen wurden 5% berufsbedingte Aufwendungen 109,97€ verbleiben 2089,44€
Selbstbehalt wird mit 950€ angesetzt wodurch sich ein zu verteilendes Einkommen in Höhe
von 1139,44€ ergibt.
Die beiden 16 und 14 Jahre alten Kinder hätten einen Unterhaltsanspruch in Höhe von je 334€.
Das 9-jährige Kind in Höhe von 272€.
Das 18-jährige Kinder in Höhe von 304€.
Der Gesamtbedarf aller 4 Kinder beläuft sich auf 1244€, der von dem zu verteilendem Einkommen
in Höhe von 1149,44€ nicht vollständig gedeckt werden kann.

Von der gesetzlichen Rangregelung der Unterhaltsberechtigten gehen die minderjährigen Kinder den volljährigen vor.
So ist für die 3 minderjährigen 940€ zu bezahlen.
Unter Berücksichtigung der Tatsache das bei dem volljährigen Kind ein Selbstbehalt von 1100 Euro anzusetzen ist
verbleiben ein Unterhalt in Höhe von 50€ für das volljährige Kind.

So wie es aussieht würde ich sagen das ist so OK.
Gibt es irgendwelche Einwände?

Dann habe ich noch folgende Fragen.
Für die Unterhaltszahlungen sind Unterhaltstitel vorhanden nach Vergleich vor dem Familiengericht.
Soweit ist das für die 3 minderjährigen OK, da diese nun mehr bekommen.
Für die volljährige ist der Titel nicht mehr korrekt und müsste auf die neue Zahlung in Höhe von 50€ geändert werden.
Leider finden hier keine Kontakte statt und Sie verweigert jegliche Mitarbeit.
Kann die neue Berechnung durch den Anwalt für die Reduzierung des Titels vor Gericht benutzt werden, und wenn wie gehe ich da am besten vor.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 21.06.2011 18:29
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin.

Diese Berechnung klingt in der Tat erstaunlich fair.
Auch wenn das eigentlich ne Selbstverständlichkeit sein sollte, da er dir ja nichts schenkt, sondern nur auf dreisten b Betrug verzichtet, muss man das bei einem Anwalt schon lobend erwähnen.

Da könnte man auch darauf verzichten, ihm dafür ans Bein zu pinkeln, dass er unerlaubter Weise auch die Älteste vertritt.

Allerdings steckt genau hier noch Klärungsbedarf.
1. Wenn sie noch in die allgemeine Schule geht, ist sie den Minderjährigen gleichrangig und hätte Anspruch auf mehr.
2. Wenn Muttern auch Einkommen hat, hat sie ggf. weniger Anspruch.

Da der RA aber vernüftig zu sein scheint, kannst du ihm ja schreiben, dass du mit seiner Berechnung prinzipiell einverstanden bist, jedoch gerne noch Auskunft über die Schule der Ältesten und das Einkommen der Mutter hättest.
Du würdest den neuen Unterhalt umgehend titulieren, erwartest aber die Herausgabe des nun ungültigen Titels der Ältesten.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.06.2011 19:23
(@petzi0865)
Zeigt sich öfters Registriert

Danke für die schnelle Antwort,

es ist mir bekannt, das das volljährige Kind momentan keine Schule mehr besucht und über die Arge ein Gutachten zur
Arbeitsfähigkeit angefertigt werden soll. Behauptet wird vom Kind das es aus psychischen Gründen nicht zum Arbeiten oder anderen
"normalen" Dingen wie Ausbildung oder Schule in der Lage sei.
Bei der Mutter ist sicher nichts zu holen, da sie von der Arge lebt. Außerdem leben alle Kinder bei ihr Zuhause und aufgrund von
häuslichen und Erzieherischen Schwierigkeiten hat das JA schon alle Hände voll  zu tun die Lage Vorort am Rande der Erziehungsfähigkeit der
Mutter zu halten mit allen Hilfen die es so einsetzen kann.

Aber nochmal die Frage was mache ich mit den Titeln und kann ich einfach weniger an die Volljährige zahlen als tituliert?
Außerdem geht alles auf ein Konto da das Kind die Einwilligung dazu gegeben hat den KU auf das Konto der Mutter zu überweisen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.06.2011 21:54
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Der Selbstbehalt (SB) ggü. dem vollj. Kind beträgt 1150€ - und nicht 1100€. Ausserdem sind beide Eltern barunterhaltspflichtig. Ein möglicher KU für das vollj. Kind berechnet sich also aus dem Einkommen beider Elternteile. Wurde Dir das Einkommen der KM mitgeteilt?
Wenn das vollj. Kind weder einer schulichen noch einer beruflichen Ausbildung bzw. einem Studium nachgeht, ist es auch nicht unterhaltsberechtigt. Die Gründe hierfür spielen fast immer keine Rolle. Und bitte sage, welches das zuständige OLG ist und welchen Inhalt die Titel laut Vergleich haben. Es wäre auch wichtig zu erfahren, ob Befristungen im Vergleich enthalten sind und welche Vergleichsgrundlagen existieren.

Gruss oldie

Edit: Rechtschreibfehler korrigiert und Präzisierung

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.06.2011 22:05
(@petzi0865)
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Erstmal möcht ich mich Bedanken für die sachlichen und sehr Informativen Antworten.
Nach Abzug des Selbstbehaltes von 1150 Euro verbleiben für das vollj. Kind 0 Euro.
Das Einkommen der Kindesmutter ist meiner Meinung nach 0 Euro, da sie nur von Arge dem Kindergeld und meinen Unterhaltszahlungen lebt.
Was Schule oder Ausbildung des vollj. Kindes angeht ist die Schule durch Abbruch beendet worden und es versucht einen auf psychisch Krank zu machen und hat demnächst eine Amtsärtzliche Untersuchung durch die Arge angeordnet bekommen
Als ich schon versucht habe den Titel von ihr zu bekommen ist mir lediglich mitgeteilt worden, das gerne ein Gutachten angefertigt werden könnte aus dem hervorgeht das es keine Schule oder Arbeit machen könnte und es daher Anspruch auf KU hat.
Letztlich sehe ich das aber so das nach neuester Berechnung sowieso nichts als Verteilmasse für das Kind zur Verfügung steht und der Titel eigentlich
herausgegeben werden müsste. Aber leider macht sie das  nicht. Ich habe das mitlerweile dem Anwalt so mitgeteilt und mich  mit den Vorderungen an KU für die minderj. Kinder einverstanden erklärt.
Frage ist nur was mache ich mit den Zahlungen für das vollj. Kind, da der Titel eine Einstellung der Zahlungen eigentlich nicht zulässt, ich aber ja das Geld nicht habe. Ich habe auch Angst das meine Privatinsolvenz unter den Folgen leidet.

Ein OLG war das nicht sondern das Familiengericht Vorort die Titel sind leider unbefristet und haben folgenden.
Ich verplfichte mich für das Kind .... ab dem .... Betrag xxx abzüglich 0,00 Euro Kindergeldanteil somit: xxx Euro monatlich im Voraus
zu Händen des gesetzlichen Vertreters zu bezahlen.
Was ist mit Vergleichsgrundlagen gemeint?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.06.2011 13:52
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Als ich schon versucht habe den Titel von ihr zu bekommen ist mir lediglich mitgeteilt worden, das gerne ein Gutachten angefertigt werden könnte aus dem hervorgeht das es keine Schule oder Arbeit machen könnte und es daher Anspruch auf KU hat.

Na dann los. 😉 Kranken-Kindesunterhalt existiert so nicht. Woran krankt denn das Kind? Hat es körperliche oder geistige Behinderungen? Dann könnte eventuell weiterhin ein UH-Anspruch bestehen. Ansonsten sehe ich schwarz.

Vergleichsgrundlagen sind all die Dinge, welche Bedingungen und Tatsachen formulieren. Schon die Angabe der Anzahl der UH-Berechtigten oder des damaligen Einkommens kann dies sein. Hier kommt es sehr oft auf die wortwörtliche Formulierung an. Und falls alle UH-Pflichten in einem einzigen Vergleich stehen und eine salvatorische Klausel fehlt, könnte der gesamte Vergleich eventuell nichtig werden. Am besten wäre es, Du tippst ihn komplett, aber anonymisiert (keine Namen, keine Orte), ab und stellst ihn hier ein. Dann kann rüber geschaut werden, ob es nicht doch einen Ansatzpunkt gibt, ihn anzufechten.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 22.06.2011 14:09