Frage zur Auskunfts...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Frage zur Auskunftspflicht des Einkommens

 
 erdi
(@erdi)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

habe mal eine Frage zur Auskunftspflicht bezueglich der Berechnung des Kindes- und Betreuungsunterhaltes.

Habe folgende Situation:

JU , bzw. Jobcenter hatte mich ja bereits schriftlich aufgefordert meine Einkuenfte etc. offenzulegen um den Kindes - und
den Betreuungsunterhalt zu berechnen ( diese Berechnung laeuft immer noch...., KM ist hierueber informiert ) ,
parallel hierzu ist die KM zu einer Anwaeltin um ebenfalls den Unterhalt fuer sich und das Kind berechnen zu lassen. Von der
Anwaeltin habe ich jetzt ebenfalls eine Aufforderung zur Auskunft ueber meine Einkuenfte erhalten, damit der Unterhalt berechnet werden kann.

Nun die Frage: Muss ich erneut alle meine Daten zur Verfuegung stellen ? Ich sehe meine Auskunftspflicht gg. KM und Kind bereits als erfuellt an....

Ueber Antworten waere ich sehr dankbar.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 23.05.2012 12:57
(@habakuk)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo!

Das JA hat nur einen Auskunftsanspruch wenn eine Beistandschaft besteht. Besteht eine solche, dann kann die KM nicht noch zusätzlich einen RA beauftragen.
Ich würde mal beim JA nachfragen ob denn die Beistandschaft aufgehoben wurde. Ist dies nicht der Fall der RA mitteilen das du keinen Auskunftsanspruch siehst und informieren das die Unterlanen Arge und JA vorliegen.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.05.2012 13:09
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Sind die UH-Ansprüche per Überleitungsanzeige auf das JC übergegangen? Steht da was vom §33 SGB2 ? Falls ja, so kannst Du JA und RA getrost ignorieren.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.05.2012 14:01
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin erdi,

das ist ein durchaus beliebtes Verfahren nach der Methode "viel hilft viel". Etwa mit der Einstellung "ich schau jetzt mal, wer die grössere Zahl ausrechnet, und den lasse ich dann meine Ansprüche verfolgen."

Aber wie die Vorschreiber schon sagten: Es ist nicht statthaft, hier auf zwei Hochzeiten zu tanzen. Wenn Du magst, kannst Du die relevanten Zahlen (Dein Netto, Alter des Kindes, Weg zur Arbeit, Altersvorsorge etc.) ja mal hier einstellen; unsere Unterhalts-Cracks rechnen dann für Dich. Auf Berechnungen von Behörden oder gegnerischen Anwälten solltest Du Dich in keinem Fall verlassen; die "vergessen" da gerne mal was zu Deinen Ungunsten.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.05.2012 14:20
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin.
Ich würde erstmal beiden Gegnern von der Forderung des jeweils anderen berichten und sie auffordern, sich zu einigen, wer denn nun wirklich zuständig sein soll, für das Kind zu sprechen. Die finden das nämlich vermutlich auch beide nicht prickelnd, so vorgeführt zu werden.

Und bevor sie dir keine übereinstimmende Antwort gegeben haben, kriegt keiner etwas.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.05.2012 15:07
 Mux
(@mux)
Registriert

Hi,

ich fordere immer grundsätzlich die Vorlage einer entsprechenden Vollmacht.
(a la "...nach §1605 BGB bin in nur Verwandten in gerader Linie verpflichtet, auf Verlangen
über meine Einkünfte Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung
eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist.
So Sie im Auftrag von Frau "ExSchnucki" als Bevollmächtige handeln, bitte ich um die Hereichung
einer entsprechenden Vollmacht.")

Besteht eine Beistandschaft beim JA, wird Dir eine Kopie der Einrichtung der Beistandschaft zugeschickt.
Diese Infos sind wertvoll, denn Du kannst genau sehen, was Deine Ex über Dich angegeben hat.

Von der Anwältin forderst Du ebenso die Bevollmächtigung bevor Du Irgendetwas mitteilst,
ist aber erstmal am unwichtigsten.

Wichtiger ist die ARGE. Wenn diese Dich aufgefordert hat, muss genau der Zeitpunkt der Überleitung
angegeben sein sowie der Grund warum die Überleitung erfolgte incl. Rechtsmittelbelehrung. Am besten
Du stellst hier das Schreiben mal ein.

LG,
Mux

Edit: Es liest sich so, als hättest Du schon der ARGE Auskunft erteilt. Hatte ich beim ersten Lesen übersehen.
Unter Beachtung von oldies Hinweis würde ich zunächst gar nicht reagieren. Erst wenn irgendwer penetrant
mahnt, die Vollmacht verlangen.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.05.2012 16:38
 erdi
(@erdi)
Schon was gesagt Registriert

Hi, danke fuer die vielen Antworten. Schreiben stelle ich heute abend rein vom JA u. Anwaeltin. Habe jetzt mit dem Jobcenter und Jugendamt telefoniert:
Beistandschaft besteht und bestand KEINE. Jobcenter ist informiert dass parallel eine Berechnung von einer Anwaeltin erfolgen soll. Ironische Antowort erhalten auf die Frage wer jetzt berechnet bzw. welcher errechnete Betrag herangezogen wird...." schauen wir mal welcher hoeher ist, dieser wird dann vernwendet" :gunman:

LG , Erdi

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.05.2012 16:51
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin erdi,

Ironische Antowort erhalten auf die Frage wer jetzt berechnet bzw. welcher errechnete Betrag herangezogen wird...." schauen wir mal welcher hoeher ist, dieser wird dann vernwendet" :gunman:

das trifft ja relativ genau meine Prognose:

"ich schau jetzt mal, wer die grössere Zahl ausrechnet, und den lasse ich dann meine Ansprüche verfolgen."

Am Ende entscheidet aber nicht der höhere Betrag, sondern der richtige. Und bei dessen Errechnung kann das Forum Dir helfen; im Gegensatz zu Ämtern und Gegenanwälten "übersehen" unsere Unterhalts-Experten nämlich keine Details, die Dich entlasten.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.05.2012 18:06
 erdi
(@erdi)
Schon was gesagt Registriert

morgen zusamen,

Im Anwaltschreiben steht: Kindesunterhalt / Unterhalt gemaess Paragraph 1615 BGB,

n vorbezeichneter Angelegenheit zeigen wir die rechtliche Vertretug der Frau XY an.
Ordnungsgemaesse Bevollmaechtigung wird anwaltlich versichert.....Zwecks Ueberpruefung Ihrer Leistungsfaehigkeit und Ermittlung der Unterhaltshoehe sind Sie gehalten Auskunft zu Ihren Einkommens- und Vermoegensverhaeltnissen zu erteilen.

Zum Abschluss: Nach erfolgter Auskunftserteilung und Belegfuehrung werde ich den Kindesunterhaltsanspruch wie auch den Anspruch gemaess 1615 BGB beziffern.

Schreiben vom Jobcenter:

- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem 2ten Buch Sozialgesetzbuch SGB II fuer Frau XY mit Kind XY
- Auskunftserteilung nach Paragraph 60 SGB II i.V. m. Paragr. 1605 BGB Uebergang des Anspruchs auf Unterhaltsleistungen gemaess Paragr. 33 Abs.1 SGB II

Jobcenter hat Komlette Unterlagen erhalten! Anwalt moechte diese bis morgen, was empfehlt Ihr jetzt ?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.05.2012 12:05
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi erdi,

das Schreibn des Jobcenters war eher da als das des RA?

Dann ist aus dem ARGE-Schreiben folgends wichtig:

Auskunftserteilung nach Paragraph 60 SGB II i.V. m. Paragr. 1605 BGB Uebergang des Anspruchs auf Unterhaltsleistungen gemaess Paragr. 33 Abs.1 SGB II

Dem RA teilst du mit:

"Mit dem Schreiben des Jobcenters yyy vom xx.xx.2012 wurde mir der Übergang des Anspruchs auf Unterhaltsleistungen für das Kind xy nach § 33 Abs.1 SGB II angezeigt. Gemäß der Foderungen habe ich vollumfänglich dem Jobcenter ggü. Auskunft erteilt. Diese führen aktuell eine Berechnung des KU durch, den ich gemäß Überleitungsanzeige auch an dieses zu leisten habe.
Von daher gehe ich davon aus das ihre Mandantin zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Anspruch auf Auskunft hat.

Gruß erdi"

Gruß Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 24.05.2012 12:14




 erdi
(@erdi)
Schon was gesagt Registriert

Hi,

ok, schreibe ich dann so. Habe allerdings Zweifel, da die RA schreibt dass Ihr eine Vollmacht vorliegt. Was bedeutet der Parapgraph vom Jobcenter genau ?

Ja, Arge schreiben kam zuerst.

Sorry dass ich da bedenken habe, will keinen Fehler machen.

Danke nochmals fuer die Hilfen.

Gruss
Erdi

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.05.2012 12:59
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin erdi,

Habe allerdings Zweifel, da die RA schreibt dass Ihr eine Vollmacht vorliegt.

mit der Vollmacht wird lediglich bestätigt, dass Deine Ex die Anwältin beauftragt hat; nicht, dass ihr Auskunftsersuchen rechtens ist.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.05.2012 13:07
 erdi
(@erdi)
Schon was gesagt Registriert

Morgen,

nach telefonat mit der RAwaeltin, sieht Sie den Anspruch auf Auskunft trotzdem. Sie wird ggf. den Ansrpruch vom Jobcenter zu sich holen. Was bedeutet dies schon wieder ?

Lt. RAwaeltin wurde Sie ueber Prozesskostenhilfe bezahlt. Ist so etwas zulaessig, da der Unterhalt vom Staat,bzw. bereits durch das Jobcenter berechnet wird, und somit doppelte Kosten entstehen ?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.05.2012 11:41
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin erdi,

nach telefonat mit der RAwaeltin, sieht Sie den Anspruch auf Auskunft trotzdem. Sie wird ggf. den Ansrpruch vom Jobcenter zu sich holen. Was bedeutet dies schon wieder ?

das bedeutet vor allem, dass es Unsinn ist, wenn Du ohne entsprechende Sachkenntnis und ohne eigenen Anwalt mit der gegnerischen Anwältin telefonierst. Was soll sie denn sonst sagen? Etwa "ach, ich habe gerade Langeweile und fordere deswegen Leute zu Auskünften auf"?

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.05.2012 11:48
(@habakuk)
Nicht wegzudenken Registriert

Na, dann hat RAtte doch alles gesagt, nur selber die Reihenfolge verwechselt.

ERST holt sie sich den Anspruch von der Arge,
DANN teilt die Arge dir das mit,
DANN hat RAtte ggf. Anrecht auf Auskunft.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.05.2012 12:42
 erdi
(@erdi)
Schon was gesagt Registriert

OK, die Frage was nun am besten tun?

1.) selbst zum Anwalt und alles ueber diesen laufen lassen

oder

2.) Auskunft erteilen und beide voneinander doppelt rechnen lassen, abwarten auf Berechnung und dann zum Anwalt gehen.

3.) Anspruch von der Arge holen lassen

Die Frage ist nun, was fuer mich am besten ist.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.05.2012 12:52
(@Inselreif)

Hi erdi,

4) der ARGE Auskunft erteilen und sonst gar nichts tun.

Zu der Frage, was Du denen an Auskünften erteilen musst, kannst Du Dir hier Rat holen.

1) ist im momentanen Stadium nur unnütz Geld verpulvert
2) wozu willst Du der RA'in unnütz und im vorauseilenden Gehorsam Zahlen hinwerfen? Die Frau ist nicht mit im Boot, ignoriere sie. Wenn sie klagt, ist der Antrag unzulässig.
und 3) ist nicht mal so eben "holen lassen", das geht von der ARGE aus und ist eine Rückübertragung nach § 33 IV SGB II, was die Anwältin zwar anregen kann aber da die ARGE die Kosten zu ersetzen hat, werden die nicht mal so eben tun; erst wenn es um die gerichtliche Geltendmachung geht.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 25.05.2012 13:05
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

4) der ARGE Auskunft erteilen und sonst gar nichts tun.

Durch den Übergang der Anspruchsgrundlage durch $33 SGB II auf das JC (von dort bezieht sie Leistungen) kann/darf die KM keinen externen Bevollmächtigten berufen, da sie selber keine Anspruchsberechtigung mehr besitzt. Falls es dennoch zutreffen sollte (Kind fällt aus der Bedarfsgemeinschaft heraus), wird Dir das JC dies mitteilen. Bis dahin zeige der RA den Stinkefinger, aber ganz lieb. 😉 Wenn die RA was wissen möchte, kann sie sich gerne mit dem JC unterhalten. Bis dahin - ganz ruhig!

Nach §1615 BGB kann nur jemand Auskunft fordern, der auch im Besitz dieses Rechtes ist. Durch den Übergang der Ansprüche (inkl. des Auskunftsrechts) ist die KM dieses jedoch verlustig gegangen. Falls sie dennoch eigenen Bestrebungen nachgehen möchte, hat sie sich m.E.n. an das JC um Auskunft und all die anderen Dinge zu wenden. Eine parallele Rechtswahrnehmung ist mir hier (bisher) fremd.

Gruss oldie

PS: Sei immer etwas rebellisch. Was soll Dir doch auch geschehen können? Du bist bestens durch das JC vertreten - und die schon sind Aasgeier. 🙂

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.05.2012 02:05