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Frage zum Unterhaltsvorschuss

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(@noxin)
Nicht wegzudenken Registriert

Verstehe ich das richtig: Wenn man wegen Kurzarbeit weniger als Unterhaltsvorschuss zahlt, z.B. nicht 513€ für beide Kinder, sondern sagen wir 400€, dann geht die Ex automatisch zu JA, beantragt Unterhaltsvorschuss und der Rest in Höhe von 113€ sammelt sich in der Zeit der Kurzarbeit als Schulden die ich später zurückzahlen muss? Obwohl ich in der Zeit der Kurzarbeit nur für 400€ leistungsfähig war? Oder nicht?

(Bei mir ist nichts tituliert)

Ich habe folgendes im Internet gefunden:

muss Unterhaltsvorschuss zurückgezahlt werden? Der Unterhaltspflichtige muss den Unterhaltsvorschuss nur zurückzahlen, wenn er zahlungsfähig war aber nicht gezahlt hat. Wenn ein Unterhaltstitel vom Jugemdamt  oder vom Gericht vorlag, nach dem er hätte zahlen müssen und sich dennoch geweigert hat. War er aber auf Grund von geringem Einkommen oder Arbeitslosigkeit nicht zahlungsfähig, dann muss er den gezahlten Unterhaltsvorschuss, den das Jugendamt an die Mutter gezahlt hat, nicht an das Jugendamt zurückzahlen.

https://www.datentransfer24.de/unterhalt-unterhaltsvorschuss.html

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 16.04.2020 00:08
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Wenn man nicht leistungsfähig ist und keinen Titel hat, laufen keine Schulden auf. Außerdem wird deine Ex keinen UHV bekommen, da beim UHV das komplette KG angerechnet wird und nicht wie beim Unterhalt nur die Hälfte.

Heißt: wenn deine Kinder beide unter 6 Jahren sind und du eigentlich 534 Euro zahlen müsstest und nur 400 Euro zahlst, beträgt der UHV Satz pro Kind 165 Euro, zusammen 330 Euro. Dieser Maximalanspruch ist durch deine Zahlung von 400 Euro bereits gedeckt.

Es gibt also keinen UHV für Ex.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 16.04.2020 09:07
(@noxin)
Nicht wegzudenken Registriert

Danke für die Antwort

Heißt: wenn deine Kinder beide unter 6 Jahren sind und du eigentlich 534 Euro zahlen müsstest und nur 400 Euro zahlst, beträgt der UHV Satz pro Kind 165 Euro, zusammen 330 Euro. Dieser Maximalanspruch ist durch deine Zahlung von 400 Euro bereits gedeckt.

Es gibt also keinen UHV für Ex.

Nein, ein Kind ist 13 Jahre alt und das andere wird in 2 Monaten 12 Jahre alt.

Ändert das die Situation?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.04.2020 12:05
(@noxin)
Nicht wegzudenken Registriert

Wenn man nicht leistungsfähig ist und keinen Titel hat, laufen keine Schulden auf.

Noch eine Frage, wenn ich in Kurzarbeit bin, kann man mich versuchen zu titulieren? Wenn Ja, dann mit welchem Einkommen, was aktuell in Kurzarbeit gezahlt wird oder irgendwie anders?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.04.2020 12:12
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ich habe da Alter der Kinder aus dem Zahlbetrag abgeleitet.
Aktuell wäre der Mindestunterhalt 322 und 395 Euro. Demnächst dann 2x395 Euro. Der Unterhaltsvorschuss würde 220 und 293 Euro betragen.

45 % von 400 Kind 1 = 180 Euro
55% von 400 Kind 2 = 220 Euro.

Für K1 würde die UHV Kasse also 40 Euro zahlen und für K2 73 Euro. Bzw. demnächst 2x73 Euro.

Ich fürchte, wenn deine Ex zum JA geht, wird dir auf die Füße fallen, dass du regulär schon keinen Mindest-KU zahlst. Da werden sie rechnen, ob mehr geht, alleine um zu prüfen ob du leistungsfähig genug bist, damit die UHV Kasse nicht einspringen muss. Denn aktuell zahlst du gerade mal die Unterhaltsvorschusssätze.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 16.04.2020 16:30
(@noxin)
Nicht wegzudenken Registriert

Ich fürchte, wenn deine Ex zum JA geht, wird dir auf die Füße fallen, dass du regulär schon keinen Mindest-KU zahlst. Da werden sie rechnen, ob mehr geht, alleine um zu prüfen ob du leistungsfähig genug bist, damit die UHV Kasse nicht einspringen muss. Denn aktuell zahlst du gerade mal die Unterhaltsvorschusssätze.

Ich zahle seit 3 Jahren 590€, auch Ende März so überwiesen.

Mein Gehalt regulär ist 1760€ Netto + Sonderzahlungen (die man in diesem Jahr definitiv nicht zahlen wird, da kaum Aufträge und noch Kurzarbeit)

Wegen Kurzarbeit kriege ich ab April ca. 200€ weniger, also 1560€ Netto. (Wir arbeiten 5 Stunden pro Tag, 14,94€ pro Stunde Brutto und die 3 Stunden werden vom Staat bezahlt)

Ab 01.01.2020 ist auch der Selbststbehalt höher, deswegen muss das ganze irgendwie neu berechnet werden.

Ich weiß nicht, was man bei mir noch rausholen könnte... ich bin Single und wohne alleine.

Meine Firma schweigt zur Dauer der Kurzarbeit, ich weiß nicht ob das ok ist...

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.04.2020 19:38
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

es gibt eine bürokratische, rechtliche Seite und eine menschliche Seite. Die rechtliche Seite besteht darin, dass alles getan wird um a) den UHV und b) den Mindestunterhalt zu sichern. Es ist aber auch eine Realität, dass Corona sehr viele trifft und Kurzarbeitergeld eben weniger als das reguläre Gehalt ist und der Verweis auf eine Nebentätigkeit im Moment total ins Leere läuft.

Meine Meinung wäre, dass Du Deiner Ex einen freundlichen Brief schreibst und darauf hinweist, dass Du z.Z. einfach nicht den vollen Unterhalt zahlen kannst, da es Dir an Einkommen fehlt. Du verstehst auch, dass es gerade jetzt auch für Deine Ex schwer ist. Dann erklärst Du, dass Du solange Kurzarbeit besteht Du 400 Euro zahlst und wenn Du wieder richtig arbeiten kannst eben wieder 590 Euro.
Wenn Deine Ex das nicht einsieht und zum JA geht, dann machst Du Männchen und legst Dein Einkommen offen. Hüte Dich davor einen Titel zu unterschreiben, der Dich überfordert, wenn ein Titel gefordert wird, dann lass Dich lieber verklagen. Das wird auch Geld kosten, aber es wenn Du Dich langfristig auf einen Unterhalt festlegst, den Du nicht leisten kannst, dann wird es noch teurer. In Unterhaltssachen besteht Anwaltszwang, Du kannst aber VKH beantragen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 16.04.2020 19:51
(@noxin)
Nicht wegzudenken Registriert

400

Die Zahl 400 habe ich nur zur Orientierung genannt. Als mögliche Leistungsfähigkeit in der Kurzarbeit, ab April.

Einfach das was ich ab April kriege, 1560€ Netto - Selbstbehalt 1160€ = 400

Die möglichen Sonderzahlungen und -5% Pauschale für Arbeitsaufwendungen wurden weggelassen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.04.2020 19:56
(@noxin)
Nicht wegzudenken Registriert

Hüte Dich davor einen Titel zu unterschreiben, der Dich überfordert, wenn ein Titel gefordert wird, dann lass Dich lieber verklagen. Das wird auch Geld kosten, aber es wenn Du Dich langfristig auf einen Unterhalt festlegst, den Du nicht leisten kannst, dann wird es noch teurer. In Unterhaltssachen besteht Anwaltszwang, Du kannst aber VKH beantragen.

Danke für die Antwort. 🙂

Darf ich den Titel einfach nicht unterschreiben und was passiert danach?

Ich bin vertraut mit VKH.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.04.2020 20:15
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Darf ich den Titel einfach nicht unterschreiben und was passiert danach?

Abwarten!

Ich bin der Meinung das auch die Rechtssprechung sich nicht von dieser Situation freimachen kann und auf Nebentätigkeiten bzw. die vergangenen 12 Monate verweisen kann. Da wir aber in einem Fantasierechtsstaat leben, weiß man nie, was die abgehobenen Richter alles denken und von sich geben. Vermutlich wird dies mal wieder erst vor dem EGH gerichtet werden, und der Weg bis dahin ist lang.

Wer weiß, vielleicht holt uns bis dahin auch die chinesische Rechtssprechung ein ;-).

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.04.2020 21:12




(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ja, abwarten ist erst einmal die beste Lösung.

Wenn Du aufgefordert wirst einen Titel zu unterschreiben, dann kannst Du freiwillig bei einem JA oder Notar Deiner Wahl einen Titel zu Deinen Konditionen, also befristet auf das 18. Lebensjahr und in der Höhe für die Du aktuell leistungsfähig bist.

Wenn die KM, das JA, damit nicht einverstanden ist, dann können Sie Dich verklagen. Du wirst davon vom Gericht in Kenntnis gesetzt.
Der Streitwert ist dann die Differenz zwischen dem erstellten Titel und der Forderung für 12 Monate.

Es ist auch möglich, dass versucht wird den Mindestunterhalt im vereinfachten Verfahren titulieren zu lassen. Das ist für die KM kostenfrei und wenn Du nichts machst dann wird daraus ein gültiger Titel. In diesem Fall musst Du im Formular widersprechen und die erforderlichen Angaben machen, dann läuft es in ein normales Unterhaltsverfahren vor Gericht hinaus.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 16.04.2020 21:18
(@noxin)
Nicht wegzudenken Registriert

@Susi64

D.h., wenn ein Titel zugestellt wird, dann soll ich auf dieses Dokuments reagieren und widersprechen?

Soll ich zu diesem Zweck meinen Anwalt einschalten oder kann ich das selber machen?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.04.2020 21:46
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Einen Titel kann das JA nicht einfach zustellen. Das ist eine FREIWILLIGE Leistung von dir, zu der dich nur ein Gericht zwingen kann. Besser gesagt, wenn Ex gegen dich klagen würde, weil du keinen Titel unterschreiben willst, kann das Gerichr einen Beschluss über den Unterhalt fassen, der dann wie ein Titel wirkt.

Also, ohne deine aktive Handlung bekommst du so schnell keinen Titel.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 16.04.2020 22:56
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

a) Abwarten

b) ein Titel wird nicht zugestellt. Du erhälst eine Aufforderung zur Erstellung eines Titels und Du musst dann zu einem JA Deiner Wahl oder einem Notar gehen und dann wird der Titel/Schriftstück getippt und Du musst es dann dort unterschreiben. Wenn man Dich dort zu etwas zwingen will, was Du nicht willst und nicht kannst, dann musst Du einfach gehen, aber auf keinen Fall unterschreiben. Dann gehst Du halt zu einem anderen JA oder Notar.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 16.04.2020 23:10
(@noxin)
Nicht wegzudenken Registriert

a) Abwarten

Das auf jeden Fall... 🙂

Ich habe in den letzten Tagen ein bisschen recherchiert und zum Ergebnis gekommen: Egal was man macht, alles ist sinnlos!

Weil, wenn man nicht leistungsfähig ist, dann wird man per Gericht gezwungen mehr zu zahlen, als man tatsächlich kann und wenn man das nicht macht, dann sammeln sich die Schulden.

Für negative Einkommensverändurungen unter 6 Monaten, muss man egal wie, weiter wie immer zahlen: so gesehen ist der Selbstbehalt fiktiv.

Das einzige was bleibt, ist die Hoffnung, dass die ganze Angelegenheit irgendwie ohne JA/JC gelöst werden kann, aber das ist eine Fiktion. Egal wie ich meinen Brief an die EX formuliere und dazu noch Kopie der Gehaltsabrechnung/Firmenmitteilung über Kurzarbeit mitschicke, sie wird 100% zum JA und JC gehen, weil ihr ab April 190 Euro fehlen.

Das Einschalten des Juristen bringt auch wenig Hilfe, er wird mir auch erzählen, dass ich den Mindestunterhalt zahlen muss, obwohl ich das nicht kann. Den Juristen braucht man nur für Gericht, weil man dort nicht ohne ihn agieren kann. Und auch beim Gericht gibt es von ihm kaum Hilfe, es gilt sowieso das, was Gericht am Ende sagt.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.04.2020 11:22
(@noxin)
Nicht wegzudenken Registriert

Besser gesagt, wenn Ex gegen dich klagen würde, weil du keinen Titel unterschreiben willst, kann das Gerichr einen Beschluss über den Unterhalt fassen, der dann wie ein Titel wirkt.

D..h., geklagt wird von der EX und nicht vom Jugendamt?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.04.2020 11:26
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hi @noxin,

D..h., geklagt wird von der EX und nicht vom Jugendamt?

je nachdem...
die KM kann beim JA eine Bestandsschaft einrichten und dann wird das JA in die rechtliche Lage versetzt, klagen zu können.
Alternativ kann die KM selbst einen RA konsultieren und über diesen Weg gegen Dich klagen.

PS: Mal abgesehen davon, dass momentan auch die Gerichtstätigkeiten ausgesetzt bzw. stark eingeschränkt sind (und somit mit einer schnellen Entscheidung nicht zu rechnen ist/ wäre):
Eine gerichtliche Entscheidung endet immer in einem unbefristeten Beschluß (Titel).
Das heißt: spätestens mit Volljährigkeit des Kindes/ der Kinder hat man (u.U.) das Problem den Titel aus der Welt schaffen zu müssen.

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 17.04.2020 11:51
(@noxin)
Nicht wegzudenken Registriert

Und was passiert, wenn die Firma mich rauskickt und erst danach beginnen die Aktivitäten mir einen Titel anzuhängen?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.04.2020 12:16
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus!

Und was passiert, wenn die Firma mich rauskickt und erst danach beginnen die Aktivitäten mir einen Titel anzuhängen?

Arbeitslosigkeit bis zu sechse Monaten wäre in diesem Fall ein "vorübergehendes Ereignis", ab sechstem Monat wäre eine Neuberechnung/Anpassung des KU denkbar.
Für die Ermittlung des Zahlbetrages werden üblicherweise  die Einkommen der letzten 12 Monate herangezogen.
So ist meines Wissens die aktuelle Rechtsprechung...wie das Ganze in Zeichen von Corona und dessen Auswüchse gehandhabt oder gar ausgeurteilt (sofern überhaupt Sitzungen/Beschlüsse zusammenkommen) wird, keine Ahnung.

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 17.04.2020 12:39
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wenn ein Titel erstellt werden soll und Du leistungsunfähig bist, dann musst Du darauf bestehen, dass eine Mangelfallberechnung durchgeführt wird und nur für die begrenzte Leistungsfähigkeit ein statischer Titel erstellt wird.
Das ist kein Selbstläufer, aber was Du nicht zahlen kannst, das kannst Du nicht zahlen.
In diesem Fall kommt es aber auch eine häufigere Überprüfung Deiner Leistungsfähigkeit auf Dich zu und man wird versuchen alles mögliche anzurechnen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 17.04.2020 12:53




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